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Kapitel XXII

Kirche als Volk Gottes und Hierarchie

Die Definition der Kirche als Volk Gottes stellt sich selbst notwendig die Frage nach dem Verhältnis des Volkes Gottes zur Hierarchie. Die Aussagen des Konzils wie der Verfassungsentwürfe definieren die Kirche als vom Anfang an hierarchisch geordnet, in der Klerus und Laien unterschieden werden. Zwischen beiden befinden sich in einer Mittelstellung diejenigen, die durch anerkannte Gelübde gebunden sind1. Der Begriff des Volkes Gottes aber umgreift alle drei und ist infolgedessen nicht identisch mit den als Laien bezeichneten, nicht in besonderer Weise verpflichteten und gemeinten Personen.

Nun gibt es zum Schaden der Kirche keine durchdachte Theorie der Hierarchie2. Das an dieser Stelle Wesentliche aus der Analyse der Hierarchie liegt darin, daß Hierarchie eine triadische Gestalt besitzt, und zwar in zweifacher Weise ad extra und ad intra3. Ad extra setzt die Hierarchie ein transzendentes und begründetes Gegenüber voraus, von dem her sie sich ständig legitimiert. Das unterstelle Gesamtgefüge einer stufenmäßige Gliederung steht als Ganzes einer nichthierarchischen Basis gegenüber, auf welche es bezogen ist und ohne welche es seiner Bestimmung entbehrt.

Ad intra spiegelt sich diese dreifache Gestalt noch einmal darin ab, daß die Hierarchie eine nicht zu hinterfragen Spitze besitzt, welche sich als unmittelbar zu der legitimierenden Stiftung versteht. Sie umfaßt dann eine Reihe von Stufen und endet wie eine Leiter mit einer letzten Stufe, die zugleich auf der Basis aufruht. Genauso wie die Spitze sich in einem unmittelbaren Verhältnis versteht, versteht sich das unterste Amt, konkret der Diakonat, wesentlich von der unmittelbaren Berührung und Verflechtung mit der Basis. Daraus ergibt sich auch die Konsequenz, daß die Kompetenz der einzelnen Mittelstufen zwar unterscheiden sind, diese Mittelstufen aber ihre Mittelstellung als spezifische Qualität gemeinsam haben.

Ist also Hierarchie notwendig mit der Basis verknüpft, so folgt daraus, daß die Basis — als solche und nicht allein die einzelnen Personen, welche sie ausmachen — ein integrierendes Moment des hier gemeinten Gesamtgeschehens, lies Kirche, bedeuten. Diese singuläre Stellung aber verkennt die Ständelehre. Denn die Basis als Ganzes bezieht sich auf die Hierarchie als Ganzes.

Das Zweite Vaticanum hat nun ausdrücklich den Laien die geistliche Mitwirkung an allen Vollzügen der Kirche zugesprochen, ihnen aber keine verfassungsmäßige Stellung mit aktiven Rechten eingeräumt.

Dies läßt sich an der Entwicklung der Diözesanverfassung beispielhaft zeigen. Im CIC ist die Diözesansynode ein ausschließlich klerikales Beratungsorgan des Bischofs. Damit ist die Notwendigkeit einer deliberativen Versammlung zur Beratung des Bischofs durch den Klerus im Grundsatz anerkannt. Dem entspricht auch die Definition der bischöflichen Diözese in Canon 2 LEF,

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wenn sie die Einzelkirche durch den Bischof „una cum presbyterio” geleitet darstellt.

