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1 Emil Brunner, Das Mißverständnis der Kirche
2 Es ist bezeichnend, daß der radikale aufgeklärte Libertinismus der bolschewistischen Revolution die Ehescheidung völlig freigab, dann aber durch die Massenverwahrlosung der Kinder zur Erschwerung der Scheidung, zur Verstärkung der elterlichen Fürsorgepflicht und Unterhaltshaftung, und schließlich geradezu zu einem kleinbürgerlichen Puritanismus zurückkehrte — auf alle Fälle zum entschiedenen Wiederaufbau der institutionellen Rechtsehe. Die Institutionen bauen sich von der Drittwirkung bis zu einem gewissen Grade selbst wieder auf — ihre große Form bedarf freilich einer bewußten, generationslangen Pflege.
3 Es enthält im Gegensatz zu dem Patriarchalismus des AT geradezu mutterrechtliche Anklänge!
4 Konzil von Trient, Decr. „Tametsi”, Denz. 990
5 Von Ehesachen, EA S. 95/96; ferner W 49, 321, 8-13, vgl. Bruno Jordahn, Z. Entwicklung d. ev. Trauliturgie, Weltl. u. Kirchl. Eheschließung, S. 72, 84
6 Max Kaser, D. römische Privatrecht I § 17, S. 63 ff., (Rechtsgesch. d. Altertums III, 3, I)
7 Der „juristische Genius Roms”, den uns gelegentlich
römisch-katholische Theologen stolz vorführen, ist eine
Lokalgottheit, die wir nicht anzuerkennen vermögen. Katholiken,
welche sich der Reformbedürftigkeit auch ihrer Kirche nicht
verschließen, vertreten gerade die Meinung, daß die „romanitas”
nicht zum Hindernis, weil zur Bedingung der Kircheneinheit
gemacht werden darf.
Das große Gebäude des kanonischen Rechts der alten Kirche war im
wesentlichen bereits zu Ausgang des 2. Jahrhunderts vollendet
(Liermann), längst bevor eine wesentliche Einwirkung der Kirche
Roms erfolgte, und sein Grundriss zeigt nichts von den Merkmalen,
die dem römischen Rechtsdenken eignen. Wenn überhaupt Elemente
nationaler Rechtstraditionen hier zu spüren sind, dann allenfalls
solche der griechischen — aber auch deren Bedeutung wird
gegenüber der Originalität des Kirchenrechts gemeinhin
überschätzt. Rom ist — wie auch immer man seine Schöpfungen
beurteilen mag, und nicht alles wird man verwerfen und als Irrweg
verdammen können — in der Geschichte des Kirchenrechts
„zwischeneingekommen”.
Ulrich Stutz hat nicht ohne Übertreibungen die Bereiche gezeigt,
in denen das germanische Recht das Kirchenrecht des Mittelalters
geprägt hat. Aber kann man behaupten, daß das Eindringen
lehnsrechtlicher Vorstellungen der Kirche zum Heile gewesen ist?
Von der Reformation ab sind jedoch die von ihr vorzugsweise
erfassten, und doch vom Romanismus befreiten germanischen Völker
auf dem Gebiete des Kirchenrechts ausgesprochen unschöpferisch
gewesen, insbesondere im Bereich des Luthertums, welches bis
heute kein unbefangenes Verhältnis zum
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Recht gewonnen hat. Im übrigen ist die sehr unterschiedliche
juristische (und organisatorische) Begabung der einzelnen
Reformatoren in den von ihnen beeinflussten Kirchenordnungen
deutlich spürbar und gerade angesichts der theologischen
Übereinstimmung bemerkenswert.
