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1 Rudolf Sohm, Das altkatholische Kirchenrecht und das Dekret Gratians, S. 81 ff.
2 Bernhard Geyer, Die Siebenzahl der Sakramente in ihrer historischen Entwicklung (Theologie und Glaube X [1918] S. 325 ff.).
3 Sent. I.IV, dist. 2, c. 1, Geyer a.a.O. S. 341 f.
4 Geyer a.a.O. S. 336.
5 Geyer a.a.O. S. 335 (Theologia, PL 178, p. 981 C).
6 Geyer a.a.O. S. 334, 343.
7 Decr. Grat. S. 89, Anm. 16.
8 vgl. Kap. VI.
9 s.o. Kap. VI.
10 Abendmahl und Kirchengemeinschaft in der alten Kirche hauptsächlich des Ostens, insbes. S. 12 ff.
11 J. Chambon, Was ist Kirchengeschichte? S. 68 ff.
12 Kinder a.a.O. S. 107 ff.
12a „Es ist ja gerade das Elend unserer Sakramentstheologie, daß sie, weil es eben sieben Sakramente gibt, alle über denselben Kamm schert, sowohl was den Nachweis ihrer Existenz angeht, wie was die Behandlung ihres Wesens betrifft.” (Karl Rahner, Kirche und Sakramente, Quaestiones disputatae X, S. 46).
13 vgl. Kap. II.
14 Über die Nichtigkeit der absoluten Ordination in der alten Kirche vgl. Sohm, Dekretum S. 198 ff. Der Canon 6 des Concils von Chalcedon („medena de apolelumenos cheirotoneisthai” — „niemand sollen abgelöst — von einem konkreten Amt — die Hände aufgelegt werden”) wird von Denzinger Ench. Symb. übergangen, während unmittelbar darauf (150 ff.) die Regel „de ordinationibus clericorum” des Caesarius Arelatensis aufgeführt werden.
15 Lyon II. 1274 — Denz. 465.
16 Decretum „Tametsi” Denz. 990 ff.
17 vgl. hierzu Mörsdorf a) zum Eherecht: Ehe und Familie jg. 5. 1958, S. 448; b) zur Bischofskonsekration: Streiflichter zum neuene Verfassungsrecht der Ostkirche — MThZ 8 (1957), S. 235 ff. Über die Geschichte des Eheschließungsrechts im einzelnen vgl. die Bände Dombois-Schumann, Weltliche und kirchliche Eheschließung, und Familienrechtsreform (Band VI und VIII der Reihe „Glaube und Forschung”) ferner meine Zusammenfassung „Zur Geschichte des weltlichen und kirchlichen Eherechtes” in „Die Mischehe”, Handbuch f.d. ev. Seelsorge, 1959, S. 148 ff. und im einzelnen Kap. IX.
18 Conf. Helvetica posterior (Bek. Schr. und Kirchenordnungen der nach Gottes Wort reform. Kirche, hgg. v. W. Niesel, S. 44 und S. 233), vgl. z.B. die ausdrückliche Anwendung des antidonatistischen Grundsatzes auf die Wortverkündigung.
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19 hierzu Dombois, Mensch und Sache, Z.f.d.ges. Staatswissenschaft 1954, S. 239 ff.
20 Erich Hassinger, Das Werden des neuzeitlichen
Europa 1959, insbes. S. 55, 64 —
ferner: Helmut Beumann, Zur Entwicklung transpersonaler
Staatsvorstellungen — in: Das Königtum — Vorträge und Forschungen
hgg. vom Inst. f. gesch. Landesforschung des Bodenseegebietes,
Bd. III, S. 185 ff., Bösl in Gebhardt Hdb. d. dt. Gesch. I, (8),
S. 630. Unzweifelhaft entsteht in den ersten Jahrhunderten des 2.
Jahrtausends ein transpersonaler Staatsbegriff — und erst damit
die Möglichkeit, die angeblich wesentlich aktuale Personalität
gegen das innerweltliche Kontinuum sei es des Staates, sei
es der Kirche auszuspielen — vgl. im übrigen Kap. XIV
(Institutionenproblem). Das Verhältnis von „Staatsidee” und
„Kirchenbegriff” wird später in Band II beim Verfassungsrecht
abzuhandeln sein.
21 vgl. hierzu Dombois, Geschichtliche Kirchenspaltung
und Einheitsproblematik in: Roesle-Cullmann, Begegnung der
Christen, S. 391 ff.
