|457|
Das umfangreiche Schaffen Hans Dombois’ (weit über einhundert Bücher und Aufsätze) ist in den wenigen Jahren seit 1950 entstanden. Es ist von ausgeprägter Eigenart. Diese erklärt sich weniger aus biographischen Daten, die darum auch hier auf Andeutungen beschränkt bleiben sollen, als aus der besonderen Struktur seines Denkens.
Hans Adolf Dombois (* 1907 in Berlin) war bis 1952 Staatsanwalt, ehe er in die Dienste der EKD trat. Wie Erik Wolf wurde er schon 1933 Mitglied der Bekennenden Kirche und beteiligte sich später ebenfalls mit Veröffentlichungen an der weltökumenischen Arbeit.
Aber damit erschöpfen sich die Gemeinsamkeiten, wenigstens solche, die im Vordergrund stehen. Wer nun mit den Begriffsmitteln, die er bei Heckel, Grundmann und Wolf kennengelernt hat, versuchen würde, Dombois zu verstehen, würde unweigerlich Schiffbruch erleiden. Hier wird weder dialektisch gegenübergestellt noch eine Pyramide der Systematik errichtet, sondern ein verwirrendes Geflecht von Beziehungen geknüpft, das man am ehesten als „relationales Begriffsgefüge” umschreiben kann1: ein Begriff wird an den anderen gefügt, jeder steht mit jedem anderen in Beziehung, alle hängen sie untereinander zusammen, keiner kann ohne Kenntnis der anderen verstanden werden; ein Problem wird dadurch gelöst, daß es mit anderen Problemen in Beziehung gesetzt und dadurch eingeordnet wird. Es ist ein ungewöhnliches, beschwerliches, nichtsdestoweniger faszinierendes Denken, das — ein weiterer Unterschied zu Heckel, Grundmann und Wolf — noch in voller Entwicklung steht.
Dieser dritte Entwurf, von dem hier zu berichten ist, heißt nach dem Hauptwerk von Hans Dombois das „Gnadenrecht”. Es bezeichnet
1) Es erinnert entfernt an die von H. Leisegang beschriebene „zirkuläre” Denkform, ohne daß diese in vielem problematische Reminiszenz weiter verfolgt werden soll.
|458|
den Zentralbegriff seiner Rechtstheologie, die aber noch stärker als bei den anderen Autoren eine theologische Rechtsanthropologie ist2.
Wie schon gewohnt, stehen die theologischen Prämissen voran (unten II), wobei vor allem die Analogie zu den trinitarischen Relationen und die ausgeprägte Geistlehre auffallen. Der darauf folgende mehr juristische Teil trägt die zunächst verwunderliche Überschrift „Rechtsanthropologische Grundbegriffe” (III) — was in der Dombois eigenen Denkform (IV) begründet liegt. Denn die Rechtsanthropologie baut sich aus einer Reihe von Begriffen auf (Relation, Existenz, Person, Struktur, Geschichte), die untereinander so verknüpft sind, daß sie sich gegenseitig („implizit”) definieren, selbst aber Undefiniert bleiben. Darum ist eine systematische Darstellung in üblicher Manier nicht möglich. Diese Grundbegriffe fügt Dombois zur „Theorie der Institution” zusammen (V), eine der großen Leistungen der gegenwärtigen Rechtsphilosophie; die Institutionentheorie ist aber bei Dombois nicht Selbstzweck, sondern tritt sofort in den Dienst der ökumenischen Rechtsbegründung. Sie führt nämlich zu einem doppelten Rechtsbegriff, der im „Rechtsbegriff der Gnade” zur komplementären Einheit verbunden ist (VI). Er ist so umfassend konzipiert, daß er den traditionellen normativen Rechtsbegriff als Sonderfall enthält, zugleich aber gestattet, das Gottesverhältnis mit rechtlichen Kategorien zu begreifen, ohne es zu „verrechtlichen”. Dieses geradezu revolutionierende Rechtsverständnis führt unmittelbar zu einem Kirchenrecht (VII), das dort ansetzt, wo nach der Schrift die christliche Gemeinde auferbaut wird, nämlich im Gottesdienst.
