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Anmerkungen zu Kapitel X

1 Berlin 1939, S. 5, 12 ff.

2 Schlink, Die Struktur der dogmatischen Aussage als oekumenisches Problem, Kerygma und Dogma 1957, S. 251 ff., hier 303.

3 Über den kirchenrechtlichen Terminus „wechselseitige Anerkennung” vgl. Kap. XIII.

4 Schlink, a.a.O.

5 recipiert, Kap. XIII.

6 Schlink, a.a.O. S. 262.

7 Maurer, Bekenntnis und Sakrament, S. 4, 13, und in RGG (3) Sp. 1003, Gloege ebda. 1003.

8 Lietzmann, Messe und Herrenmahl, S. 257 ff.

9 mit besonderer Betonung Maurer, S. 11.

10 Maurer, a.a.O. S. 12.

11 2. Kor. 9, 13.

12 Maurer, a.a.O. S. 13, 14.

13 Um terminologische Schwierigkeiten zu vermeiden, wird man auch im Hinblick auf dogmatische Aussagen im NT selbst (Diem in EKL I, 949) den Begriff Dogma als allgemeinen Oberbegriff für Bekenntnis und explizite kirchliche Lehre gebrauchen müssen. Ein Drittes ist theologische Dogmatik als Lehrsystem einzelner Theologen.

14 Prenter (a.a.O. S. 119 ff., 126) macht einen strukturellen Unterschied zwischen Augsburger Bekenntnis und Kleinen Katechismus einerseits, Schmalkaldischen Artikeln, Formula Concordiae (und offenbar Großem Katechismus) andererseits. „Der offene Ausblick, den wir an den Worten der Gottesdienstbekenntnisse beobachten konnten, weil sie sich dem Reichtum der Schriften und dem Mysterium von Gottes Heilswerk öffnen, eignet auch den Worten der reformatorischen Lehrbekenntnisse, wenn (Unterstreichung von mir) man sie primär als Hinweis auf die Schriften versteht. Sie wollen ja nichts anderes, als das Geöffnetsein gegenüber den Schriften und dem Mysterium des göttlichen Heilswerkens, das bereits im Gottesdienstbekenntnis selbst liegt, hervorheben und entfalten. Dieser offene Ausblick verschwindet, wenn die Bekenntnisschriften zu einem festen und erschöpfenden Lehrgesetz gemacht werden … Eine große Frage ist dagegen, ob die Art. Sm. und die FC. sich als Bekenntnisschriften eignen …”
So wichtig es ist, dieses auch von Schlink bearbeitete Gefälle im Auge zu behalten und zu durchdenken, so fragt sich doch, ob nicht bei Prenter der Wunsch der Vater des Gedankens ist. Das wird an dem Konditionalsatz „wenn” sichtbar. Die Texte mögen das hier gemeinte nicht ausschließen — sie machen es aber auch keineswegs deutlich, wenn man nicht schon vorher Prenters Sicht hat. Gerade der innere Aufbau der CA, der von I-VIII einen vollen Kreis von „de deo” bis „de ecclesia” beschreibt, um dann mit IX „de baptismo” neu einzusetzen und einen zweiten Kreis bis „de reditu” (XVII) zu beschreiben, macht das höchst zweifelhaft. Prenters eigener Gesamtanschauung hätte entsprochen, daß die Aussagen beider Kreise in unmittelbare Beziehung und Verzahnung gesetzt worden wären — so etwa IV und IX: Rechtfertigung

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und Taufe, V und X: Predigt und Abendmahl. So dagegen hängt die ganze Sakramentenlehre in unmittelbarer Verbindung mit Kirchenregiment, Kirchenordnung und weltlichem Regiment als ein Block der res externae hintennach. Das ist gewiß nicht zufällig — und vor allem: die praktische Haltung entspricht dem. D.h. der Prenter so wichtige Gedanke des Heilswegs, des ordo salutis, ist im Aufbau und folgeweise in Verständnis und Wertung im Gegensatz zu den trinitarisch-gottesdienstlichen Bekenntnissen nicht gewahrt, nicht erkennbar.

14a Schlink, ebenda.

15 Maurer, RGG a.a.O.

16 Maurer, a.a.O. S. 3.

17 ebda. S. 1.