Die in letzter Zeit publizierten Teile des codex orientalis
verdienen juristisch und kirchenpolitisch die größte
Aufmerksamkeit. Es ist in ihnen das Bestreben deutlich bemerkbar,
die Tradition der Ostkirche zu schonen. So ist in ihnen ohne
Ausgleich mit dem codex latinus ein wesentlich abweichendes
Sakramentsrecht enthalten: relative Ordination der Bischöfe,
aktive Assistenz des Priesters bei der Eheschließung. Aber diesem
Bestreben, dessen subjektive Redlichkeit nicht von vornherein in
Zweifel gezogen werden soll, steht ebenso offenkundig die doch
nur höchst begrenzte Möglichkeit der römischen Kirche gegenüber,
nicht allein dem Buchstaben, sondern auch dem Geist der
orientalischen Kirche Raum zu geben und gerecht zu werden. Das
liegt zuallererst schon in dem systematisierenden Charakter des
codex an sich. Die Ostkirche hat es bisher grundsätzlich
vermieden, aus dem Gesamtkomplex der heiligen Kanones ein
juristisch formuliertes System zu bilden, dessen bis zum Ende
durchdachte Begriffe den geistlich-charismatischen wie den
historischen Charakter dieser Regeln einschmelzen und verdecken.
Sodann ist das der Ostkirche so teure und für sie
charakteristische Gemeinschaftselement auf die Anerkennung der
Bischofssynode beschränkt. Für Aktivrechte der ekklesia und der
universitas fidelium ist kein Raum. Eine Verbindung der
hierarchischen Vertikale mit der Horizontale der koinonia fehlt.
So stellt die Kodifizierung die Zugehörigkeit der
orientalisch-unierten Kirche zur Papstkirche weit mehr in Frage,
als der bisherige ungeklärte und mit mancherlei Schwierigkeiten
verknüpfte Zustand. Dem geistlichen und weltlichen Romanismus
eignet nicht nur die zuerst ins Auge fallende Tendenz zur
rationalen Unifizierung und Systematisierung, sondern der Mangel
an genossenschaftlichen Elementen und die Unfähigkeit,
historisch- Kontingente Erscheinungen zu respektieren und
einzubeziehen. Es ist nicht nur die zeitlose Gültigkeit
abstrakter Generalprinzipien, sondern auch die damit
gleichgesetzte eigene Geschichtlichkeit. Geschichte in einem hier
bedeutsamen Sinne macht die römische Kirche allein. Die
Schwierigkeiten der orientalischen Unionen und der codex
orientalis machen die Hindernisse deutlich, welche einer
anglikanischen Union entgegen gestanden hätten, über welche vor
und nach dem ersten Weltkrieg ernstlich verhandelt wurde. Sie
zeigen auch die Schwierigkeit des Gedankens, über die Anerkennung
eines „germanischen” Kirchenrechts die Glaubensspaltung zu
überwinden.
Sehr kritisch und offen haben sich über die Situation der
griechisch-unierten Kirchen weitgehend im Sinne der obigen Kritik
geäußert der elliptische Patriarch Maximus von Antiochien und dem
ganzen Orient, von Alexandriner und Jerusalem in einem Vortrage
von 9. 8. 1960 in Düsseldorf (Una Santa 1961, 1, S. 1 ff.), und
Wilhelm de Vries SJ in einem Aufsatz „Die katholischen
Patriarchate des Ostens und das
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Problem der Wiedervereinigung aller Christen” (Stimmen der Zeit (86) 1960/61, S. 436 ff.), unter zustimmender Zitierung meiner entsprechenden Ausführungen in Cullmann-Roesle, Begegnung der Christen, (1958) S. 395 ff. — ein eigentümlicher consensus ecclesiae!
8 siehe Art. Bund RGG (3) I, 1512 ff (Goppelt) und Reall. f. A. u. C. III, 982 ff.
9 a.a.O. 1516
10 siehe hierzu Kap. III
11 II, S. 130
12 Behm a.a.O.
13 Rechtsgeschichtliches zum Neuen Testament, Baseler Rektoratsprogramm, 1919, S. 35 f.
14 Gottes DIATHEKE (Gal. III, 15-17) und das jüdische Rechtsdenken, New Testament Studies 1960, Band 6, S. 313 ff.
15 a.a.O. S. 315
16 (Spruch am Stadttor von Jüterbog)
17 a.a.O. S. 315 mit Lit.
