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II. Die Bedeutung der Verfassung für die Kirche.

 

Schon aus dieser Darstellung des reformierten Kirchenbegriffs erhellt, welche grosse Rolle die Verfassung im Calvinismus spielt. Während Luther und die gesammte altlutherische Generation für die Verfassung der Kirche wenig Interesse haben, ja in dieser Hinsicht eine gewisse Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit an den Tag legen, zeigt sich der Calvinismus vom lebhaften Eifer für die Fragen der Kirchenverfassung erfüllt. Es ist dies nach dem, was wir über seine Anschauungen von der sichtbaren Kirche ausgeführt haben, nur zu natürlich.

Stellt die Kirche eine selbständige Grösse, ein eigenes Lebensgebiet dar, dann steht sie in dieser Beziehung auf Einer Stufe mit anderen Gemeinwesen, und so gut diese eine Organisation bedürfen, so gut bedarf ihrer auch die Kirche. Quemadmodum, sagt Calvin (Instit. IV, 11, 1), nulla urbs nullusve pagus sine magistratu et politia stare potest: sic ecclesia Dei — sua quadam spirituali politia indiget.1) Allenthalben tritt uns in den reformierten Kirchenordnungen diese Begründung der Notwendigkeit einer Verfassung für die Kirche entgegen. Johannes a Lasco eröffnet seine Forma ac ratio tota ecclesiastici ministerii (opp. ed. Kuyper II p. 45) mit folgenden Worten: Quemadmodum neque domus ulla sine oeconomia, neque navis item sine navicularia, ac ne civitas quidem resve publica ulla sine legitima gubernatione, aut bene regi aut diu etiam consistere potest, ita sane certum est, Christi quoque Domini Ecclesiam inter tot praesertim et hostium agmina et periculorum genera, neque recte gubernari, neque di etiam


1) Diese Stelle scheint Calvin der Kirchenordnung der böhmischen Brüder entlehnt zu haben, die mit den Worten beginnt: „Es ist genugsam bekannt durch Beispiele im ganzen Universum, dass keine menschliche Gesellschaft, kein Königreich, keine Stadt, ja kein geschaffenes Ding ohne eine gewisse Ordnung bestehen könne, sondern ohne dieselbe alsbald alles wanke, zerfalle, zusammenstürze. Darum kann auch die Kirche, welche ein Haus Gottes ist (1. Tim. 3, 13) und die Stadt eines grossen Königs (Ps 48, 5) und ein Reich Gottes (Math. 20, 1), ohne eine gewisse Ordnung nicht bestehen. Daher sagt der Apostel 1. Kor. 14, 40: Lasset alles ehrlich und ordentlich zugehen” (nach Köppen, Die Kirchenordnung und Disziplin der alten Hussitischen Brüderkirche in Böhmen, Mähren und Polen. 1845. S. 41).

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(uno alioqui eodemque loco) retineri posse sine legitimo, ut est a Christo Domino institutum, ministerio illius. Noch kürzer drückt das Form of Government of the United Presbyterian Church of North America Chapt. I § 1 die Notwendigkeit einer Organisation aus: No society can exists, or act for the ends of its existence, without some form of Government.1)

Überhaupt ist dem Calvinismus ein ausgesprochener Sinn für Ordnung und Gesetzmässigkeit, eine lebhafte Abneigung gegen alle Willkür und Gesetzlosigkeit eigentümlich. Zunächst denkt dabei der Calvinist an das Gesetz Gottes: wo und nur da wo dieses gilt, ist das Reich Christi auf Erden. Darum soll alles nach der festen und gewissen Regel des göttlichen Gesetzes geordnet werden. Je weniger Spielraum menschliches Belieben hat, um so geringer ist die Gefahr für den Christen, einen Weg zu gehen, der Gott nicht gefällt; je mehr er an Gottes Gesetz gebunden ist, um so grössere Freiheit und Selbständigkeit hat er den Menschen gegenüber. Daraus entwickelt sich der Sinn für Ordnung und Gesetzmässigkeit überhaupt: auch in der Kirche soll Ordnung und Gesetz regieren, in erster Linie natürlich das Gesetz Gottes, weil sie das Reich Gottes auf Erden darstellt, dann aber überhaupt ein geordnetes Regiment, eine feste Verfassung. Nur da ist eine präzise Kirche im Sinne Calvins, wo eine geordnete Verfassung, geregelte Einrichtungen bestehen.2)


