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1 Kap. II, ziff. 6.
2 Käsemann a.a.O. 251.
3 Meinhold a.a.O. 1545.
4 Roth a.a.O. S. 62.
5 Schmalk. Art. I, 456, 20.
6 v.d. chr. Kirchenzucht, S. 50, Roth ebda., Anm. 140.
7 vgl. das von Max Weber Gesagte in Kap. II.
  8 Rudolf Sohm, Decretum, S. 261: Die geistlichen
  Strafen der altkatholischen Zeit sind keine Strafen im
  Rechtssinne. Sie wollen nicht den Rechtsbruch vergelten, sondern
  die Kraft der Sünde brechen durch Verdammung (Ausscheidung) oder
  aber — in der Regel — durch Besserung. Es gibt für den
  Altkatholizismus weder poenae vindicativae noch auch poenae
  medicinales im Sinne des neukatholischen Kirchenrechts.
  Auch die auferlegten correptions-Strafen sind nicht Strafen im
  eigentlichen Sinne, sondern Zuchtmittel. Die Schuldigen sollen
  deswegen weder an der erwählenden Gnade Gottes verzweifeln noch
  umgekehrt sich auf ihren Christenstand berufen, um sich gegen das
  verdiente Zuchtmittel zu wehren:
  So Augustin: De correptione et de gratia c. 14, 42 (Sohm, a.a.O.
  259, Anm. 14): Patiantur ergo homines se corripi quando peccant
  nec de ipsa correptione contra gratiam argumententur nec de
  gratia contra correptionem: quia et peccati justa poena debetur
  et ad ipsam pertinet justa correptio quae medicinalis adhibetur
  etiamsi salus aegrotantis incerta est: ut, si is qui corripitur
  ad praedestinatorum numerum pertinet, sit ei correptio salubre
  medicamentum: si non pertinet, sit ei correptio poenale
  tormentum.
9 Das Wort elenchein heißt im Neuen Testament eindeutig: jemandem seine Sünden vorhalten und ihn zur Umkehr auffordern. Wenn Luther es ständig mit „strafen” übersetzt, so ist es ersichtlich, daß es für ihn noch durchaus in jenem überführenden Sinne verstanden werden kann, den es für uns fast völlig verloren hat. Für uns heißt strafen gerade die Verhängung von Folgen. Dies schließt jene pädagogische Abzweckung zwar keineswegs aus, steht aber auf alle Fälle als verwirkte Strafe für sich allein da. Auch der usus elenchticus legis als dogmatischer Begriff hat den überführenden, nicht den strafenden Sinn. Für das konkrete Handeln der Kirche paßt der Strafbegriff nicht und muß ausgeschieden werden. Auch das „Übergeben an den Satan” (1. Tim. 1, 20) zeigt mit seiner Zweckbestimmung, „hina paideuthosin” nicht den präzisen Begriff der Strafe.
10 Decr. 266, Anm. 24.
11 Sohm a.a.O. 277 f.
12 Sohm a.a.O. 280.
13 Meinhold a.a.O. 220.
14 Phänomenologie, S. 337.
15 s.o. Kap. VI/3.
16 s. Paulus in 1. Kor. 5, Käsemann a.a.O.
17 Meinhold a.a.O. 1553.
18 Die Frage der Einzelbeichte mit (sakramentaler) Absolution gehört heute noch zu den praktisch und theoretisch zwischen Luthertum und
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Calvinismus umstrittenen, beinahe kirchentrennenden Fragen. Sie ist nur insofern nicht unmittelbar kirchentrennend, als ein Teil des Luthertums die Absolution entgegen dem klaren Wortlaut der Bekenntnisschriften aufgegeben hat. Die Frage hat darin einen bedeutenden geschichtlichen Hintergrund, daß in Kurbrandenburg 1692 in der Linie der vom Hohenzollernhaus betriebenen, sich Anfang des 19. Jahrhunderts in der Unionspolitik fortsetzenden Ausgleichspolitik zwischen Luthertum und Calvinismus die Privatabsolution formell verboten wurde. Während die Unterdrückung des in Luthers Taufbüchlein enthaltenen Exorzismus eine relativ sekundäre Frage betraf (in diesem Zusammenhang gab Paul Gerhardt sein Amt auf und ging nach Kursachsen), bedeutete jenes einen tiefen Eingriff des summepiskopalen Kirchenregimentes in den Bekenntnisstand. Diese Folgen der cura ecclesiae sind freilich selten in Erwägung gezogen worden.
