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Anmerkungen zu Kapitel XIV

1 s.o. Kap. II über Campenhausen, Käsemann.

2 Verfassung und Verfassungsrecht, Berlin 1928.

3 vgl. Dombois, Der gegenwärtige Stand der evang. Staatslehre, in: „Spannungsfelder ev. Soziallehre” (Festschrift für H.D. Wendland, 1960, S. 129ff.).

4 Theol. Exist. 55 (1957).

5 a.a.O. S. 17.

6 Gründe und Folgen dieser Erscheinung sind an dem hier unmittelbar eingreifenden Beispiel der weltlichen Strafe in dem Sammelband „Die weltliche Strafe in der evangelischen Theologie” (Forschungen und Berichte — Glaube und Forschung N.F. Bd. 16 — Witten 1959) ausführlich erörtert.

7 KD IV,2 S. 801/2.

8 Über d. Gebrauch d. Kirchenrechts vgl. Kap. XVII.

8a „Die Verbindung des Rechtes mit dem organisierten Zwang schließt aus der Rechtswirklichkeit einen ihrer wichtigsten Sektoren ... aus, nämlich das spontane, dynamisch, in ständiger Bewegung befindliche Recht, die lebendige Quelle des organisierten Rechtes, mit welchem es ständig in Konflikt gerät. Jede Organisation, die Zwang ausübt, setzt dieses spontane Recht voraus, das zur Grundlage der Organisation dient, und jedes sanktionierte Recht stützt sich ... schließlich auf nicht sanktioniertes Recht.” (G. Gurvitch, Grundzüge der Soziologie des Rechts, Dt. Ausgabe, Soziolog. Texte 6, 1960, S. 90). Seit Luther sind die Theologen nicht müde geworden, gegen die Gesetzesknechtschaft des Rechtes und der Juristen nach Dynamik und Lebendigkeit zu rufen — und ihr eigener Rechtsbegriff schließt eben dies aus der vorfindlichen Rechtswirklichkeit aus!

9 München 1957.

10 S. 63.

11 Ein ähnliches Mißverständnis richterlichen Handelns bei Hermann Diem ist im Abschnitt über den Jurisdiktionsbegriff dargestellt (Kap. XIII/3).

12 vgl. Günther Bornkamm, Der Lohngedanke im NT, in: Studien zur Antike und zum Christentum II, S. 69ff., insbes. S. 83.
Die Freiheit Gottes ist überhaupt nicht tangiert, wenn „die Kontinuität in der Kontingenz im Sinne des freien Handelns Gottes begründet ist, sofern das Handeln Gottes sich als kontingentes Geschehen darin als treues Handeln Gottes erweist, daß es in seiner Kontingenz festhält am Früheren”. (W. Pannenberg im 11. Göttinger Physiker-Theologen-Gespräch 1961, Protokoll-Umdruck S. 3).

13 vgl. auch Kap. III/5.

14 Bruns in Holtzendorffs Encyklop. d. Rechtswissenschaft I, S. 112.

15 Kaser, Röm. Privatrecht I, § 4, S. 20ff., § 46, S. 162.

16 vgl. Kap. I.

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17 Harnack, Mission und Ausbreitung des Christentums in den ersten drei Jahrhunderten I, S. 398ff.

18 Liermann in Oek. K. Lex. Art. Kirchenrecht.

19 vgl. auch hierzu Linton, Das Problem der Urkirche (s.o.).

20 Kap. III.

21 Joh. Heckel, Recht und Gesetz, Kirche und Obrigkeit in Luthers Lehre vor 1517, ZRG, Kan. Abt. (1937) XXVI. S. 285ff. (292) (vgl. auch Kap. XVI).

22 Ernst Kinder (a.a.O. S. 34) verzeichnet die neueren von mir herausgegebenen Arbeiten zum Phänomen der Institution und zieht daraus wenigstens die Folgerung, daß man in den Institutionen nicht einfach etwas „Objektivistisches”sehen dürfe. Er unterscheidet dann an vielen Stellen zwischen Institution und Institutionalismus. Gegenüber dem sonstigen schlagwortartigen Gebrauch ist das wenigstens ein kleiner Fortschritt. Eine Auseinandersetzung mit diesen Forschungen und eine Klärung des Begriffs ist jedoch auch bei ihm nicht zu finden. Er verwendet unmittelbar nach jener Stelle völlig selbstverständlich die Begriffe „personell” und „institutionell” als typische Gegensätze und spricht von dem „ekklesiologischen Positivismus, der sich in Institutionen verdichte”. Inhalt und Intention jener Bemühungen ist also auch hier noch nicht aufgenommen worden.

