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1 Barth a.a.O. (vgl. Kap. I).
2 W. Hahn, Gottesdienst und Opfer Christi, 1951, insbes. S. 34.
3 W. Hahn, a.a.O. S. 29.
4 Peter Brunner, Zur Lehre vom Gottesdienst, Leiturgia I, S. 84 ff., insbes. S. 105 ff.
  5 Oskar Cullmann, Urchristentum und Gottesdienst, Teil
  I.
  Rudolf Stählin, Die
  Geschichte des christlichen Gottesdienstes, Liturgie I, S. 2 ff.,
  insbes. S. 13 ff.
6 Die heute wieder öfter vorgetragene These, daß Jesus keine Kirche habe gründen wollen, trägt in der heutigen Erörterung hervorgetretenen Tatbeständen nicht in dem notwendigen Maße Rechnung. Denn daß Jesu Leben und Wirkung auch heute und für uns, wie auch immer verstanden und ausgedrückt, gegenwärtige, geschichtliche Bedeutung hat und haben soll, ist allseits unbestritten. Demnach geht es eben um die Frage, wie diese Geschichtlichkeit als gegenwärtige Bedeutsamkeit sich ausprägt und auswirkt. Indem die Kirchengründung bestritten wird, wird stillschweigend behauptet, daß die historische, daß die institutionelle Kirche, daß Christus „als Gemeinde existierend” (Bonhoeffer) eben nicht auch diese Geschichtlichkeit meine, und daß mit dem Gedanken der Kirchenstiftung als solchem es schon klar und entschieden sei, daß dies eben nicht diese Geschichtlichkeit und Bedeutsamkeit sei. Die unter uns offene Frage danach wird mit der petitio principii einer apodiktischen Antwort, eines angeblich evident richtigen Urteils, einer bereits geschlossenen Lage beantwortet. Man unterschiebt von vornherein jedem anderen, daß er sich mit einem offenkundigen Surrogat dieser Geschichtlichkeit und Bedeutsamkeit abfinde und zufriedengebe — und dies, nachdem neunzehn Jahrhunderte hindurch die Christenheit nun eben gerade dies in gutem Glauben getan hat.
7 Ernst Käsemann, Leib und Leib Christi.
  8 Liturgisches Kirchenrecht und ius liturgicum.
  Der Begriff des ius
  liturgicum ist nicht eindeutig. Er bedeutet zunächst lediglich
  den Inbegriff der für den gottesdienstlichen Vollzug geltenden
  Regeln, möge sie sich — primär — aus der biblischen Stiftung,
  etwa der Taufe — mit ihrer inneren Folgerichtigkeit, oder, —
  sekundär — aus konkreten Ordnungen, insbesondere der liturgischen
  Formulare herleiten. In diesem objektiven Sinn wird jedoch
  gemeinhin der Begriff nicht gebraucht. Vielmehr wird darunter das
  Recht der liturgischen Gesetzgebung verstanden. Das hat den
  Nachteil, daß so der fundamentale Charakter des
  gottesdienstlichen Handelns, seine Vorgegebenheit für die
  Existenz der Kirche unerkennbar wird: das i.l. wird ein Bereich
  neben anderen.
  Da hier die These vom
  liturgischen Grund des Kirchenrechts thematisch behandelt wird,
  muß auch das Verhältnis zum ius liturgicum als
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  liturgischem Gesetzgebungsrecht bestimmt werden. Eine
  verbindliche Gestaltung des Gottesdienstes ist in der Tat
  unvermeidlich. In dem Maße nun, in dem Kirchenrecht selbst als
  liturgisches Recht begriffen wird, sich die Ordnung der Kirche
  von dort her bestimmt, verliert die Frage nach dem ius liturgicum
  an Problematik. Trotzdem bleibt sie bestehen, und zwar hat sie
  drei Aspekte:
  1. Das ius liturgicum ist ein Teil der Kirchengewalt. Wird diese
  jedoch in die Schlüsselgewalt einerseits, die Verkündigung und
  Sakramentsverwaltung andererseits aufgelöst und gespalten, so
  findet das ius liturgicum keinen echten Platz mehr, weil die
  Gottesdientform ja nicht lediglich aktual im Vollzuge und
  ebensowenig einseitig sich durch das Amt bildet. Entscheidende
  theologische Bemühungen und bekenntnismäßige Entscheidungen
  beziehen sich auf die liturgische Form, so daß eine Verneinung
  notwendiger Uniformität, der Hinweis auf die Freiheit von
  unbiblischen Satzungen und die Verweisung in die adiaphora die
  Frage nicht beantwortet.
