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VII. Staat und Kirche nach reformierten Grundsätzen.

 

Wenn wir unserer Darstellung der Grundsätze reformierter Kirchenverfassung hier noch eine Untersuchung der Grundsätze des Calvinismus über das Verhältnis von Staat und Kirche anfügen, so bestimmt uns hierzu die Erwägung, dass jede Kirche, die ein eigentümliches System von Verfassungsgrundsätzen ausgebildet hat, auch eine eigentümliche Anschauung über das richtige Verhältnis von Staat und Kirche entwickelt hat. Man denke nur an die römisch-katholische Kirche, deren Auffassung des normalen Verhältnisses von Staat und Kirche sich unmittelbar aus ihrem Kirchenbegriff und ihren Verfassungsgrundsätzen ergibt. Das Gleiche gilt vom Calvinismus. Aus den dogmatischen Grundanschauungen, auf denen sein Verfassungssystem beruht, folgt eine eigentümliche Anschauung über das Verhältnis zwischen Staat und Kirche. Wie von der römisch-katholischen, so kann man daher auch von der reformierten Kirche mit Fug und Recht behaupten, dass die Anschauung über Staat und Kirche einen Teil ihrer Verfassungsgrundsätze bildet.

 

Man hat den Unterschied der lutherischen und der reformierten Anschauung von Staat und Kirche wohl schon dahin bestimmt, dass jene die engste Verbindung, ja Einheit, diese die Trennung beider postuliere. In dieser Form lässt sich die Behauptung nicht aufrecht erhalten, wenn auch nicht geleugnet werden kann, dass ein Körnchen Wahrheit darin verborgen liegt.

Beim ersten Anblick scheint es vielmehr, als ob der Calvinismus über Staat und Kirche nicht anders denke als das Luthertum. Er kennt so wenig wie dieses ein religionsloses Gemeinwesen und weist der weltlichen Obrigkeit ebenfalls eine religiös-kirchliche Aufgabe zu. Den zahlreichen Fürsten und Prinzen, mit denen er im Briefwechsel steht, hält Calvin eindringlich vor, dass sie verpflichtet seien, ihre fürstliche Stellung zur Förderung des Reiches Gottes auf Erden anzuwenden. An den König Eduard VI. von England schreibt er im Februar 1552: C’est donc un privilege inestimable, que Dieu vous a faict, Sire, que vous soyez Roy Chrestien, voyre que luy serviez de

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lieutenant, pour maintenir le royaume de Jesus Christ en Angleterre (opp. Calv. XIV S. 342). Gerne beruft sich der Genfer Reformator in solchen Schreiben auf die bekannte Stelle Jesaj. 49, 23. So in dem Widmungsschreiben der zweiten Ausgabe seines Kommentars zu Jesaja an die Königin Elisabeth von England vom Januar 1559 (opp. XVII S. 415): Te etiam, o veneranda Regina, exstimulet officii religio, quando non a regibus solum flagitet Isaias noster, ut ecclesiae sint nutritii, sed etiam a reginis ut sint nutrices. In seiner Institutio religionis christianae (Lib. IV cap. 20 § 9) sagt Calvin ausdrücklich, officium magistratuum extendi ad utramque legis tabulam, und spricht von eorum stultitia, qui vellent, neglecta Dei cura, juri inter homines dicundo tantum intentos esse (sc. principes oder magistratus). Der Staat soll also nicht ein blosser Rechtsstaat sein, sondern auch ein religiöses Gemeinwesen.

Damit stimmen die Bekenntnisse der altreformierten Kirche durchaus überein. Die Confessio Helvetica posterior lehrt cap. XXX § 2: Equidem docemus religionis curam imprimis pertinere ad magistratum sanctum. Nach der Confessio Gallicana art. 39 hat Gott der weltlichen Obrigkeit das Schwert zur Bestrafung der Sünden gegeben, die nicht bloss gegen die zweite Tafel der göttlichen Gebote, sondern auch gegen die erste Tafel begangen werden. In der Confessio Scoticana art. 24 heisst es: — to Kingis, Princes, Reullaris, and Magistratis, we affirme, that cheiflie and maist principallie the reformatioun and purgatioun of the Religioun apperteanes; so that not onlie thei are appointed for civile policey, bot also for mantenance of the trew Religioun, and for suppressing of idolatrie and superstitioun whatsoever, as in David, Josaphai, Ezechias, Josias, and otheris, heychtlie commended for thair zeall in that caise, may be espyed. Und das weit verbreitete Westmister Confession of Faith von 1647 spricht in cap. XXIII. § 3 aus: The civile magistrate may not assume to himself the administration of the Word and Sacraments, or the power of the keys of the Kingdom of heaven: yet he hath authority, and it is his duty to take order, that unity and peace be preserved in the Church, that the truth of God be kept pure and entire, that all blasphemies and heresies be suppressed, all corruptions and abuses in worship and discipline prevented or reformed, and all the ordinances of God duly settled, administered and observed. For the better effecting whereof he hath power to call synods, to be present at them, and to provide that whatsoever is transacted in them be according to the mind of God. Derartige Aussprüche liessen sich noch viele aus den Bekenntnisschriften und Kirchenordnungen des Calvinismus anführen.

Und doch bei aller Übereinstimmung des Calvinismus mit dem

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Luthertum in der Anschauung von Staat und Kirche heisst es auch hier: si duo idem faciunt, non est idem. Wenn man genauer zusieht, so weht hier doch ein anderer Geist, und die kalvinische Anschauung ist nicht die gleiche wie die lutherische.

Diese Verschiedenheit hat ihre tiefste Wurzel in dem verschiedenen Kirchenbegriff auf beiden Seiten. Wir erinnern hier an das, was wir an einem früheren Orte (S. 60 ff.) über den reformierten Kirchenbegriff ausgeführt haben. Mit Notwendigkeit ergibt sich daraus eine andere Ansicht über Staat und Kirche als die lutherische. Ganz und gar ausgeschlossen erscheint es vom reformierten Standpunkte, dass die Kirche, das Reich Christi auf Erden, die Gemeinschaft der Heiligen, das corpus electorum je im Staate aufginge oder unterginge oder auch nur lediglich die eine, geistliche Seite des Gemeinwesens darstellte. Die sichtbare Kirche ist für den Reformierten ein Lebensgebiet für sich, ein selbständiger Organismus: sie hat ihr eigenes Oberhaupt, unterschieden von dem des Staates, Jesum Christum; sie hat ihre eigenen Regeln, nicht wandelbare Gesetze von Menschen, sondern die ewigen, für alle Zeiten gültigen Vorschriften der hl. Schrift; sie hat ihre eigenen Behörden, die Presbyterien und Synoden, ihre eigenen Beamten, die Pfarrer, Ältesten und Diakonen, und sie hat endlich ihre eigene Jurisdiktion, die geistliche Zucht- und Strafgewalt, die etwas anderes ist als die Strafgewalt des Staates und durch diese nie überflüssig gemacht wird. Sie ist eben mit einem Worte ein Gemeinwesen für sich, eine Organisation neben der staatlichen. Man versteht es wohl, dass die lutherische Kirche, die, um einen drastischen Ausdruck Friedrich Wilhelms IV. von Preussen zu gebrauchen, im Leihe des Staates sitzt, einer eigenen von der staatlichen unabhängigen Organisation entbehrt, keine selbständige Straf- und Zuchtgewalt ausübt, dass eine solche Kirche für den Reformierten überhaupt keine präzise Kirche im Sinne des Calvinismus ist.

Welches ist nun bei einer solchen Ansicht von der Kirche das richtige, normale Verhältnis von Staat und Kirche? Die beste Antwort auf diese Frage gibt uns die Genfer Praxis dieses Verhältnisses zu Calvins Lebzeiten. Man hat freilich schon behauptet, diese Praxis stehe mit Calvins Anschauungen nicht im Einklänge, man dürfe daher diese nicht aus jener abstrahiren. Allein der kennt den Genfer Reformator schlecht, der ihm zutraut, dass er an einem so wichtigen Punkte seiner Überzeugung untreu geworden sei und sich vor der Macht der Umstände gebeugt habe. Calvin war viel eher der Mann, den Kampf mit Verhältnissen, die ihm der göttlichen Vorschrift zu widersprechen schienen, aufzunehmen und sie dem Gesetze Christi gemäss umzugestalten, als sich von ihnen überwinden zu lassen.

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Man hat das Verhältnis von Staat und Kirche in Genf unter Calvin mit einem treffenden Ausdrucke als Theokratie bezeichnet. Es ist dagegen eingewandt worden1), dieses Wort drücke die Herrschaft der Kirche oder der Geistlichkeit über den Staat aus; wie könne man aber davon zu Calvins Zeiten sprechen! war nicht das Genfer consistoire aus zwei Mitgliedern des Kleinen Rates, aus vier Mitgliedern des Rates der Sechzig und aus sechs Mitgliedern des Rates der Zweihundert zusammengesetzt? und war es nicht der Kleine Rat, der die Wahl dieser zwölf Mitglieder vornahm? war nicht zur Ernennung, Versetzung, Absetzung eines jeden Pastors die Genehmigung des Rates erforderlich? wenn zwischen den Geistlichen Streit ausbrach, war es nicht der Rat, der das letzte Wort sprach? Der Rat fixirte den Gehalt der Pastoren, die Stunde, Zahl und Länge ihrer Predigten; ohne Erlaubnis des Rates durfte kein Geistlicher sich von seinem Posten entfernen oder ein Buch veröffentlichen. Sieht dies nach Theokratie, nach Herrschaft der Kirche oder der Geistlichkeit über den Staat aus?

Es ist wahr: davon ist keine Rede. Auch zu Calvins Lebzeiten behält die Staatsgewalt in Genf das Regiment fest in den Händen. Und doch bestand eine Theokratie, wie auch die neueste Schrift über diesen Gegenstand in ansprechender, geistreicher Weise nachgewiesen hat2), sofern man nämlich darunter die Unterordnung des gesammten privaten nicht bloss, sondern auch öffentlichen Lebens unter die Herrschaft des göttlichen Wortes versteht. Man könnte dies als den protestantischen Begriff der Theokratie bezeichnen im Unterschied von dem mittelalterlich-katholischen, der die Unterwerfung des Staates unter die Macht der Kirche oder der Geistlichkeit bedeutet.3)

Was Calvin vorschwebt, das ist die Herstellung des Gottesstaates, der civitas Dei in Genf. Nicht die Kirche, nicht die Geistlichkeit, auch nicht Calvin selbst will der Herrscher Genfs sein, sondern das Gesetz Gottes und Christi, die lex Evangelii nach Calvins und seiner Kollegen Auslegung. Wohl beugt sich die Genfer Staatsgewalt nicht


1) So besonders von Amédée Roget, L’Eglise et l’Etat à Geneve du vivant de Calvin. 1867.
2) Eugène Choisy, La Theocratie à Geneve au temps de Calvin. S. A.
3) Treffend bemerkt Choisy a.a.O. p. 277: „Ce n’est donc pas Calvin comme personnalité autoritaire, qui a règne à Genève, à partir de 1541, et surtout depuis 1555. C’est la Bible interprétée par lui comme un code de décrets ecclésiastiques, moraux et doctrinaux. La théocratie à Genève au temps de Calvin n’a pas été une hiérocratie, comme la théocratie médiaevale au temps de Gregoire VII et d’Innocent III, elle a été en quelque sorte une bibliocratie”. Vgl. auch überhaupt das schön geschriebene Schlusskapitel des angeführten Werkes von Choisy p. 255ff.: Examen critique du Systeme théocratique de Calvin, die beste Darstellung und Kritik der Genfer Theokratie.

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vor der Geistlichkeit, ja nicht einmal immer vor der geistesgewaltigen Persönlichkeit Calvins, aber vor dem Wort der hl. Schrift, das sie als oberstes Gesetz des gesammten Gemeinwesens anerkennt. Der ganze Genfer Staat trägt zu Calvins Zeiten (und noch lange nachher) ein religiös-geistliches Gepräge. Alle Verhältnisse und Beziehungen werden geordnet nach der Regel der hl. Schrift. Nicht bloss die Prediger und Lehrer, auch die weltlichen Behörden und Beamten betrachten sich als Diener des Gottesstaates, als Funktionäre des himmlischen Königs.1)

Es ist bezeichnend, wie in Genf das ganze Wort Gottes, auch das Evangelium Christi, vorwiegend unter dem Gesichtspunkte des Gesetzes aufgefasst wird, wie es sich nicht sowohl um den Glauben an die Offenbarung Gottes, als um den Gehorsam gegen sie handelt. Die hl. Schrift gilt als die vornehmste Gesetzessammlung, weil darin der höchste Gesetzgeber der Welt seinen heiligen Willen auf eine für alle Zeiten, Menschen und Verhältnisse gültige Weise kundgethan hat. Auch das alte Testament ist für den Christen verbindlich. Calvins Geist ist voll von alttestamentlichen Bildern und Vorstellungen; die frommen Könige des jüdischen Volkes, ein David, ein Josias und andere, sind sein Herrscherideal; sie hält er den Fürsten, mit denen er korrespondirt, als Vorbilder vor.