Die neueren Bestimmungen über die Diözesansynode lassen nunmehr die Einbeziehung von Laien zu. Diese werden entweder vom Pastoralrat gewählt und präsentiert oder vom Bischof als einzelne berufen. Es handelt sich also nur um die Heranziehung einer gewissen Zahl geeigneter Personen, nicht aber um eine Repräsentation der Laien als solcher. Das Interesse der Diözesansynode entspricht nicht Grad und Form der Haltung, welche auch die altlutherische Orthodoxie zum Synodalwesen eingenommen hat. Denn diese bevorzugte anstelle einer Vertretung der Gemeinden in Gestalt der Synodus repraesentative diejenigen Personen, welche einen Beitrag zur Verkündigung zu leisten imstande waren. Vermieden ist durch diese Lösung, daß die neu geschaffenen Beratungsorgane innerhalb der einzelnen Diözesen als eine Repräsentation der Diözese als Ganzes gegenüber dem Bischof erschienen. Nach wie vor ist der Bischof der alleinige Legislator seiner Diözese.

Die sinngemäße Konsequenz ist nicht, daß die Hierarchie allein handlungsberechtigt ist, sondern daß sie das vertritt, was nicht überstimmt werden darf, daß sie das tut, was nur personal getan und vertreten werden kann, was bisher in der potestas ordinis zusammengefaßt ist. Eine bischöfliche Verfassung, in welcher der Bischof in einer presbyteralen Kirchenleitung überstimmt werden kann, ist keine solche mehr — und dies ist der Kern des Problems.

Nun ist es als Modell des Problems von großer Bedeutung, daß schon der bisherige CIC in Canon 305 ff. Grundsätze über die Konsultation entwickelt. Sie unterscheiden sehr sorgfältig mögliche Unterschiede der Bindung des Amtes an das Votum der zu Befragenden. Von der bloßen Anhörung bis zum Veto, der Abhängigkeit von der Betroffenen werden alle Formen durchgespielt. Diese Bestimmungen hat der Bischof von Limburg als rechtliche Grundlage benutzt, um in einer Synodalordnung eine Diözesanverfassung zu errichten. Folgerichtig hat er durch Zusammenfassung der Räte und durch eine Wahlordnung für die Basis eine Diözesanversammlung geschaffen, die als Gesamtrepräsentation die nur individuelle Heranziehung je einzelner überwindet. Der aus dieser Synode hervorgehende Diözesansynodalrat kann sich zu Initiativen und Vorschlägen vereinen, welche der Bischof annehmen oder mit Begründung ablehnen kann. Hier ist also der Integration und der Initiative der Gesamtheit eine verfassungsmäßige Form gegeben, die den beratenden Charakter grundsätzlich nicht überschreitet, die es aber ermöglicht, das Ergebnis der Beratungen in Beschlüsse zu überführen. So gewiß eine Beschlußfassung der Synode die bischöfliche Verfassung aufheben würde, wenn sie den Bischof ex se verpflichtete, so gewiß ist es legitim, daß der Gesamtheit der Diözese ein verfassungsmäßiges Zusammenwirken ermöglicht wird, welches sich zu annahmefähigen Initiativen verdichtet.4 Es ist hier also im Rahmen des geltenden kanonischen Rechts eine Form gefunden worden, welche das Proprium der Hierarchie als solches klar festhält, zugleich aber die an vielen Stellen der Entwürfe sich zeigende Berührungsangst von sich weist, welche die Äußerungen über die Rechte

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der Laien charakterisieren. Ich habe dies in dem Gutachten zu den ersten beiden Fassungen der Lex Fundamentalis Ecclesiae in folgender Weise ausdrücken müssen:

„Iura laicorum in dispersis canonibus non sine inconvenientia evolvuntur, nullibi in foco collecta. Simul illa iura, tot et tantis cautionibus vel restrictionibus iunguntur, ut magis metus perturbationis aut abusus apparet quam exspectatio liberae et fructuosae collaborationis.”5

Dies bestätigt sich in einem Erfahrungsbericht:

„In einem viel beachteten Vortrag vor Journalisten im letzten Frühjahr erklärte der Sekretär der niederländischen Bischofskonferenz, H.A. van Munster OFM, der holländische Katholizismus sei vom Neben- und Gegeneinander zweier Vorstellungen von Kirche geprägt. Die eine begreife Kirche von oben, die andere von unten, von der Glaubenserfarhung der örtlichen Gemeinschaft her. Die Auseinandersetzungen der letzten Zeit hätten die Unfähigkeit an den Tag gebracht, „die Synthese dieser beiden Vorstellungen von Kirche, die das Zweite Vaticanum formulierte, in einer konkreten kirchlichen Gemeinschaft mit konkreten Menschen und einer konkreten Vergangenheit zu verwirklichen.”6

So platt und journalistisch diese Gegenüberstellung von „oben” und „unten” ist, so treffend ist sie doch auch. Zugleich steht sie sich selbst im Wege. Wesentlich ist, daß weder das eine noch das andere das Ganze ist, und daß beides in sinngemäße Beziehung gesetzt werden muß. Wenn die der traditio begegnende receptio kein förmliches Recht ist, sondern ein pneumatischer und subjektiver Vorgang, so ist doch evident, daß sie weder erzwungen noch ersetzt werden kann.

Die unbestrittene Dualität von Primat und Konzil ruft nach Gemeinschaft und Ergänzung. Von den holländischen Pastoralkonzil wurde seinerzeit berichtet, daß der Kardinal Alfrink als Primas über 50mal interveniert, aber niemals das Konzil unter Einsatz seiner Amtsautorität überfahren habe. Schon Luther hat gewußt, daß die Selbstmächtigkeit der Herrschenden nicht durch die Selbstmächtigkeit der Unbeherrschten zurechtgebracht werden kann. Gerade wenn dies Verhältnis nicht in einer definierten Abgrenzung der Befugnisse ausgedrückt werden soll, also eine konstitutionelle Gewaltenteilung nicht sachgerecht ist, kann und muß die Dualität als solche neben dem triadischen Charakter der munera-Lehre festgehalten werden.

Wenn Begriff und Tradition der Hierarchie eine explizite Verhältnisbestimmung zwischen Hierarchie und (Vertretung der) Basis nicht zuläßt, ist die grundsätzliche Verweisung beider Teile auf ein Zusammenwirken wesentlich und nötig. Aus diesem Grunde ist in den Alternativvorschlägen der Heidelberger Arbeitsgemeinschaft evangelischer und katholischer Kirchenrechtler und Theologen auf meine Anregung folgende Bestimmung aufgenommen worden — Can 30 § 2 —:

„Unusquisque, qui hierarchicum munus obtinet, ad melius illud explendum salva competentia sua, libere et aperte collaborare tenetur cum iis consiliis,

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quae sui muneri correspondent quaeque ad tale supplementum instituta sunt aut instituantur.”7

Um so wichtiger ist die Fortschreibung der Aussagen über die Rechtssubjektivität des Christen in der Kirche. Der CIC von 1917 enthält in Canon 87 hierüber eine klassische Formulierung, wenngleich von einer gewissen trockenen Positivität. Er lautet:

„Baptismate homo constituitur in Ecclesia Christi persona cum omnibus christianorum iuribus et officiis, nisi, ad iura quod attinet, obstet obex, ecclesiasticae communionis vinculum impediens, vel lata ab Ecclesia censura.”

Nachdem der Plan Papst Pauls VI. von 1965, ein die ganze Kirche umfassendes gesondertes Grundgesetz zu erlassen, trotz langjähriger Arbeit und des positiven Votums der großen Kardinalskommission von 1982 von Papst Johannes Paul II. fallengelassne und durch eine Neufassung des Codex Iuris Canonici von 1983 ersetzt worden ist, hat sich die Terminologie gerade für das Personenrecht nog weiter verschoben. In den Entwürfen der Lex Ecclesiae Fundamentalis von 1970 bis 1980 fanden sich vier verschiedene Neufassungen des wichtigen Canons 87, die jedoch keine eindeutige Tendenz erkennen ließen. Nunmehr ersetzt diesen Eckpfeiler des kanonischen Rechts der neue Canon 96, in dem es heißt:

„Baptismo homo Ecclesiae Christi incorporatur et in eadem constituitur persona, cum officiis et iuribus quae christianis, attenta quidem eorum condictione, sunt propria, quatenus in ecclesiastica sunt communione et nisi obstet lata legitime sanctio.”