  2. Als Ausfluß der
  Kirchengewalt gehört das ius liturgicum im weiteren Bereich in
  den Zusammenhang der kirchlichen Verfassungslehre (diese wird im
  zweiten Bande dieses Werkes behandelt werden).
  3. Wie für das Kirchenrecht
  überhaupt, gibt es auch für das ius liturgicum eine Frage des
  rechten Gebrauchs. (Hiervon ist im Kap. XVII die Rede.)
9 Eine Zusammenstellung und Erörterung der Stellen über Vollmacht und Vollmachtübertragung in den synoptischen Evangelien s. bei Olof Linton, Kirche und Amt im NT, in: Ein Buch von der Kirche (1950), S. 110 ff., insbes. 121 ff.
10 vgl. hierzu Kap. VII und VIII.
11 vgl. Dombois, Strukturprobleme des Eheschließungsrechts, Teil I und II in „Weltliche und kirchliche Eheschließung” und „Familienrechtsreform”, ferner Koschaker, Eheformen (vgl. Kap. IX).
12 s.o. Kap. II.
13 Ernst Lohmeyer, In Memoriam.
14 Offenbarung und Überlieferung, Vortrag auf dem Deutschen Evangelischen Theologentag, Berlin, 1954, Theol. Literaturzeitg. 1954, S. 213 ff.
15 vgl. hier die Ausführungen über den Vorgang der Gnade (Kap. III).
16 vgl. die schon erwähnte Arbeit von Theo Preiss, Die Rechtfertigung im johanneischen Denken (Ev. Theologie 1956, S. 256 ff.).
17 Über die Struktur der Gesetzessprache vgl. Dombois, Mensch und Strafe (Glaube und Forschg. XIV, Witten 1957), Kap. 8, S. 77 ff.
18 vgl. Olof Linton, a.a.O. S. 196.
19 vgl. Kap. IV/2.
20 vgl. Apologie VII, 28: ... Cum verbum, com sacramenta porrigunt (ministri), Christi vice et loco porrigunt.
21 „Die Gemeinde muß sich bewußt gewesen sein, jetzt taufend im Sinne ihres Herrn zu handeln. Unabhängig von der restlosen Erledigung kritischer Einwände gegen Matth. 28, 18-20 und vollends Mk. 16, 16 läßt sich
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  aus dem Vorhandensein und der Bedeutung des Apostolats schließen,
  daß man von einem Missionsbefehl — oder mehreren des
  Auferstandenen wußte und daß dieser, der neuen Situation
  entsprechend, zugleich als Taufbefehl verstanden wurde.” A.
  Oepke, Art. bapto in ThW. I 527 ff. 537.
  „Von der abstrakten Unterscheidung einer juridischen und einer
  mystischen Gedankenreihe ist Paulus weit entfernt. Die
  forensische Rechtfertigung mündet in vollem Strome in die
  pneumatische Christusgemeinde. Die justitia Christi extra not
  posita hat das Delos, restlos justitia Christi intra nos posita
  zu werden.” a.a.O. 539.
22 Peter Brunner, Zur Lehre vom Gottesdienst, Leiturgia S. 161 ff.
  23 In diesem Sinne sagt Peter Brunner (a.a.O. S.
  182):
  „Wer im Gottesdienst nur ein Mittel sieht, um die noch nicht
  hinreichend durchgeführte missionarische Aufgabe zu vollenden,
  entwurzelt den Gottesdienst, statt ihn zu begründen. Denn eine
  Begründung für den Gottesdienst muß sich gerade ... tragfähig
  erweisen, ... wenn die missionarische Aufgabe grundsätzlich als
  gelöst angesehen wird. Es muß gezeigt werden, warum der
  Gottesdienst gerade für die wahrhaft Glaubenden, die mit Ernst
  Christen sein wollen, eine innere geistliche Notwendigkeit ist.
  Erst dann, wenn die Funktion des Gottesdienstes für den wahrhaft
  Glaubenden erkannt und zum Maßstab seines Wesens und seiner
  Verwirklichung gemacht wird, kann dieser selbe Gottesdienst, ohne
  sein Wesen zu ändern, auch das missionarische Anliegen in sich
  aufnehmen ...