18 Joh. Heckel, Die zwo Kirchen, ELKZ 1956, S. 221 ff.

19 Abendmahl und Kirchengemeinschaft in der alten Kirche, hauptsächlich des Ostens, S. 91 ff., ferner S. 36/37.
„Dogma ist in der alten Kirche nur, was liturgische Dignität besitzt” (S. 91).
„Das orthodoxe Bekenntnis trägt gottesdienstlichen Charakter, nicht erst, seitdem das Credo formell in die Liturgie aufgenommen wurde, sondern seinem Wesen nach” (S. 92).
„Das Dogma der alten Kirche will Bekenntnis sein, es trägt in seinem Sachgehalt tatsächlich auch das Bekenntnis der Urkirche in sich, und Bekenntnis heißt Gottesdienst” (S. 93).
„In dieser lebensmäßigen Beziehung zur Sakramentswirklichkeit berührt sich Luther auf das engste mit der Abendmahlstheologie der alten Kirche … Was er an der mittelalterlichen Lehre bekämpft, die Transsubstantiation, der Opferbegriff, trennt ihn auch von manchem Lehrer der alten Kirche, bei dem die mittelalterliche Sakramentsdogmatik bereits vorgebildet ist. Das wird aber weit überwogen durch das, was ihn mit der alten Kirche verbindet. Daß der Gemeinschaftscharakters des Abendmahls durch die koinonia bedingt ist, die nicht menschliche Genossenschaft, sondern metalepsis, partizipieren am Leibe Christi meint, daß mithin nicht der menschliche Wille, auch nicht der gemeinsame „Glaube im Herzen”, sondern der Leib Christi die Gemeinschaft auch der Teilnehmer untereinander konstituiert … — das alles verbindet Luther ebenso mit der alten Kirche wie beide mit Paulus. —
Durch die gleiche lebensmäßige Haltung ist die altkirchliche Abendmahlstheologie bestimmt. Man kann es vielleicht am besten so ausdrücken: sie interpretiert ihre Abendmahlsliturgie. Die Liturgie ist nicht nach theologischen Einsichten konstruiert, sondern diese sind umgekehrt durch die Liturgie bestimmt. Das war solange legitim, als sich die Kirche nicht vom liturgischen Gebrauch der Urkirche entfernte. Unter dieser Voraussetzung durfte und mußte sie den Abendmahlsvorgang als eine für ihre Existenz konstitutive Tatsache ansehen, die nicht nur für die theologische Interpretation, sondern auch für das übrige Leben der Gemeinde maßgeblich ist.”
(Erik Sjöberg, Kirche und Kultus, S. 109: „… ein persönliches Christentum, das von der kultischen Grundlage gelöst wäre, liegt völlig

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außerhalb des damaligen Gesichtskreises. Das neue Leben ist nie ohne den Zusammenhang mit der kultischen Gemeinschaft um den lebendigen Herrn.”)

20 Paulus Zacharias, Einführung in die orthodoxe Liturgie, in „Evang. und orthodoxes Christentum”, Hamburg 1953, S. 79.

21 Monatsschrift für Pastoraltheologie 1956, S. 413 ff. Diese römische Belegstelle findet sich in dem sog. „Indiculus” — „De gratia dei” des Papstes Coelestin I. (422-432) (Denz. 129-142, insbes. Ziff. 139), wo es heißt:
„… obsecrationum … sacerdotalium sacramenta respiciamus, quae ab Apostolis tradita … celebrantur, ut legem credendi lex statuat supplicandi”. — Ferner
„Uns aber steht im Einklang mit der Lehr die Eucharistie und die Eucharistie wiederum bekräftigt die Lehre” (Irenäus, Adv. haer. IV, 18).

22 vgl. Kap. VIII.

23 a.a.O. S. 301.

24 a.a.O. (RGG) s. 1006.

25 Die Theologie als Wissenschaft steht im Gegensatz zu anderen Wissenschaften vor der Tatsache des ständigen Erkenntnisverlustes. Neben der Gewinnung von Erkenntnissen, hinter welche nicht mehr zurückgegangen werden kann, steht auch jener eigentümliche, rätselhafte Schwund — die Heilige Schrift eröffnet sich nicht nur, sondern sie verschließt sich auch — sie zeigt verschiedenen Zeiten verschiedene Seiten. Die Kirche bleibt nicht einfach im steten Gewinn sei es der „Entfaltung”, sei es des „wissenschaftlichen Fortschrittes”, selbst wenn es so etwas gibt. In den weltlichen Fächern spielt diese Erscheinung grundsätzlich nicht die gleiche Rolle. Tradition bedeutet deshalb auch nicht die Anhäufung und Bewahrung immer steigender Erkenntnisschätze. Auch die Kirche kann diese Schätze nicht vor den Motten und dem Rost bewahren. Bejahung der Tradition heißt vielmehr Übernahme der Erkenntnis, daß unsere Erkenntnis ex nunc begrenzter ist als sie sein könnte und sein soll, Tradition heißt, unsere Lösungen von heute im Zusammenhang der Lösungen von ehedem zu sehen, selbst wenn wir jene nicht mehr übernehmen können. Das Überspringen der Tradition in der Betrachtung ex nunc ad tunc ist das sicherste Mittel, einseitige Lösungen fälschlich für das Ganze zu halten, den Erkenntnisverlust zu verstärken. Es handelt sich bei der Tradition nicht um Bejahung oder Verneinung im Sinne einer objektivierenden zweiwertigen Logik, sondern um ein Zuordnungsverhältnis, zu dem die Kritik notwendig gehört. Selbst die erkennbare Irrwege sind hier wichtig, weil sie Grenzwerte und Konsequenzen deutlich machen. Dem höchst wirksamen Pathos des steten Rückgriffs auf die Quellen steht heute die Erfahrung der Geschichte und eine veränderte Einsicht in die Bedingungen und Begrenzungen unserer Erkenntnis gegenüber und entgegen. In den in diesem Buche behandelten Fragen wird überall deutlich, daß jede Lösung in der Geschichte zu stehen kommt und ohne (kritische) Beziehung zu den früheren geschichtlichen Lösungen sich selbst mißverstehen muß.

