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Vorwort — Rückblick und Einführung

— Rückblick —

Wer ein umfangreiches systematisches Werk als Band I veröffentlicht, setzt sich spöttischen Bemerkungen aus. In der Tat: allzuviele erste Bände sind ohne Fortsetzung geblieben. Aber der Autor ist seiner Sache wie seinen Lesern eine solche Bezeichnung schuldig. Er bekennt sich dazu, daß sein Werk unabgeschlossen ist und er für die ausstehenden Frauenbereiche nicht auf Grundlinien und Ansätze im ersten Bande verweisen darf. Daß solche für die Verfassungsfragen auch in Band I enthalten sind, ist nicht unbemerkt geblieben.

Seit dem Erscheinen des ersten Bandes ist ein halbes Menschenalter vergangen. Die Zeiten und wir mit ihnen haben sich verändert. Um so mehr ist zunächst ein Rückblick und eine Anknüpfung geboten.

Die knapp bemessene Auflage des ersten Bandes war verhältnismäßig schnell vergriffen. Er mußte daher 1969 wieder aufgelegt werden. Aus naheliegenden Gründen war nur ein unveränderter Nachdruck möglich, obwohl mir selbst eine Durchsicht, Veränderung der Anordnung und Ergänzung in vielen Hinsichten wünschenswert gewesen wären. Sinnentstellende Druckfehler konnten korrigiert werden.

Bereits das Vorwort zum Zweiten Auflage enthält einen kritischen Rückblick. Da dieser Text nur den Besitzern dieser Auflage zugänglich ist, übernehme ich hier einiges Wesentliche in der Fortschreibung.

Zunächst habe ich meinen Kritikern zahlreiche Anregungen, Richtigstellungen und Hinweise zu danken. Es hat sich herausgestellt, daß die Stoffanordnung dem Verständnis stärkere Hindernisse bereitet hat, als ich vermutet habe. In der Spannung zwischen der Gesamtdarstellung und den fast monographischen Einzelteilen hatte ich regelmäßig der Vollständigkeit der Einzelabhandlung den Vorzug gegeben. Die Exkurse haben jedoch vielfach der Verfolgung des Hauptgedankens entgegengestanden. Ich bin nunmehr der Kritik gefolgt und habe Exkurse wie Anmerkungen am Ende des Bandes zusammengefaßt.

Die Vereinigung der Mitarbeiter der Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht hat 1963 der Diskussion des Werkes — ebenso wie desjenigen von Erik Wolf — einen Tag gewidmet. die Referate von Ulrich Scheuner und Ernst Wolf sind in der Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht veröffentlicht worden.1 Ein engagierter Kritiker, der sich bis zu seinem frühem Tode zur Auseinandersetzung veranlaßt fühlte, war Siegfried Grundmann.2

Eine besondere Bewandtnis hat es mit der Stellungnahme der Theologen. Außer Ernst Wolf, der aus der langen Mitarbeit an Fragen der Rechtstheologie und der Institutionentheorie mit dem Stoff besonders

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vertraut war, und etwa Wilhelm Dantine, hat sich kaum ein Theologe geäußert. Das Interesse eines Verfassers ist es, durch die Kritik zu einer Ortsbestimmung seiner Arbeit, zum Abstand von sich selbst und zu einer Gesamtbeurteilung zu kommen. Gerade dies vermisse ich und kann mein Bedauern darüber nicht verhehlen. Dazu gehört auch die Tatsache, daß überwiegend Einzelfragen und -thesen besprochen worden sind, während die methodische Konzeption als solche demgegenüber zurückgetreten ist. Dieser Lage hat nunmehr Wilhelm Steinmüller3 in seiner umfassenden Monographie Ausdruck verliehen.

„Die Bedeutung dieser Kirchenrechtslehre liegt weniger in ihrem eher konservativen Charakter, insofern sie bestimmte Institutionen des Kirchenrechts (wieder)herstellen will, um die Kirchen auch institutionell für ein ökumenisches Gespräch zu rüsten. Diesen Aspekt haben, je nach Stellungnahme, etwa zum Gottesdienst und Bischofsamt, Kritik und Lob einseitig betont; aber über den konkreten Lösungen hat man weithin die Begründungen zu würdigen unterlassen. Denn hier werden Denkformen und Begriffe bereitgestellt, deren Tragweite noch andiskutiert ist … Ferner sind Dombois Begriffe weithin formal. Auch das ist bisher wenig beachtet worden. Sie sind offen für jedes geistlich verstandene Kirchenrecht … Seine Ergebnisse sind weithin unabhängig vom zugrundeliegenden … Leitbild: Wenn man nur die These akzeptiert — sie ist m.E. bisher unwiderlegt —, daß die christliche Gemeinde ausweislich des Neuen Testaments in Gottesdienst und Bekennen auferbaut wird, dann ist es zunächst einmal sekundär, wie dieser Gottesdienst gestaltet ist.”