  In einer Hinsicht trifft es freilich zu, daß durch den
  Gottesdienst, der jenseits der Taufgrenze steht, zu dem Heil
  nichts hinzugefügt werden kann, das der Glaubende beim
  Durchschreiten dieser Grenze empfangen hat. Aber das empfangene
  Heil soll bis zum leiblichen Tode bewahrt werden. Daß dies
  geschieht, versteht sich nicht von selbst... Der Glaubende ist
  davon durchdrungen, daß er täglich mehr sündigt als er erkennen
  kann. er bleibt in diesem Leben auf Empfang der Vergebung der
  Sünden angewiesen. Er bleibt dabei auf das Wort angewiesen, durch
  das die Vergebung der Sünden dargereicht wird. Deshalb bleibt ...
  alles geistliche Geschehen, auch der Gottesdienst, auf die
  Vergebung der Sünden hingeordnet. Das Heil kann nur so bewahrt
  bleiben, daß wir in dem Wort bleiben, durch das die rettende Tat
  Christi uns umfaßt.
  Das Bleiben im rettenden Wort ist noch etwas anderes als das
  private Leben in der Bibel. Das rettende Wort muß mir zugesagt
  werden. Das rettende Wort ist lebendig in seinem Geschehen
  zwischen Personen. Es muß ein Mensch da sein, der mir im Auftrage
  Gottes dieses Wort zuspricht.”
24 P. Brunner a.a.O. S. 153 unten.
25 vgl. auch Kap. II und XII.
26 O. Cullmann, Die Legitimität des Apostels, Zf. ntl. Wiss. 41 (1942), S. 33 ff., Neudruck 1960. S. 49 f.
27 a.a.O. S. 66.
28 Meinhold in RGG (3) I, Sp. 1544.
29 O. Cullmann, Urchristentum und Gottesdienst, S. 27 f.
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  30 „Kann es eine sakramental vermittelte
  Heilswirklichkeit geben — etwa in der Taufe —, die dem jeweiligen
  Wortgeschehen transzendent vorhergeht und auf die dieses
  zurückverweist? Wenn die Heilswirklichkeit je das Wortgeschehen
  in actu selbst ist und nichts weiter, dann ganz gewiß nicht. Wenn
  die auf mich gezielte Heilswirklichkeit aber in der Person des
  für mich eingesetzten Christus allem Wort- und Glaubensgeschehen
  je schon immer voraus auf dem Plan ist, wenn das Wortgeschehen
  auf diesen je immer schon für mich daseienden Christus
  zurückverweist, dann kann es zwar keine sakramentale Heilsgabe
  geben, die des verweisenden Wortes unbedürftig wäre und die nicht
  um des rechten Empfanges ihrer selbst willen nach dem diesem
  verweisenden Worte folgenden Glauben riefe. Wohl aber kann dann
  das Sakrament als ein konkretes Gegenwärtigeren der mich
  tragenden Heilswirklichkeit verstanden werden, die im
  begleitenden und zurückverweisenden Wort als solchem
  nicht aufgeht. Nur muß das Sakrament dann streng als
  Anwesenheit der vor allem meinem Hören und Glauben für mich
  einsetzenden Person des Christus verstanden werden — und insofern
  eben nicht als ein ,dingliches’ Heilsgut, insofern wesenhaft vom
  Wort begleitet und den Glauben rufend.”
  (W. Joest in „Das Problem von Akt und Sein in der gegenwärtigen
  Theologie” — Vortrag auf dem 10. Gespräch der Ev.
  Studiengemeinschaft zwischen Physikern und Theologen, Göttingen
  1959, Umdruck S. 27, Anm. 20).
31 a.a.O. S. 27, Anm. 20.
  32 Literatur zur Taufe:
  a) J.W.F. Höfling, Das Sakrament der Taufe nebst den anderen
  damit zusammenhängenden Akten der Initiation dogmatisch,
  historische, liturgisch dargestellt, (Erlangen 1846/1859)
  b) Alois Stenzel S.J., Die Taufe, eine genetische Erklärung der
  Taufliturgie: Forschungen zur Geschichte der Theologie und des
  innerkirchlichen Lebens, Schr. R. hgg. von Hugo Rahner S.J. und
  J.A. Jungmann S.J. Heft VII/VIII, Innsbruck 1958, hierzu W.
