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Die erste Auflage dieses Buches (1961) ist verhältnismäßig schnell vergriffen gewesen. Um das Werk im ökumenischen Gespräch vorlegen zu können, mußte ich Freunde bitten, entbehrlich gewordene Exemplare zur Verfügung zu stellen. Dafür darf ich mich an dieser Stelle herzlich bedanken. Aus bekannten technischen und finanziellen Gründen war nur ein unveränderter Nachdruck möglich, obwohl mir selbst eine Durchsicht, Veränderung der Anordnung und Ergänzung in vielen Hinsichten wünschenswert gewesen wäre. Das Vorwort der zweiten Auflage kann nunmehr eine Art Nachwort zur ersten und einen Hinweis auf die Fortsetzung der Arbeit darstellen. Einige sinnentstellende Druckfehler konnten korrigiert werden.
Zunächst habe ich meinen Kritikern zahlreiche Anregungen, Richtigstellungen und Hinweise zu danken. Es hat sich herausgestellt, daß die Stoffanordnung dem Verständnis stärkere Hindernisse bereitet hat, als ich vermutet habe. In der Spannung zwischen der Gesamtdarstellung und den fast monographischen Einzelteilen habe ich regelmäßig der Vollständigkeit der Einzelabhandlung den Vorzug gegeben. Die Exkurse haben jedoch offensichtlich der Verfolgung des Hauptgedankens entgegengestanden. Es wäre also besser gewesen, sie gesammelt am Ende zu bringen.
Vertreter der evangelischen Kirchenrechtswissenschaft haben sich Mühe mit umfangreichen Rezensionen gegeben. Die Vereinigung der Mitarbeiter der Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht hat 1963 der Diskussion des Werkes — ebenso wie desjenigen von Erik Wolf — einen Tag gewidmet. Die dort gehaltenen Referate von Ulrich Scheuner und Ernst Wolf sind in der Zeitschrift für evangelische Kirchenrecht veröffentlicht worden.1 Ein engagierter Kritiker, der sich bis zu seinem frühen Tode zur Auseinandersetzung veranlaßt fühlte, war Siegfried Grundmann.2
Eine besondere Bewandtnis hat es mit der Stellungnahme der Theologen. Außer dem bereits genannten Ernst Wolf, der aus der langen Mitarbeit an Fragen der Rechtstheologie und der Institutionentheorie mit dem Stoff besonders vertraut ist, und etwa Wilhelm Dantine, hat sich kaum ein Theologe geäußert. Der Verfasser freut sich begreiflicherweise, wenn er Zustimmung und Anerkennung findet. Sein eigentliches Interesse aber ist darauf gerichtet, durch die Kritik zu einer Ortsbestimmung seiner Arbeit, zum Abstand von sich selbst und zu einer Gesamtbeurteilung zu kommen. Gerade dies vermisse ich und kann mein Bedauern darüber nicht verhehlen. Zu dieser Lage gehört auch die Tatsache, daß überwiegend Einzelfragen und Thesen besprochen worden sind, während die methodische Konzeption als solche demgegenüber zurückgetreten ist. Dieser Lage hat
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nunmehr Wilhelm Steinmüller in seiner umfassenden Monographie Ausdruck verliehen.
„Die Bedeutung dieser Kirchenrechtslehre liegt weniger in ihrem
eher konservativen Charakter insofern sie bestimmte Institutionen
des Kirchenrechts (wieder)herstellen will, um die Kirchen auch
institutionell für ein ökumenisches Gespräch zu rüsten. Diesen
Aspekt haben, je nach Stellungnahme, etwa zum Gottesdienst und
Bischofsamt, Kritik und Lob einseitig betont; aber über den
konkreten Lösungen hat man weithin die Begründungen zu würdigen
unterlassen. Denn hier werden Denkformen und Begriffe
bereitgestellt, deren Tragweite noch undiskutiert ist ...
Ferner sind Dombois Begriffe weithin formal. Auch das ist bisher
wenig beachtet worden. Sie sind offen für jedes geistlich
verstandene Kirchenrecht ... Seine Ergebnisse sind weithin
unabhängig vom zugrundeliegenden ... Leitbild: Wenn man nur die
These akzeptiert — sie ist m.E. bisher unwiderlegt —, daß die
christliche Gemeinde ausweislich des Neuen Testaments in
Gottesdienst und Bekennen auferbaut wird, dann ist es zunächst
einmal sekundär, wie dieser Gottesdienst gestaltet ist.”