Dombois’ erste Schriften gehen von der „Erschütterung des Zusammenbruchs von 1945” aus. Sie versuchen, die aufgebrochenen Fragen nach den Ursachen der Katastrophe zu beantworten. Zugrunde liegt die Erkenntnis, daß die kämpfenden säkularen Bewegungen (des Totalitarismus und Liberalismus, des Rationalismus und Spiritualismus) „in einem tiefen inneren Zusammenhang stehen” und aus einer gemeinsamen
2) Bei Heckel und Wolf ist die theologische Anthropologie tragende Voraussetzung der Rechtstheologie, bei Do. dagegen ist sie die Rechtstheologie.
|459|
Wurzel entspringen. Da es sich im Grunde um „religionsgeschichtliche Ereignisse größten Ausmaßes handelt”1, bieten sich Dombois als Hilfsmittel die Religionsphänomenologie und -soziologie, vor allem aber die religionsgeschichtliche Betrachtungsweise an2. Von da her sind viele seiner Begriffe geprägt3; darüber hinaus bestimmt diese Sehweise das ganze Schaffen Dombois’ und damit auch seinen rechtstheologischen Ansatz.
Diese Fragestellung bedingt von Anfang an seine intensive Beschäftigung mit den Aussageformen; sie veranlaßt ihn zur Übernahme erkenntnistheoretischer Fragestellungen der modernen Physik.
Aber auch geschichtsphilosophische Spekulationen verschmäht Dombois zunächst nicht. Sie zeitigen überraschende Einblicke, verführen gelegentlich auch in ihrer Konsequenz zu einseitigen Wertungen. Dombois läßt sich von der Überzeugung leiten, daß das Verhältnis des Menschen zu Glaube und Geschichte sich im rechtlichen Handeln ausprägt4. Das bedeutet umgekehrt, daß dieses Verhältnis stets am rechtlichen Handeln ablesbar wird — die kritische Funktion des Rechts! — und daß es viel mehr auf das konkrete Handeln ankommt als auf die Lehre darüber; methodisch folgt daraus die starke Betonung der Rechtsgeschichte.
Dombois’ Rechtsdenken kreist um mehrere Themen, die in seiner Rechtstheologie zur Einheit zusammengebunden sind. Ein notwendig kursorischer Überblick über seine größeren Veröffentlichungen mag dies veranschaulichen.
1) GRE 7 Vorwort. Vgl. seine Wertung des 12.
Jh. als Zeitwende. Eine im Gefangenenlager 1946 entstandene
Schrift heißt bezeichnenderweise „Die Einheit des christlichen
Abendlandes und die deutsche Frage”; Teile davon sind abgedruckt
unter „Glaube und Geschichte” und „Das System der großen
Konfessionen”, GRE 9 ff., 99 ff.
2) Vgl. Untertitel von GRE und GRE 99. Die modernen
politischen Ideologien haben „pseudotheologischen Charakter”,
Hochland 1954 348, die ganze gegenwärtige Welt eine verborgene
„religiös-dogmatische Struktur”. Deshalb fordert Do. eine
„Religionssoziologie und Konfessionskunde des Säkularismus”, zu
der er selbst bei
trägt, GRE 82 f.
3) Man vgl. den schematisch-typisierenden Gebrauch von
„katholisch”, „lutherisch”, „kalvinistisch”, „idealistisch”,
„Dezisionismus” (dazu Chr. Link ZRG 1963 574 f.), der leicht
mißverstanden werden kann.