Das also ist Calvins Ideal: das ganze Gemeinwesen soll ein Gottesstaat auf Erden sein, darin alles Unheilige abgethan ist und nur Gottes heiliger Wille regiert. Das ganze Volk soll ein heiliges Gottesvolk sein. Dazu soll die weltliche Obrigkeit mit ihren aus der hl. Schrift geschöpften Gesetzen und Verordnungen, mit ihrer Zwangs- und Strafgewalt, dazu soll Predigt und Sakramentsverwaltung, dazu soll insbesondere die von der weltlichen Obrigkeit unterstützte Kirchen- und Sittenzucht des Konsistoriums helfen.

Und nicht bloss in Calvins Herzen lebte dies Ideal; was einen John Knox mit so brennendem Eifer erfüllte und gegen die Grossen der Welt so furchtlos und rücksichtslos machte, was Oliver Cromwell und seinen Ironsides den Mut gab, mit dem Königtum und dem Parlamente den Kampf aufzunehmen, was die Pilgrimväter und die puritanischen


1) Vgl. Kampschulte, Johann Calvin I S. 471: „Der Grundgedanke, von dem der Gesetzgeber Genfs ausgeht, ist die Theokratie”. Sohm, Kirchenrecht I S. 655: „Das Ende ist auch bei Calvin die Theokratie der von den kirchlichen Führern geistlich geleiteten Staatsgewalt”. Auch Friedberg, Lehrbuch des Kirchenrechts 4. Aufl. S. 85 bezeichnet Calvins Ideal als Theokratie. Stahl, Die gegenwärtigen Parteien in Staat und Kirche, 1863, S. 38: „Das was Calvins Seele erfüllte, ist eine Theokratie im evangelischen Geiste”. S. 39: „Es ist das eine evangelische Theokratie von republikanischen Formen und innerlichem Charakter, im Unterschiede der Theokratie des Katholicismus mit ihren hierarchischen Formen und ihrem mehr äusserlichen Charakter.”

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Kolonisten aus der alten in die neue Welt trieb und unter unsagbaren Anfechtungen und Entbehrungen aufrecht erhielt — es war die Energie des theokratischen Ideals der Aufrichtung des Gottesstaates auf Erden, der Durchführung des Gesetzes Christi im gesammten Leben der Nation, der Reform aller Verhältnisse, der politischen, sozialen, kirchlichen nach der Norm der heiligen Schrift.1)

Wir sagen: auch der politischen. Wenn man dem Protestantismus schon den Vorwurf gemacht hat, dass er durchaus unpolitisch sei, vom Staate und den öffentlichen Angelegenheiten abziehe, den einzelnen nur mit der Sorge für sein Seelenheil beschäftige, so trifft dies jedenfalls nicht den reformierten Protestantismus. Zwingli in Zürich und Calvin in Genf waren ebenso politische wie kirchliche Reformatoren: in den Niederlanden, in Schottland und Frankreich hat die Verbreitung der reformierten Prinzipien lebhafte Bewegungen auch auf dem staatlichen Gebiete hervorgerufen, und die nordamerikanischen Freistaaten haben ihre Freiheit auf der Basis kalvinischer Grundsätze aufgebaut. Der Reformierte bleibt in seinem Drange, alles „nach der Schnur Christi” zu gestalten, nicht auf dem kirchlichen Gebiete stehen; auch die politischen Einrichtungen eines christlichen Volkes müssen dem Gesetz Gottes entsprechen. Eine Umgebung, die dazu im Gegensatz steht, ist dem Calvinisten unerträglich. Eine Regierung, die „ausser der Schnur Christi fährt”, ist ihm Tyrannei und ihre Absetzung nicht bloss erlaubt, sondern geradezu heilige Pflicht.2) Darum ist der echte Calvinist ein Neuerer auch auf politischem Gebiet, ein Staatenreformer und wird leicht zum Revolutionär, wie das Beispiel der Niederländer, der Schotten und der Cromwellschen Scharen zeigt, nicht aus Neuerungssacht oder Unbotmässigkeit, sondern um der Ehre Gottes willen, die Not leidet, wenn in einem christlichen Volke das Gesetz Gottes mit Füssen getreten wird.

Bekannt ist die Stelle am Schlüsse der Institutio Calvins, da die


1) Die puritanischen Kolonisten von New Haven in Connecticut sprachen in einem covenant aus: The choice of magistrates, legislation, the rights of in-heritance and all matters of that kind, were to be decided according to the rules of Holy Scripture (vgl. Charles Borgeaud, The rise of modern Democracy in Old and New England 1894 p. 133). Einer der hervorragendsten Männer von New England, John Cotton (1585-1652), schreibt einmal: When a Commonwealth hath liberty to mould its own frame (Scripturae plenitudinem adoro), I conceive, the Scripture hath given full direction for the right ordering of the same (bei Borgeaud p. 149).
2) Die 42. der 67 Schlussthesen Zwingiis von 1523 lautet: „So sy (die Träger der weltlichen Gewalt) aber untrüwlich und usser der schnür Christi faren wurdind, mögend sy mit Gott entsetzt werden”. Schaff, The Creeds of Christendom III4 p. 204 Anm. 2 bemerkt hiezu trocken: This article asserts the right of revolution.

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Pflicht zum Gehorsam gegen Gott über die Pflicht zum Gehorsam gegen die weltliche Obrigkeit gesetzt wird: Gott ist der König auch der Könige; seine Befehle gehen allen anderen vor; befehlen Menschen etwas im Widerspruche mit seinem Willen, so braucht man ihnen nicht zu gehorchen.1)

Einen klassischen Ausdruck hat dieser Gesinnung John Knox in seinem berühmten Gespräche mit der Königin Maria Stuart von Schottland im Jahre 1561 gegeben.2) Auf die Frage der Königin: Think ye, that subjectis having power may resist thair Princes? gibt der schottische Reformator zur Antwort: Yf thair Princes exceed thair boundis, Madam, and do against that whairfoir they should be obeyed, it is no doubt but thei may be resisted, evin by power. For thair is neather greattar honour, nor greattar obedience to be gevin to kings or princes, then God hes commanded to be gevin unto father and mother: But so it is, Madam, that the father may be stricken with a phrensye, in the which he wold slay his awin childrene. Now, Madame, yf the children aryese, joyne thame selfis togetther, apprehend the father, tack the sweard or other weaponis frome him, and finallie bind his handis, and keape him in preasone, till that his phrenesy be over past; think ye, Madam, that the children do any wrang? Or, think ye, Madam, that God wilbe offended with thame that have stayed thair father to committ wickedness? It is even so, Madam, with Princes that wold murther the children of God that are subject unto thame. Thair blynd zeall is no thing but a verray mad phrenesie; and thairfoir, to tack the sweard from thame, to bynd thair handis, and to cast thame selfis in preasone, till that thei be brought to a more sober mynd, is no disobedience against princes, but just obedience, becaus that it aggreith with the will of God.

Also gottlose Fürsten dürfen von ihren gottesfürchtigen Unterthanen wie Wahnsinnige behandelt und unschädlich gemacht werden!

Derselbe Geist weht in der Unabhängigkeitserklärung der


1) Die Stelle lautet (Instit. IV, 20, 32): in ea, quam praefectorum imperiis deberi constituimus, obedientia, id semper excipiendum est, imo in primis observandum, ne ab ejus obedientia nos deducat, cujus voluntati regum omnium vota subesse, cujus decretis jussa cedere, cujus majestati fasces submitti par est. Et vero, ut hominibus satisfacias, in ejus offensionem incurrere, propter quem hominibus ipsis obedias, quam praeposterum fuerit? Dominus ergo rex est regum: qui ubi sacrum os aperuit, unus pro omnibus simul ac supra omnes est audiendus; iis deinde qui nobis praesunt hominibus subjecti sumus; sed non nisi in ipso. Adversus ipsum si quid imperent, nuilo sit nec loco nec numero.
2) Knox hat selbst in seinem History of the Reformation in Scotland (Works of John Knox ed. Laing II p. 277 ff.) darüber berichtet. Die im Text mitgeteilten Stellen stehen daselbst p. 282.

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niederländischen Staaten vom 26. Juli 1581, wo es heisst: „Alle Menschen wissen, dass ein Fürst von Gott eingesetzt ist, seine Unterthanen zu hegen und zu pflegen, wie ein Hirte seine Schafe. Wenn daher der Fürst seine Pflicht als Beschützer nicht erfüllt, wenn er seine Unterthanen bedrückt, ihre alten Freiheiten zerstört und sie als Sklaven behandelt, so ist er nicht als ein Fürst, sondern als ein Tyrann zu betrachten. Als solchen mögen ihn die Stände des Landes rechtmässigerweise absetzen und einen anderen an seine Stelle setzen!1)

In England hat John Milton dieselbe Anschauung vertreten; es genügt den Titel einer seiner politischen Schriften hier anzuführen: The Tenure of Kings and Magistrates: proving that it is lawful, and hath been held so through all Ages, for any who have the Power, to call to Account a Tyrant, or wicked King, and öfter due Conviction, to depose and put him to Death, if the ordinary Magistrate have neglected or denied to do it etc.2)

Wie ganz anders denkt doch hierüber Luther! Er kennt auch kein höheres Ziel und keine grössere Aufgabe für den Christen, als dafür zu arbeiten, dass das Reich Gottes auf Erden komme. Aber von Gesetzen und Vorschriften, von Strafen und Zwangsmassregeln der weltlichen Obrigkeit erwartet er hierfür keine grosse Förderung; das alles ist nur um der Bösen willen, dass sie Ruhe halten. Das Reich Gottes dagegen kommt von innen heraus, ganz allmählich, ohne Zwang und Gewalt, ohne Treiben und Drängen, durch die stillwirkende Kraft des göttlichen Wortes. Darum ist Luther kein Gesetzgeber und Organisator wie Calvin es war. Er schwingt nur die Waffe des Evangeliums, und wenn er gepredigt und den Samen des Wortes ausgestreut hat, dann überlässt er es dem heiligen Geiste, die Frucht zu schaffen. Darum ist dem lutherischen Christen der Trieb, alle Verhältnisse nach dem Masse des göttlichen Wortes umzugestalten, fremd; er ist kein Reformer wie der Calvinist; den politischen und wirtschaftlichen Tagesfragen steht er neutral gegenüber; er findet in der hl. Schrift keine Norm für die praktische Lösung derselben. Schlechte Obrigkeit und schlechte Staatseinrichtungen sind ihm viel eher eine Aufforderung, Geduld, Treue, Ergebung in Gottes Willen zu beweisen als reformatorisch auf sie einzuwirken.3)


1) Vgl. Treitschke, Historische und politische Aufsätze, Bd. II (4. Aufl.) S. 433. Douglas Campbell, The Puritan in Holland, England and America, vol. I p. 234f.
2) Vgl. The Prose Works of John Milton ed. by J.A. St. John II p. 1ff.
3) Vgl. Schneckenburger, Vergleichende Darstellung des lutherischen und reformierten Lehrbegriffs Bd. I S. 154ff. Hundeshagen, Beiträge zur Kirchenverfassungsgeschichte und Kirchenpolitik, insbes. des Protestantismus Bd. I S. 353ff. Stahl, Der Protestantismus als politisches Prinzip, wo S. 1ff. der ➝

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Auf eins möchten wir dabei noch besonders hinweisen, dass nämlich die reformierte Anschauung im Vergleich mit der lutherischen die Bedeutung des Staates unwillkürlich und unabsichtlich herabdrückt. Ist die Kirche das Reich Christi, der Gottesstaat auf Erden, dann ist sie die höchste irdische Ordnung, höher auch als der Staat, der an und für sich nur ein Stück Welt ist und lediglich dadurch, dass er der Regel des göttlichen Gesetzes sich unterwirft, zum Reiche Christi in ein näheres positives Verhältnis tritt. Charakteristisch ist hierfür