18a Im Hintergrund steht die in der Tauflehre gezeigte schuldrechtliche Interpretation als pactum supra partes, nach welcher die lex fidei et disciplinae als debitum aufgefaßt werden — und da der Vertragsschluß über die Kirche geht, kann diese die Gehorsamsschuld geltend machen. Schuldrecht und Strafrecht sind strukturgleich und gewinnen miteinander überwiegende Geltung, während personenrechtliche Kontraktformen und Bußrecht einander entsprechen. Hinzukommt das nicht eigentlich gesetzliche, sonder naturrechtliche Pathos des Satzes „pacta sunt servanda”. Denn mit der Fähigkeit der Selbstverpflichtung fällt das ganze ihr zugrundeliegende humanistische Selbstverständnis dahin.
19 vgl. Dombois, Mensch und Strafe, S. 61 ff.
20 s. Roth, a.a.O. S. 144 ff.
21 vgl. Rahner, Kirche und Sakramente, Qu. disp., X, 53.
22 Roth a.a.O. S. 103.
23 s.o. Kap. V.
24 vgl. Roth über Bullingers Brief an Honterus von 1543, a.a.O. S. 102.
25 So mit Recht Joh. Heckel in „Initia iuris ecclesiastici Protestantium”, S. 9.
26 Die juristische Anthropologie steht diesen Tatsachen heute schon sehr viel offener gegenüber, wenn sie von einer Mehrschichtigkeit der Schuld spricht und erkennt, daß Tatschuld und Täterschuld nicht trennbare Tatbestände, sondern Aspekte desselben Vorgangs bedeuten und zugleich eine Dimension der Gemeinschaftlichkeit mitenthalten. So Werner Hardwig in „Die weltliche Strafe in der evang. Theologie”, Glaube und Forschung Bd. XVI, S. 117 ff., Dombois in „Mensch und Strafe”, Kap. 9.
  27 Wilhelm Dibelius, England, 1925, Band II: „Das
  deutsche (Frömmigkeits-)Ideal führt zur höchsten Religiösität der
  Wenigen und treibt die Masse dem gröbsten Materialismus in die
  Arme” (S. 78). „Der englische Gottesdienst … erscheint dem
  deutschen Protestanten, der erwartet, verstandesmäßig angepackt
  oder (!) in seinem Gewissen aufgerüttelt zu werden, leicht als
  leerer Formenkram.”
  Dabei definiert Dibelius dieses Ideal von der Mystik, der
  Vereinigung
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der Seele mit Gott als höchster Individualisierung her und übersieht die kritische Voraussetzung dessen im Intellekt.
28 Art. 52 der Schlußreden.
29 Roth, a.a.O. S. 60, 110.
30 s.o. Abschnitt 1.
31 Roth, a.a.O. S. 147.
32 Meinhold a.a.O. 1552. Gr. Katechismus, Teil 4 — Taufe, Ziff. 74.
33 Pfarrerrecht, S. 122.
34 Roth, a.a.O. S. 61.
35 s.o. S. 291.
36 Maurer a.a.O. S. 143.
37 a.a.O. S. 50, 54, 63.
38 Roth, a.a.O. S. 65.
39 Kap. VIII.
40 hierzu vgl. auch Kap. XVI, Ziff. 3.
41 a.a.O. S. 53.
42 s.o. Kap. V/2.
43 Roth, a.a.O. S. 152.
44 Roth, a.a.O. S. 152.
45 Kap. VIII.
46 S. Harnack, Mission und Ausbreitung I, 87 ff.
47 Das Charisma der Krankenheilung (Hamburg, 1960).
48 Doebert, a.a.O. S. 13.
49 Doebert, a.a.O. S. 15.
50 Doebert, a.a.O. S. 17.
51 Doebert, a.a.O. S. 86.
52 Doebert, a.a.O. S. 88.
53 Doebert, a.a.O. S. 88/89.
54 a.a.O. S. 57.
55 a.a.O. S. 59.
56 a.a.O. S. 100 ff.
57 vgl. Kap. IV.
58 vgl. auch ders. „Herrenmahl und Kirchenordnung”, Ev. Theol. 1948/49 (8), S. 481.