18 Auch Luther hat den Rechtsbegriff des Testaments
zur Interpretation der Einsetzungsworte verwendet. Vajta (Die
Theologie des Gottesdienstes bei Luther [2] 9154, S. 62 ff.)
verteidigt ihn m.E. mit Recht gegen eine Kritik von Y. Brilioth
an der Verwendung eines Rechtsbegriffs, der sich darin
merkwürdigerweise mit Luthers katholischem Gegner Eck begegnet
(Y. Brilioth, Eucharistic Faith and Practice, 1930, S. 101 ff.
und ders. Inledning till „Om kyrkans babylonisky fangenskap”,
1928, S. VIII und XVII.)
Der Gedanke des Testaments wird von Luther besonders benutzt, um
den Charakter der Gabe hervorzuheben, welche die Menschen ohne
Verdienst als lediglich Empfangende erhalten. Es tritt also hier
der Rechtsgedanke der freien Zuwendung, des Gnadenrechts deutlich
hervor.
Auch Schmidt-Lauber (Hans Christoph Schmidt-Lauber, Die
Eucharistie als Entfaltung der verba testamenti, S. 103 ff.)
erörtert den Testamentsbegriff und zitiert ein weiteres Wort
Luthers hierzu:
„Die letzten Worte Christi sind also die Einsetzungsworte des letzten Mahles, sie sind die Wortes eines Sterbenden, der zu ihnen als Vermächtnis noch die Gabe des Sakraments fügt. Entscheidung ist für den Testamentsgedanken, daß Christus hernach wirklich stirbt: „... in diesen worten hat Christus yhm ein begencknisz oder jartag gemacht, täglich yhm nach zuhalten in aller Christenheit, und hat ein herlich, reich grosz testament datzu gemacht, darinen bescheiden und vorordnet, mit tzinsz, gelt odder zeitlich gut, sondern vorgebung aller sund, gnad unnd barmhertzickeit tzum ewigen leben, das alle, die zu dissem begencknisz kommen, sollen haben dasselb testament, und ist drauff gestorben, damit solch testament bestendig und unwiderrufflich worden ist. Des tzum tzeichen und urkund, an stat brieffs und Sigil, hat er seinen eygen leichnam und blut hie gelassen unter dem brot und wein” (a.a.O. S. 103).
Er sagt dann:
Der so gefaßte Testamentsgedanke soll gegenüber Rom — alle zitierten
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Stellen sind in der Zeit des ersten Kampfes gegen Rom geschrieben — die Unveränderlichkeit des Willens Christi festhalten, es ist eben sein letzter Wille (a.a.O. S. 105). Luther wird damit kaum dem neutestamentlichen Diatheke-Gedanke gerecht (a.a.O. S. 105), vor allem, da in den profanen Testamentsgedanken nicht der Opfergedanke eingeschlossen wird, „the legal metaphor ist quite unfit to express the meaning of the sacrificial death of Christ (a.a.O. S. 106, Brilioth)”. Aber se geht ihm auch gar nicht um die profan-rechtliche Analogie, die sich ihm wohl aus dem Sprachgebrauch des „testamentum” nahelegte. Entscheidend ist für Luther die Zusammenfassung des „neuen Testamentes” im Sakrament.
Ich kann dieser Auslegung nicht folgen. Der Satz Luthers „und ist
drauff gestorben, damit...” schließt sich an Hebr. 9, 16 an,
bedeutet aber trotzdem eine sachliche Verschiebung. Denn Hebr. 9,
16 führt nur das Bild des Testaments durch, welches zu seiner
Wirksamkeit immer den Tod des Erblassers zur Voraussetzung hat —
ohne den Tod kein Erbe. Bei Luther gewinnt das die Bedeutung, als
ob Christus überhaupt seinen Willen habe kundtun wollen und dann
zur Bekräftigung noch gestorben sei. Das liegt in der Linie eines
konfirmatorischen Verständnisses. Es ist deshalb auch unscharf
und irreführend, zu sagen, daß er den Vermächtnisworten die Gabe
des Sakraments hinzufügt. Das Vermächtnis, richtig die Stiftung,
ist das Sakrament, welches mit bestimmten Worten
eingesetzt wird, und keine Erklärung außerhalb dessen
(Schmidt-Lauber, a.a.O. S. 103).