Dieser deutlich an die Intentionen des Konzils sich annähernde Aussage über die Konstitution der Rechtsperson steht in Canon 204 eine Aussage über die Rechtsstellung dieser Person gegenüber. Hier heißt es:

„§ 1. Christifideles sunt qui, utpote per baptismum Christo incorporati, in populum Dei sunt constituti, atque hac ratione muneris Christi sacerdotalis, prophetici et regalis suo modo participes facti, secundum propriam cuiusque condicionem, ad missionem exercendam vocantur, quam Deus Ecclesiae in mundo adimplendam concredidit.”

Dieser Aussage über alle Christen korrespondiert in § 2 eine solche über die Kirche, die wie folgt umschrieben wird:

„§ 2. Haec Ecclesia, in hoc mundo ut societas constituta et ordinata, subsistit in Ecclesia catholica, a successore Petri et Episcopis in eius communione gubernata.”

Beides wird geschickt zusammengeschlossen durch den sachlich traditionellen Canon 205:

„Plene in communione Ecclesiae catholicae his in terris sunt illi baptizati, qui in eius compage visibili cum Christo iunguntur, vinculis nempe professionis fidei, sacramentorum et ecclesiastici regiminis.”

Dieser hat über Obödienz und Tradition hinaus durch die Partizipation an den munera und deren Entfaltung einen wesentlich weiteren Horizont erhalten. Die Folge der Aussagen wird abgeschlossen durch Canon 206 über die

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Katechumenen und 207, wie schon früher zitiert, über die Stände der Kirche. Eine wesentliche Abrundung bedeutet der Spitzenartikel des nächsten anschließenden Artikels, Canon 208, der gegenüber allen Differenzierungen die Gleichheit der Christen betont, wenn gesagt wird:

„Inter christifideles omnes, ex eorum quidem in Christo regeneratione, vera viget quoad dignitatem et actionem aequalitas, qua cuncti, secundum propriam cuiusque condicionem et munus, ad aedificationem Corporis Christi cooperantur.”

Ohne Bruch mit der Tradition wird auf der einen Seite mit der munera-Lehre ein materialer Vollgehalt, mit den übrigen Bestimmungen eine durchdachte Proportionalität dargestellt.

Nicht nur das Amt der Kirche, sondern auch Ordenszugehörigkeit und Laikat werden von einer bestimmten Berufung her verstanden und in die Basis des Kirchenbegriffs mit hineingenommen, während die reformatorischen Kirchen zwar das Amt als solches als göttliche Stiftung betrachten, nicht aber zugleich den Unterschied zwischen Ordinierten und Laien als eine stiftungsmäßige begreifen. Damit ist aber nicht gemeint, daß die Nichtkleriker allein in einem spiritualen Sinne oder in funktionalen Aufgaben außerhalb des hierarchischen Amtes aktiv sein können und sollen; man kann vielmehr hier eine dialektische Konzeption feststellen. Klerus, Orden und Laien können ohne Einschränkung und Vorbehalt aktiv zusammenwirken. Sind jene also grundsätzlich in spiritualibus der potestas des Amtes unterworfen, so gibt es doch Bereiche, in denen sie mit dem Klerus in gleicher Richtung stehen. Dies ist gerade in solchen Zusammenhängen wichtig, die über einzelne Aufgaben hinausgehen, das Ganze der Kirche oder der Gemeinden oder Diözesen berühren. So ist es vermöge dieser Partizipation legitim, wenn Klerus, Orden und Laien in der Parochie wie in der Diözese und grundsätzlich auch anderwärts in einem gemeinsamen Votum sich vereinen, beispielsweise bei der Stellungnahme zur Wiederbesetzung leitender Ämter, aber auch zur Artikulation gemeinsamer Wünsche und Erkenntnisse im Zusammenleben zwischen Amt, Diözese und Gemeinde. Trotz der Bewahrung einer fundamentalen Scheidung ist damit die Möglichkeit der Bildung verfassungsmäßiger Organe gegeben, was nicht gleichbedeutend ist mit der Einräumung ausschließender Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte. Diese Dialektik ist also etwas anderes als eine Art Gewaltenteilung oder Konsenspflicht. Auf der Suche nach denjenigen Verfassungsformen, welche bestimmt sind, die hierarchische Verfassung mit der geistlichen Existenz der universitas fidelium in konkrete und sinngemäße Beziehung zu setzen, sind freilich Ansätze und Hinweise für eine systematische Weiterbildung und Entfaltung noch nicht erkennbar.