1) Ähnliche Stellen finden sich im Second Book of Discipline of the Church of Scotland Chapt. II, 1. Ringenberger Kirchenordnung (aus dem 16. Jahrhundert) bei Jacobson, Urkunden-Sammlung für die evangelische Kirche von Rheinland und Westfalen S. 80, Teklenburgische Kirchenordnung von 1588 bezw. 1619 bei Jacobson a.a.O. S. 394. Form of Government of the Presbyterian Church in the United States of America Chapt. VIII, 1. Police et discipline Ecclésiastique des Eglises Réformées des Isles de la Manche von 1576 Eingang (bei de Schickler, Les Eglises du Refuge en Angleterre III p. 312).
2) Calvin an Farel (opp. XI p. 281): Exposui non posse consistere ecclesiam, nisi certum regimen constitueretur. Instit. IV, 12, 1: — ecclesiam, cujus statum quam ordinatissimum esse decet. Form of Government of the Presbyterian Church in the United States of America Chapt. VIII, 1: It is absolutely necessary, that the government of the Church be exercised under some certain and definite form. — Beiläufig darf wohl darauf aufmerksam gemacht werden, wie der Sinn des Calvinisten für Ordnung und Gesetz und seine Abneigung gegen einen gesetzlosen Zustand sich auch auf politischem Gebiete kundgibt. Das hervorragendste Beispiel dafür ist der englische Puritanismus. Auch im staatlichen Leben soll Gesetz und Ordnung, nicht die Willkür des Monarchen regieren. Das Gesetz gilt dem Puritaner, weil es auch den Fürsten bindet, nicht als eine Beschränkung, sondern als eine Garantie der persönlichen Freiheit: a written and fixed law is necessary in any community, in order to the enjoyment of liberty (Wilson, Free Church Principles p. 51). Treffend bemerkt Green in seinem History of the English People III p. 18: the Puritan could only conceive of the kingly

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Doch nicht blos deshalb bedarf die Kirche einer Verfassung, weil sie ein Gemeinwesen für sich ist, sondern noch vielmehr deshalb, weil nur die richtig verfasste Kirche der Gottesstaat, das Reich Christi auf Erden ist. Der Calvinist hat also an der Verfassung der Kirche nicht blos ein allgemein formales, sondern auch ein materiales Interesse. Sie ist für ihn nicht wie für den lutherischen Christen ein ἀδιάφορον, ein Ding, das man dem Zufall der geschichtlichen Entwicklung oder der thatsächlichen Umstände überlassen darf. Die rechte Verfassung ist eine nota ecclesiae, ein Kennzeichen der wahren Kirche Christi. Darum enthalten so ziemlich alle reformierten Bekenntnisse Grundsätze einer richtigen Kirchenverfassung. Ausdrücke, die vom lutherischen Standpunkt seltsam berühren, begegnen Einem hier und insbes. bei Calvin auf Schritt und Schritt. So spricht der Genfer Reformator von ecclesiae rite constitutae (Instit. IV, 3, 3), von legitima ecclesiae facies (opp. X pars posterior p. 308), von iustum ecclesiae regimen (Instit. IV, 6, 1), von le vray ordre de l’Eglise (opp. LIII p. 5), und verum ecclesiae regimen (opp. XIII p. 17), von ordo et regula Christianismi (opp. X pars prior p. 210), von legitima ecclesiae gubernatio (opp. XVII p. 452), von tota sacra ecclesiae administratio (opp. LII p. 409). Nur eine église dressée oder établie ist nach dem Sprachgebrauch der Reformierten in Frankreich eine richtige Kirche. Die Confessio Gallicana spricht von un vray ordre de l’Eglise (art. XXVI) und bezeichnet es als Glaubenssache, que l’ordre de l’Eglise — doit être sacré et inviolable (art. XXV).1)

 