  Nagel, Theol. Lit. Ztg. 1958, 790 ff.
  c) Hans Kirsten, Die Taufabsage, Berlin 1960.
  d) B. Neunheuser OSB, Taufe und Firmung, (Handb. d. Dogmengesch.
  IV, 2) 1956.
  e) W. Jetter, Die Taufe beim jungen Luther, 1954.
33 Freiburg/Schweiz 1953 — Paradosis VIII, Teil C, D, 79 ff.
34 Catech. II ad illum PG 49 S. 239.
35 vgl. Schlink, Th. d. Bs. S. 406.
36 a.a.O. S. 90, Anm. 388.
37 so etwa Justin, a.a.O. S. 91.
38 a.a.O. S. 94, Anm. 409.
38a Die Sphragislehre selbst ist nicht tertullianisch.
39 a.a.O. S. 96, Anm. 418.
40 s. Kap. II, 5.
41 can 87 CIC.
42 Schmaus, Dogmatik IV, 1 S. 120 ff.
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43 Cullmann, Die Tauflehre des NT, S. 28/29, insbes. Anm. 22.
44 Heinrich Schlier, Die Zeit der Kirche, S. 52.
45 ebda. S. 180.
46 Dieter Stoodt, a.a.O. S. 44.
47 Karl Barth, Die kirchliche Lehre von der Taufe, Theolog. Exist. 14, S. 19 f.
48 Daß das „unauslöschliche” Siegel durch Abfall und Sünde zu einem formalen Rest werde, dieser Lehre vorzuwerfen (Barth a.a.O. S. 43), steht uns nicht wohl an, da auch in der reformatorischen Theologie die Expansion des Bußgedankens (tägliche Reue und Buße) die gleiche Problematik der Taufe erzeugt hat.
49 Cullmann a.a.O. S. 32.
50 Heggelbacher S. 21.
51 Die Taufe als ein Aufnahmeakt durch eine bewußt vollzogene und übernommene Erniedrigung und Abtönung einer alten, verderbten Lebensform hindurch hat sich ja — teilweise unter starker Entleerung — im außerrechtlichen ständischen Brauchtum in Genossenschaften aller Art verbreitet.
52 Jenenser Matrikel vom 4. 5. 1737 für Joh. Gottfr. Dombois.
53 Matrikel und Depositionsurkunde für J.H. Dombois, Marburg, 23. 4. 1787.
54 Hermann Mentz, Taufe und Kirche in ihrem ursprünglichen Zusammenhang, 1960, S. 95 ff.
  55 Es ist hier wie anderwärts leider festzustellen,
  daß an die kirchenrechtlichen Partien und Schlüsse in
  theologischen Dissertationen und Habilitationsschriften nicht die
  gleichen wissenschaftlichen Anforderungen gestellt werden, wie an
  die im engeren Sinne theologischen Teile. Hätte sich Mentz —
  seinen theologischen Standpunkt vorausgesetzt — mit den
  kirchenrechtlichen Folgerungen wirklich auseinandergesetzt, die
  von eh und je mit der Taufe verbunden worden sind, statt sie in
  ein paar Zeilen karikierend zusammenzufassen und ebenso
  summarisch abzutun, so wäre er von allein genötigt worden, sich
  mit den hier entstehenden Fragen wirklich zu befassen.
  So aber veranlaßt ihn weder die reiche theologische
  Problemtradition noch die Verwendung präziser Rechtsbegriffe für
  die Taufe, etwa bei Barth und Cullmann (Naturalisation) zu einer
  Bearbeitung.
56 Mentz a.a.O.
57 Ev. Kirchenrecht und biblische Weisung, S. 159.
58 Markus Barth in EvKL Sp. 1292.
59 Schoch a.a.O. S. 159.
60 Wobei übrigens noch unsere Vorstellung von der Rechtsstellung der Sache durch die späte Vorstellung unbegrenzter, verkehrsrechtlicher Verfügbarkeit geformt ist.
61 Das reichhaltige Material unter dem Stichwort Adoption im Reallexikon für Antike und Christentum I, S. 99 f. (Wenger-Oepke), bietet als wesentlich begriffsgeschichtliche Darstellung nicht den rechtsgeschichtlichen Vorgang und systematischen Zusammenhang. Auch hier
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  macht sich die Isolierung des Adoptionsbegriffs im
  Gesamtzusammenhang des Kindschaftsrechts nachteilig
  bemerkbar.