Meine Bemühungen, weitere Theologen sehr verschiedener Richtung zu Besprechungen zu veranlassen, sind ohne Erfolg geblieben. Weder die systematische noch die praktische Theologie hat sich provoziert gefühlt, zu einem Entwurf Stellung zu nehmen, der in so hohem Maße — und mit dem Vorwurf der Grenzüberschreitung belastet! — in ihren Bereich eingegriffen hat. Allein mit dem Umfang des Werkes vermag ich diese Tatsache nicht zu erklären. Ein französischer Autor verzeichnet bedauernd „silence et gêne”4. Die evangelische Theologie, so offen und vielfältig sie sich selbst versteht, bietet auf diesem Felde dem Betrachter das Bild eines Naturereignisses, welches ausschließlich nach eigenen, immanenten Gesetzen abläuft. Nicht die angreifbare Mauer positiver Begriffe, sondern das unsichtbare Radarsystem des schweigenden Desinteresses schützt ihre Geschlossenheit. Diese Sperre liegt aller wissenschaftlichen Reflexion voraus und ist auch mit wissenschaftlichen Mitteln nicht zu überwinden. Die darin enthaltene Rechtsfremdheit beruht auf einem Trauma, auf einem psychologischen Syndrom von geschichtlichen Erfahrungen und fälschlich mit biblischem Glauben verbundenen nationalen Neigungen und Schwächen. Zugleich kommt aber unsere von der Glaubensspaltung tief getroffene Nation — im Gegensatz etwa zu den skandinavischen

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Völkern — von diesen Fragen nicht los und versucht immer von Neuem, mit ihnen gedanklich fertig zu werden (entgegen dem naiven Konfessionsverständnis, daß man das schon sei). Dies ist nun nicht deutscher Doktrinarismus, sondern eine Forderung intellektueller Redlichkeit für in Land, in dem die Reformation wie ein Vulkan ausgebrochen ist.

Dabei ist die Entwicklung der Kirchenrechtslehre im deutschen Protestantismus heute deutlich rückläufig. Abschwächungen, Halbheiten, Unklarheiten breiten sich aus. Daß die Erfahrungen des Kirchenkampfs verblassen, ist nicht verwunderlich. Aber sie sind nicht wirklich in den Erfahrungsbestand übergegangen. Mit dem Auslaufen eines unbequemen Anstoßes fällt man bereitwillig wieder in die Ausgangsposition zurück. Die Bewegung scheint in einem Zirkel zu verlaufen, in dem die gleichen Aktionen und Reaktionen einander ablösen — es gibt, so scheint es, allem Reden von Geschichte zum Trotz, keine Erfahrungen in der Geschichte, hinter die man nicht zurückkann.

Aber ob die Verfolgung von einem wahnsinnigen Diktator oder einer subjektlos-unverantwortlichen Gesellschaft, von rechts oder links, mit groben oder feinen Mitteln der Verfremdung geschieht, ist gleichgültig. Es geht bei dem Kampf um die Eigenständigkeit des Kirchenrechts auch nicht um eine allgemein-begriffliche Kommensurabilität oder Konformität der Rechtsbegriffe. Recht gibt es nicht ohne konkrete Subjekte — es geht darum, daß bestimmte Subjekte als Einzelne wie als Gruppe verpflichtet und berechtigt sind, gewisse Dinge zu tun, unabhängig von Gestaltung und Maßgabe fremder Gewalten quovis titulo. Erst unter dieser Voraussetzung hat es Sinn, vom äußeren Kirchenrecht und der öffentlichen (Rechts)Stellung der Kirche zu sprechen. In dieser Freiheit treffen sich Voraussetzung und Inhalt.

Ein besonderes Schicksal hat die in Kap. VIII und XII ausführlich behandelte Lehre von Ordination und apostolischer Sukzession gehabt. In ihrer fast monographischen Form hätte sie auch gesondert veröffentlicht werden können. Doch auch diese Arbeit ist wie alles andere abgeprallt. Lediglich Ernst Wolf hat nach längeren Jahren eine Besprechung5 nachgebracht, in der er — trotz meiner in der Zeitschrift für Evangelisches Kirchenrecht veröffentlichten entschiedenen Kritik an Heubach6 — eine Abhängigkeit von diesem und von dem (vollends nur als Material benutzen) Lieberg behauptet. Auf Protest hat er diese Behauptung unwillig widerrufen.7 Da es heute niemandem mehr erlaubt ist, er selbst zu sein, und überdies solche Behauptungen einfach nachgeschrieben werden,8 bin ich genötigt, mich wenigstens hier — ohne weitere Erörterung der mißlichen Begleitumstände — ausdrücklich zu verwahren. Dabei weiß ich Persönlichkeit und Werk des inzwischen heimgegangenen Ernst Wolf von diesen Vorgängen zu unterscheiden.