4) GRE 16 f.; ebd. 8.
|460|
Als Staatsanwalt (bis 1952) und noch später beschäftigen ihn immer wieder Probleme des Strafrechts. Die „Krise des Strafrechts — Krise des Richteramts”5 läßt ihn nach dem „Sinn der Strafe”6 überhaupt fragen. Das Denken in Strukturen erweist in „Politische Gerichtsbarkeit”7 die Nähe der Entnazifizierung zu den Rechtsformen der Jahre vorher. „Strafrecht und menschliche Existenz” versucht das Strafrecht als Phänomen menschlicher Existenz zu deuten, „Der Tod im Recht” — ein weiterer Hochland-Aufsatz — zeigt die Todesstrafe als zu bejahenden notwendigen „Grenzwert” des Rechts8. Das alles wird in „Mensch und Strafe”9 zusammengefaßt und zu einer bedeutenden juristischen Anthropologie ausgebaut. Wie diese Schrift soll auch der Sammelband „Die weltliche Strafe in der evangelischen Theologie”10 neben einer Reihe kleinerer Aufsätze eine kirchlich-theologische Stellungnahme der „Evangelischen Forschungsakademie Christophorus-Stift” (damals in Hemer)11 zur Strafrechtsreform vorbereiten.
Auf die Bedeutung der strafrechtlichen Sicht12 auch im Rahmen seines Gnadenrechtes ist jetzt schon hinzuweisen. Von hier ist seine „prozessuale” und „existenzielle” Sicht des Rechts mit bestimmt; auch einzelne Begriffe wie „Opfer”, „Richter”, „Urteil” (als Strukturelemente des Rechts) sowie der „normative” Rechtskreis sind bei Dombois vom Strafrecht gefärbt.
Die Arbeit in der Eherechtskommission der Evangelischen Kirche in Deutschland seit 1951, ebenfalls in Verbindung mit dem Christophorus-Stift, ergibt das zweite Hauptthema der Forschungen Dombois’. Die
5) Richteramt (1948).
6) DtPfBl 1949.
7) PG (1950).
8) Hochland 1953/54, 1955/56.
9) MuS (1957).
10) Strafe (1959).
11) Hierzu Do. ELKZ 1956 109 ff.
12) Zur theologischen Bedeutung siehe T. Rendtorff
1959 9 ff.
|461|
beiden Sammelbände „Weltliche und kirchliche Eheschließung” und „Familienrechtsreform”13 klären die historischen und theologischen Fragen, die anläßlich der Änderung des deutschen Familienrechts durch den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, aber auch des Vorschlags der fakultativen Zivilehe, auftauchten. Hierher gehören auch der Aufsatz über „Grundprobleme des Ehescheidungsrechts”14 und die zahlreichen kleineren Aufsätze und Lexikonartikel über Eherecht, Trauung und Gleichberechtigung15.
Die Eherechtsdiskussion eröffnet den Zugang zu einem zentralen Anliegen des rechtstheologischen Ansatzes Dombois’; sie führt ihn zur Überwindung der Schöpfungsordnungstheorien durch die Institutionenlehre.
Die Institutionenlehre16 wurde im Fortgang des Gesprächs außer auf die Ehe auch auf andere Rechtsphänomene angewandt, zunächst auf den Staat. „Menschenrechte und moderner Staat”17 unternimmt eine geschichtsphilosophische Ideologienkritik; „Die Einheit der Christenheit und die Spaltung der Welt”18 gibt einen ersten positiven Hinweis, wie die Christen der Welt zu dienen vermöchten. Die erweiterte Dissertation „Strukturelle Staatslehre”19 leitet über zur institutionellen Problematik, die in voller Breite durch „Macht und Recht. Beiträge zur lutherischen Staatslehre der Gegenwart”20 und „Der gegenwärtige Stand der evangelischen Staatslehre”21 ausgeführt wird — auch dies im
13) Ehe (1953), FamR (1955), zusammengefaßt und
ergänzt in „Die Mischehe” (1959); ferner „Aus der Geschichte des
kirchlichen Eheschließungsrechtes” (Anstöße 1962) u.a.
14) ZevKR 1956, dazu „Widerspruchsrecht bei
Zerrüttungsscheidungen” (1963).
15) RGG II (1958), VI (1962), EStL (1966); zur Familie
als Institution vgl. FuK (1957), zum orthodoxen Ehe- und
Ehescheidungsrecht ZevKR 1967/68.
16) Wegen ihrer selbständigen Bedeutung ist sie hier
gesondert aufgeführt, obwohl sie das ganze Schaffen Do.s
durchzieht.