  In bestimmten alten Taufriten, so in Syrien, scheint der
  Adoptionsgedanke zum Ausdruck zu kommen, so durch den Brauch, Ps.
  2 zu zitieren: Du bist mein Sohn, heute habe ich dich gezeugt”.
62 Ulrich Mosiek, in Th. u. Glaube 1959, H. 4., Herderkorr. XIV., S. 115.
63 Hierzu A. Brandenburg in „Wege zur Einheit” S. 134.
64 vgl. auch Kap. XIII/3
65 Initia, S. 13, Anm. 39.
66 Initia, S. 3.
67 Klaus Mörsdorf, Die Kirchengliedschaft im Lichte der kirchlichen Rechtsordnung, Theologie und Seelsorge I (1944) 115/131, sowie Kirchenrecht I, 168.
68 Joseph Klein, Grundlegung und Grenzen des kanonischen Rechtes, Tübingen 1947 S. 8, Skandalon, (1958) ferner Heggelbacher, S. 22 ff.
68a Zf. ev. KR. 4 (1955) S. 337 ff.
69 vgl. hierzu J. Jeremias, Die Kindertaufe in den ersten vier Jahrhunderten, 1958 (wenn wir diese Hypothese annehmen dürfen); kritisch hierzu: Aland, D. Säuglingstaufe im NT und in der Alten Kirche (1961).
70 Cullmann, a.a.O. S. 49.
71 Ev. Luth. Kirchenzeitung 1950, S. 209.
72 vgl. zur Taufe auch Peter Brunner, „Taufe und Glaube — Kindertaufe und Kinderglaube”, Luth. Nachr. 1959, H. 47, S. 1 ff.
73 Über die Menschlichkeit Gottes — mit dem antiinstitutionellen Vorurteil im ganzen habe ich mich speziell im Kap. XIV auseinandergesetzt.
74 so übereinstimmend Schmaus a.a.O. IV, 1, S. 169; Cullmann a.a.O. S. 36.
75 Schmaus a.a.O. S. 170.
76 Schmaus a.a.O. S. 168.
  77 „Confirmatio” — Forschungen zur Geschichte und
  Praxis der Konfirmation, hgg. von Kurt Frör, München 1959, hierin
  insbes. der Aufsatz von Wilhelm Maurer: „Geschichte der Firmung
  und Konfirmation bis zum Ausgang der lutherischen
  Orthodoxie”.
  William Nagel, Probleme der Konfirmation, Aufsätze und Vorträge
  zur Theologie und den Religionswissenschaften, Heft 9, Berlin
  1959.
  Lukas Vischer, Die Geschichte der Konfirmation, Zürich 1958.
  Hans H. Weißgerber, Zur Geschichte der Konfirmation im 16.
  Jahrhundert, Ev. Luth. Kirchenzeitung, 1955, S. 157, dies vor
  allem in Auseinandersetzung mit Wilhelm Maurers älterer Schrift:
  Gemeindezucht, Gemeindeamt, Konfirmation (Kassel 1940).
  Martin Doerne, Neubau der Konfirmation, 1936.
  Erkki Kansanaho, Konfirmaatio, Helsinki 1956 (finnisch, mit
  deutscher Zusammenfassung, lehrreich für die Entwicklung in
  Skandinavien).
  Reformation d. Konfirmation, hgg. v. G. Gründler u. E. Klessmann,
  1960.
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Die Lutherische Liturgische Konferenz hat bei Herausgabe der Ordnung der Konfirmation für die Ver. Ev. Lutherische Kirche Deutschlands dieser ein Begleitwort beigegeben. Ferner hat ein von der Synode der Evangelische Kirche in Deutschland eingesetzter Ausschuss einen Bericht erarbeitet (Evang. Welt 1960, S. 49 ff).
78 diese ist erst seit Innocenz I. (✝ 417) nachweisbar, Nagel, a.a.O. S. 8.
79 Maurer, a.a.O. S. 13.
80 Maurer, a.a.O. S. 16.
81 Schmaus, a.a.O. S. 181.
82 Karl Rahner, Kirche und Sakramente, Quaestiones disputatae Heft X, S. 49/50.
83 Schmaus, a.a.O. S. 177: „Vielleicht darf man sagen: bei der Taufe liegt das Gewicht auf dem in der Gemeinschaft vollzogenen Einzelleben, bei der Firmung auf dem von den einzelnen getragenen Gemeinschaftsleben”, ferner 181 (c).
