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Kapitel II

Der Rechtsbegriff des Kirchenrechts I:

Rechtsstruktur und Rechtsformen des Gottesverhältnisses

Wenn das Kirchenrecht das Handeln der Kirche nachdenkt und auf seine Legitimität prüft, damit also geistliche Beziehungen erwägt und verfolgt, so stößt es alsbald auf die Tatsache, daß das Evangelium selbst das Verhältnis Gottes zu den Menschen in Rechtsvorstellungen beschreibt. Nicht der Mensch beansprucht hier Rechte, sondern Gott selbst setzt sich ins Recht, übt seine Herrschaft aus, gibt und fordert. Deswegen liegt eine Klärung dieser Rechtsvorstellungen nach Grund, Inhalt, Tragweite der Problematik des Kirchenrechts sinngemäß voraus. Dabei stellt sich zu allererst die Frage, ob das Gottesverhältnis selbst denn in solchen Vorstellungen begriffen und angemessen ausgedrückt werden kann. Damit ist zugleich über die subjektive Möglichkeit des Kirchenrechts weitgehend entschieden. Demnach ergeben sich drei Fragen
1. nach der Rechtsstruktur personaler Bezüge überhaupt, hier und zuallererst des Gottesverhältnisses,
2. nach der Interpretation der Rechtsakte und Rechtsverhältnisse, in denen sich das Gottesverhältnis selbst vollzieht, in denen es biblisch dargestellt wird,
3. nach den Rechtsformen der Kommunikation, der personalen Verbindung, deren sich Gott zur Ausrichtung seines Heilswillens bedient.