Für die Wirkung des Werkes war von Bedeutung, daß schon der Titel Anstoß erregte. Ich kenne Theologen, die daraufhin verzichtet haben, es

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überhaupt zu lesen. Nachträglich fand ich, daß Karl Barth9 in der Darstellung der Rechtfertigungslehre zu der gleichen Verbindung der Begriffe Recht und Gnade gelangt ist, wenn er sagt:

„Was für eine Tat Gottes (ist) die Erschaffung des Menschen, seine Begabung und Ausstattung mit dieser seiner menschlichen Natur in ihrer Bestimmung und Ausrichtung zu seinem Dienst, die Begründung seiner Existenz mit ihrer von seiner verschiedenen und nun doch schlechterdings auf seine eigene Existenz bezogenen Wirklichkeit? Indem des Menschen Planen, Wollen und Vermögen darin nichts, die Weisheit der Entscheidung und Tat Gottes alles ist, offenbart Gottes unbegreifliches Gnadenwerk! Was kann also sein Recht über und auf den Menschen, indem es, in dem inneren Recht seiner Gottheit begründet, höchstes und strengstes Recht ist, anderes sein als das Recht seiner Gnade — und was dessen Ausübung und Anwendung in seiner Gerechtigkeit anderes als in seinem Kern und Wesen der Vollzug seiner Gnade?”

Dieses Zitat ist nur eine von mehreren einschlägigen Stellen der kirchlichen Dogmatik. Mein ebenso positives wie kritisches, und jedenfalls eigenständiges Verhältnis zur Theologie Barths, welches ich in Kapitel I entwickelt habe, erlaubt mir, mich freimütig auf diese Übereinstimmung zu berufen.

Daß es sich hier nicht um eine „Sondermeinung” Barths handelt, zeigt Links neuere Darstellung des Rechtsbegriffs bei Theodosius Harnack:10

„Beschäftigung mit Luther hatte ihn gelehrt, die theologischen Kategorien von Gesetz und Evangelium, Zorn und Gnade, stellvertretender Genugtuung Christi und Rechtfertigung durchaus als Rechtsvorgänge zu erfassen und so den Rechtsbegriff selbst in einem umfassenderen Bedeutungsgehalt zu erkennen, als es seinen Zeitgenossen nach HEGEL gemeinhin möglich war. HARNACK drückt es an einer bemerkenswerten Stelle selbst so aus, daß hier vom Recht in einem ,höheren Sinne’ die Rede sei, einem Recht nämlich, das ,aus der Heiligkeit und Gerechtigkeit der Liebe Gottes’ hervorgeht. So scheut er sich insbesondere nicht — wie vor ihm noch Höfling — von ius divinum in jenem höheren Sinne als Recht zu  sprechen, ohne die juristische Komponente hiervon auszuschließen. Indem er es mit den durchaus aktuellen Ausdrücken ,Gnadenrecht’ und ,Gnadenordnung’ umschreibt, weist er weit über die Rechtslehre seiner Zeit hinaus.”

Es handelt sich um eine wichtige Perspektive der systematischen Theologie — ein Thema, das nicht spezialistisch auf die Kirchenrechtslehre beschränkt werden kann. Die Rechtstheologie ist nicht nur ein ethisches,  sondern vor allem ein dogmatisches Problem. Je mehr man sich den Fragen stellt, desto deutlicher wird ihre Unausweichlichkeit. So kann gerade Wilhelm Dantine11 sagen:

„Die moderne orientalische Theologie ahmt zwar gelegentlich das

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abendländische Vorbild nach, im Grunde aber hat die Rechtfertigung dort keinen Wurzelboden, weil die soteriologisch-anthropologischen Probleme im Rahmen der alten Vergottungslehre dargestellt werden. Nur durch die pädagogische Arbeit der abendländisch-mittelalterlichen Vergesetzlichung und Verrechtlichung des christlichen Glaubens ist es offenbar zu jener forensischen Struktur gekommen, die für die Rechtfertigung kennzeichnend ist. Die unerbittlich strenge Frage nach der Gerechtigkeit, nach Genugtuung und Verdienst hat im Rahmen der Theologie wir des kirchlichen Bußwesens das Wissen um die Heiligkeit Gottes und seiner Gerechtigkeit wachgehalten, die, zwar in radikalem Gegenschlag, die paulinisch-lutherische Pressung der göttlich schenkenden Gerechtigkeit erst ermöglicht.”

Dantine bestätigt meine Auffassung, daß die juristische Grundlage ein den abendländischen Bekenntnissen gemeinsamer, grundlegender Zug ist. Nicht das Ob, nur das Wie ist verschieden. Dieser Grundzug der abendländischen Theologie ist ein sehr einseitiger; er erfordert12 aber und ermöglicht auch eine folgerichtige Kritik der verwendeten juristischen Begriffe, denen sich die Theologie mit einem Autonomieanspruch für die von ihr verwendeten Begriffe bisher entzogen hat.