84 welche als Handauflegung übrigens von Innocenz III. 1208 ausdrücklich als „confirmatio” bezeichnet wird — professio fidei Waldensibus praescripta, Denz. 424.
  85 Schmaus, a.a.O. S. 181 ff.
  Der offenkundig schwer zu begründende, auch in den orientalischen
  Kirchen nicht durchgeführte Vorbehalt ist vollends durch ein
  päpstliches Dekret von 1946 abgeschwächt, welches den Pfarrern
  und Pfarrverwesern die Notfirmung freigibt. Die Behandlung dieser
  Frage in der römischen Kirche ist für Methode und Struktur ihres
  Rechtes außerordentlich aufschlußreich.
  Es wird ein breiter kichenrechtlich-dogmatischer Traditionsbeweis
  angetreten (Schmaus a.a.O. S. 181); päpstliche Entscheidungen
  Innocenz I — 416; Innocenz III — 1208; Martin V — 1418 und
  Konstanzer Concil: Eugen IV — 1439; sowie Trienter Concil.
  Methodisch interessant ist die Art, wie sich die römische Kirche
  mit der abweichenden Tradition der griechischen
  Presbyteralfirmung auseinandersetzt. Schmaus (a.a.O. 183)
  formuliert die Frage sehr treffend dahin „warum ein Priester, der
  ohne einen dieser Gründe (Ermächtigung, gewohnheitsrechtliche
  Übung [!]) firmt, die Firmung ungültig spendet, ebenso, warum die
  Firmvollmacht örtlich und zeitlich begrenzt werden kann. Es
  entsteht das Problem, daß einem rein sakramentalen Akt durch
  einen kirchlichen Rechtsakt sakramentale Gültigkeit verliehen
  oder entzogen zu werden scheint.”
  Er löst die Frage mit der These, daß die Kirche nicht nur ihre
  Weihegewalt, sondern auch ihre Rechtsgewalt einsetze. Beide seien
  so eng verbunden, daß keine ohne die andere wirksam werden
  könne.
  Diese Theorie ist einmal das Gegenbild zu den Grundsätzen des
  lateinischen Ordinationsrechts, nach dem eine unerlaubte, aber
  gültige Priesterweihe möglich ist. Kann dort unerlaubt, aber
  gültig geweiht werden, so hier der Priester ohne entsprechende
  potestas ordinis rein jurisdiktionell bevollmächtigt werden. Das
  erinnert an die schlechten
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Gewohnheiten evangelischer Landeskirchenämter, nichtordinierte Vikare durch bloße Verwaltungsverfügung zur Sakramentsverwaltung abzuordnen. Sie zeigt aber vor allem, daß bei theoretisch strenger Verknüpfung von Jurisdiktion und Ordo beide doch in der Tiefe so getrennt sind, daß sie addiert werden können und müssen. So kann die Jurisdiktion über die Sakramente tatsächlich verfügen. Zugleich wird der statusrechtliche Charakter des ordo ausgehöhlt. Er paßt ohnehin in ein vorwiegend normatives System nicht hinein. Die Mehrschichtigkeit des positiven römischen Kirchenrecht wird sichtbar. Systematisch aber bedeutet dies die faktische Trennung von Geistkirche und Rechtskirche, nur daß beide nicht wie bei Sohm und Holstein als Gegensatz verstanden werden, sondern sich gegenseitig ergänzen und stützen. Die Struktur ist die gleiche, nur das wertende Vorzeichen ist ein anderes, da die theologischen Gründe von der Gesetzeslehre her nicht bestehen. Die gemeinsame Basis des lateinischen Kirchenrechts (Neukatholizismus und Protestantismus) im Gegensatz zur alten und griechischen Kirche wird hier sichtbar. Aus dieser Gemeinsamkeit ist das protestantische Kirchenrecht bisher nicht ausgewandert. Es bedeutet nur einen relativen Gegensatz, keinen Strukturwandel.
86 Maurer, a.a.O. S. 18.
87 Die Neuordnung der Trauung, 1959, S. 31.
88 Vischer, a.a.O. S. 58/59.
89 Vischer, a.a.O. S. 24.
90 Maurer, a.a.O. S. 23.
91 Maurer, a.a.O. S. 24.
92 WA 6, 550, 14 ff.
93 WA 11, 66, 29.
94 Barth, Tauflehre S. 35, Calvin, Institutio S. 19, 13.
95 Vischer, a.a.O. S. 65.
96 Nagel, a.a.O.
97 Weißgerber gegen Maurer.
98 Frör, a.a.O. S. 199.
99 Ev. Kirchenlex. II, S. 896.
100 Mahrenholz, a.a.O. S. 28.
101 vgl. Kap. X: Kirchenrecht und Bekenntnis.