➝ Einfluss des Protestantismus auf Ansehen der Fürsten und Freiheit der Völker untersucht und S. 35 richtig bemerkt wird: „Unterthanenloyalität kann kaum in einem Elemente besser gedeihen als in dem des lutherischen Bekenntnisses”. Und es ist gewiss auch kein Zufall, dass, wie Gierke, Johannes Althusius und die Entwicklung der naturrechtlichen Staatstheorien S. 58 feststellt, auf dem Boden des lutherischen Bekenntnisses überhaupt nach der entschieden obrigkeitlichen Wendung der deutschen Reformation kein die Volksrechte in den Vordergrund rückendes politisches System erwuchs. Dagegen lässt sich nicht leugnen, dass der Calvinismus die demokratische Gesinnung befördert. Den Grund dieser Erscheinung möchte ich nicht mit Kampschulte (Johann Calvin I S. 268) darin finden, dass Calvin „die jedem Gläubigen durch den hl. Geist zugängliche Bibel als die alleinige Quelle und Norm des Glaubens, als die einzige Autorität hinstellt”, denn dann müsste sich auf lutherischer Seite die gleiche Erscheinung zeigen, sondern einmal in der Energie des theokratischen Ideals auf reformierter Seite, kraft dessen auch die Fürsten und Herren dieser Welt als Unterthanen Gottes und Diener Christi und darum als Träger nicht blos von Rechten, sondern auch von Pflichten erscheinen, und sodann in dem reformierten Prädestinationsglauben, der dem einzelnen Erwählten ein Bewusstsein seines unendlichen Wertes verleiht, wogegen auch der höchste irdische Stand und Rang in nichts zusammensinkt. Schön hat dies Douglas Campbell, The Puritan in Holland, England and America II p. 10f. so ausgedrückt: Logically carried out, Calvinism itself is democratic in its teachings, and this has given it political power. The elect of God, foreordained from all time to overlasting bliss, make an order of nobility very different from that of man’s creation. Compared with the endless glory of the saints, what is worldly rank or wealth for a few short years upon this earth! The mighly one of to-day, who would not deign to notice the toiler in the field or at the Workshop, may to-morrow heg from him a drop of water to cool his burning thirst. Under such a System of belief, artificial distinctions created by accidents of birth will logically pass away. Ganz ähnlich auch Green, History of the English People III p. 44 f. Vgl. auch die Bemerkungen von Choisy, La Théocratie à Genève au temps de Calvin p. 267, von Doumergue, Calvin, le fondateur des libertés modernes, in der Revue de Theologie et des Questions religieuses VII (1898) S. 691 ff., wo darauf aufmerksam gemacht wird, dass es gewiss nicht als Zufall zu betrachten sei, wenn von Genf eine Reihe monarchomachischer Schriften ausgegangen sind, wie die Franco-Gallia von Franciscus Hotomannus 1573, die Vindiciae contra tyrannos von Hubert Languet in französischer Übersetzung, Le droit d'obéissance au souverain von Goodmann u.s.w. — Bei Luthardt, Kompendium der theologischen Ethik, 2. Aufl. S. 341 findet sich ein bezeichnender Ausspruch von Hugo Grotius: Reformati paene semper seditiosi.

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die bei den Reformierten (ebenso wie hei den Römisch-katholischen) beliebte Vergleichung von Staat und Kirche mit Leib und Seele des Menschen. Schon Calvin sagt (Opp. I p. 228, wörtlich ebenso ib. p. 1001 II p. 1093): — qui inter corpus et animam, inter praesentem hanc fluxamque vitam et futurum illam aeternamque discernere novit, neque difficile intelliget, spirituale Christi regnum et civilem ordinationem res esse plurimum sepositas. Nur eine andere Form jener Vergleichung ist es, wenn als das Gebiet des Staates der Leib des Menschen, als das Gebiet der Kirche seine Seele bezeichnet wird. So heisst es z.B. in einem aus dem 16. oder 17. Jahrhundert stammenden Abschnitt Du Magistrat et du Ministère Ecclésiastique aus dem Livre des Colloques de Guernsey1): Dieu a establi deux gouvernemens au monde, l’ung spirituel, l’aultre civil et politique, car comme les hommes sont composes d’une âme et d’un corps, ou comme dit St. Paul 2 Cor. 4, 16, Qu’en l’homme il y a deux hommes, assavoir l’exterieur et l’interieur, aussi ont-ils besoin de deux régimes et de deux espèces de gouvernemens, l’ung pour enseigner la pieté, l’aultre pour administrer le droit et la justice qui sont les deux piliers qui soutiennent les Républiques. An einer späteren Stelle (ib. p. 363) wird der Unterschied zwischen dem bürgerlichen und dem kirchlichen Regiment so bestimmt: Le magistrat veille sur le corps et sur les biens, pour maintenir son estat en paix et en tranquillité. Le pasteur veille sur les âmes et consciences. Doch wird dieser scharfen Entgegensetzung bald darauf eine einschränkende Klausel hinzugefügt (ib. p. 364): néantmoins nous ne voulons pas tellement borner ces deux gouvernemens que le pasteur ne se soucie que de tarne et le magistrat que du corps seulement. Am gröbsten und ohne jeden Vorbehalt findet sich derselbe Gedanke bei Alexandre Vinet, Memoire en Faveur de la Liberté des Cultes p. 184: Telle est, en re-montant à la nature même des choses, la position respective, l’indépendance mutuelle de ces deux sociétés. Ce sont deux machines destinées à se mouvoir parallèlement dans une même enceinte, sans se gener ni s’inquiéter en rien l’une l’autre. L’une s’est réservée le seul empire des corps; l’autre concentre toutes ses prétentions dans la domination des esprits. Comme sociétés, elles ne s’arrogent aucun droit l’une sur l’autre, elles n’ont aucun act commun, elles s’ignorent en quelque sorte mutuellement, et elles sont absolument incapables, l’État de porter le trouble dans l’Église, l’Église de produire aucune agitation dans l’État.2)


1) Mitgeteilt von F. de Schickler, Les Eglises du Refuge en Angleterre T. III p. 362.
2) Vgl. auch Sohm, Kirchenrecht I S. 655: „Wie nach der mittelalterlichen Lehre, gerade so ist nach Calvin der Staat nur der Leib, die Kirche aber die Seele, welche sein Handeln bestimmt.”

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In jeder Theokratie erscheint der Staat als das im Vergleich mit der Kirche Minderwertige; ob man den mittelalterlich-katholischen oder den protestantischen Begriff der Theokratie zu Grunde legt, immer ist die weltliche Obrigkeit nichts weiter als das brachium seculare, als eine Hilfsorganisation der Kirche, der an sich keine selbständige sittliche Bedeutung zukommt und die nur dadurch, dass sie den Zweck der Kirche zu ihrem eigenen macht und mit allen ihren Mitteln fördert, in eine positive Beziehung zum Reiche Gottes tritt.1)

Es darf deshalb auch nicht auffallen, dass die lutherische Lehre von den drei Ständen der Kirche, unter denen die weltliche Obrigkeit der vornehmste ist, der reformierten Denkweise widerstreitet. Wohl findet sie sich auch hie und da bei Calvin und in den Urkunden des reformierten Protestantismus. So sagt Calvin einmal in einer Predigt: on ne les (sc. les magistrats) doit point exclure de l’Eglise, mais ils en sont une partie et un membre excellent et non point du rang commun (opp. LIII p. 137). Auch die Confessio Helvetica posterior (cap. XXX, 1) bezeichnet den Magistrat si sit amicus, adeoque membrum Ecclesiae als utilissimum excellentissimumque membrum Ecclesiae. Die reformierte Police et Discipline Ecclesiastique des Jsles de la Manche von 1576 enthält einen kurzen Abschnitt mit der Überschrift: En quels estats l’Eglise est divisée: Toute l’Eglise, qui est la Compagnie


1) Calvin spricht zuweilen geradezu die Superiorität der Kirche über den Staat aus, z.B. opp. XXXVI p. 634 (eine Stelle, auf die Kampschulte, Johann Calvin I S. 475 Anm. 3 aufmerksam gemacht hat): Et sane eadem ratione, qua vocatur Christus primogenitus omnis creaturae, Ecclesia, quae corpus est ipsius, dignitatis et excellentiae principatum obtinet in toto mundo. In The Distinctive Principles of the Presbyterian Church in the United States, commonly called the Southern Presbyterian Church, s.a., p. 8 lesen wir: The State is a natural Institute, founded in the Constitution of man as moral and social, and designed to realize the idea of justice. It is the society of rights. The Church is a supernatural Institute, founded in the facts of redemption, and is designed to realize the idea of grace. It is the society of the redeemed. The State aims at social order, the Church at spiritual holiness. The State looks to the visible and outward, the Church is concerned for the invisible and inward etc. — Bei Calvin kam noch das persönliche Moment hinzu, dass für ihn in dem Ideal des Gottesstaats jegliches Nationalgefühl zu einem untergeordneten Momente heruntergesunken war: „Genf sollte nicht die Stadt der Genfer, sondern die Stadt Gottes sein. Die besten Bürger waren deshalb die, welche am entschiedensten sich dem Worte Gottes unterwarfen; fremde Flüchtlinge, um ihres Glaubens willen aus Frankreich, aus Savoyen, aus Italien Vertriebene, wurden von ihm mit offenen Armen empfangen, ins Bürgerrecht aufgenommen und in einflussreiche Ämter eingesetzt” (Blösch, Geschichte der Schweizerisch-Reformierten Kirchen I. [1898] S. 212). Vgl. auch Hundeshagen, die Conflikte des Zwinglianismus, Luthertums und Calvinismus in der Bernischen Landeskirche von 1532-1558. 1842 S. 32f. Derselbe, Beiträge zur Kirchenverfassungsgeschichte und Kirchenpolitik insbesondere des Protestantismus I (1864) S. 289ff.

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des Fidèles, peut estre divisée en trois ordres et estats; assavoir es Magistrats, en ceux qui ont charge en l’Eglise et au reste du peuple. Sous les magistrats sont comprins Messieurs les Gouverneurs Superieurs et autres Officiers de Justice qui sont establis par les Roix, Potentats, ou Républiques et Communautez. Dann heisst es gleich darauf weiter: Le Magistrat fidèle, qui est le premier et principal membre de l’Eglise et ordonné par dessus tous sans exception, a le glaive en main pour faire garder les commandements de Dieu tant de la première que seconde table de la Loy etc.1)

Solche Äusserungen sind nicht unerklärlich: die reformierte und die lutherische Kirche waren ja nicht durch eine hermetische Wand von einander getrennt; es fand ein reger geistiger Verkehr zwischen beiden statt, und so ist es nichts Auffallendes, dass lutherische Gedanken uns da und dort in reformierter Umgebung begegnen, wie das Umgekehrte ja auch zutrifft. Man kann deshalb doch behaupten, dass die Lehre von den drei Ständen und der Obrigkeit als praecipuum membrum ecclesiae der kalvinischen Anschauung fremd ist-Wohl soll die weltliche Obrigkeit die Kirche auf Erden fördern und ihr mit allen Mitteln helfen, dass sie ihre Aufgabe erfülle und ihr Ziel erreiche, aber sie selbst ist darum doch kein Mitglied der Kirche. Daher durfte in Genf der Syndikus, der an den Sitzungen des consistoire teilnahm, nicht den Stab, das Abzeichen der weltlichen Gewalt, führen (Calvini opp. vol. Xa p.l21f.); daher erklärt Calvin die eigentümliche geistlich-weltliche Stellung eines Moses, eines David daraus, dass sie eine zweifache Rolle zu spielen hatten;2) daher hat er gegen die Zulassung von obrigkeitlichen Personen zu den Sitzungen des consistoire nichts einzuwenden, so lange dies nicht in obrigkeitlicher Eigenschaft geschieht.3) Der Fürst ist nicht das Haupt der


1) Bei F. de Schickler, Les Eglises du Refuge en Angleterre T. III p. 313.
2) An Myconius schreibt Calvin unterm 14. März 1542 (opp. XI p. 379): Mosem allegant et Davidem (sc. diejenigen, die ein Recht der weltlichen Obrigkeit in kirchlichen Angelegenheiten behaupten). Quasi vero non aliud muneris habuerint illi duo, quam ut populum civili potestate regerent. Dent igitur nobis insani isti similes magistratus, hoc est singulari prophetiae spiritu excellentes et utramque sustinentes personam, non proprio consilio aut affectu, sed Dei mandato et vocatione: nos talibus id quod postulant libenter largiemur. Quin Moses ipse ante consecratum Aaronem sacerdotis munere fungitur: postea Dei jussu praescribit quod facto opus est. David quoque non sine Domini permissu ad ordinandam ecclesiam accingitur. Pii alii reges constitutum ordinem tuentur sua potesiate, ut decet: ecclesiae tarnen suam jurisdictionem, et sacerdotibus partes illis a Domino attributas relinquunt.
3) Calvini opp. XIX p. 246 (Brief an Morel vom 10. Januar 1562): — jl me semble quon ne doit faire nulle difficulté dadmettre au consistoire gens de justice et chefs de police, moyennant quils ny soyent point en qualité de magistrat. ➝