Es drängt sich uns hier von selbst die Frage auf: ist die


power as of a power based upon constitutional tradition, controlled by constitutional law, and acting in willing harmony with that body of constitutional counsellors in the two Houses, who represented the wisdom and the will of the realm. Es ist daher gewiss kein Zufall, dass der Gedanke einer Verfassungsurkunde, einer schriftlichen Fixierung des Verfassungsrechtes eines Staates, zuerst im reformierten Gemeinwesen erfasst und realisirt worden ist. Als die Heimat der modernen Verfassungsurkunde können die puritanischen Staaten Nordamerikas bezeichnet werden, vgl. bes. Borgeaud, Etablissement et Revision des Constitutions en Amérique et en Europe. 1893. p. 1ff.
1) Wenn Henri Tollin, die presbyteriale Kirchenordnung insonderheit in der französisch-reformierten Kirche 1887 S. 10 mit besonderer Beziehung auf die Discipline ecclésiastique des Eglises réformées de France sagt: „die Discipline ist nicht ein zufälliges, wandelbares Ding, das da abhinge von der Gunst der Fürsten oder der Kammern, und je nach Zeit und Umständen bald so, bald anders lauten könne: sondern diese hugenottische presbyterial-synodale Kirchenordnung ist ein unwandelbares Dogma; gerade so sehr Dogma, wie etwa in der römischen Kirche das Papat”, so entspricht dies dem kalvinischen Standpunkte, (aber nur mit der im Folgenden hinzuzufügenden Einschränkung).

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Verfassung der Kirche für den Reformierten nicht ebenso wie für den Katholiken jus divinum? Sohm scheint die Frage zu bejahen, wenn er sagt (Kirchenrecht I S. 656): „Eine bestimmte rechtliche Ordnung ist notwendig, damit die Versammlung der Gläubigen Kirche sei. Kraft göttlichen Rechtes ist diese Ordnung vorgeschrieben. Die Kirchenverfassung wird gerade wie in der katholischen Kirche ein Gegenstand des Glaubens.”

Es lässt sich nicht leugnen, dass für diese Ansicht manches spricht. Die von Sohm (a.a.O. Anm. 70) beigebrachten Stellen aus reformierten Bekenntnisschriften, wie auch die von uns eben zusammengestellten Ausdrücke über die rechte Verfassung der Kirche bewegen sich in einer Richtung, die in ihrer Verlängerung zur katholischen Lehre von der Kirchenverfassung als jus divinum hinzuführen scheint. Nichtsdestoweniger möchten wir doch nicht so weit gehen wie Sohm und die reformierte Anschauung ganz mit der katholischen identifiziren. Nirgends wird im Gebiet des Calvinismus die Erlangung der Seligkeit von der Zugehörigkeit zu einer richtig nach göttlicher Vorschrift verfassten Kirche abhängig gemacht; die Kirche ist ja überhaupt nicht Heilsanstalt (s.o. S. 64). In einem Schreiben an den König Sigismund von Polen zeigt sich Calvin der bischöflichen Verfassung, wenn man sie als menschliche Einrichtung betrachte, gar nicht so sehr abgeneigt (opp. XV p. 332f.). Der Hauptnachdruck wird doch auch in der reformierten Kirche so gut wie in der lutherischen nicht auf die Verfassung der Kirche, sondern auf die Reinheit des Wortes Gottes in der Predigt und Lehre gelegt. Vielleicht könnte man sagen: die göttlichen Vorschriften über die Verfassung der Kirche sind den Ordnungsvorschriften unserer weltlichen Gesetze zu vergleichen, die bei einem Rechtsakte zwar beobachtet werden sollen, deren Nichtbeobachtung aber seiner Giltigkeit nicht schadet.1)

Auch in der berühmten jure-divino-Debatte auf der Westminstersynode im Jahre 1646 wurde das göttliche Recht der Presbyterien und Synoden von den Presbyterianen der strengeren Observanz in keinem anderen Sinne behauptet, als in dem, dass alle Kirchen müssen in gleicher Weise verfasst sein, weil Gott in seinem Worte es so angeordnet habe. Jus divinum wird hier durchweg als gleichbedeutend


1) Die richtige Auffassung hat Lechler, Geschichte der Presbyterial- und Synodalverfassung seit der Reformation S. 37 sowie Heiz in der Theologischen Zeitschrift aus der Schweiz X p. 26, während Jacobson in seinem Aufsatze „Über die Gründe der Verschiedenheit der lutherischen und reformierten Kirchenverfassung, insb. über ihren dogmatischen Charakter” in der deutschen Zeitschrift für christliche Wissenschaft und christliches Leben 1852 S. 391ff. in der Annäherung des reformierten Standpunktes an den lutherischen zu weit geht.