In diesem Zusammenhang ist auch das Verhältnis von Recht und Ethik zu  sehen. Die scharfen Formulierungen hierzu in Kap. III (S. 183) haben speziell Anstoß erregt. Aber:

„Religion geht nicht zu Lehen, weder beim Telos noch beim Ethos und lebt nicht von Postulaten.”13

Dasselbe muß gelten, wo Religion und Recht sich berühren, wo das Recht dem Heiligen dient. In diesem Zusammenhang überschreitet das Recht grundsätzlich die Horizonte der Ethik. Darum geht es hier. Das Recht unterbietet und veräußerlicht nicht nur die Forderung der Ethik, sondern transzendiert deren Bereiche auch positiv. Die ethisierende Auflösung der Institutionen ist gefährlich. Rudolf Smend hat diese meine These bejahend aufgenommen und mit dem Hinweis belegt, daß selbst ein konservatives Verfassungsprogramm wie dasjenige Stahls in eine „bedenkliche Nähe zu beinahe romantisierender Ethik im Sinne des ethischen Idealismus geraten ist”.14 Nur wo die Differenz von Recht und Ethik auch positiv gesehen wird, lohnt es sich, dann über die formulierte Bestimmung des Verhältnisses zwischen beiden zu streiten.

Auf der katholische Seite war die Aufnahme des Werkes eine wesentlich andere. Als positiv-theologische Behandlung des Kirchenrechts erweckte es Interesse. Bei einem Zusammentreffen mit Kardinal Bea galt seine erste Frage diesem Buch. Die katholischen Liturgiker freilich, von ihrer Kanonistik ebenso traditionell getrennt, haben die in ihrem Gegenstand eingeschlossenen Rechtsfragen und die damit zu erschließenden Perspektiven noch nicht entdeckt. Der hier formulierte Gnadenbegriff ist mit Recht auch als eine Herausforderung der katholischen Theologie

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verstanden worden — noch bestimmter gefaßt in der lateinischen Fassung meines Beitrages zur Festschrift Bidagor15 — auf die sie freilich bisher nicht geantwortet hat.

Das Buch, verbunden mit der Gesamtdarstellung meiner rechtstheologischen Arbeiten durch Wilhelm Steinmüller, hat dennoch irgendwie eine Brücke geschlagen, auf der die Gründung der Heidelberger Kirchenrechtlichen Arbeitsgemeinschaft und seither die Zusammenarbeit evangelischer und katholischen Kirchenrechtler in großer ökumenischer Loyalität möglich geworden ist.

Zugleich zeichnet sich hier eine objektive Veränderung der Lage und des Horizonts der Kirchenrechtswissenschaft ab. In dieser Situation lag es nahe, die Lage der Kirchenrechtswissenschaft im Ganzen zu bedenken. Das wissenschaftliche Kuratorium der Evangelischen Studiengemeinschaft, welche mir die Gründung der erwähnten Arbeitsgemeinschaft ermöglichte, hat mich vor Jahren zu einer Bestandsaufnahme und Berichterstattung über die Lage dieser Disziplin veranlasst.16 Der Gedanke des Wissenschaftsrates, zur Erprobung interfakultativer Arbeit einen Kirchenrechtslehrstuhl in eine theologische Fakultät zu integrieren, ist am Desinteresse ebenso gescheitert wie bisher eine allgemeine simultane Zusammenarbeit der Kirchenrechtslehrer beider Kirchen im deutschen Sprachgebiet an sachlichen und personalen Hindernissen.

Es ist mit Recht die Meinung geäußert worden, daß der Ertrag jener Bewegung wesentlich auch davon abhänge, wie sich der Protestantismus zu ihr verhalte. Die besondere Lage und Chance der evangelischen Seite wird von Wilhelm Steinmüller17 wie folgt dargestellt:

„Die evangelische Kirchenrechtswissenschaft hat in den Jahren seit dem Kirchenkampf eine vehemente Entwicklung durchlaufen, wie sie in der Geschichte der Geisteswissenschaften nicht oft vorgekommen ist. Es ist eine Entwicklung, die nicht nur im Bereich der katholischen Kanonistik, ja der katholischen Theologie überhaupt, bisher kaum zur Kenntnis genommen wurde, von Ausnahmen abgesehen. Ihre Bedeutung wird sogar in der evangelischen Theologie aus traditioneller Rechtsfremdheit unterschätzt.
Es ist hier ein Umbruch geschehen, der mit einem Schlage die bis dahin auf dem Gebiet der Rechtstheologie führende katholische Kirchenrechtslehre auf den zweiten Platz verwies.”