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Kirche, sondern ihr Mitglied und als solches nicht mehr denn ein anderes Mitglied. Kaum ist der reformierte Standpunkt in dieser Hinsicht jemals mit solcher Schärfe und Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen, wie in der von uns schon an einem früheren Orte (S. 110


Mais que tousiours la discretion soit observee entre les deux charges et estats. D’exclure ceux qui sont au gouvernement civil, quils ne soyent aussi bien superintendens au regime spirituel, il me semble que ce seroit contre toute raison. Le tout est, quand ils seront eleus comme idoines a tel office, qu’ils ne meslent point avec la puissance du glaive ce qui en doit estre distingué. — Die französische Kirche empfand die Gegenwart von Beamten des Königs in den Sitzungen des Consistoire um deswillen als eine sehr störende Massregel, weil ihre Gegenwart diejenigen, die etwas gethan hatten, was eine weltliche Strafe verdiente, abhielt, ihre Schuld offen vor dem Consistoire zu bekennen (Calvini opp. XX p. 494 f. Aymon, Tous les Synodes Nationaux des Eglises Réformées de France I p. 52 f.). Im Übrigen hat die Discipline ecclésiastique des Eglises Réformées de France gegen die Berufung einer obrigkeitlichen Person zum Amt eines Ältesten im Consistoire nichts einzuwenden, sofern nur die beiden Funktionen einander nicht hindern (Chap. V art. 7: Un Magistrat peut être appellé à la Charge d’Ancien au Consistoire, pourvù que l’exercice de l’une des deux charges n’empêche l’autre, et ne soit préjudiciable à l’Eglise). Ähnlich bestimmt die Discipline ecclésiastique du Pays de Béarn Tit. III Art. 3: Les Magistrats ayant vocation au Consistoire y assisteront seulement comme surveillans, et ne pourront prétendre es affaires dudit Consistoire aucune préeminence ou authorité sur les autres surveillans, et ne se serviront en leur office de Magistrat des choses qui, pour la conscience et édification de l’Eglise, auront été traittées en Consistoire. Einige niederländische Synoden erklären es für zulässig, dass die Obrigkeit ein oder zwei Vertreter, die Mitglieder der Kirche sind, zur Teilnahme an den Verhandlungen des Konsistoriums deputire (Haager Nationalsynode von 1586 art. 34 in den Werken der Marnix-Vereeniging II, 3 p. 495: In allen Kercken sal een Kercken-Raet zijn, bestaende uyt Dienaren des Woordts ende Ouderlingen, de welcke ten minsten alle weke eens tsamen comen sullen, al-waer de Dienaer des Woordts [ofte Dienaren, soo daer meer zijn] by ghebeurte presideren ende die Actie regeeren sal. Ende sal oock de Magistraet vande plaetse respectivelijck, indient haer ghelieft, een ofte twee vanden haren, wesende Litmaten der Ghemeente, by den Kercken-Raet moghen hebben, om te aenhooren ende mede vande voorvallende saecken te delibereren, womit wörtlich übereinstimmt die Dortrechter Nationalsynode 1618/19 art. 37; ähnlich Kirchenordnung für Jülich und. Berg art. 13 bei Snethlage S. 25). — Was die Teilnahme von obrigkeitlichen Personen an den Synoden betrifft, so erklärte die vierzehnte französische Nationalsynode zu Saumur 1596, dass sie kein Recht haben, den Colloques und Provinzialsynoden an den Orten ihres Amtssprengels anzuwohnen, dass es aber der Synode freistehe, sie einzuladen, wenn sie es für gut halte (bei Aymon I p. 202 art. XXII). Dagegen gestattet die Discipline ecclésiastique de Béarn Titr. V art. 1 dem Magistrat oder einer von ihm gesandten Person, bei der Synode anwesend zu sein. Ähnlich die Haager Nationalsynode von 1586 art. 44 in den Werken der Marnix-Vereeniging II, 3 p. 497f.: De selve Kercke die vercoren is om de Generale Synode te samen te beroepen, wanneer sy met de Classe vanden tijdt ende plaetse beraet-slaghen sal, sal t’selfde de hooghe Overheydt in tijts te kennen gheven, op dat met haren weten, ende (soo het haer ghelieft mede

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Anm. 2) zitierten Ansprache, die Andrew Melville im Jahre 1596 an den König Jakob VI. von Schottland gehalten hat: There are two Kings and two Kingdoms in Scotland: there is King James, the head of the Commonwealth, and there is Christ Jesus, the King of the Church, whose subject James the Sixth is, and of whose Kingdom he is not a King nor a lord nor a head, but a member etc.1)

Wir sehen daraus, dass die heutzutage weitverbreitete, ja herrschende Anschauung, die weltliche Obrigkeit als solche sei nicht Mitglied der Kirche, das landesherrliche Kirchenregiment bedeute die Herrschaft eines nichtkirchlichen Faktors in der Kirche, im letzten Grunde reformierten Ursprunges ist.2)


eenighe te senden tot den Classe) vander saecke in teghenwoordicheydt ende met advijs van hare ghedeputeerde besloten werde; ebenso die Dortrechter Nationalsynode von 1618/19 art. 50. Der Generalsynode der Church of Scotland wohnt ein Kommissär des Königs (Lord High Commissioner) bei, vgl. The Constitution and Law of the Church of Scotland p. 158 und 181. Zu der Synode der konföderirten niedersächsischen Gemeinden, von der das Presbyterium, in dessen Wohnort die Synode gehalten werden soll, der Landesregierung rechtzeitig Anzeige zu machen hat, wird von dieser ein Kommissär abgeordnet, „um darauf zu achten, dass in der Versammlung nichts den Rechten des Landesherrn und der Landesverfassung entgegen vorgenommen und beschlossen werde”. Doch hat dieser Vertreter der Regierung „keine Stimme, noch sonst einige Autorität” (Kirchenordnung für die konföderierten Gemeinden ev.-reformierter Konfession in Niedersachsen § 12).
1) Lehrreich ist, wie Gisbert Voetius, der klassische Vertreter der reformierten Scholastik des 17. Jahrhunderts in den Niederlanden, die lutherische Lehre vom praecipuum membrum ecclesiae ad absurdum zu führen sucht: πρῶτον ψεῦδος facit puerilis illa fallacia accidentis et paralogismus a divisis ad conjuncta: Magistratus est primus et est Christianus, ergo est primus Christianus et primarium Ecclesiae membrum; quod tantundem valet, ac illud: Hic est bonus, et est Poëta, Ergo est bonus Poëta. Item: Hic est praestantissimus (in suo genere sc. aut Miles aut Doctor etc.) et est Membrum Ecclesiae; ergo est praestantissimum Membrum. Rursum hic est primus et principalis in bursâ, in Academiâ, in familiâ, aut in collegio quocunque; et est membrum, Ergo. Denique Dives et honoratus civis est primarius in civitate, ergo qua talis etiam primarius in Ecclesia. Vide Jacob. 2. 1. 2. 3. 6. coll, cum 1 Corinth. 6. 4. 3. Magistratus qua Magistratus non est primarium membrum Ecclesiae; sed si primario qualitatibus spiritualibus cognitionis, fidei, pietatis, zeli etc. exornalus sit. Vide qui sint primarii Philipp. 3.15. Hebr. 5.12.13.14. Galat. 2. 9. coli, cum 1 Cor. 3. 1. 2 (De politica ecclesiastica Lib. I. Tractat. II Cap. III p. 151).
2) In die lutherischen Kreise ist diese Anschauung durch den Pietismus und Kollegialismus eingeführt worden. Man vergleiche die Äusserung von Christof Mathäus Pfaff, Akademische Reden über das Kirchenrecht 1742 S. 39: „Es ist gar nicht accurat, wenn die Kirche in drey Hauptstände, den Wehr-, Lehr-und Nehr-Stand eingetheilt wird. Der Wehr-Stand, das ist, die Obrigkeit, gehört nicht zur Kirche als Kirche. In der kirchlichen Gesellschaft sind nur zwey Stände, der Lehrer und der Zuhörer, und unter diese gehöret auch die Obrigkeit, wenn sie sich zu der Kirche füget. Die Rechte aber, die sie als Obrigkeit

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Wenn Calvin trotzdem der Genfer Staatsgewalt so weitgehende Befugnisse in kirchlichen Dingen zugestand, so ist dies, wie wir glauben, auf folgende Weise zu erklären. So lange sie sich zur Vollstreckerin des göttlichen Willens machte, wie ihn die Genfer Geistlichkeit, vor allem Calvin selbst verstand, war es ja nicht die Willkür einer weltlichen Behörde, die in der Kirche schaltete und waltete, sondern der heilige Wille Gottes selbst, vor dem sich auch die Kirche beugte. Wenn nur das Gesetz Christi im öffentlichen Leben realisiert wurde, dann war es dem Genfer Reformator einerlei, durch wen und auf welche Weise dies geschah. Er wollte ja nichts für seine Person oder seine Kollegen erreichen, nur um die Ehre Gottes und das Reich Christi war es ihm zu thun.1) In Einem Punkte allerdings zeigte er sich unbeugsam und duldete keinerlei Eingriff der weltlichen Obrigkeit: das ist die Handhabung des Bannes durch das Konsistorium. Dafür ist er zeitlebens mit seiner ganzen Energie eingetreten, dafür hat er den Kampf mit der Genfer Staatsgewalt aufgenommen, dass das Konsistorium das Recht habe, selbständig vom Abendmahl auszuschliessen. Und hier hat er auch gesiegt: vom Jahre 1555 an sehen wir das Konsistorium im unbestrittenen Besitze des Rechtes, die Teilnahme am Abendmahl zu gewähren oder zu versagen.2)

 

Auch hier also, bei der Darstellung der reformierten Grundsätze über das Verhältnis von Staat und Kirche, bewährt sich uns das früher aufgestellte Materialprinzip der reformierten Kirchenverfassung: die Königsherrschaft Christi. Alles soll Christo unterthan sein, der Staat wie die Kirche. Es gibt kein Gebiet des öffentlichen Lebens


➝ über die Kirche hat, hat sie nicht als ein Glied derselben.” Vgl. auch oben S. 109 f.
1) Choisy, La Théocratie à Genève au temps de Calvin p. 253: La suprématie dans l’Etat chrétien de Genève appartient au Petit Conseil. C’est lui qui a la primauté de rang et la „derniere cognoissance”, même en matière ecclésiastique, en tant qu’il approuve l’election des ministres, reçoît leur serment, surveille l’organisation du culte, procede contre les prédicateurs négligents de leur devoir en leur adressant des remontrances et s’il te faut, en les destituant. Mais le magistrat est soumis lui-même à l’autorité de la Parole de Dieu; il est obligé de se conformer aux règles de la Bible, à la volonté de Dieu revélée dans les Saintes Ecritures. Sohm, Kirchenrecht I S. 655 (nachdem das Übergewicht der Genfer Obrigkeit in kirchlichen Angelegenheiten geschildert worden ist): „Der Einklang mit seinen Grundgedanken stellte sich für Calvin dadurch her, dass er auch den Staat als Organ der Regierung Gottes auf Erden dachte. Der Staat hat Gewalt auch in kirchlichen Dingen, aber er ist selber in Ausübung seiner Staatsgewalt der Lehre der Kirche unterworfen.”
2) Vgl. Gaberel, Histoire de l’Eglise de Genève T. I (1858) p. 398 ff. Choisy a.a.O. p. 165ff.

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in dem er nicht herrschen und sein Gesetz durchführen will. Wo dieses Ziel erreicht wird, da gehen, wie in Genf, Staat und Kirche in einander über, weil beide unter demselben Herrn stehen, nach demselben Gesetze leben, demselben Zwecke dienen. Die Theokratie oder, genauer gesagt, die Christokratie bezeichnet das den reformierten Grundsätzen entsprechende normale Verhältnis von Staat und Kirche. Es kommt also alles darauf an, dass die weltliche Obrigkeit Christum nicht blos als das Haupt der Kirche, sondern auch als ihren Herrn anerkenne, dass sie in dem Gesetze Gottes, wie es in der hl. Schrift niedergelegt ist und von der Kirche ausgelegt wird, die oberste Norm auch für sich erblicke und es im öffentlichen Leben, in allen Einrichtungen der Nation durchzuführen für ihre heiligste Pflicht und wichtigste Aufgabe halte.