Bei der Auslegung des Diathekebegriffs im Sinne von Bammel würde
gerade dieser Gedanke, der Bammel und anderen peinlich erscheint,
dahinfallen, ohne der Unverbrüchlichkeit des Bundeshandelns
irgendwie Abbruch zu tun.
Ebensowenig kann ich Brilioth darin zustimmen, daß der
Testamentsbegriff ungeeignet sei, den Opfertod Christi
darzustellen. Freilich ist es kein Vermächtnis, mit dem jemand
eine gute Erinnerung hinterlassen will „das man seyn nicht
vergesse” (so Luther a.a.O. S. 103 WA VI 359, 13.360), sondern es
ist Stiftung, in der der Stifter fortdauernd präsent ist. Indem
sich der Stifter zur fortdauernden Erhaltung seiner Erben selbst
hingibt, ist jedenfalls das Opfer für die Menschen im
Testamentsbegriff sehr wohl enthalten und ausgedrückt. Bei einer
Klärung des juristischen Testamentsbegriffs hätte sich das
ergeben. Richtig ist, daß der rechtliche Testamentsbegriff den
Gedanken eines Dritten, hier Gott dargebrachten Opfers nicht
aufweisbar macht, sondern nur die Zuwendung an die Begünstigten
und die Gemeinschaftsstiftung mit ihnen Aber diese Seite wird
eben vorausgesetzt, weil nur als Gott dargebrachtes Opfer er
selbst so diese bleibende, lebenserhaltende Gabe für die Erben
sein kann. Auf alle Fälle ist dieses Testament nicht letzter
Wille als Forderung, sondern Gabe, während Luther vom
Willensgedanken her die Gabe zum konfirmatorischen Zeichen hin
umzudeuten beginnt. Das Rechtsbild hat auf alle Fälle den
Vorteil, daß es zu klaren Aussagen über den Inhalt nötigt und
Bedeutungsverschiebungen sichtbar macht.
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Vajta sagt, daß Luther den juristischen Testamentsbegriff nicht
nur gelegentlich und beiläufig, sondern durchgängig zur Deutung
des Stiftungsgeschehens benutzt habe. Die Durchführung des
Gedankens befriedigt freilich nicht.
Während die Hauptmerkmale ziemlich zutreffend wiedergegeben
werden, kommt an einem entscheidenden Punkt etwas Problematisches
hinein: das Siegel, mit dem der Testator die Gültigkeit
bestätigte. Abgesehen davon, daß es sich vielfach gar nicht um
die Siegel des Testators, sondern um die von Solennitätszeugen
handelt, ist das Siegel für den Begriff des Testaments nicht
notwendig. Die anderen Bezüge und Inhalte sind wesentlich für ein
Verhältnis, das sich unter sterblichen Menschen immer wiederholt.
Die Siegelung ist lediglich ein historischer Rechtsbrauch. Wenn
das so ist, muß man schon streng in diesem Bilde bleiben. Es darf
keine Vermischung mit dem gänzlich anderen Siegelgedanken im
Sinne der sphragis eintreten. Denn die eschatologische
Versiegelung, die besonders in Verbindung mit der Taufe eine alte
theologische Tradition besitzt, und noch ältere kultische
Vorgänger hat, ist eine Versiegelung einer Person als bewahrende
Kennzeichnung und Aussonderung, nicht Bekräftigung und
Bestätigung eines Gedankeninhalts, von dem beim Testamentsbegriff
nicht abstrahiert werden kann. Die Solennisation durch das
Testamentssiegel ist nicht der konkrete Beschlagnahmeakt, der
selbst bewirkt, was er aussagt, sondern weist auf ein außerhalb
seiner selbst Liegendes, Anderes, Zweites zurück.