Diese Bemühungen und die Einblicke, die mir die Teilnahme an den internationalen kirchenrechtlichen Kongressen, in Rom 1968, Aarhus 1969, Rom 1970, Wien 1971, Mailand 1973 eröffnet hat, hätten hier eine zusammenfassende Darstellung ermöglicht. Ich hielt es jedoch für dringlicher, die Aufgaben selbst anzugehen. Für diese gelten drei wesentliche und nicht selbstverständliche Voraussetzungen, die vorweg klar umrissen werden sollen.

1. In Band I, Kap. I, habe ich ausdrücklich den von Karl Barth

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formulierten Ansatz vom „liturgischen und bekennenden” Charakter des Kirchenrechts übernommen und in kritischer Unabhängigkeit durchzuführen unternommen. Dieser Ansatz bedingte eine Umstellung des Aufbaus im Vergleich zur Methodik der bisherigen Kirchenrechtslehre. Es mußte das konkrete Handeln der Kirche rechtlich dargestellt und ausgelegt werden, ehe von „der Kirche”, und insbesondere von ihrer Verfassung die Rede sein konnte. Nicht das, so oder so auszulegende, „esse” der Kirche ergibt ihr operari, sondern umgekehrt ihre operari begründet das esse — eine ausdrückliche Umkehrung des bekannten scholastischen Generalsatzes.

So muß dieser, in Kap. IV bis XII durchgeführten und in Kap. XIII bis XV zu Allgemeinbegriffen verdichteten Auslegung des kirchlichen Handelns das Verfassungsrecht, sonst der primäre, hauptsächlich oder gar alleinige Gegenstand der Kirchenrechtslehre folgen. Jedoch bieten  die bisherigen Darlegungen im Allgemeinen wie im Besonderen eine beträchtliche Zahl von Hinweisen und Perspektiven für das Verfassungsproblem. Ich kann jetzt beim Thema Kirchenverfassung nicht so verfahren, als ob ich nach reichlich breiter Behandlung der Prolegomena und unter Beiseitestellung von rechtstheologischen und rechtshistorischen Allotria nunmehr endlich nach klassischer Methodik zur Sache käme. Auf der anderen Seite kann die Geschichtsproblematik im Verfassungsproblem erst dann dargestellt werden, wenn diese selbst zum Thema wird.

Auch die folgende Darstellung verbleibt also auf der Grundlage des Barthschen Doppelaxiom und unter der eingangs von Band I formulierten These, daß die hier einsichtig zu machenden Strukturen, wiewohl in unserer Generation zuerst erkannt, doch nicht von uns erst in Kraft zu setzen sind. Sie müssen vielmehr unter Einrechnung von Mißbildungen, Verfehlungen und Überdeckungen durch außertheologische Faktoren in einem wesentlichen Umfang in der Geschichte des Kirchenrechts selbst nachweisbar sein.

Diese Methodik macht also der üblichen Ableitung des Kirchenrechts aus doktrinären und zugleich normativen Obersätzen ein Ende und indiziert damit so etwas wie eine Art Handlungstheorie der Kirche. die Kirchenrechtslehre schließt das in seiner Bedeutung neu hervorgetretene Theorie-Praxis-Problem voll ein. Es hat sich schon gezeigt und zeigt sich im Bereich der Verfassungsfragen weiter, daß die Zerreißung des Zusammenhangs von Lehre, Gottesdienst und Ordnung der Kirche alle drei verzerrt und erst recht zu wesentlichen historischen Fehlurteilen führt.  Scheidet man die Lehre einerseits von Gottesdienst und Recht andererseits, so unterwirft man das Ganze mit gefährlichen Folgen dem Schema Subjekt — Objekt, so sehr man auch davon entfernt zu sein meint.

2. Erik Wolfs und mein Buch — fast gleichzeitig erschienen — bezeichnen sich selbst ausdrücklich als ökumenisch. Dies ist keine wohlmeinend-zeitgemäße Zielvorstellung. Es bezeichnet das Kirchenrecht als Problemeinheit, als Tradition nicht von Lösungen, sondern von Aufgaben, die mit

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der Existenz der Kirche in der Geschichte gestellt sind. Dietrich Pirson hat mit seinem Buch „Universalität und Partikularität der Kirche”18 den Horizont des bisherigen konfessionellen und nationalkirchlichen Partikularismus durchbrochen. Sodann hat die konziliare Bewegung für die römisch-katholische Kirche das Verfassungsproblem im ganzen aufgeworfen und eine durchgreifende Revision des Codex Iuris Canonici auf die Tagesordnung gebracht. Wie katholische Autoren, habe auch ich den Umriß dieser Aufgaben zu umschreiben versucht.19 Dabei ist besonders zu prüfen, worin heute die objektiv-allgemeingültigen Strukturwandlungen und Veränderungstendenzen liegen. Auch das Verhältnis zur orientalischen Kirche ist hier konstitutiv einzubeziehen, welche in der ökumenischen Bewegung über Erwarten großes geistlich-theologisches Gewicht gewonnen hat. Diese Frage stellt sich insbesondere im Verhältnis zu der einseitig jurisdiktionellen Theologie und Kirchenrechtsanschauung des lateinischen Westens.