 

Wie aber, wenn die Staatsgewalt sich weigert, die Förderung des Reiches Gottes auf Erden zu ihrem vornehmsten Zwecke zu machen und ihm alle anderen Rücksichten unterzuordnen, wenn sie es ablehnt, die heilige Schrift als oberste Norm ihres Thuns und Lassens anzuerkennen, wenn in ihrer gesamten Politik die weltlichen Interessen über die religiös-kirchlichen die Oberhand gewinnen? Es ist das ein Fall, mit dem doch gar sehr gerechnet werden muss. Beginnt doch allenthalben in der gesamten abendländischen Welt von der Mitte des 17. Jahrhunderts an, hie und da auch schon früher, die religiös-theologische Weltanschauung des Mittelalters, die Jahrhunderte lang die Gemüter beherrscht und auch auf die Anschauung über das Verhältnis von Staat und Kirche den tiefgreifendsten Einfluss ausgeübt hat, allmählich ins Wanken zu kommen. Die weltlichen Ideen, Interessen, Tendenzen, die bisher durch die Kraft und Lebendigkeit der religiösen Motive im Hintergrunde gehalten worden waren, fangen jetzt an, sich hervorzudrängen und ihr Recht zu fordern.

Wir können diesen Verweltlichungsprozess kaum irgendwo so deutlich verfolgen wie in den puritanischen Gemeinwesen von New England. Hier waren Staat und Kirche allenthalben mit Ausnahme nur etwa von Rhode Island in so inniger Weise verbunden, dass man dieses Verhältnis als Theokratie zu bezeichnen pflegt. Die Kolonisten suchten alle ihre Einrichtungen der heiligen Schrift zu entnehmen und beriefen sich durchweg auf die jüdische Gesetzgebung. Götzendienst, Gotteslästerung, Ketzerei, Entheiligung des Sonntags wurden von der weltlichen Obrigkeit unterdrückt und bestraft. Nicht nur die Kirche, auch der Staat sollte eine Gemeinde der Gläubigen sein; nur wer Mitglied der vom Staate anerkannten und geschützten Kirche war, konnte ein bürgerliches Amt bekleiden oder auch nur in den vollen Genuss der

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bürgerlichen Rechte treten.1) Mit der Zeit aber vollzog sich hier ein Umwandlungsprozess, den ein amerikanischer Historiker treffend so schildert2): The enlarged commercial and industrial life of New England withdrew the colonists’ attention from religion. Material prosperity was sought for at the expense of the higher spiritual prosperity. In the early period the preservation and maintenance and extension of the church was their chief concern. In the eighteenth Century less attention was given to the church and religion and more to the state and commerce. Keeping out dissenters was not so important as driving a good bargain with them. A more liberal and a more modern sentiment, too, was brought about by the commercial prosperity of New England in this period. Und was war die Folge davon für das Verhältnis von Staat und Kirche? Alle diese puritanischen Gemeinwesen gingen im Laufe der Zeit zur Trennung von Staat und Kirche über!

 

Wir sehen daran, welchen Standpunkt der Calvinismus einnimmt, wenn der vorhin unterstellte Fall eintritt, wenn die theokratische Ordnung sich nicht durchführen lässt. Dann heisst seine Losung: Trennung von Staat und Kirche, Freiheit und Unabhängigkeit der Kirche. Denn das ist ja klar: eine Staatsgewalt, die Christum nicht als ihren Herrn anerkennt, die sich nicht unter die Autorität des Gesetzes Gottes beugt, ist für den Calvinisten ein Stück Welt; ihr kann er keinerlei positive Einwirkung auf die Regierung und Verwaltung der Kirche einräumen, denn das bedeutete ja in diesem Falle die Herrschaft der Welt über das Reich Christi. Darum ist es unter solchen Umständen für die Kirche besser, wenn sie ganz auf sich selbst gestellt ist, wenn sie in der Lage ist, ausschliesslich nach ihren eigenen Gesetzen zu leben und von ihren eigenen Organen regiert zu werden, wenn also der Staat ihr nur den allgemeinen Rechtsschutz gewährt, den alle Gesellschaften und Vereine in seiner Mitte von ihm beanspruchen können, solange sie nichts gegen die öffentliche Ordnung unternehmen, auf der andern Seite aber sich jeglichen Eingriffes in das kirchliche Gebiet enthält und sich durchaus auf das Zeitliche, Materielle, Diesseitige beschränkt. Dann hat die Kirche die beste Gewähr dafür, dass niemand die Kronrechte Christi über sie antaste.


1) In the Massachusetts Bay colony wurde 1631 to the end that the body of the commons may be preserved of honest and good men beschlossen und angeordnet, that for time to come no man shall he admitted to the freedom of this body politic, but such as are members of some of the churches mithin the Limits of the same (Paul E. Lauer, Church and State in New England, in den John Hopkins University Studies in Historical and Political Science, Tenth Series II-III Baltimore 1892 p. 33).
2) Paul E. Lauer a.a.O. p. 93.

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An Stelle des Ineinander und Füreinander, das im theokratischen Gemeinwesen zwischen Staat und Kirche stattfindet, tritt dann das beziehungslose Nebeneinander von Staat und Kirche. Jedes von beiden beschränkt sich auf seinen Kreis und geht seines Weges, ohne sich viel um das andere zu kümmern. „They are as planets moving in different orbits, and unless each is confined to its own track, the consequences may be as disastrous in the moral world, as the collision of different spheres in the world of matter.”1)

Man kann diesen modern reformierten Standpunkt auch so ausdrücken: der Staat soll sich auf die Wahrnehmung des jus circa sacra, der Kirchenhoheit, beschränken und der Kirche die Ausübung des jus in sacra, der Kirchengewalt, überlassen. Wir sehen: die moderne Theorie von dem jus circa sacra des Staates ist aus reformierten Anschauungen erwachsen.2)

Aber vergessen wir es nicht: was der Calvinismus in erster Linie anstrebt und als normal ansieht, das ist nicht Trennung von Staat und Kirche, das ist nicht ein rein weltliches, ausschliesslich der Pflege der materiellen Interessen sich widmendes Gemeinwesen und daneben, unverbunden mit ihm, ein rein geistliches Gemeinwesen, das als freie Kirche naturgemäss nur einen Teil der Nation umfasst, sondern das ist Ein heiliges Gemeinwesen, in dem alle Glieder und Stände, Obrigkeit und Unterthanen, Geistlichkeit und Laien einen Bund mit Gott geschlossen haben, um für seine Ehre zu eifern und sein Gesetz zu halten.3)


1) The Distinctive Principles of the Presbyterian Church (South) in the United States p. 9.
2) Wie frühe schon im Bereiche des Calvinismus die Idee der Kirchenhoheit auftritt, zeigt die merkwürdige Stelle in einem Briefe von Haller an Bullinger (Bern 9. Februar 1562 opp. Calvini XIX, 2811): So vixiert mich dargegen auch das das ich vilen der wälschen (gemeint sind Calvin, Farel, Viret u.a.) spüren imm Kopf stecken ein wunderbarliche Conception de potestate et jurisdictione ecclesiastica, a qua magistratum prorsus quasi secludere videntur, et nihil ipsi praeter custodiam relinquere. Hanc vocant libertatem ecclesiasticam. Agnoscunt quidem magistratus in ecclesiis nostris hactenus et praecipue ab initio tutorum officio functos esse: quum vero nunc ecclesia adoleverit, non debere ipsam amplius sub illis esse, sed juo jure frui, et rapinam exercere eos magistratus qui jus illud quod hactenus habuerunt retinere velint.
3) Es ist also durchaus nicht Calvins Meinung, die Religion müsse als Privatsache behandelt werden. Instit. IV, 20, 3 bezeichnet er als eine der Aufgaben und Ziele der weltlichen Obrigkeit, ut inter Christianos publica religionis facies exsistat. — Hier sei auch darauf hingewiesen, wie lebhaft die englischen Presbyterianer die Idee der Toleranz gleich von Anfang an bekämpften. In der im 17. Jahrhundert erschienenen Schrift von Edwards, Gangraena, heisst es (nach H.R. Fox Bourne, The Life of John Locke I [1876] p. 74): A toleration is the grand design of the devil, his masterpiece and chief engine he works by

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Nur dann, wenn es nicht möglich ist, dieses Ziel zu erreichen und wenn auch keine Aussicht für die Auserwählten Gottes besteht, das Regiment im Staate in die Hände zu bekommen und das ganze öffentliche Wesen nach Gottes Vorschrift zu reformieren, dann lässt der Calvinismus notgedrungen jenes primäre Ideal fahren und pflanzt das Banner der freien, unabhängigen Kirche auf. Darum kann man die Trennung von Staat und Kirche das subsidiäre Ideal des reformierten Protestantismus nennen. So leistet der Calvinismus also unter gewissen Umständen Verzicht auf die Christianisierung des gesammten Gemeinwesens, auf die Unterwerfung der ganzen Nation unter die Herrschaft Christi, um desto sicherer in dem engen Kreise der freien Kirche, ununterstützt, aber auch ungehindert durch eine unchristliche Staatsgewalt sein Ziel, die Verwirklichung des Gottesstaates auf Erden, zu erreichen. Und da unter den heutzutage obwaltenden Verhältnissen von einer Aufrichtung einer Theokratie auch im protestantischen Sinne keine Rede mehr sein kann, so mag man allerdings mit einem gewissen Vorbehalte die Trennung von Staat und Kirche als das kirchenpolitische Programm des modernen Calvinismus bezeichnen. Es ist daher nur natürlich, dass von manchen reformierten Kirchen Nordamerikas die von uns (oben S. 175) angeführte Stelle des Westminster Confession von 1647 dem modernen Standpunkt, der auf die Theokratie verzichtet und dafür Kirchenfreiheit begehrt, angepasst worden ist.1)


at this time to uphold his tottering kingdom. It is the most compendious, ready, sure way to destroy all religion, lay all waste, and bring in all evil. It is a most transcendent, catholic, and fundamental evil for this kingdom of any one that can be imagined. As original sin is the most fundamental sin, having the seed and spawn of all in it, so a toleration hath all errors in it, and all evils, It is against the whole stream and current of Scripture, both in the Old and New Testament, both in matters of faith and manners, both general and par-ticular commands. It overthrows all relations, political, ecclesiastical, and economical. And whereas other evils, whether of judgement or practice, be but against some one or two places of Scripture or relation, this is against all, this is the Abaddon, Apollyon, the destroy er of all religion, the abomination of desolation and astonishment, the liberty of perdition; and therefore the de-vil follows it night and day, working mightily in many by writing books for it and other ways, all the devils in hell and their Instruments being at work to promote a toleration. — Aus unserem Jahrhundert ist folgende Geschichte lehrreich. Als in Schottland ein Ältester bei einem Meeting, auf dem beschlossen wurde, das Parlament um Trennung von Staat und Kirche zu bitten, den Vorsitz geführt hatte und nachher sowohl im Kirksession als im presbytery sein Verhalten verteidigte, beauftragte die Generalsynode das presbytery, bei seinem ersten Zusammentritt ihn vorzuladen und, wenn er bei seinen Anschauungen verharren sollte, unverzüglich zu seiner Absetzung zu schreiten (John Wilson, Index to the Acts and Proceedings of the General Assembly of the Church of Scotland. 1863 p. 275).
1) Sie lautet in der amerikanischen Revision (nach Schaff, The Creeds of ➝

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Das ist eben die Alternative, vor die der Calvinismus die Staatsgewalt stellt: entweder soll sie als brachium seculare die Kirche Christi mit allen ihren Mitteln und Kräften fördern, schützen, unterstützen, oder sie soll sich der Einmischung in die Angelegenheiten der Kirche gänzlich enthalten und sich auf das zeitlich-weltliche Gebiet beschränken. Wenn der moderne Calvinismus sich im allgemeinen für die zweite Alternative entschieden hat, so ist dies wohl mit daraus zu erklären, dass das theokratische Ideal eine Überspannung der Verbindung von Staat und Kirche enthält, die auf die Dauer nicht ertragen werden kann und in der naturgemäss darauf eintretenden Reaktion zum entgegengesetzten Extrem, dem beziehungslosen Nebeneinander von Staat und Kirche, führt.1)

 

Ein Punkt in unserer Darstellung des Übergangs des Calvinismus von seinem eigentlichen und primären Ziele zu dem, was wir als sein subsidiäres Ideal bezeichnet haben, bedarf noch einer schärferen Beleuchtung. Die Trennung von Staat und Kirche ist nach reformierter Anschauung nicht blos da wünschenswert und notwendig, wo die Staatsgewalt sich gegen den Protestantismus geradezu feindselig verhält, wie in Frankreich, wo ja auch das Luthertum nicht hätte umhin können, sich als Freikirche einzurichten, sondern auch da, wo eine protestantische oder eine dem Protestantismus nicht abgeneigte Obrigkeit besteht, diese aber sich weigert, das was die Kirche durch ihre Organe als Gottes Willen und Ordnung ausgibt, als für sie verbindlich anzuerkennen und zu befolgen. Mit anderen Worten: der Calvinist kann


➝ Christendom vol. III4 p. 653f.): Civil magistrates may not assume to themselves the administration of the Word and Sacraments (2 Chron. XXVI, 18); or the power of the keys of the kingdom of heaven (Math. XVI, 19; 1 Cor. IV, 1. 2); or, in the least, interfere in matters of faith (John XVIII, 36; Mal. II, 7. Acts V, 29). Yet as nursing fathers, it is the duly of civil magistrates to protect the Church of our common Lord, without giving the preference to any denomination of Christians above the rest, in such a manner that all ecclesiastical persons whatever shall enjoy the füll, free, and unquestioned liberty of discharging every part of their sacred functions, without violence or danger (Jsa. XLIX, 23). And, as Jesus Christ hath appointed a regular government and discipline in his Church, no law of any Commonwealth should interfere with, let, or hinder, the due exercise thereof, among the voluntary members of any denomination of Christians, according tho their own profession and belief (Ps. CV, 45; Acts XVIII, 14-16). It is the duty of civil magistrates to protect the person and good name of all their people, in such an effectual manner as that no person be suffered, either upon pretence of religion or infidelity, to offer any indignity, violence, abuse, or injury to any other person whatsoever: and to take order, that all religious and ecclesiastical assemblies be held without molestation or disturbance (2 Sam. XXIII, 3; 4 Tim. II, 1; Rom. XIII, 4).
1) Vgl. auch oben S. 76 Anm. 1.