17) GRE 21 ff. (1947); hierher gehört auch
„Arkandisziplin und Massenmord” ebd. 59 ff. (1948).
18) GRE 63 ff. (1948); dazu auch „Das christliche
Verständnis der Stellung der Staaten . . .” ebd. 76 ff.
(1950).
19) SS (1952).
20) MuR (1956), darin: „Politische und christliche
Existenz”.
21) FS Wendland 129-139 (1960).
|462|
Zusammenhang mit der Evangelischen Forschungsakademie Christophorus-Stift.
Von der institutionellen Sicht der Wirklichkeit her ergibt sich neben „Gedanken über eine evangelische Begründung des Elternrechts”22 vor allem Dombois’ kritische Stellung zum Naturrecht23. Auch das Institut des Eigentums zeigt neue Aspekte24.
All dies wird in einer institutionellen Rechtslehre zusammengefaßt25, die aber im Gebäude des „Rechts der Gnade” deutlich wieder ein-, aber nur scheinbar untergeordnet wird26.
Das Kirchenrecht steht zwar nicht am Anfang; aber schon bald ist es der Schwerpunkt der Forschungen Hans Dombois’.
Zuerst ist nur von der Existenz der Christenheit die Rede und ihrem Dienst, den sie der Welt zu leisten hat, nämlich die verlorene Einheit der Christen wiederherzustellen, deren Zerbrechen auch die säkularen Spaltungen verursachte27. Christenheit und Welt stehen in unlösbarer Verbindung, wie im Bild der zweipoligen Ellipse gezeigt wird28. Der „geometrische Ort” des Christen aber ist im Gottesdienst; von ihm aus ist das Recht der Kirche als liturgisches und bekennendes aufzubauen. Das ist das wahrhaft „kanonische Recht”, wie der Strukturvergleich von „Altkirchliche(r) und evangelische(r) Kirchen Verfassung” ergibt29.
Von da aus nimmt Dombois „Zum Methodenproblem in der evangelischen Kirchenrechtslehre” gegen H. Wehrhahn30 und zu K. Barth31
22) EltR (1958).
2S) NRE (1952), NR (1955).
24) ZStaatW 1954.
25) Vgl. die Thesen in RuI 71 f., die aber nur z. T.
von Do. stammen.
26) RdG Kap. XIV 873 ff.
27) DtPfBl 1949, auch wieder GRE 76 ff. (1950);
„Christenheit, Europa, Welt” GRE 88 ff. (1951).
28) „Kirche und Staat nach evangelischem Verständnis”
OU 113 ff. (1956).
29) GRE 134 ff. (1952); vgl. die Eingangsworte RdG 19
ff. zum „kanonischen” Recht.
30) ZevKR 1951.
31) „Um die Ordnung der Gemeinde” (1956) OU 86
ff.
|463|
Stellung. Noch ohne Verbindung mit der gleichzeitigen Institutionendiskussion erscheint der Artikel „Gnadenrecht”32. Zum erstenmal sind die Grundprobleme seines Kirchenrechts zueinander in Beziehung gesetzt in „Credo Ecclesiam”, der programmatischen Schrift der Evangelischen Michaelsbruderschaft, der Dombois angehört33.
Dieser Ansatz wird im weiteren immer mehr ausgebaut34. Dabei spielt die Auseinandersetzung mit der Rechtsfremdheit der Theologie35, insbesondere der Exegese36, eine große Rolle. Auch die Soziologie wird herangezogen37. In dieser Zeit wird das Bischofsamt bedeutsam38 als die Ermöglichung jener sichtbaren Einheit, die die Christen der Welt schuldig sind. Dazu bedarf es allerdings nicht nur einer „Revision des Kirchengeschichtsbildes”39 mit der Aufnahme des Gesprächs mit den Ostkirchen40 (und der Beachtung des eigengearteten reformatorischen Beitrags der anglikanischen Kirche41), sondern überhaupt neuer Denkformen, die die verwandelte Wirklichkeit ins Wort zu fassen vermögen42. Nun wird die Institutionenlehre thematisch auf die Kirche ausgedehnt43 und mit der „Rechtsgestalt der Gnade” verbunden44.