Das Kirchenrecht als objektiv-historisches Ganzes zu behandeln — trotz der in ihm enthaltenen kontradiktorischen Gegensätze — erfordert und ermöglicht zugleich, nicht nur die unterschiedlichen positiven Bildungen der getrennten Kirchen, sondern auch das in Erwägung zu ziehen, was sie jeweils nicht getan und hervorgebracht haben, die bewußten wie die nicht reflektierten Gründe und Folgen von Ausschließungen, sowie das Verhältnis von Programmen und historischer Gestaltung.

Verbindliche Gestaltung, Anspruch und Programm ungeschieden und unkritisch ineinander verfließen zu lassen, wie es die Konfessionen in ihrem Selbstverständnis aus apologetischen Motiven tun, ist im Bereich des ökumenischen Kirchenrechts nicht mehr zulässig.

3. Die dritte Voraussetzung dieses Werkes ist die Entschlossenheit, den Abfalltheorien den Abschied zu geben. Ich habe mich, wie aus meiner Bibliographie ersichtlich, immer von neuem mit dem Problem der Kirchengeschichte und speziell dem Konfessionsproblem befaßt.20 Die wissenschaftlichen Darstellungen mit ihrem dichten Quellenmaterial befriedigten mich nicht, da sie außerstande waren, die signifikanten rechtlich-institutionellen Elemente zulänglich zu berücksichtigen. Das Selbstverständnis der Konfessionen in diesem Geschichtsbild erwies sich in den verschiedensten Richtungen als angreifbar.

Einen wesentlichen Anstoß hat mir die Auseinandersetzung mit Johannes Heckel gegeben. Wenn im Verhältnis zu der (von ihm mit dem Anspruch auf verläßliche Maßgeblichkeit dargestellten) Lehre Luthers von Kirche und Kirchenrecht die geschichtliche Kirche des Augsburgischen Bekenntnisses gar nicht in Betracht kam, so wurde die Kirche aus einer geschichtlichen Wirklichkeit zur Idee, deren stets unzulängliche Verwirklichung auch immer wieder zurückgenommen werden konnte und mußte. Schon in Band I, Kap. XVI, habe ich das Verhältnis zwischen der Kirchenrechtslehre Luthers (in der Interpretation Heckels) und der

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geschichtlichen Kirche des Augsburgischen Bekenntnisses nicht in dem Verhältnis von Forderung und Verwirklichung, von Ideal und Wirklichkeit, angemessen behandelt sehen können und den Zorn Siegfried Grundmanns ertragen müssen.

Ein solches Verfahren, auf die biblische Kirche angewendet, würde dies geschichtsunfähig machen oder den Begriff der Geschichte ist ein unfaßbares, der wechselnden Subjektivität des Einzelnen ausgeliefertes Inneres und in ein regelmäßig und typisch verfremdetes Äußeres spalten. Kirchenrecht und Kirchengeschichtsschreibung hätten sich dann als sinnlose Unternehmungen erübrigt.

Es wird dabei dem rechtsgeschichtlich gebildeten und interessierten Juristen nicht einfallen, die vielfältigen Einflüsse zu leugnen oder zu verkleinern, die im Lauf der Jahrhunderte auf die Kirche gewirkt haben. Ich habe diese Fragen gerade für den sehr signifikanten Bereich des Eherechts im Rahmen der Arbeiten der Familienrechtskommission der Evangelischen Kirche in Deutschland lange Jahre hindurch bearbeitet und bedacht.21 Aber die teils belastenden, teils fruchtbare Einwirkungen und Herausforderungen sind immer nur der Einschuss im Gewebe, der ohne die Kette nicht denkbar ist, keinen Halt hat. Von der heute gängigen Kirchenkritik stammt ohnehin allzuviel von Leuten, welche der Kirche Abhängigkeiten von geschichtlichen Machten nur vorwerfen, um sie dem heutigen Zeitgeist und seinen Zielvorstellungen zu unterwerfen, — welche ein kritisches Verhältnis der Kirche gegenüber den Verhältnissen dieser Welt fordern, die zugleich aber dieser Kirche die Unabhängigkeit bestreiten und verbauen, heute eine entsprechende Kritik zu üben.

Ebensowenig wie jene Einschüsse dürfen die Schwächen der Kirche und der Christenheit verkannt oder verschwiegen werden, durch die sie ihren Auftrag und ihr Wesen immer wieder verleugnet haben.