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die Lösung des Bandes, das Staat und Kirche mit einander verknüpft, für geboten erachten, wo vom lutherischen Standpunkt aus noch kein Grund dazu vorliegt. Denn lutherischerseits wird die Verbindung von Staat und Kirche so lange für wünschenswert und erträglich angesehen, als nicht dadurch die reine Predigt des Evangeliums und die richtige Verwaltung der Sakramente gehindert ist. Reformierterseits ist der Massstab ein anderer: die ungehinderte Ausübung der Königsherrschaft Christi in der Kirche; wird diese angetastet, dann ist es Pflicht und Recht der Kirche, sich vom Staate zu scheiden. Da nun aber jede Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Kirche eine Antastung der Kronrechte Christi über sie darstellt, so liegt auf der Hand, dass der Calvinismus viel empfindlicher ist gegen kirchliche Eingriffe und Übergriffe des Staates und darum viel mehr Veranlassung zur Lösung des Bandes zwischen Staat und Kirche hat als das Luthertum. Es kommt noch hinzu, dass die reformierte Kirche an ihren Ältesten und Diakonen, ihren Presbyterien und Synoden eine eigene spezifisch kirchliche Organisation besitzt, die es ihr verhältnismässig leicht macht, ja gewissermassen nahelegt, sich selbständig einzurichten, während die lutherische Kirche durch ihre ganze Verfassung, insbesondere das landesherrliche Kirchenregiment so sehr in den Organismus der staatlichen Verwaltung verschlungen ist, dass nur die äusserste Not, eben die Unterdrückung des Evangeliums, sie dazu vermag, sich aus der Umklammerung durch den Staat loszureissen und sich eine eigene, selbstständige Organisation zu schaffen.

 

Die Illustration dazu liefern uns die beiden hervorragendsten freikirchlichen Bildungen des reformierten Protestantismus in unserem Jahrhundert, die waadtländische und die schottische.

Fassen wir einmal die erste ins Auge! Was war die Ursache der Sezession eines grossen Teiles der waadtländischen Geistlichkeit und der daraus hervorgegangenen Gründung einer église libre neben der église nationale? Indem wir uns lediglich an das halten, was von den demissionierenden Geistlichen selbst als Grund ihrer Demission angegeben worden ist, ergeben sich uns folgende zwei Ursachen: einmal das Zirkular vom 15. Mai 1845, worin der Staatsrat den Geistlichen der Landeskirche, wenn auch nicht geradezu anbefahl, so doch nahelegte, sich der Teilnahme an den ausserkirchlichen Versammlungen religiöser Art (oratoires) zu enthalten, da diese Anlass zu Unruhen geworden seien und diejenigen, die sie besuchten, eine Neigung zur Separation zeigen; wozu dann noch kam, dass kurz nachher im grossen Rate hei Gelegenheit der Diskussion über die neue Staatsverfassung ein Antrag angenommen wurde, der den Staatsrat zur Vorlegung eines

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Gesetzentwurfes auf der Basis aufforderte, dass allen Geistlichen, die ausser in den vom Gesetz für den Kultus der Nationalkirche bestimmten Versammlungen Gottesdienst halten würden, die staatliche Besoldung zu entziehen sei. Die andere Ursache war die Verurteilung von 43 Geistlichen durch den Staatsrat zu längerer oder kürzerer Suspension vom Amte, teils weil sie an solchen ausserkirchlichen Versammlungen teilgenommen hatten, teils (und das betraf die meisten) weil sie sich geweigert hatten, eine vom Staatsrat erlassene Proklamation an das Volk, die zur Empfehlung der neuen zur Volksabstimmung vorgelegten Staatsverfassung dienen sollte, von der Kanzel herab am 3. Aug. 1845 zu verlesen, indem sie sich darauf beriefen, dass sie nach dem Gesetze dazu nicht verpflichtet seien. Auf dies hin unterzeichneten im Ganzen 185 Geistliche der Landeskirche eine Demissionserklärung vom 12. November 1845. Darin motivierten sie den Schritt, den sie thaten, damit, dass nun die Kirche, statt mit dem Staate verbunden zu sein, demselben untergeordnet sei, dass sie statt von den Gesetzen von der Willkür des Staatsrats regiert sei, dass der Staatsrat Geistliche verurteilt habe, obgleich sie kein Gesetz verletzt hätten, und trotz dem Gesetze Gottes, das sie freispreche, dass das Gesetz Gottes nicht mehr die höchste Richtschnur des christlichen Lehramts in der Nationalkirche sein könne, dass die Pfarrer nicht mehr das Recht haben, sich mit ihren Pfarrkindern zu vereinigen, um mit ihnen zu beten und ihnen das Wort auszulegen, dass folglich die weltliche Obrigkeit sich das Recht beilege, die Grenzen des geistlichen Amts der Pfarrer nach Belieben zu bestimmen. In dem Schreiben an ihre ehemaligen Pfarrkinder vom Januar 1846 führen die demissionierenden Geistlichen aus, dass ihnen nichts anderes übrig geblieben sei, als sich zurückzuziehen und ihrem göttlichen Meister zu folgen, ausserhalb einer Kirche, welche sich einen andern Herrn als Ihn hatte auflegen lassen, ausserhalb eines Gottesdienstes, dessen oberster Lenker Er nicht mehr war. Aus den Erlassen und Erklärungen der weltlichen Gewalt ergebe sieh in der That folgendes: 1) die Kirche gehört nicht Christo, sondern dem Staatsrat, welcher sich für ihren unumschränkten Oberherrn erklärt hat, 2) die Kanzel Christi ist Eigentum des Staatsrats, welcher auf ihr kann verkündigen lassen, wann er will, was er will, durch wen er will (das letzte bezieht sich darauf, dass an einigen Orten an Stelle der sich weigernden Pfarrer bürgerliche Beamte die Kanzel bestiegen und die Proklamation des Staatsrats verlesen hatten). 3) Der christliche Gottesdienst kann von der weltlichen Macht beliebig verändert und umgewandelt werden. 4) Der geheiligte Charakter eines Dieners des Evangeliums geht nicht aus vom Herrn, für das Werk des Herrn, sondern vom Staatsrat, für das Werk des Staatsrats. Demgemäss

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haben sich die Demissionäre entschlossen, treu zu bleiben dem Glauben ihrer Väter und frei und ohne Mitwirkung des Staates die Kirche, die die Reformatoren ihnen hinterlassen haben, wiederaufzubauen; diese Kirche werde immerhin die evangelisch-reformierte Nationalkirche, aber unbesoldet vom Staate sein. Die Verfassung der neuen Kirche (Constitution pour l'Eglise évangélique libre du Canton de Vaud) betont ausdrücklich, dass sie die Rechte Christi über seine Kirche aufrecht zu erhalten sich zum Berufe gemacht habe.1)

Den richtigen Standpunkt zur Beurteilung dieses Konfliktes zwischen dem Staatsrat und den Geistlichen der Landeskirche gewinnt man nun nicht dadurch, dass man, wie gemeiniglich geschieht, Licht und Schatten höchst ungleich verteilt und auf der Seite des Staatsrats nur Schatten, auf der der demissionierenden Geistlichen nichts als Licht erblickt. Wir geben zu, dass der Staatsrat mit einer Rücksichtslosigkeit und Schroffheit vorgegangen ist, die durch die Umstände nicht gerechtfertigt erscheint, und dass das formale Recht kaum auf seiner Seite gewesen ist. Aber man darf auch nicht übersehen, was ihm zur Entschuldigung gereicht, dass in diesem ganzen Konflikte zwei kirchenpolitische Standpunkte einander gegenüberstanden, die sich gegenseitig ausschlössen: der Standpunkt des hierin dem Luthertum verwandten Zwinglianismus, der die Kirche als eine Staatsanstalt und die Geistlichen als Staatsdiener betrachtet, und der Standpunkt des (modernen) Calvinismus, der für die Selbständigkeit und Freiheit der Kirche eintritt und die Staatsgewalt von jedem positiven Einfluss auf die Regierung der Kirche ausschliesst. Lutherische Pfarrer hätten in der gleichen Lage und unter gleichen Umständen nicht so gehandelt wie jene waadtländischen Geistlichen; wohl hätten sie das Verhalten des Staatsrats ebenfalls beschwerlich und ungerecht gefunden, aber sie hätten sich in Geduld und Ergebung darein geschickt und wären in der Landeskirche geblieben.2) Denn was durch die Massregeln des Staatsrats angetastet und bedroht war, das war ja nicht die Freiheit


1) Art. I: Les Eglises qui, dès l’an de grâce 1845, se sont formées dans le Canton de Vaud pour maintenir de concert les droits de Jesus-Christ sur son Eglise, la pureté du ministère évangélique, la liberté religieuse et la saine doctrine, s’unissent par le présent acte, en un seul corps, sous le nom d’Eglise évangélique libre. Art. 3: L’Eglise libre se consacre entièrement au Service et à la gloire de Jesus-Christ, quelle reconnait pour son unique chef, et auquel seul, tout en rendant à César ce qui appartient à César (Math. XXII, 21), elle est résolue à prèter obéissance, comme une fidèle épouse à son époux, et par la force qu’elle attend de lui seul.
2) Nach Schneckenburger, a.a.O. S. 157 ist seinerzeit die lutherische Beurteilung der waadtländischen (wie der von uns nachher zu erwähnenden schottischen) Sezession zu Ungunsten der demissionirenden Geistlichkeit und ihres Verhaltens ausgefallen.