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Meine Bemühungen, Theologen sehr verschiedener Richtung zu Besprechungen zu veranlassen, sind ohne Erfolg geblieben. Weder die systematische noch die praktische Theologie hat sich provoziert gefühlt, zu einem Entwurf Stellung zu nehmen, der in so hohem Maße— und mit dem Vorwurf der Grenzüberschreitung belastet! — in ihren Bereich eingegriffen hat. Allein mit dem Umfang des Werkes vermag ich dieser Tatsache nicht zu erklären. Ein französischer Autor verzeichnet bedauernd „silence et gêne”.4 Selbst ein monographisch abgeschlossener Teil wie die Lehre von Ordination und Sukzession (Kap. VIII und XII) hat nicht eine Zeile der Kritik oder Erwähnung gefunden. Die evangelische Theologie, so offen und vielfältig sie sich selbst versteht, bietet dem Betrachter das Bild eines Naturereignisses, welches ausschließlich nach eigenen, immanenten Gesetzen abläuft. Nicht die angreifbare Mauer positiver Begriffe, sondern das unsichtbare Radarsystem des Schweigens schützt ihre Geschlossenheit.
Schon der Titel des Buches hat Anstoß erregt. Ich kenne Theologen, die daraufhin verzichtet haben, es überhaupt zu lesen. Nachträglich fand ich, daß Karl Barth in der Darstellung der Rechtfertigungslehre zu der gleichen Verbindung der Begriffe Recht und Gnade gelangt ist, wenn er sagt:
„Was für eine Tat Gottes (ist) die Erschaffung des Menschen, seine Begabung und Ausstattung mit dieser seiner menschlichen Natur in ihrer Bestimmung und Ausrichtung zu seinem Dienst, die Begründung seiner Existenz mit ihrer von seiner verschiedenen und nun doch schlechterdings
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auf seine eigene Existenz bezogenen Wirklichkeit? Indem des Menschen Planen, Wollen und Vermögen darin nichts, die Weisheit der Entscheidung und Tat Gottes alles ist, offenbart Gottes unbegreifliches Gnadenwerk! Was kann also sein Recht über und auf den Menschen, indem es, in dem inneren Recht seiner Gottheit begründet, höchstes und strengstes Recht ist, anderes sein als das Recht seiner Gnade — und was dessen Ausübung und Anwendung in seiner Gerechtigkeit anderes als in seinem Kern und Wesen der Vollzug seiner Gnade?” 5
Dieses Zitat ist nur eine von mehreren einschlägigen Stellen der kirchlichen Dogmatik. Mein ebenso positives wie kritisches, und jedenfalls eigenständiges Verhältnis zur Theologie Barths, welches ich in Kapitel I entwickelt habe, erlaubt mir, mich freimütig auf diese Übereinstimmung zu berufen.
Daß es sich hier nicht um eine „Sondermeinung” Barths handelt, zeigt eine neuere Darstellung des Rechtsbegriffs bei Theodosius Harnack:
„Beschäftigung mit Luther hatte ihn gelehrt, die theologischen Kategorien von Gesetz und Evangelium, Zorn und Gnade, stellvertretender Genugtuung Christi und Rechtfertigung durchaus als Rechtsvorgänge zu erfassen und so den Rechtsbegriff selbst in einem umfassenderen Bedeutungsgehalt zu erkennen, als es seinen Zeitgenossen nach HEGEL gemeinhin möglich war. HARNACK drückt es an einer bemerkenswerten Stelle selbst so aus, daß hier vom Recht in einem ,höheren Sinne’ die Rede sei, einem Recht nämlich, das ,aus der Heiligkeit und Gerechtigkeit der Liebe Gottes’ hervorgeht. So scheut er sich insbesondere nicht — wie vor ihm noch Höfling — von ius divinum in jenem höheren Sinne als Recht zu sprechen, ohne die juristische Komponente hiervon auszuschließen. Indem er es mit den durchaus aktuellen Ausdrücken ,Gnadenrecht’ und ,Gnadenordenung’ umschreibt, weist er weit über die Rechtslehre seiner Zeit hinaus.” 6
Es handelt sich um eine wichtige Perspektive der systematischen Theologie — ein Thema, das nicht spezialistisch auf die Kirchenrechtslehre beschränkt werden kann. Die Rechtstheologie ist nicht nur ein ethisches, sondern vor allem ein dogmatisches Problem. Je mehr man sich den Fragen stellt, desto deutlicher wird ihre Unausweichlichkeit. So kann gerade Wilhelm Dantine sagen:
„Die moderne orientalische Theologie ahmt zwar gelegentlich das abendländische Vorbild nach, im Grunde aber hat die Rechtfertigung dort keinen Wurzelboden, weil die soteriologisch-anthropologischen Probleme im Rahmen der alten Vergottungslehre dargestellt werden. Nur durch die pädagogische Arbeit der abendländisch-mittelalterlichen Vergesetzlichung und Verrechtlichung des christlichen Glaubens ist es offenbar zu jener forensischen Struktur gekommen, die für die
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Rechtfertigung kennzeichnend ist. Die unerbittlich strenge Frage nach der Gerechtigkeit, nach Genugtuung und Verdienst hat im Rahmen der Theologie wir des kirchlichen Bußwesens das Wissen um die Heiligkeit Gottes und seiner Gerechtigkeit wachgehalten, die, zwar in radikalem Gegenschlag, die paulinisch-lutherische Pressung der göttlich schenkenden Gerechtigkeit erst ermöglicht.” 7
Dantine bestätigt meine Auffassung, daß die juristische Grundlage ein den abendländischen Bekenntnissen gemeinsamer, grundlegender Zug ist. Nicht das Ob, nur das Wie ist verschieden. Dieser Grundzug der abendländischen Theologie ist ein sehr einseitiger; er erfordert aber und ermöglicht auch eine folgerichtige Kritik der verwendeten juristischen Begriffe, denen sich die Theologie mit einem Autonomieanspruch für die von ihr verwendeten Begriffe bisher entzogen hat.
In diesem Zusammenhang ist auch das Verhältnis von Recht und Ethik zu sehen. Die scharfen Formulierungen hierzu in Kap. III (S. 183) haben speziell Anstoß erregt. Aber:
„Religion geht nicht zu Lehen, weder beim Telos noch beim Ethos und lebt nicht von Postulaten.” 8
Dasselbe muß gelten, wo Religion und Recht sich berühren, wo das Recht dem Heiligen dient. In diesem Zusammenhang überschreitet das Recht grundsätzlich die Horizonte der Ethik. Darum geht es hier. Das Recht unterbietet und veräußerlicht nicht nur die Forderung der Ethik, sondern transzendiert deren Bereiche auch positiv. Die ethisierende Auflösung der Institutionen ist gefährlich. Rudolf Smend hat diese meine These bejahend aufgenommen und mit dem Hinweis belegt, daß selbst ein konservatives Verfassungsprogramm wie dasjenige Stahls in eine „bedenkliche Nähe zu beinahe romantisierender Ethik im Sinne des ethischen Idealismus geraten ist”. 9 Nur wo die Differenz von Recht und Ethik auch positiv gesehen wird, lohnt es sich, dann über die formulierte Bestimmung des Verhältnisses zwischen beiden zu streiten.
Gelegentlich wurde geäußert, man wolle die im zweiten Band darzubietenden Darstellung der Verfassungsfragen abwarten. So berechtigt das Verlangen nach der angekündigten Fortsetzung ist, so haben mich doch sehr grundsätzliche Erwägungen veranlaßt, das Handeln der Kirche ihren Verfassungsstrukturen voranzustellen. Ich würde es bedauern, wenn diese Wünsche als Mißverständnis dieser Grundauffassung zu deuten wären. Der Einwand gegen den Gesamtentwurf von Band I, daß hier zu Unrecht altkirchlichen und etwa sozialgeschichtlich vergangenen Lebensformen der Vorzug eingeräumt worden sei, nötigt mich, deutlicher als bisher, insbesondere in Kap. XIV, geschehen ist, zur Geschichtlichkeit des Kirchenrechts und seiner Strukturen Stellung zu nehmen, ehe ich mit den Verfassungsfragen in der Durchführung des Gesamtentwurfs fortfahre.
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Wolfs und mein Buch bezeichnen sich selbst ausdrücklich als ökumenisch. Dies ist keine wohlmeinend-zeitgemäße Zielvorstellung. Es bezeichnet das Kirchenrecht als Problemeinheit, als Tradition nicht von Lösungen, sondern von Aufgaben, die mit der Existenz der Kirche in der Geschichte gestellt sind. Sie stellen sich heute erst recht und in neuer Weise. Die Kirchenrechtslehre hat freilich, von ihrem jeweiligen konfessionellen Apriori ausgehend, niemals erwogen, inwiefern Sätze des allgemeinen Kirchenrechts heute immer noch in Geltung stehen. Auch besteht Anlaß, den Stand der Kirchenrechtslehre als wissenschaftliches Fach zu bedenken, welches im Bereich des Protestantismus in auffälliger Weise im deutschen Sprachgebiet und in den Niederlanden konzentriert ist.