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mit Divine appointment gebraucht: die menschliche Freiheit in der Organisation der Kirche soll ausgeschlossen sein, weil ein göttliches Gebot hierüber vorhanden ist.1)

 

Aber noch nach einer anderen Seite hin besteht zwischen dem Recht der katholischen Kirche und dem der reformierten eine Ähnlichkeit. Hier wie dort ist das, was für die Kirche Recht ist, nicht blos positives, sondern auch ideales Recht, ein Recht, das seinen normativen, verpflichtenden Charakter behält, auch wenn es nirgends gilt, eben weil es aus göttlicher Offenbarung fliesst, auf göttlicher Anordnung beruht und von dem zufälligen Umstande, ob es zugleich positives Recht ist, in seiner verbindlichen Kraft nicht berührt wird. Dadurch unterscheiden sich beide Kirchen von der lutherischen, die nur positives Recht kennt und von einem Recht, das nicht jus humanum ist, nichts weiss, weil es nach lutherischer Lehre keine dogmatischen, aus göttlicher Offenbarung fliessenden Sätze über die rechte Verfassung der Kirche gibt.2)

 

Aus der grossen Wertschätzung der Verfassung der Kirche erklärt sich auch leicht ein dem reformierten Protestantismus eigentümlicher Zug: die Neigung zur Sezession, zur Kirchenspaltung, zur Gründung einer neuen Kirche. Die Geschichte des Calvinismus in der alten und noch mehr in der neuen Welt liefert Illustrationen dazu in Menge; unser erster Teil ist voll davon. Diese Erscheinung hat nichts Auffallendes. Kann die sichtbare Kirche nur unter der Voraussetzung, dass sie die rechte Verfassung hat, sich rühmen, das Reich Christi auf Erden zu sein, so duldet es den Reformierten nicht in einer Kirche, die der richtigen, von Gott in seinem Worte vorgeschriebenen Verfassung entbehrt, und wenn es ihm nicht gelingt, die Kirche nach der Norm des göttlichen Gesetzes zu reformieren, so bleibt ihm nichts


1) Vgl. Neal, History of the Puritans II p. 10ff. Minutes of the Sessions of the Westminster Assembly of Divines (November 1644 to March 1649) ed. Alex F. Mitschell and John Struthers. 1874 p. 227ff. — Während die Synode sich für das ius divinum entschied, lehnte das Parlament diese Auffassung ab und gebrauchte die Formel that it is lawful and agreeable to the Word of God that the Church be governed by congregational, classical and synodical assemblies (Neal l.c. p. 10).
2) Die Verwandtschaft des Rechts im katholischen und reformierten Sinne mit dem Naturrecht liegt auf der Hand und wird dadurch erwiesen, dass die mittelalterlich-katholische Kirche, um ihr ius divinum zu stützen, die Lehre von einem ius naturale begünstigt (vgl. Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie I [1892] p. 258ff.), und dass der Calvinismus an der Schöpfung des modernen Naturrechts stark beteiligt ist (vgl. darüber meine Bemerkungen in der historischen Vierteljahrsschrift 1898 S. 409f.).

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anderes übrig, als die Kirche, der er bisher angehört, zu verlassen und eine neue zu gründen, deren Verfassung durchaus der göttlichen Vorschrift entspricht. Der lutherische Christ denkt in diesem Stück viel kühler. Ist auch in seiner Kirche nicht alles so, wie er es gern haben möchte, so schadet das nicht so viel, solange Gottes Wort darin rein und lauter gepredigt wird und die Sakramente nach Christi Einsetzung verwaltet werden. Verfassungsfragen sind für den richtigen lutherischen Christen keine Gewissens- und Glaubensfragen. Wo man dagegen in lutherischen Kirchen neuerdings angefangen hat, Verfassungsfragen nach reformierter Weise zu behandeln, da sind Spaltungen und Neugründungen von Kirchengemeinschaften die Folge gewesen, wie das Beispiel der lutherischen Freikirchen in Deutschland und Nordamerika zur Genüge zeigt.