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26 Eine derogatio silentiosa als eine Art Verjährung tritt bezeichnenderweise dort auf, wo das Kirchenrecht naturrechtlich-kollegialistisch als das Ergebnis freier Übereinkunft verstanden wird, wie in der Aufklärung. Das Bekenntnis hat nur dort verbindliche Wirkung (und seine Verletzung Sanktionsfolgen), wo dies in der Gemeinde ernsten Anstoß erregt. D.h.: die Gemeinde verfügt über das Bekenntnis (vgl. Maurer, a.a.O. Sp. 1006). In grundsätzlicher Abwehr und Umkehrung dieser Anschauung ist heute regelmäßig in den Kirchenverfassungen der in Präambeln zusammengefaßte Bekenntnisstand der synodalen Gesetzgebung entzogen. Damit wird freilich die Frage nach der regelmäßigen Fortbildung des Bekenntnisses, der Bekenntnisbildung als Funktion aus dem Wege gegangen.

27 a.a.O. S. 998.

28 Gloege, a.a.O.

29 Stratenwerth in Ev. Theol. 1951/52, S. 366 — Protokoll des Gesprächs zwischen evangelischen u. orthodoxen Theologen vom 13. bis 15. 6. 1951.

30 Martin Heckel, a.a.O. S. 139 f.

31 a.a.O. (Anm. 29) S. 366.

32 Wiesner in EvKL I, 453.

33 Wiesner a.a.O. 452.

34 Wiesner a.a.O. 453.

35 KD I,1 S. 107.

36 Schrift, Tradition, Kirche, ein ökumenisches Problem, in: Cullmann-Roesle, Begegnung der Christen, S. 131 ff.

37 a.a.O. S. 154.

38 Jedin, „Geschichte des Konzils von Trient” II, S. 61.

39 „Das Konzil von Trient über das Verhältnis der Heiligen Schrift und der nicht geschriebenen Tradition” in: Die mündliche Übelieferung, (1957) S. 123 ff. Dazu vlg. auch Joh. Meister in Inf. Blatt. f.d. Gem. d. niederd. luth. Landesk. 1960, S 381 ff.

39a Rahner-Ratzinger, Episkopat und Primat (Quaest. disp. 11), S. 49.

40 Herd. Korr. 13 (1958) S. 351.

41 hierzu: H.W. Gensichen, Damnamus S. 20. Seine Gegenüberstellung von Lehrgewalt und (rechtlicher) Jurisdictio beruht auf einer Entartung des Begriffs der Kirchengewalt (vgl. Kap. XIII).

42 Theol. Lit. Z., 1954, Sp. 41 (in Heiler „Assumptio”).

43 Zur Kanonfrage vgl. Andersen und Maurer in „Die Verbindlichkeit des Canons” — Schr. d. Convents Augsburg. Bekenntnisses XII (1960).

44 Maurer, a.a.O. S. 63.

45 Maurer, a.a.O. S. 63.

46 Ev. Theologie 1951/52, S. 11 ff.

47 a.a.O. S. 19 ff.

48 a.a.O. S. 17 ff.

49 Bek. u. Sakr. S. 2.

50 a.a.O. S. 35.

51 a.a.O. S. 51, 53.

52 Kanon S. 71.

53 a.a.O. Th.Lit.Z. 1954, S. 1 ff.

54 Gerhard Krüger, Grundfragen der Philosophie, S. 137 ff.

55 vgl. S. 377.

56 s.o. Kap. I.

57 Lackmann bei Geiselmann, a.a.O. S. 159.