102 Nagel, a.a.O. S. 20.
103 Nagel, a.a.O. S. 21.
104 Nagel, a.a.O. S. 21.
105 Theol. Lit. Ztg. 1951, 710 ff.
106 Ramsey und Williams 1948.
107 K.B. Ritter, Reformation und Konfirmation, in: Quatember 1955/56 S. 79 ff.
108 Ritter, a.a.O. S. 84.
109 Ritter, a.a.O. s. 87.
110 abgedruckt in Gründler-Klessmann, S. 84 ff.
111 Nagel, a.a.O. S. 11 (nach Inst. ed. 1536, S. 169, ed. 1559, S. 447).
112 Vischer, a.a.O. S. 31.
  113 Vischer, a.a.O. S. 110 ff.
  Der Gedanke der Laienordination findet sich schon bei Höfling
  (Nagel S. 29), führt dann in der Konsequenz zur Spaltung der
  Gemeinde in zwei Kreise und ist insofern bedenklich (Nagel S. 29
  ff.). In diesem Zirkel hat sich der Gedanke seither bewegt.
114 Heubach, Die Ordination zum Amte der Kirche, S. 76 ff.
115 Nagel erkennt klar den „synkretistischen Charakter” unserer heutigen Konfirmation. Das heißt: eine Anzahl von höchst unterschiedlichen
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  Motiven verbindet sich ohne bestimmten Kern zu einem
  undurchsichtigen Ganzen. Er versucht eine eigene Losung zu geben.
  Er vermeidet die personale Trennung, wie sie wiederholt versucht
  worden ist und auch bei Vischer wieder auftaucht, und setzt an
  deren Stelle eine sachliche Scheidung in zwei Handlungen, zwei
  Konfirmationen, von denen die eine Abschluß des Katechumenats,
  die andere admissio zum Abendmahl ist. Es erscheint mir jedoch
  sicher, daß dies auch zu personalen Folgen, Gruppenbildungen
  führt. Er spricht es auch schließlich selbst aus, daß sich damit
  innerhalb der Volkskirche eine Freiwilligkeitskirche bilden
  würde. Er tröstet sich und uns mit der Missionskraft einer
  solchen Abendmahlsgemeinde. Ich halte eine solche Regelung, die
  erst mit diesem Akt einen kirchlichen Vollbürger schafft (und
  damit unweigerlich einen getauften Minderbürger) für eine
  unzulässige Verfügung über das Taufrecht und zugleich über das
  Abendmahl. Hier ist in der Tat die iniuria baptismi durch eine
  iniuria coenae wettgemacht. Dann ist die sakramentale Firmung
  bescheidener, die nach römischer Lehr zum Heil nicht notwendig,
  auch nicht Bedingung der Kommunion ist.
  Bucer hat die schöne Konfirmationsformel geprägt (Nagel S.
  13):
  „Nimm hin den Heiligen Geist, Schutz und Schirm vor allem Argen,
  Stärke und Hilfe zu allem Guten, von der gnädigen Hand Gottes,
  des Vaters, des Sohnes, und des Heiligen Geistes”.
  die sich lange fortgeerbt hat.
  In ihr wird die unausgetragene Frage nach der Bedeutung der
  Konfirmation sichtbar, von der Geistmitteilung über die Fürbitte
  bis zur Benediktion. Der Synkretismus der Konfirmation, in der
  sich höchst unterschiedliche und sekundäre Anliegen
  zusammenhäufen, aber ebenso auch die formale Ablehnung eines
  formalen Sakramentsbegriffs haben diese Frage nicht zur Klärung
  kommen lassen.
116 Eine entschlossene Reduktion der Konfirmation in die katechetische Konfirmation hat schon Wichern gefordert (Nagel S. 32).
117 a.a.O. 33.
118 Non igitur benedictiones imprecativae sunt, sed collativae (WA 43, 424, 32 ff.).
119 Die Neuordnung der Trauung, S. 31.
120 Ev. Welt 1960, S. 49 ff., Klessmann S. 85 ff.