Aber keine menschliche Macht, weder der Einfluß fremder Interessen und Mächte noch die Mächtigkeit religiöser Selbstverwirklichung und des Menschlichen Heilsstrebens vermögen die Kräfte auszulösen, die sich im Fortgang geschichtlicher Gestaltung der Kirche tragend und formend durchsetzen — außer dem Glauben selbst. Nur wenn die innerste Kraft des Glaubens selbst aufgerufen und in Bewegung gesetzt wird, kommt die Kirche im Fluß. Deswegen könnten nur die zentralen geistlichen Erfahrungen und Motivationen in Betracht gezogen werden, wenn die Geschichte der Kirche in ihren verbindlichen Lebensformen verstanden werden soll. Diese müssen aus jenen Überschichtungen und Verzerrungen herausgegraben werden. Dazu bedarf es nicht der mythischen Spekulation auf eine Kirche ohne Makel und Runzeln jenseits aller Erfahrung. Diese Bewegung des Glaubens ist vielmehr eine Bewegung des Geistes, die radikaler und früher als der menschliche Geist überhaupt, diesen seinerseits treibt — daher das sog. Gesetz der Präzession des Kirchenrechts. Erst das, was gemeinsam verbindlich, integrierend wirkt und wird, nicht

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schon die doctrina als solche, sondern der Inbegriff des gemeinsamen Lebens aus dem Glauben besitzt diese Kraft. Daher ist zu ihrem Schaden die Kirchengeschichte einseitig zur Ideengeschichte geworden, in Anpassung an bedeutende Formen weltlicher Geschichtsschreibung, deren Grenzen heute sichtbar werden.

Wie Rudolf Smend die Unzulänglichkeit normativer Interpretation für Staatslehre und Verfassungsrecht gezeigt hat, so zeigt sich heute die Unzulänglichkeit normativer Kategorien für die Problem der Ekklesiologie.

Formal gesehen hat Rudolf Bultmann mit der Forderung nach existentialer Interpretation des Evangeliums recht. Aber die plötzliche Unwirksamkeit seiner zunächst weit ausstrahlenden Theologie zeigt zugleich an, daß sie mit untauglichen Mitteln versucht worden ist, daß weder eine Philosophie aus großer noch so dürftiger Zeit die Hilfsmittel bieten kann und darf. Hier steht einmal und immer zugleich die Kirche der communio sanctorum wie der einzelne Mensch zur Erörterung. Geht es aber um Existenz, so darum, wie diese beiden, wie der einzelne Mensch und das Volk Gottes überhaupt vor Gott zu stehen kommen, wie dies geschehen und verstanden werden kann. Deswegen ist die Frage eine radikalere und entscheidendere als jede denkbare philosophische Fragestellung. Wenn die Antworten, die auf diese Frage gefunden wurden, und ihren legitimen Dienst getan haben, als Antworten in der Geschichte deren Zeitlichkeit unterliegen, ist es die unabweisbare Aufgabe von Theologie und Ekklesiologie, sie neu zu formulieren. Solange diese Transformation nicht vollzogen ist, gibt es keine Ferien, keine Arbeitslosen und kein Allotria. Dieser schmerzhafte und anstrengende, zugleich aber verheißungsvolle Prozeß ist eine Sache der Kirche und aller Christen, die ihnen niemand abnimmt. Was sich uns entzieht, wird unseren Enkeln zufallen, wenn sie bei der Sache des Evangeliums bleiben.

 

— Einführung —

Die Behandlung der Hauptprobleme des Verfassungsrechts der Kirche erfordert einen zweiten Band in der ungefähren Größe des ersten. Von diesem Gesamtentwurf lege ich hier einen ersten Teil vor. Die Vorwegnahme ist dadurch möglich, daß dieser erste Teil einen in sich geschlossenen Gedankengang darstellt. Sie erscheint angezeigt, weil die darin versuchte Verbindung von Darstellung und Analyse der Geschichte eine beträchtliche ökumenische Aktualität besitzt. Eine Zurückstellung bis zum Abschluß des Gesamtwerkes wäre der hier vertretenen Sache abträglich. Was nach diesem Teilbande aussteht, ist eine Darstellung der großen Institutionen des Kirchenrechts und der Versuch einer Verfassungstheorie der Kirche. Diese Teilgebiete, Geschichtsanalyse, Institutionen und

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Verfassungstheorie, laufen zusammen auf eine Erwägung der jetzigen Situation und eine Untersuchung der sich abzeichnenden Tendenzen und Aufgaben hinaus und in ihr zusammen.

Wie dem Band I, so sind auch dem Band II, als Ganzes betrachtet, eine größere Anzahl kirchenrechtlicher Einzelarbeiten vorausgegangen. Keine dieser Stadien ist jedoch mit dem bewußten Ziel der Vorarbeit geschrieben worden. Sie verfolgen eigene Zwecke. Nicht alle in ihnen enthaltenen Fragen und Perspektiven gehen in dieses Gesamtwerk ein. Andererseits nehme ich mir die Freiheit, gewisse Passagen und Formulierungen aus ihnen zu übernehmen und einzuordnen. Eine vollständige Bibliographie meiner Schriften, abgeschlossen am 15. 9. 1968, befindet sich in dem fast völlig meinem Werk gewidmeten Band II der schon zitierten Arbeit von Wilhelm Steinmüller, „Evangelische Rechtstheologie”, S. 843-41. Wie der zweiten Auflage von Band I füge ich diesem Band eine Übersicht über die seit dem Erscheinen der ersten Auflage veröffentlichten Schriften bei, soweit diese als kirchenrechtliche oder rechtstheologische in einem thematischen Zusammenhang stehen.