Das Siegel verweist auf einen Text und Gedankeninhalt, der mit
dem Siegel und der in ihm liegenden Bekräftigung gerade nicht
identisch ist. Wenn Wein und Brot als Siegel verstanden werden,
dann sind die Elemente eben nicht der Erblasser selbst in der
Verbindung von Personalität und Realität, so daß durch sie
Gemeinschaft begründet wird. Luther muß dann später das ihm so
wichtige Bild verlassen und zerbrechen, indem er sagt, der
Gläubige „esse” das Siegel. Eine Benutzung und endliche
Durchbrechung des Bildes aus homiletischen Gründen ist natürlich
unanfechtbar. Freilich hat Luther aus einem
lehrmäßig-dogmatischen Interesse auf das Bild einen doch darüber
hinausgehenden Wert gelegt. Es zeigt sich aber, daß sinnwidrige
Verschiebungen und Verwerfungen im Rechtsbild selbst nicht
belanglos sind — sie nötigen immer mindestens zu der Prüfung, ob
hier nicht auch der theologische Gedanke sich verschiebt und
verzerrt, und zwar deshalb, weil das Rechtsbild wesentliche
menschliche Lebensverhältnisse zum sinngemäßen Ausdruck bringt,
sie nicht nur — wie der juristische Positivismus meint —, von
außen „regelt”. Das Rechtsbild hilft der Theologie zur
Rückkontrolle ihrer existenzialen Interpretation.
Daß hier noch andere Erwägungen eine Rolle spielen, als allein
die Deutung des Rechtsvorgangs der Testamentserrichtung, zeigt
die Tatsache, daß Luther auch die Ordination in einem ganz
ähnlichen Sinne als Solennisierung der Evokation verstanden
wissen wollte. Er ist eine signifikatorische Seite seiner sonst
realistischen Sakramentslehre.
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19 „Die ganze Abendmahlshandlung (darauf geht das zweimalige toto) sollen die Christen ,tun’ zur Erinnerung (anamnesis) an Jesus, d.h. nicht nur so, daß sie sich seiner dabei erinnern, sondern — entsprechend dem aktiven Sinn von anamnesis ... so, daß sie die anamnesis handelnd vollziehen. Die Vergegenwärtigung des Herrn, des Stifters des Abendmahls, der durch seinen Tod die neue diathéke in Kraft gesetzt hat, durch die nacherlebende Gemeinde ist Ziel und Inhalt ihres ,Tuns’ selbst, mit dem sie wiederholt, was Jesus und die Jünger am Vorabend seines Todes taten.” (Behm in ThWNT I, 351)
20 a.a.O. S. 148
21 Die normative Überformung der katholischen Rechtslehre wird gerade in der Auslegung der zentralen biblischen Stellen sichtbar. So heißt es bei Stiegler zu Matth. 18, 18 (Anton Stiegler, Der kirchliche Rechtsbegriff, S. 53): „Mit förmlich rechtsschöpferischer Gewalt stattet er sie (als Vertreter im Rechtssinn) aus”: „was immer ...”. Die apostolische Vollmacht erscheint als eine sekundäre normgebende Instanz nach dem Christus Legislatur. Gerade die Rechtsstruktur und Rechtsproblematik der Repräsentation wird nicht aufgerollt: der personale Charakter der Vertretung und die Freiheit innerhalb der Vollmacht.
22 Th. Lit. Z. 1960, S. 303
23 Plachte, S. 60.
24 vgl. im übrigen Kap. VII.
25 a.a.O. S. 154
26 vgl. Abschnitt 4
27 ThWNT I/415/3 ff.
28 a.a.O. S. 421, 25 ff.
29 Historia Mundi IV, 128 ff., 168 ff.
30 Ev. Theologie 1956, 289 (Die Rechtfertigung im johanneischen Denken)
31 v. Soden: (S. 167) „Diese Überzeugung von der Kanonizität der Lehre des Apostels stützt sich nicht in erster Linie auf deren Inhalt, für welchen nur 1. Tim. 3, 15 die Übereinstimmung mit dem Alten Testament angezogen wird, sondern auf die Person des Paulus (3, 14) (Para tinon), genauer auf seinen apostolischen Beruf.” Ferner: Schlier, die Ordnung der Kirche, in: Die Zeit der Kirche, 1956, S. 141, Anm. 24.