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Anmerkungen zu Kapitel XXII

1 CIC 1983, Can. 207, §§ 1 und 2.
2 Ich nehme hier Bezug auf meine 1971 veröffentlichte Schrift über die Hierarchie (Hierarchie — Grund und Grenze einer umstrittenen Struktur, Freiburg). Diese erste Darstellung des Problems kann nicht Vollständigkeit beanspruchen und deswegen auch nicht als abschließende Aussage zitiert werden. Sie hat zu meinem Bedauern zwar interessierte Leser in den hierarchischen Kirchen, nirgends aber eine inhaltliche Stellungnahme oder Aufnahme in die eigenen Erwägungen gefunden. Der Bemerkung von Johannes Neumann, daß der Lehre des Dionysius Areopagita eine größere Bedeutung beizumessen sei als ich ihr zugesprochen habe, kann ich ein gewisses Recht nicht absprechen. Sie verändert aber erkennbar nichts an den von mir getroffenen Auslegungen und Feststellungen.
3 Vgl. Dombois, a.a.O., 25 f.
4 Bistum Limburg, Synodalordnung — Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens, Wahlordnungen u.a., Limburg 1978.
„Beschlüsse des Diözesansynodalrates
(1) Wenn der Diözesansynodalrat es für angezeigt hält, spricht er nach Beratung eines Punktes durch Beschluß eine Empfehlung an den Bischof aus. Der Inhalt einer vom Diözesansynodalrat beschlossenen Empfehlung wird für das Bistum verbindlich, wenn der Bischof eine entsprechende Anordnung erläßt.
(2) In entsprechender Anwendung der Vorschrift des Kanon 105 n. 1 des Kirchlichen Gesetzbuches wird der Bischof den Empfehlungen des Diözesansynodalrates folgen, wenn nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. Greift der Bischof eine Empfehlung des Diözesansynodalrates nicht oder nur teilweise auf, so wird er seine Gründe in den Regel dem Diözesansynodalrat bekanntgeben.” (§ 68)
5 Dombois/Hollerbach, Argumenta ad Propositionem Schematis Legis Ecclesiae Fundamentalis variati praesentatam a Conventu Peritorum iuris eccl. Heidelbergae congregato A.D. 1970, in: Periodica de re Morali, Canonica, Liturgica der Pontifica Università Gregoriana, 62, Rom 1973, 423-466.
6 Ulrich Ruh, Holland: neue Bischöfe und alte Probleme, in: HK 36, 1982, 109-111, hier: 111.
7 Vgl. Dombois/Hollerbach a.a.O., 453/4.
Eine Bestandsaufnahme über die neuere, insbesondere nachkonziliare Entwicklung des „Verhältnisses von Amt und Gemeinde im neueren Katholizismus” enthält die gleichnamige Studie von Ursula Schnell, Berlin 1977.