Es kann die hier gemeinte sachliche Erwägung nicht von der
vorgängigen Annahme eines bestimmten Geschichtsschemas, einer
Periodisierung der Kirchengeschichte abhängen. Trotzdem zeigen
sich deutlich Abschnitte, Einschnitte, Umbruchszeiten, in denen
langvorbereitete Bildungen stürmisch in Erscheinung treten und
das Frühere nun ausdrücklich ausschließen. Es beruht die hier
vorgetragene Deutung auch nicht auf der Übernahme Sohmscher
Gedanken. Aber Sohm hat doch darin recht, daß er so stark auf das
12. Jahrhundert abgehoben hat. Denn unzweifelhaft zeigt die
Geschichte der Kirche in Übereinstimmung mit der allgemeinen
Rechts- und Sozialgeschichte der abendländischen Völker in der
Tat im 12. und 13. Jahrhundert markante und bedeutende Wandlungen
— und beide interpretieren sich gegenseitig. Ich kann auch
Campenhausen darin nicht folgen, daß der Fehler Sohms darin
liege, daß er auf das 12. statt auf das 5. Jahrhundert abgehoben
habe. Freilich weist der von Schlink mit großen Gewicht
aufgewiesene Wandel der Aussageform dem 5. Jahrhundert eine sehr
große Bedeutung zu. Man ist versucht von daher auf den in vieler
Hinsicht problematischen concensus quinquesaecularis
zurückzukommen. Aber die Bedeutsamkeit des einen Abschnitts hebt
die des anderen nicht auf. Und schließlich kommt die immer wieder
vernachlässigte Differenz von Real- und Idealgeschichte in
Betracht. Realgeschichte der Kirche ist ihre Liturgie und ihr
Recht, Idealgeschichte ihre Theologie, Dogmatik, Bekenntnis und
Aussageform. Beides deckt sich eben nicht einfach,
verläuft nicht gleichsinnig. Die Realgeschichte ist nicht einfach
die Funktion der Idealgeschichte. Die Realgeschichte geht teils
voraus, beharrt dann und folgt auch wieder nach. Die einseitige
Betrachtung der Idealgeschichte verleiht der Anschuung, nicht
zuletzt durch ihren Philologismus, einen idealistischen
Charakter.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Mehrzahl der die
Reformation auslösenden Mißbildungen nicht älter ist als das 12.
Jahrhundert, und die Reformation dies auch sehr wohl gewußt hat.
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22 C.A. Emge, Einf. in die Rechtsphilosophie, S. 197.
23 Conf. Helv. post. 1566, a.a.O. S. 223, Ziff. 39 ff.
24 Dieses Bedürfnis wird vielfach empfunden. Es wäre leicht, dafür sehr unterschiedliche Geister anzuführen. Praktisch herrscht die Tradition vor. Prenter hat in seiner Weise versucht die Frage anzugehen, und schlägt im System einer wesentlich lutherischen Theologie einen neuen Ton an, der, wie schon gesagt, von dieser im besten Falle nicht ausgeschlossen wird, aber ganz gewiß nicht zum Klingen gebracht worden ist.
25 Man fühlt sich erinnert an die Stelle 1. Joh. 5, 6
ff. insbesondere V. 7: „Denn drei sind, die da zeugen: der Geist
und das Wasser und das Blut: und die drei sind beisammen. —”
Diese dunkle Stelle scheint so eine überraschende Auflösung zu
finden.
Im ganzen ergibt sich in Übereinstimmung mit der Kritik v.d.
Leeuws (vgl. S. 393), daß die augustinische Begrifflichkeit
signum-res zum Verständnis dieser Tatbestände nicht ausreicht, ja
sogar die Betrachtung in eine falsche Richtung drängt. Dies wird
gerade durch die juristische Parallelinterpretation deutlich.
26 G. v.d. L., Sakramentales Denken, Kassel 1959.
27 vgl. Kap. V,7. Konfirmation.
28 s. Kap. VI.
29 s. Kap. XIV.
30 Zur theologischen Bedeutung der Sakramente, Baseler Theol. Zeitschrift 16/6 (1960) S. 470 ff.
31 Kirche und Sakrament, Quaestiones disputatae X — S. 36 — Die neueren, sehr ernstlichen Versuche der deutschen katholischen Theologie, das Verhältnis von Person und Sakrament zu klären, hervorgerufen durch die protestantische Kritik, scheitern sämtlich infolge der Bindung an eine untaugliche Begrifflichkeit, obwohl gewisse Ergebnisse durchaus möglich wären (vgl. die Beiträge von Semmelroth und Volk in der Schmaus-Festschrift S. 199 ff. und 219 ff., ferner H.R. Schlette, Kommunikation und Sakrament: Quaestiones disputatae 8-1959).
32 s. Kap. V. — Taufe.