Seit dem Erscheinen des 2. Bandes hat sich das Kirchenrecht und die Kirchenrechtslehre wesentlich gewandelt. Nicht von ungefähr hat Dietrich Pirson mit seinem Buch „Universalität und Partikularität der Kirche” 10 den Horizont des bisherigen konfessionellen und nationalkirchlichen Partikularismus durchbrochen. Sodann hat die konziliare Bewegung für die römisch-katholische Kirche das Verfassungsproblem im ganzen aufgeworfen und eine durchgreifende Revision des Codex Iuris Canonici auf die Tagesordnung gebracht. Wie katholische Autoren, habe auch ich den Umriß dieser Aufgaben zu umschreiben versucht. Dabei ist besonders zu prüfen, worin heute die objektiv-allgemeingültigen Strukturwandlungen und Veränderungstendenzen liegen. Auch das Verhältnis zur orientalischen Kirche ist hier konstitutiv einzubeziehen, welche in der ökumenischen Bewegung über Erwarten großes geistlich-theologisches Gewicht gewonnen hat. Diese Frage stellt sich insbesondere im Verhältnis zu der einseitig jurisdiktionellen Theologie und Kirchenrechtsanschauung des lateinischen Westens.
Es ist mit Recht die Meinung geäußert worden, daß der Ertrag jener Bewegung wesentlich auch davon abhänge, wie sich der Protestantismus zu ihr verhalte. Die von mir im Rahmen der Evangelischen Studiengemeinschaft gegründete, als solche singuläre Arbeitsgemeinschaft von evangelischen Kirchenrechtlern und römisch-katholischen Kanonisten hat gezeigt, daß heute eine offene Zusammenarbeit von kritischer Positivität möglich ist. Die besondere Lage und Chance der evangelischen Seite wird von Wilhelm Steinmüller11 wie folgt dargestellt:
„Die evangelische Kirchenrechtswissenschaft hat in den Jahren seit dem Kirchenkampf eine vehemente Entwicklung durchlaufen, wie sie in der Geschichte der Geisteswissenschaften nicht oft vorgekommen ist. Es ist eine Entwicklung, die nicht nur im Bereich der katholischen Kanonistik, ja der katholischen Theologie überhaupt, bisher kaum zur Kenntnis genommen wurde, von Ausnahmen abgesehen. Ihre Bedeutung wird
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sogar in der evangelischen Theologie aus traditioneller
Rechtsfremdheit unterschätzt.
Es ist hier ein Umbruch geschehen, der mit einem Schlage die bis
dahin auf dem Gebiet der Rechtstheologie führende katholische
Kirchenrechtslehre auf den zweiten Platz verwies.”
Band I war im ganzen ein Neuentwurf, im einzelnen die Zusammenarbeit zahlreicher spezieller Studien. Die für den II. Band zu verwertende Zwischenfrucht, welche die Gesamtkonzeption ebenfalls noch nicht enthält, ist in der beigefügten Liste einschlägiger, seither veröffentlichter Arbeiten nachgewiesen. Im begrenzten Umfang wird Band II auch Ergänzungen zu Band I bringen müssen, insbesondere zu Kapitel IX (Kirche und Ehe).
Heidelberg, im Frühjahr 1969
Hans Dombois
1 Z. ev. K.R. (10) 1963/64, S. 61 ff.
2 Siegfried Grundmann, D. ev. Kirchenrecht von Rudolf
Sohm bis zur Gegenwart, Öst.Arch.f.K.R. (16) 1965, S. 276 ff.
ders., Ev. Staatlex. Art. Kirchenrecht, Sp. 969 ff.
3 Wilhelm Steinmüller, Ev. Rechtstheologie, Köln/Graz
1968, 2. Halbband, insbes. S. 786.
4 J. Hoffmann, Grâce et institution selon Hans
Dombois, Revue des Sciences philos. et theol. 52 (1965), S.
645-76, insbes. 647.
5 Karl Barth, KD IV/1, S. 598 f. (Sperrungen nach dem
Original).