32) ESL (1954).
33) CrE (1955). Speziell zur Michaelsbruderschaft
stehen in Beziehung: „Über den gesamtkirchlichen Sinn
evangelischer Orden” (1951) GRE 160 ff., „Kirchenrechtliche
Bemerkungen zur Verfassung der Evangelischen
Michaelsbruderschaft” (1962/63); mittelbar: „Mönchtum und
Reformation” (1963) und „Zur Kritik am Landeskirchentum”
(1965).
34) „Bekenntnis und Ordnung” (1956) OU 27 ff.,
Berichtskizze . . . ZevKR 1957/58.
35) „Die apostolische Sukzession als
rechtsgeschichtliches Problem” (1956) OU 45 ff., „Zur Begegnung
zwischen Rechtswissenschaft und Theologie” (KuD 1957).
38) „Historisch-kritische Theologie, Recht und
Kirchenrecht” (1962, in FS Smend II), führt RdG 152-154
weiter.
37) Zunächst in CrE (1955), in „Betrachtungen zur
Soziologie der Kirche” (1957) OU 123 ff., schließlich in RdG 940
ff.
38) „Bischof und Diözese” und „Kirchenrechtliche
Bemerkungen zum Papsttum” (beide 1957) OU 75ff., 96 ff. (letztere
auch in FS Jaeger/Stählin [1963]), „Lücke in der
Württembergischen Kirchenverfassung?” in: Für Arbeit und
Besinnung 1957 350 ff., Bischofsamt und Diözese InfBl 1957; dann
erst wieder in FKL (1966).
39) Kathol. 161-177 (1957).
40) „Der Kampf um das Kirchenrecht” ebd. 285-307.
41) Vorwort zu G.G. Blum, Begegnung mit der Kirche von
England (1959).
42) „Geschichtliche Kirchenspaltung und
Einheitsproblematik” FS Karrer (1959).
43) „Das institutionelle Problem in der Ökumene" ÖR
1958 12 ff., The Church as Koinonia and Institution (church)
1963.
44) Gnade (1960).
|464|
Damit ist der letzte Schritt getan, um „Das Recht der Gnade — ökumenisches Kirchenrecht Band I” als die große Synthese dieser Elemente zu ermöglichen — ein kühner Beitrag eines großen Juristen zur Einheit der Christen45.
Die bisherigen Arbeiten nach dem „Recht der Gnade” sind teils Ergänzungen zu diesem Band46, teils Vorarbeiten zum Band II dieses „ökumenischen Kirchenrechts”47, teils der Beginn des ökumenischen Dialogs im Bereich des Kirchenrechts, der mit der Verantwortung für den sogenannten getrennten Bruder ernst macht, indem er dessen Sache mitbesorgt48. Es ist wohl symptomatisch für das Verhältnis zwischen evangelischer Rechtstheologie und katholischer Kanonistik, daß erstere damit den Anfang macht . . .
45) „Ökumenisches Kirchenrecht” als Untertitel
von „Das Recht der Gnade” (RdG; 1961) ist nicht modische
Ausschmückung, sondern das einzige Thema dieses Werkes, von dem
aus es verstanden und interpretiert sein will; ein opus
zudem, das H. Liermann LM 1963 40, 42 wertet als „eine
wissenschaftlich hochbedeutsame Leistung”, „die wir sonst . . .
nur noch bei der in ruhigeren Verhältnissen lebenden
Gelehrtengeneration des 19. Jh. vorfinden”.
46) So ES zum Geschichtsproblem (sind ntl.
Rechtsstrukturen ohne Rest übertragbar?), Rfl I—III zur jur.
Interpretation der „Rechtfertigung”.
47) Z.B. FKL (1966) zur Kirchenverfassung.
48) Vgl. „Kirchenrechtliche Betrachtungen nach dem
Konzil", den weitblickenden Beitrag Do.s in dem dreibändigen
Konzilswerk J.Chr. Hampes „Die Autorität der Freiheit”.