23 Theologische Ethik II/2, Ziff. 3900, S. 682.

24 H. Wehrhahn, Kirchenrecht und Kirchengewalt, Tübingen 1956, S. 98, 121 usf., dazu W.D. Marsch in „Monatsschrift für Pastoraltheologie” 1957, S. 306.

25 KD IV,2 § 67 unter Ziff. 5, vgl. auch Kap. I.

27 Joh. Heckel „Lex charitatis” (S. 57, 68, 120).

28 a.a.O. S. 74ff.

29 a.a.O. S. 110ff.

30 s. Kap. I.

31 a.a.O. S. 110.

32 Protestanten ohne Kirche, 1960.

32a s.o. Kap. V.

33 Der Rechtsbegriff der Institution ist in den letzten Jahren in den Arbeiten der Eherechtskommission der Evangelischen Kirche in Deutschland erörtert worden. Er ist dann in Fortsetzung der Konferenzen von Göttingen und Treysa 1949/50 über die theologische Begründung des Rechts unabhängig von den eherechtlichen Fragen weiter bearbeitet worden. Über diese noch im Gange befindlichen Entwicklungen berichten die Bände VI, VIII und IX der Schriftenreihe „Glaube und Forschung” des Christophorus-Stifts in Hemer/Münster „Weltliche und kirchliche Eheschließung” (VI), „Familienrechtsreform” (VIII) und „Recht und Institution” (IX). Ich folge anschließend für eine Strecke meinem in Band VIII veröffentlichten Aufsatz „Das Problem der Institutionen und die Ehe”, soweit die Darlegungen allgemeinen Charakter tragen.

34 In diesen Zusammenhang gehört auch der Gebrauch des Begriffs Institution im pädagogischen Sinne.

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Institution und instituere im Sinne des Lehrens heißt unterrichten, wenn man dabei das Moment des Richtens, Einrichtens, Hinweisens hervorhebt. Instituere heißt allgemein „machen, daß etwas seinen Stand gewinnt”. Das bezieht sich hier auf den Schüler. Der Lehrer bringt den Schüler an den richtigen Ort, an dem er sich in Gesamtzusammenhang der Welt richtig zu verstehen lernt. Instituere heißt nicht bilden als orientieren an einem Vorbild, wobei dieses Vorbild einigermaßen auswechselbar, ja vielleicht willkürlich erscheinen kann. Instituere bezieht sich auf eine gegebene Mit- und Umwelt, mit der man in Verbindung und Relation steht und stehen soll. Calvins „Institutio religionis christianae” ist deshalb mit Einübung in das Christentum nicht ganz genau übersetzt. Es ist der üblich gewordene lateinische Begriff für Lehre, der schon von seiner Substanz einiges verloren hat. Der berühmte Buchtitel „Institutionen des römischen Rechts” meint nicht die darin beschriebenen Rechtseinrichtungen selbst, sondern die lehrende Einführung. Der pädagogische Institutionsbegriff steht jedenfalls einem relationalen Menschenbild näher als einem idealistischen.

35 M. Greiffenhagen hat diesen Vortrag teils erweitert, teils gekürzt unter dem Titel „Die Verstehensproblematik im Dialog zwischen Soziologie u. Theologie, untersucht am Beispiel der Institution” in der Zf. ev. Ethik 1960, S. 159, veröffentlicht. Ich benutze hier die an dieser Stelle ausführlichere Fassung der in beiden Arbeiten wiederkehrenden Abschnitte.

35a Zitat ebda. S. 169, Anm. 6.

36 hierzu des näheren: Urmensch und Spätkultur, S. 45.

37 Landgrebe, Philosophie der Gegenwart, S. 73.

38 Gehlen, Urmensch und Spätkultur, S. 29, sowie Greiffenhagen, S. 7.

39 Gehlen, 36/9.

40 Springer, „de pace religionis” Francofurti 1613 cap. 4 p. 60: „respondeo: successorem iure teneri, — non quidem exeo argumento quod non tam Imperator, quam imperium per imperatorem pacisci videatur, ... imperium enim per se non subsistit: sed ut accidens inseparabile Imperatoriae Majestati inhaeret: verior obligationis causa est iusiurandum”.
Die Stelle, die sich auf den Augsburger Religionsfrieden bezieht, verneint charakteristisch eine eigene Rechtspersönlichkeit des Reiches: das Reich besteht im Kaiser, es ist das kaiserliche imperiale Amt. Hier verneint die juristische Theorie expressis verbis die sekundäre Institution — das Reich kann sich nicht verpflichten: es kann als solches nicht schwören, Martin Heckel a.a.O. S. 152, Anm. 175.

