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1 s. Teil II.
2 Ordnung der Gemeinde, wiederholt.
3 Hans Asmussen hat in seiner Schrift „Warum noch lutherische Kirche?” darauf hingewiesen, daß diese Stelle nur eine Minimaldefinition bedeutet. Dies soll in der Sache hier nicht erörtert werden. Es geht hier nur darum, eine bestimmte Art dogmatischer Sätze über die Kirche am Beispiel zu zeigen.
3a Auf die staatsrechtliche, (positive!) Rechtspflicht zum bundesfreundlichen Verhalten (Smend) wurde schon wiederholt verwiesen.
4 Luther WA 401, 7, (Gensichen, Damnamus, S. 60).
5 Resoll, WA I 569, 39.
6 a.a.O. S. 71.
7 vgl. L. Buisson, Potestas und Caritas, D. päpstliche Gewalt im Spätmittelalter.
8 aus Urkunden der ev. Kirche augsb. Bek. in Siebenbürgen, (II) (1883).
9 Kap. I.
10 Ich komme hier auf den schon erwähnten gemeinschaftlichen Vortrag von Hans Frhr. v. Campenhausen und Heinrich Bornkamm vor der Badischen Landessynode über „Bindung und Freiheit in der Ordnung der Kirche” zurück. H. v. Campenhausen hat hauptsächlich über die alte Kirche, H. Bornkamm über die Zeit seit der Reformation gesprochen.
11 Campenhausen, a.a.O. S. 18/19.
12 Kap. II, Abschn. 6.
13 Kap. X.
14 Kap. II.