Ludwig Raiser hat als Präsident des Wissenschaftsrats die Bedeutung der Kirchenrechtslehre für das Studium der Rechte dahin formuliert, daß hier ein Rechtskreis dargeboten wird, der eigenständig und im Prinzip von staatlicher Satzung unabhängig, grundlegende Fragen des Rechtes enthält. Im Gegensatz zu dem aus Vorlesungen entstandenen und für die akademische Lehre verfaßten Werk von Erik Wolf, welches eine Fülle von positivem Lehrstoff mit der eigenen theoretischen Konzeption verbindet, ist mein Werk kein Lehrbuch. Dem wiederholt an mich herangetragenen Wunsch, schon Band I in einer Kurzfassung für Lehrzwecke brauchbar zu machen, konnte ich — auch abgesehen von der redaktionellen Schwierigkeiten — aus Arbeitsgründen nicht entsprechen. Freilich enthält schon Band I soviel Stoff, daß manche Leser ihn wie eine Art Steinbruch benutzt haben. Jene didaktische Bedeutung der Kirchenrechtslehre ist ein Reflex der Tatsache, daß die erst durch das Christentum in die Geschichte eingeführte Dualität von Kirchenrecht und weltlichem Recht allen Belastungen und Problemen zum Trotz in ihrer Dialektik einen Raum der Freiheit eröffnet. Die Kirche wirkt auch durch das, was sie selbst nicht ist und nicht besitzt, über sich hinaus, um die Entrechtlichung der Kirche wäre ein historischer Irrtum. So wenig Kirchenrecht auf staatliche Übertragung oder Gestaltung reduziert werden kann, so wenig auf Gesellschaft als geschichtliches Phänomen, deren Logik und Psychologie. Es widersteht auch hartnäckig und unverdaulich einer Entgeschichtlichung, welche Geschichte nunmehr als durchschautes Material der Theorie benutzt und vernutzt. Sie kann und brauch sich nicht auf den Blindflug eines abstrakten soziologischen Formalismus einzulassen.

Der Verzicht auf die dringliche und legitime didaktische Aufgabe beruht auf der Dringlichkeit der Sache selbst. Deutlich stehen Umbildungen und

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Neubildungen von großer Tragweite an, die bedacht werden müssen. Was ich in der Schrift über die Hierarchie in begrenztem Rahmen gesagt habe, hat ein katholischer Bischof ausdrücklich als Programm bezeichnet. Aber naturgemäß sind diese Fragen noch umgreifender.

Wenn dies nicht schon von jeher meine Auffassung gewesen wäre, so hätte sich dies spätestens durch die Befassung mit dem Problem der katholischen Kirchenverfassung, dem säkularen Projekt einer Lex Ecclesiae Fundamentalis herausgestellt. Aus diesem Arbeits- und Erfahrungsbereich sind eine Reihe von Schriften entstanden.22

Der Leser ist um loyales Verständnis für die unvermeidliche Differenz zwischen Sachaufgabe und didaktischer Vermittlung gebeten. Vollends würde ich meiner Sache selbst den schlechtesten Dienst erweisen, wenn ich versuchen würde, hier ein geschlossenes System zu entwickeln. Geschlossenheit und Schlüssigkeit sind zweierlei.

Schon in meiner Schrift „Evangelium und soziale Strukturen” (1967) habe ich Evangelium und Kirche in der nachbürgerlichen Welt zu bedenken versucht.23 Ralf Dreier hat in seiner Arbeit über das kirchliche Amt24 in der Auseinandersetzung mit der Ordinationslehre von Band I diese Ausweitung der Fragestellung nicht verkannt. Die Zukunft des Kirchenrechts ist ein Thema der Kirchenrechtslehre geworden. So ist auch Band II zu verstehen. Eben darum geht es nicht um „Ordnungs”-fragen, sondern um Existenzprobleme.

Verlagsdirektor Dodeshöner, dem verständnisvollen Helfer in zwei Jahrzehnten, bin ich für die bereitwillige Übernahme dieses Teilbandes zu besonderem Dank verpflichtet. Auf das veränderte Impressum weise ich hier noch besonders hin. Im übrigen freut sich der Autor, wenn eine Veröffentlichung von jener zielbewußten Verständnislosigkeit unabhängig ist, die sich bei anderer Gelegenheit als Zeichen der Zeit hinderlich bemerkbar gemacht hat.

Schriesheim/Heidelberg, im Herbst 1973

D. Dr. Hans Dombois