6 Christoph Link, Die Grundlagen der Kirchenverfassung
im lutherischen Konfessionalismus des 19. Jahrhunderts,
insbesondere bei Theodosius Harnack (München) 1966 (Jus
Ecclesiasticum Band 3), S. 233.
7 Evang. Theologie 1963, S. 249/50.
8 Rudolf Otto, Das Heilige, S. 148.
9 Das Problem der Institutionen und der Staat, ZEE
(1962), S. 76.
10 Dietrich Pirson, Universalität und Partikularität
der Kirche, Ius Ecclesiasticum I, München 1965.
11 Referat vor der Kirchenrechtlichen Kommission der
Evangelischen Studiengemeinschaft April 1967 (Umdruck).
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Nach 1961 veröffentlichte Arbeiten des Verfassers:
Allgemeines:
Evangelium und soziale Strukturen, Witten 1967.
Juristische Bemerkungen zur Rechtfertigungslehre, I, in: NZsystTh
8 (1966), S. 169ff. II, in: NZsystTh 8 (1966), S. 361-373. III,
in: NZsystTh 9 (1967), S. 339-355.
Zur Lage der Kirchenrechtslehre. Vortrag auf der
Kirchenjuristen-Tagung am 3. 11. 1967 in Landau; in: ZevKR 4,
Tübingen (1968), S. 359-375.
Institutionen und Institutionenkritik, in: Recht und Institution,
2. Folge — Forschungen und Berichte 24, Stuttgart 1969.
Institution und Norm. Referat in der Institutionenkommission der
Ev. Studiengemeinschaft (1961), ebenda.
Zum Verfassungsproblem:
Mönchtum und Reformation, in: Quatember 28 (1963-64), S. 2-10
aufgenommen in: Evangelium und soziale Strukturen, Witten 1967,
S. 207 ff.
Institutionelle Reform der Evangelischen Kirche in Deutschland,
in: Fragen der Kirchenreform. KVR 205-207, Göttingen 1964, S.
115-143.
Formen der Kirchenleitung, in: ZevKR 12, Tübingen (1966), s.
39-60.
Gedanken zur Nordelbischen Neuordnung. Referat zum Problem der
Nordelbischen Kirche, in: „Bemerkungen zur Nordelbischen Frage”,
Kiel 1967, S. 28-36.
Kirche, Gemeinde und akademische Theologie als
Verfassungsproblem, in: Deutsches Pfarrerblatt, 2. Aprilheft,
1967, aufgenommen in: Evangelium und soziale Strukturen, Witten
1967, S. 132 ff.
Kirchenrechtliche Betrachtungen nach dem Konzil. I. Lage und
Aufgabe der Kirchenrechtswissenschaft (Kanonistik). II. Zur
Struktur der Bischofssynode. III. Das Verhältnis zwischen
römisch-katholischer und Ostkirche, in: Die Autorität der
Freiheit II, München 1967, S. 527-549.
Rechtstheologische Erwägungen zur Grundstruktur einer Lex
Fundamentalis Ecclesiae, in: Concilium, Nijmegen, Okt. 1969.
Zum Eherecht:
Das Decretum „Tametsi" de reformatione matrimonii von 1563 des
Trienter Konzils. Entstehung und Bedeutung, in: KuD 9 (1963), S.
208-222.
Neuere eherechtliche Literatur (Sammelbesprechung), in: ZevKR 12,
Tübingen (1967), S. 336-369.
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Grundzüge des Eherechts der orientalischen Kirche — unter
besonderer Berücksichtigung der Ehescheidung, in: ZevKR 13,
Tübingen (1967), S. 98-115.
Das Mischehenproblem in Deutschland. Vortrag auf der ökumenischen
Journalisten-Tagung in Loccum am 29./30. 4. 1968, in: Lutherische
Monatshefte 6/1968, S. 280-284.
Die Ehe — Institution oder personale Gemeinschaft? Überlegungen
zu einem modernen Eherecht. Vortrag auf der Tagung für Juristen
in Herrenalb vom 15.-17. 11. 1968, in: Die Zeitwende, Hamburg
1969, Heft 4, S. 227-243 (auch in: Recht und Institution, 2.
Folge, s.o.).
10 Sätze zur bekenntnisverschiedenen Ehe, in: Kirche zwischen
Planen und Hoffen II, Kassel 1969, und in: Luth. Monatshefte,
Juni 1969.