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der Predigt des Evangeliums. Jene Behörde wies zu ihrer Rechtfertigung selbst darauf hin, dass in der Nationalkirche das Gesetz Gottes nach wie vor die Richtschnur des christlichen Lehramtes sei. „Fahren die Geistlichen der Nationalkirche nicht fort, das Wort Gottes, das sie in seiner Reinheit und Integrität predigen sollen, so wie es enthalten ist in der heiligen Schrift, als Richtschnur des Glaubens zu haben? Hat der Staatsrat ihnen irgend eine Lehre, irgend ein Glaubensbekenntnis aufgedrungen? Hat er die geringste Veränderung an unserer Bibelübersetzung, am Katechismus, an der Liturgie, an irgend einem der für den Gottesdienst oder den öffentlichen Religionsunterricht eingeführten Bücher vorgenommen? Hat er das Geringste an den Formen des öffentlichen Gottesdienstes geändert? Werden die Pfarrer in der Feier dieses Gottesdienstes, im Religionsunterricht der Jugend, den Pastoralbesuchen, der Krankenpflege, der Seelsorge und der Tröstung derer, welche ihren Dienst verlangen, gehindert? Hemmt sie der Staatsrat auf diese oder jene Weise an der Ausübung dieses wesentlichen Teiles ihrer Verrichtungen? Nein, sie geniessen unter dem Schutze der kirchlichen Gesetze und Reglements einer gänzlichen Freiheit in diesen verschiedenen Hinsichten.” Darin hat der Staatsrat gewiss Recht. Allein etwas Anderes war gefährdet und angegriffen: die Selbständigkeit der Kirche als eines Gemeinwesens für sich und die Ehre des geistlichen Standes!1)

 

Fast um dieselbe Zeit wie im Waadtland vollzog sich in Schottland eine kirchliche Sezession grossen Stiles.2) Das was hier den Anlass der Bewegung bildete, war der Patronat, genauer die Rechtsfrage, ob einer Gemeinde gegen ihren Willen ein vom Patron präsentierter Geistlicher aufgedrängt werden könne oder nicht (intrusion oder non-intrusion)? Der Patronat war durch das Act concerning Patronages von 1680 aufgehoben, 1712 aber durch das Act of Queen Anne wiederhergestellt worden und hatte seitdem zu Recht bestanden. Ob der Gemeinde ein Recht des Widerspruchs gegen den vom Patronen Präsentierten auf Grund dieses Act zukam, war bestritten. Die strenger


1) Zur Geschichte des waadtländischen Kirchenstreites vgl. die oben S. 10 Anm. 1 verzeichnete Literatur. Die im Text zitirten Quellenstellen sind der Broschüre: Die kirchliche Krisis im Kanton Waadt. Mit den Aktenstücken. Aus dem Französischen. Zürich 1846, entnommen.
2) Das Material der schottischen Kirchenfrage findet sich in dem von uns schon mehrfach erwähnten Buche von Sydow, Die schottische Kirchenfrage mit den darauf bezüglichen Dokumenten, 1845, der sich durchweg auf die Seite der Sezessionisten stellt. Von der Frage der Chapels, die sich mit der Patronatsfrage verquickt hat, sehen wir im Folgenden ab, um den Hauptpunkt scharf hervortreten zu lassen.

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Gesinnten (the Evangelical oder Non-intrusionists) behaupteten ein solches Veto, die anderen (Moderates oder Intrusionists) leugneten es. Nach der einen Ansicht war das Presbytery im Falle eines Protestes aus der Mitte der Gemeinde berechtigt und verpflichtet, den vom Patronen Präsentierten zurückzuweisen, nach der anderen Auffassung war es verpflichtet, den Präsentierten zu prüfen und, wenn er die Prüfung bestanden, seine Anstellung in der Gemeinde vorzunehmen. Im Jahre 1834 erlangte die strengere Partei in dem General Assembly zum ersten Male die Oberhand und benutzte die Gelegenheit, um die sog. Veto-Akte (Act on the Calling of Ministers) durchzubringen, die das Non-intrusion-Prinzip ausspricht.1) Allein als in dem berühmten Auchterarder Fall ein durch ein beinahe einstimmiges Veto zurückgewiesener Präsentierter mit seinem Patron beim Court of Session, dem höchsten Gerichtshof für Civilsachen, darauf klagte, dass das Presbytery von Auchterarder verpflichtet sei, seine Qualifikation zu prüfen und ihn, wenn er als qualifiziert befunden werde, als Geistlichen der Kirche und Pfarre Auchterarder anzunehmen und zuzulassen, und dass das Presbytery nicht berechtigt sei, wegen des Veto der Pfarrinsassen ihn zurückzuweisen, entschied der Gerichtshof ganz im Sinne des Klägers, und das Oberhaus, an das, als den über alle bürgerlichen Gerichtshöfe gesetzten Gerichtshof, das General Assembly appellierte, bestätigte die Entscheidung. Weitere Fälle wurden in ähnlicher Weise entschieden. Die Organe der Kirche unterwarfen sich jetzt insofern, als sie in Anwendung der althergebrachten Unterscheidung zwischen den spiritualities und den temporalities einer Pfarrstelle den bürgerlichen Behörden das Kecht zusprachen, über die


1) Diese Veto-Acte vom 29. Mai 1835 (Acts of the General Assembly of the Church of Scotland 1638-1842 p. 1044f.) lautet: The General Assembly declare, That it is a fundamental law of this Church, that no pastor shall be intruded on any congregation contrary to the will of the people; and, in order that this principle may he carried into full effect, the General Assembly, with the consent of a majority of the Presbyteries of this Church, do declare, enact, and ordain, That it shall he an Instruction to Presbyteries, that if at the moderating in a call to a vacant pastoral charge, the major part of the male heads of families, members of the vacant congregation, and in füll communion with the Church, shall disapprove of the person in whose favour the call is proposed to be moderated in, such disapproval shall be deemed sufficient ground for the Presbytery rejecting such person, and that he shall be rejected accordingly, and due notice thereof forthwith given to all concerned; but that, if the major part of the said heads of families shall not disapprove of such person to be their pastor, the Presbytery shall proceed with the settlement according to the rules of the Church: And farther declare, that no person shall be held to be entitled to disapprove as aforesaid, who shall refuse, if required, solemnly to declare, in presence of the Presbytery, that he is actuated by no factious or malicious motive, but solely by a conscientious regard to the Spiritual interests of himself or the congregation.

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temporalities einer Pfarrei zu erkennen und zu verfügen, dagegen für sich die Befugnis in Anspruch nahmen, hinsichtlich der spiritualities allein zuständig zu sein und in geistlichen Dingen den bürgerlichen Gerichtshöfen und Behörden keinerlei Gewalt einräumten, denn hierin sei die Kirche unabhängig und könne keinen andern Herrn über sich anerkennen als Jesum Christum. Alle seine Beschwerden und Ansprüche stellte das General Assembly 1842 in dem Claim, Declaration, and Protest, anent the Encroachments of the Court of Session zusammen.1) Vorangestellt wird hier, es sei eine wesentliche Lehre dieser Kirche und ein Fundamentalprinzip in ihrer Verfassung (an essential doctrine of this Church, and a fundamental principle in its Constitution), dass es kein anderes Haupt der Kirche gebe als Jesus Christus und dass dieser in seiner Kirche eine besondere, von der bürgerlichen unterschiedene Regierung eingesetzt habe. Ihr kommt zu unter Ausschluss der bürgerlichen Obrigkeit die Predigt des Worts und Verwaltung der Sakramente, die Sittenzucht, die Zulassung der kirchlichen Amtsträger zu ihren Ämtern, ihre Suspension und Absetzung, die Verhängung und Aufhebung von kirchlichen Zensuren, überhaupt die ganze Schlüsselgewalt, die den kirchlichen Amtsträgern übergeben ist, und die die weltliche Obrigkeit nicht an sich reissen soll. Hierauf wird gründlich auseinandergesetzt, worauf dieser Grundsatz beruhe und wodurch er in den letzten Jahren verletzt worden sei. Am 18. Mai 1843 vollzog sich auf dem General Assembly der Bruch der strenger Gesinnten mit der Staatskirche. Sie konnten jene Versammlung nicht als die rechte Vertretung der Kirche anerkennen, da zu ihr Mitglieder gehörten, die ihrer Auffassung nach nicht berechtigt waren, die Kirche zu vertreten, und andere ausgeschlossen waren, die sie als zur Teilnahme berechtigt ansehen mussten. In einem Protest, den sie beim Verlassen des General Assembly niederlegten, stellten sie noch einmal die Verletzungen der Selbständigkeit der kirchlichen Gewalt in geistlichen Dingen zusammen und erklärten die Versammlung, aus der sie sich zurückzögen, nicht als die rechtmässige Vertretung der Kirche anerkennen zu können. Bezeichnend ist, dass sie zum Schlüsse Recht und Pflicht der weltlichen Obrigkeit zur Unterstützung der Religion nachdrücklich behaupten und erklären, nur eben von der gegenwärtigen Staatskirche gewissenshalber sich trennen zu müssen.2) Aus dieser


1) Dieses wichtige Aktenstück findet sich in den Acts of the General Assembly of the Church of Scotland 1638-1842 S. 1130 ff. und in The Practice of the Free Church of Scotland in her several courts. S. 129 ff.
2) Der Schluss dieses Aktenstückes, der in The Practice of the Free Church of Scotland p. 143ff., in dem Catechism on the Principles and Constitution of the Free Church of Scotland p. 138ff. abgedruckt ist, lautet: And, finally, while firmly asserting the right and duty of the civil magistrate to maintain ➝

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Sezession von mehreren hundert Geistlichen und Ältesten ging die freie Kirche Schottlands hervor, die es sich zur Aufgabe gesetzt hat, das Prinzip des Headship of Christ strenger und reiner durchzuführen, als dies ihrer Meinung nach die Staatskirche thut.

Auch in diesem Falle war gerade so wie im Waadtlande nicht die Predigt des Evangeliums oder die Verwaltung der Sakramente in Gefahr, was nach lutherischer Anschauung allein zur Aufhebung der zwischen dem Staat und der Kirche bestehenden Verbindung berechtigt, sondern die Selbständigkeit der Kirche und ihrer Regierung gegenüber der Staatsgewalt und den Patronen. Ist die Unabhängigkeit der Kirche in ihren geistlichen Angelegenheiten, die aber calvinischerseits eben anders verstanden werden als lutherischerseits, bedroht und gefährdet, dann ist die Königsherrschaft Christi in seiner Kirche angetastet, und wer es damit Ernst nimmt, hat die Pflicht, eine Kirche, die von ausser-kirchlichen Faktoren vergewaltigt wird, zu verlassen.1)


➝ and support an establishment of religion in accordance with God’s word, and reserving to ourselves and our successors to strive by all lawful means, as opportunity shall in God’s good providence be offered, to secure the Performance of this duty agreeably to the Scriptures, and in implement of the Statutes of the Kingdom of Scotland, and the obligations of the Treaty of Union as understood by us and our ancestors, but acknowledging that we do not hold ourselves at liberty to retain the benefits of the Establishment, white we cannot comply with the conditions now to be deemed thereto attached — we protest, that in the circumstances in which we are placed, it is and shall be lawful for us, and such other commissioners chosen to the Assembly appointed to have been this day holden, as may concur with us, lo withdraw to a separate place of meeting, for the purpose of taking steps for ourselves and all who adhere to us — maintaining with us the Confession of Faith and Standards of the Church of Scotland, as heretofore understood — for separating in a orderly way from the Establishment; and thereupon adopting such measures as may be competent to us, in humble dependence on God's grace and the aid of the Holy Spirit, for the advancement of Bis glory, the extension of the gospel of our Lord and Saviour, and the administration of the affairs of Christ's house, according to His holy word; and we do now, for the purpose foresaid, withdraw accordingly, humbly and solemnly acknowledging the hand of the Lord in the things which have come upon us, because of our manifold sins, and the sins of this Church and nation; but, at the same Urne, with an assured conviction, that we are not responsible for any consequences that may follow from this our enforced Separation from an Establishment which we loved and prized — through interference with conscience, the dishonour done to Christ’s crown and the rejection of his sole and supreme authorily as King in His Church.
1) Ueber die schottische Sezession urteilt vom lutherischen Standpunkte aus Schneckenburger, a.a.O. S. 158: „Weder das Bekenntnis der Wahrheit war bedroht, noch das Seelenheil gefährdet, sondern die Sezedenten erklärten gewisse schon hundertjährige, durch die oberste zivilgerichtliche oder die Staatsgewalt bestätigte, das Äussere der Kirchenverwaltung betreffende Übungen für Beeinträchtigungen der kirchlichen Freiheit, somit für eine Verletzung der ➝

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Nach alledem was wir bisher ausgeführt haben, ist es gewiss nicht als blosser Zufall zu betrachten, dass innerhalb der protestantischen Welt der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche zuerst von Calvinisten, nicht von Lutheranern ausgesprochen worden ist. Wir finden ihn zum ersten Male klar und deutlich verkündet in der 1583 veröffentlichten Schrift A Treatise of Reformation des Robert Browne, (S. 55).1)

Wenige Jahre später wird der gleiche Gedanke in dem von der Amsterdamer Baptistenkirche 1611 aufgestellten Glaubensbekenntnisse (Declaration of faith) so ausgedrückt: The Magistrate is not to meddle with religion or matters of conscience, nor to compel men to this or that form of religion; because Christ is the King and Lawgiver of Church and conscience.2)

Der Gedanke der Trennung von Staat und Kirche ist also von den radikalen Parteien des Calvinismus ausgegangen, die sich einem mächtigen Staatskirchentum gegenüber in der Minderheit fühlten und keine Hoffnung haben konnten, dass die Staatsgewalt sich dazu herbei lassen werde, ihr Ideal von einem Gottesstaate zu verwirklichen.3)