32 vgl. Kap. XI
33 vgl. Kap. X, XII
34 ThWNT IV, 477 II
35 1929, Glauben und Verstehen I, 191
36 Ich lasse hier die vorangehenden Erwägungen über das Verhältnis von Wort und Sakrament und die nachfolgenden über die Stellung des Predigers zunächst beiseite, weil es hier um den reinen Tatbestand geht.
37 vgl. Dombois, Mensch und Strafe: Kap. 2: „Das Verbrechen als Machtanmaßung”.
38 hierzu Günther Bornkamm, D. Lohngedanke im N.T., Studien zur Antike und N.T. II, S. 69 ff.
39 Ssp.-Landrecht I, 22, § 2 in Mon, Germ. hist., Fontes iuris, nova series I, 1, 1955.
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40 hierzu: Hans v. Soden, mysterion und sacramentum in den ersten zwei Jahrhunderten der Kirche, ZNW 1911, 188 ff. G. v.d. Leeuw, Sakramentales Denken, S. 19 ff., und vgl. auch A. v. Harnack, Militia Christi, 1905, S. 33 ff.
41 v.d. Leeuw, S. 20
42 v. Soden, S. 225
43 Quaritsch, Institutionen und Rechtsgeschichte, Comp. d. röm. Privatrechts und Civilprozesses, 1878 (4), S. 344.
44 Kaser, Das römische Privatrecht I, Handb. d. Altertumswissenschaft III, 3 (1), S. 21, insbes. Anm. 11.
45 Grundriß der Sozialoekonomik III, S. 386 ff.
46 a.a.O. S. 390.
47 Mommsen, Staatsrecht 2, 68 ff. Das sacramentum ist sicher als Strafbuße gedacht für den zu Unrecht geführten Rechtsstreit (ders., Römisches Strafrecht, S. 903).
48 H. Kirsten (Die Taufabsage, Berlin 1960, S. 13 f.), der die Literatur zum Begriff sacramentum vollzählig zitiert, ist trotz Anführung auch der Arbeit v. Sodens der Fortschritt verborgen geblieben, den sie über die Deutung als religiöse Selbstverpflichtung hinaus bringt, da K. wesentlich an der bei Tertullian erweislichen Bedeutung interessiert ist. Die Gleichung Fahneneid — Taufverpflichtung ist eben keineswegs das letzte gesicherte Ergebnis. Es ist wichtig, dies festzuhalten. Eine Studie wie die Sodens reicht doch noch nicht, die Auslegungstradition zu berichtigen, zumal die juristische Tragweite nicht so einfach auf der Hand liegt.
49 v.d. Leeuw, Sakramentales Denken, S. 22.
50 H. v. Campenhausen, Die Begründung kirchlicher Entscheidungen beim Apostel Paulus — Zur Grundlegung des Kirchenrechts, Sitzungsber. d. Heidelberger Akademie d. Wiss., Phil.-Hist. Klasse 1957/2, Heidelberg 1957.
51 Lukas Vischer, Die Auslegungsgeschichte von 1. Kor. 6, 1-11 — Rechtsverzicht und Schlichtung, München 1955, S. 70 ff.
52 Vischer, ebd. S. 32.
53 Z. f. Theol. u. Kirche 49/1952, S. 167 ff.
54 Ernst Käsemann, Sätze Heiligen Rechts im Neuen Testament, New Testament Studies, Bd. I, 1954/55, S. 248 ff., 253.
55 hiergegen auch Campenhausen, S. 35, Anm. 82, gegen Fuchs.
56 Das Ev. d. Johannes, (16) 1959.
57 hierzu vgl. Kap. XVIII.
58 a.a.O. s. 59. Die damit zusammenhängende Verwendung der Begriffe Anstalt und Institution (S. 62) enthält, wie gewöhnlich, keine Begriffsbestimmung und unterscheidet sich nicht von den traditionellen Vorurteilen (vgl. hierzu Kap. XIV).
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59 Geschichte und Eschatologie, S. 48.
60 Über die Probleme des Dezisionismus vgl. Chr. Graf von Krockow, Die Entscheidung, Gött. Abh. z. Soziologie 3, 1958, S. 82, 144 ff., zu Jünger, Carl Schmitt, Heidegger.