41 Den hier geschilderten Übergang von der personalen zur transpersonalen Institution stellt Erich Hassinger a.a.O. S. 64f. (vgl. Kap. V) wie folgt dar:
„Im 12. Jahrhundert haben wir es durchweg noch mit mehr oder weniger ausgebildeten ,Personenverbandsstaaten’ (Th. Mayer) zu tun, gekennzeichnet vor allem durch den pyramidalen lebensrechtlichen Aufbau,

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der ideell in einer obersten Spitze, dem Kaiser als Träger der höchsten irdischen Gewalt, gipfelt. Alle Herrschaft in diesem Komplex von persönlichen Bindungen beruht auf dem wechselseitigen Treueverhältnis zwischen Vasall und Lehensherr; jede einseitige Verletzung hebt sie auf. Im 18. Jahrhundert ist das Lehenswesen zwar noch nicht verschwunden, aber der Feudalismus hat nun — im ,institutionellen Flächenstaat’ der Neuzeit — politisch und militärisch keine Bedeutung mehr.
Soweit überhaupt von einer entscheidenden Wende in der Entwicklung der politischen Lebensform die Rede sein kann, dürfte sie vielmehr als um 1500 etwa zwei Jahrhunderte früher anzusetzen sein. Um 1300 taten erstmalig nicht mehr nur vereinzelt und stärker als bisher jene Tendenzen in Erscheinung, die für die Mehrheit der neuzeitlichen Fürstenstaaten charakteristisch sind: Antifeudalismus, Zentralismus und Absolutismus nach innen, der Anspruch auf volle Selbstherrlichkeit nach außen hin.”
Er verwendet hier lediglich den Institutionsbegriff einseitig für den Flächenstaat, da ihn das Institutionsmoment im personalen Staat nicht interessiert. Der Sache nach deckt sich dies jedoch, ebenso die von ihm verzeichnete Wandlung der handelsrechtlichen Formen (s.o. S. 415).

42 W.D. Marsch in „Der Begriff der Institution in soziologischer und theologischer Sicht der Gegenwart” — Studie für die Faith and Order Commission on Institutionalism, 1960.

43 Akt und Sein, S. 94.

44 Recht und Institution, S. 72, These II, Ende.

45 Wie hoffnungslos institutionsfremd die scholastische Begrifflichkeit ist, zeigt etwa der Aufsatz von W. Bertrams SJ über „Die personale Struktur des Kirchenrechts” in „Stimmen der Zeit” 1959, S. 121ff.

46 Die Reform des 11. und 12. Jahrhunderts, d.h. die Ablösung der kirchlichen Stellenbesetzung aus dem Gefüge des germanischen Lehnswesens gelang noch als rein innerkirchliche, ohne Spaltung der Kirche, wohl dadurch, daß die Struktur des Rechtsdenkens keine grundsätzlichen Bruch durchmachen mußte. Denn damals handelte es sich nur darum, wer die verschiedenen Rechte vergab, nicht um einen Gegensatz zwischen Recht der Vergabung, der Institution und funktionalem Recht der Organisation. Die Begrifflichkeit, mit der diese Frage erörtert wurde („Simonie”), war weitgehend unzulänglich.

47 Erik Wolf sagt in seiner Schrift „Rechtsgedanke und biblische Weisung” in der Besprechung der Erkenntnisse des Kirchenkampfes (S. 89), die Verwaltung (Regierung) oder Leitung der Kirche (im Sinne des recte administrare in CA VII) (?) sei keine „Einrichtung” (Institution), sondern „... eine Ausrichtung (Funktion), die im Dienste der Verkündigung steht, ... die sich recht versteht, wenn sie als Hilfe ... für die Verkündigung funktioniert”. Wehrhahn (s. Kap. I) sieht den Sinn besser getroffen, wenn hier stände: wenn sie selbst als eine Form der Verkündigung verstanden würde. „Etwas Fließendes, Offenes, Bewegliches muß sie von aller anderen ,Verwaltung’ unterscheiden”.