➝ Rechte und Ehre Christi als des Königs seiner Kirche, und darum den Austritt aus dieser verunstalteten Kirche für Gewissenspflicht, die Gründung einer neuen für notwendig”.
1) Wir geben die Stelle jener Schrift, die die allererste Proklamation des Grundsatzes der Trennung von Staat und Kirche enthält, ihrer Wichtigkeit wegen hier wieder: Yet may they (sc. the magistrates) doo nothing concerning the Church, but onelie ciuilie, and as ciuile Magistrates; that is, they haue not that authoritie ouer the church, as to be Prophetes or Priestes, or spiritual Kings, as they are Magistrates ouer the same: but onelie to rule the common wealth in all outwarde Justice, to maintaine the right welfare and honor therof with outward power, bodily punishment, and ciuil forcing of men. And therfore also because the church is in a common wealth, it is of their Charge: that is concerning the outward prouision and outward justice, they are to looke to it; but to compell religion, to plant churches by power, and to force a Submission to Ecclesiastical gouernement by laws and penalties, belongeth not to them (bei Williston Walker, The creeds and platforms of Congregationalism p. 12f.).
2) Bei Douglas Campbell, The Puritan in Holland, England and America vol. II p. 202. Vgl. auch Samuel R. Gardiner, History of the Great Civil War 1642-1649. New Edition. Vol. I (1894) p. 286 f.
3) Dies bezeugt für New England ausdrücklich Paul E. Lauer, a.a.O. p. 106: While many forces contributed to bring about the Separation of church and state in New England, there is none so prominent as the work of those who were once dissenters. The Baptists, Episcopalians, Quakers and others fought a good fight in behalf of freedom. Their labors never ceased until the victory was won. New England was now ready to „render unto Caesar the things that are Caesar’s and unto God the things that are God’s”. Vgl. damit die Äusserung von John Owen, einem Lehrer John Locke’s: „I newer knew one contend earnestly for a toleration of dissenters, who was not one himself” (bei H.R. Fox Bourne, ➝

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Aus dem bisherigen erklärt es sich nun von selbst, dass die auf Trennung von Staat und Kirche gerichtete Bewegung von jeher viel mehr im Gebiete des reformierten Protestantismus eine Stätte gefunden hat als im Bereich des Luthertums. Soweit in der evangelischen Kirche Deutschlands je eine Tendenz auf Selbständigkeit der Kirche gegenüber dem Staate hervorgetreten ist, wie im Pietismus, bei Schleiermacher und in der modernen Selbständigkeitsbewegung, lässt sich die Anregung unschwer auf reformierte Einflüsse zurückführen.1) Immer aber sind es in Deutschland verhältnismässig kleine Kreise gewesen, die von dieser Bewegung ergriffen wurden, und nur in den Jahren 1848/49 gelang es der Entstaatlichungsidee einen kurzen Triumph zu erringen, als das Frankfurter Parlament in die Grundrechte des deutschen Volkes und nachher in die Verfassung des deutschen Reiches den Grundsatz aufnahm: „Keine Religionsgesellschaft geniesst vor anderen Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche.”

Anders steht es im Gebiet des reformierten Protestantismus. Nicht blos dass hier, wie wir gesehen haben, der Gedanke der Trennung von Staat und Kirche seinen Ursprung genommen hat: er ist hier auch stets lebendig geblieben und hat durch die Vermittlung des grossen Dissent, der dem Calvinismus eigentümlich ist, in der öffentlichen Meinung und im öffentlichen Recht mehr und mehr an Boden gewonnen. In der Gesetzgebung der Union wie der Einzelstaaten Nordamerikas ist er längst durchgeführt; in Grossbritannien wird von den Dissenters lebhaft für die Entstaatlichung der Kirche (Disestablishment) von England und Schottland agitirt und die Hoffnung auch hier zum Ziele zu gelangen, stützt sich unter anderem darauf, dass in Irland und den britischen Kolonieen bereits das System des Staatskirchentums mit dem des Freikirchentums vertauscht worden ist; Anträge auf


➝ The Life of John Locke I p. 73). Damit halte man eine Bemerkung zusammen, die Friedrich von Gentz in seiner Bearbeitung der „Betrachtungen über die französische Revolution” von Edmund Burke im Hinblick auf die englischen Dissenters macht (3. Aufl. I 8. 176 Anm.): „Die dissentirenden Sekten haben, wie vielleicht alle Religionsparteien, die in ecclesia pressa leben, einen Durst nach Reformen aller Art. Die zärtlichen Freunde der alten (britischen) Konstistution fürchten, dass die Dissenters, sobald sie nur einige ihrer Zwecke erreicht hätten, weiter um sich greifen und zeitig genug ihre Hand an den Staat selbst legen möchten. Wenn man Achtung gibt, wer diejenigen sind, die in England am meisten und lautesten von Staatsverbesserungen sprechen, wenn man das unzertrennliche Bündnis erwägt, in welchem religiöser Freiheitsgeist und politischer Freiheitsgeist, in diesem Lande mehr als irgendwo sonst, stehen, so kann man diese Furcht schlechterdings nicht ganz ungegründet finden”.
1) Vgl. darüber meine Ausführungen in der deutschen Zeitschrift für Kirchenrecht Bd. VII S. 148ff. und in der Historischen Vierteljahrsschrift 1898 S. 406ff.

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Entstaatlichung der Church of Scotland sind im englischen Unterhause in den Jahren 1886, 1888, 1890, 1892 von stets wachsenden Minderheiten vertreten worden; 1893 hat die liberale Regierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, durch den ein künftiges Disestablishment der schottischen Staatskirche vorbereitet werden sollte, ist aber damit nicht durchgedrungen. Dagegen wurde 1894 die Entstaatlichung der Kirche in Wales vom Unterhause beschlossen.1) — Dass auch in der Schweiz der Zug zum Freikirchentum in manchen Kantonen hervorgetreten ist, haben wir im ersten Teile gesehen. Aus ihr ist einer der begeistertsten Apostel des freikirchlichen Prinzips, Alexandre Vinet, hervorgegangen; seine Lehre ist der klassische Ausdruck der modern reformierten Ansicht von Staat und Kirche: die scharfe Scheidung dieser beiden, die Beschränkung des Staats auf das zeitliche, materielle Gebiet, die Ableitung seiner Existenz lediglich aus weltlichen Interessen, aus der Not und dem äusseren Bedürfniss der Menschen, die Begründung der Obrigkeit auf das Gesetz der Selbsterhaltuug, die Auffassung der Kirche als der ausschliesslichen Trägerin und Vertreterin des Christentums: das ungefähr ist die Summe der Anschauungen des modernen Calvinismus von Staat und Kirche.2)

 

Doch nicht blos des modernen Calvinismus: die ganze moderne Welt denkt ebenso. Dass der Staat sich auf das diesseitige, weltliche, materielle Gebiet zu beschränken habe, dass die Kirche eine selbstständige Grösse, ein vom Staate unterschiedenes Lebensgebiet mit dem


1) Vgl. Makower, die Verfassung der Kirche von England, S. 129. Ed. von der Goltz, Staat und Kirche in Grossbritannien, in den Preussischen Jahrbüchern Bd. LXXXIV S. 482 f. — In England besteht zur Agitation gegen das Establishment eine besondere Gesellschaft: Society for the Liberation of Religion from State-patronage and control. In ihrem Programm heisst es: This Society, better known as „The Liberation Society” is based on the principle that national Establishments of Religion are unjust, politically mischievous, and injurious to the Churches established; and that they also hinder the progress of religion. Alles was diese Gesellschaft zu Gunsten des Disestablishment zu sagen hat, ist zusammengefasst in der von ihr veröffentlichten Schrift: The Case of Disestablishment. A handbook of facts and arguments in support of the claim for religious equality. New Edition. Revised and enlarged. 1894. Eine Verteidigung der englischen Staatskirche gegen diese Schrift ist: A Defence of the Church of England against Disestablishment, by Roundell, Earl of Selborne. Fourth Edition 1888.
2) An Vinet sehen wir aber auch, dass die Forderung der Trennung von Staat und Kirche keineswegs immer einer Abneigung oder Feindschaft gegen Religion und Kirche entspringt. Gerade im Bereiche des Calvinismus tritt dieses Verlangen sehr oft aus eigentlich religiösen Gründen auf. — Bekanntlich hat sich Schleiermacher in seinen Reden über die Religion ebenfalls aus Religion für die Aufhebung der Verbindung von Staat und Kirche ausgesprochen.

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Rechte der Autonomie sei, das darf ja wohl als der Durchschnitt der Anschauung unseres Geschlechtes von Staat und Kirche bezeichnet werden.

Nicht die lutherische, sondern die reformierte Anschauung von Staat und Kirche ist also in das allgemeine Bewusstsein der modernen Welt übergegangen. Dass die weltliche Obrigkeit die Pflicht und das Recht habe, für das Seelenheil ihrer Unterthanen zu sorgen, dass es zu ihrem ordentlichen Berufe gehöre, reine Lehre und richtigen Gottesdienst im Lande zu pflanzen, Irrlehre und Götzendienst zu unterdrücken und zu strafen: das sind Grundsätze, die zu der modernen Anschauung von der Aufgabe und Kompetenz der Staatsgewalt in schneidendem Gegensatz stehen. Der moderne Staat soll ein Rechtsstaat und Kulturstaat, aber kein Religionsstaat sein.

Indem wir aber so den Sieg der (modern) reformierten Anschauung von Staat und Kirche über die altlutherische in der Gegenwart feststellen, können wir dies jedoch, wenigstens was Deutschland betrifft, nur mit einem gewissen Vorbehalt thun. Es verhält sich damit ähnlich wie mit dem Siege der reformierten Presbyterial- und Synodalverfassung über die altlutherische Konsistorialverfassung, der, wie wir gesehen haben, doch kein vollständiger ist. Wohl hat die moderne Gesetzgebung in Deutschland das feste Band, das in früheren Jahrhunderten Staat und Kirche zu Einem Ganzen verschlungen hat, sehr gelockert; in vielen Beziehungen hat der moderne Staat sich selbst und seine Bürger von der Kirche und Religion emanzipirt; seine kirchenpolitische Gesetzgebung scheint sich auf den ersten Blick in der Richtung auf Trennung von Staat und Kirche zu bewegen. Und doch wenn man schärfer zusieht, bemerkt man manches, was nicht zu der modern reformierten Anschauung von Staat und Kirche passt. Nicht blos, dass unsere Gesetzgebung von der Realisirung des kirchenpolitischen Programms der Frankfurter Nationalversammlung noch weit entfernt ist und in absehbarer Zeit auch bleiben wird: auf einen anderen Umstand möchten wir noch mehr Wert legen. Unsere Anschauung vom Staat, seinen Aufgaben und Pflichten deckt sich bei aller Ähnlichkeit doch nicht mit dem Staatsbegriff eines Alexandre Vinet oder unserer protestantischen Brüder in der neuen Welt. Der Staat ist uns eine Anstalt und Gemeinschaft nicht blos für irdisch-materielle Zwecke und Bedürfnisse, sondern auch für geistige und ideale Interessen, für religiös-sittliche Güter und Werte. Ja wir dürfen noch weiter gehen. Der moderne Staat, wenn er auch in der Regel sich mit keiner bestimmten Religion oder Konfession identifizirt, vielmehr zu den einzelnen Kirchen eine neutrale Stellung einnimmt, ist darum doch kein religionsloses oder unchristliches Gemeinwesen. Wenn

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wir heutzutage Christentum und Kirche nicht mehr gleichsetzen, sondern anerkennen, dass es auch andere Träger des Christentums gibt als die christlichen Kirchen, und dass einer der vornehmsten von ihnen der Staat ist, so befinden wir uns damit auf dem Boden der lutherischen Gedankenwelt, nicht der reformierten.1) Für uns ist und bleibt der Staat eben doch, mit Hegel und Richard Rothe zu reden, das sittliche Ganze, die Totalität der sittlichen Zwecke; er ist uns nicht wie den Calvinisten, eine Gottesordnung neben der Kirche, sondern die von Gott gestiftete weltliche, rechtliche Ordnung, innerhalb deren alle Kräfte des Volkslebens ihre Auswirkung finden sollen.2) So weit verbreitet also auch heutzutage die modern reformierte Anschauung von Staat und Kirche ist, sie findet, in Deutschland wenigstens, immer noch ein Gegengewicht an einer Ansicht vom Staat und seinem normalen Verhältnisse zur Kirche und Religion, die als eine Nachwirkung der altlutherischen Idee des corpus christianum betrachtet werden darf.


1) Vgl. oben S. 69.
2) Vgl. die vortrefflichen Bemerkungen von Karl Sell in der Zeitschrift für Theologie und Kirche VIII S. 388.