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Aber: erstens ist Kirchenleitung als Wahrnehmung leitender Verantwortung für das Ganze der Kirche in Lehrzucht, Ämterbestellung usf. etwas anderes als „Verwaltung” — rechtliche Vertretung, Pflege des Kirchengutes, Regelung der Besoldung usf. Sodann ist Institution zunächst ein statusbegründender personaler Vorgang und erst in einer geschichtlichen Fortentwicklung etwas, was als (für sich selbst bestehende) Einrichtung verstanden werden kann. Sodann ist geistlich-pneumatisches Handeln gerade etwas, was die Funktion charismatisch übersteigt und durchbricht. Der (Aber-)Glaube an die Funktion hat mit dem Dienstcharakter des Evangeliums gar nichts zu tun. Schließlich stammt die Abwertung der Kirchenleitung zur Funktion aus der Preisgabe dieser geistlichen Aufgabe als äußeres Kirchenwesen an die staatlich-territoriale Kirchenhoheit. Nachdem in einer falschen Trennung von Innen und Außen einmal das Kirchenregiment an den Staat abgegeben worden war, damit dieser mit der Macht fertigwerde, die der Kirche gefährlich erschien, und für die Kirche stellvertretend sündige, wird aus den selbst geschaffenen geschichtlichen Folgen das Pathos der Bestreitung und Verdammung des äußeren Kirchenwesens unter dem sinnwidrigen Begriff der Institution gezogen. Der Jurist nennt das „venire contra factum proprium”.
Welche Kirche kann denn überhaupt eine solche, in der Selbsterhaltung genügsame Verwaltung für gut heißen und etwa anders als ein Versagen betrachten? Gerade eine weltliche Verwaltung, wenn sie nicht ein Archiv oder eine Kleiderkammer ist, muß mit ihren Mitteln etwas wollen und vorwärtsbringen, muß offen für die Bedürfnisse und neuen Anforderungen sein. Sonst ist sie einfach schlecht. Diese Verzerrung tritt wohl höchstens dadurch ein, daß eine kirchliche Verwaltung mit weltlichen Maßstäben arbeitet und dadurch ihren Sinn verfehlt, so wie man etwa ein mobiles Heer nicht nach zivilen Friedensgesichtspunkten leiten und verwalten kann. Die bei uns traditionelle Verwechslung von Leitung und Verwaltung kommt noch hinzu.
Alles dies aber trägt nicht jene grundsätzlichen Gegensätze. Für die Beschreibung der Kirche im ganzen wäre zu sagen, daß mit dem Begriff „Einrichtung” nur ein ganz partieller Tatbestand erfaßt werden könnte. Wenn das einen kirchenrechtlichen Sinn haben soll, könnte man die „Einrichtung” am ehesten in der Rechtsform der Anstalt dargestellt finden. Allerdings fehlt in diesen Antithesen und Frontbildungen präzise Unterscheidung und Erwägung bestimmter Sozialformen. Anstalt ist ein handlungsfähiger, mit Organen ausgerüsteter Rechtskörper, in welchem diese Organen eine Bestimmung oder Abwandlung des Korporationszwecks entzogen ist, so daß sie immer nur im Rahmen des stiftungsmäßigen Zwecks handeln können; sodann ist dieser Rechtskörper mit den Mitteln zur Erfüllung seiner Zwecke ausgestattet, so daß er nicht durch Anpassung auch seiner Zwecksetzung zugleich um den Erwerb neuer Mittel Sorge zu tragen hat. Anstalt (nicht Institution) und Einrichtung haben gemeinsam, daß sie bereit stehen und Menschen brauchen, die diese Aufgaben und Möglichkeiten ergreifen, in Betrieb setzen.

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Die Anstalt braucht Funktionäre, eine Wohnungseinrichtung braucht Bewohner, eine Werkseinrichtung eine Belegschaft. Damit ist aber vollkommen davon abstrahiert, daß ja diese Einrichtungen die Einrichtungen jemandes sind, der sie zu seinem Bedarf und seinen Zwecken geschaffen hat. Sie werden jenseits dieser persönlich-historischen Bestimmtheit als beliebig benutzbar vorgestellt, was immer nur zum Teil der Fall ist. Denn mit jeder Benutzung verändern sich diese Einrichtungen und werden die Umgebung und Werkzeuge jemandes, einzelner Personen oder Gruppen. Rein fungible Einrichtungen gibt es überhaupt nicht. Gerade die In-Funktion-Nahme verändert die Einrichtung schon wieder von der Person her. Ebenso wenig aber gibt es eine substratlose Funktion ohne Werkzeuge, ohne Vorrichtungen, die vorgedacht, vorbereitet sind. Die Gegenüberstellung von Institution und Funktion, Einrichtung und Ausrichtung verliert ihren Sinn nun vollends, wenn sie auf eine Tätigkeit, hier die der Kirchenleitung und -verwaltung bezogen wird. Eine Einrichtung als Ergebnis und Gegebenheit ist selbst ja keine Tätigkeit. Gemeint sind allenfalls die mit der Einrichtung vorgezeichneten routinemäßigen Tätigkeiten. Ohne ein in ihr wirksames Zweckmoment kann ja eine Einrichtung gar nicht verstanden werden. Um ihrer selbst willen ist sie nie da. Man kann nur ihre Zwecke mißverstehen und falsch wahrnehmen. Sie hat also immer eine Ausrichtung. die Antithesen sind also, wirksam und populär, in der Sache schief und unecht. Sie sind eigentlich nur aufgebaut, um das eine Moment, den funktionalen Charakter des kirchlichen Dienstes herauszustellen.

48 (Peregrinatio S. 176ff.)

49 Greiffenhagen, Zum Begriff der Institution in der Soziologie Arnold Gehlens, unveröff. Aufs. vor d. Institutionen-Kommission 1960.