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Anmerkungen

 

1 In den einleitenden Abschnitten ist entgegen dem Sprachgebrauch der wissenschaftlichen Theologie allgemein vom „Neuen Testament” gesprochen worden, während der gemeinte Stoff vorzugsweise aus den synoptischen Evangelien stammt, aus dem freilich einzelne Begriffe (wie Kindschaft, Erbe) ohne die Gleichnisform in den paulinischen Schriften wiederkehren. Diese Abweichung vom Sprachgebrauch ist mir bewußt. Sie stammt nicht aus der Verkennung der vorliegenden Unterschiede, sondern aus der Meinung, daß die Auslegung der spezielleren Texte auch für das Gesamtverständnis des Evangeliums Bedeutung haben soll und muß.
1a ZThK 1961, H. 2, S. 367 ff.
2 Rudolf Bultmann, Formen menschlicher Gemeinschaft, Glaube und Verstehen, II. Folge, S. 262 ff.
3 Gegen den unbegründeten Vorwurf einer „Verrechtlichung der Theologie” verteidigt auch Siegfried Grundmann (✝) die Forschungen Johannes Heckels über die Rechtstheologie Luthers. Er sagt: „H. hat erkannt, daß weite Gebiete der Theologie nicht nur bildhaft die Sprache des Rechts verwenden, sondern tatsächlich einen rechtlichen Gehalt besitzen. So ist die „Rechtfertigung” nicht nur die Versinnbildlichung einer Beziehung zwischen Gott und Menschen unter Verwendung eines aus dem Wortschatz des Rechts entnommenen Begriffs, sondern auch ein Vorgang von rechtlicher, genauer rechtstheologischer Erheblichkeit. Diesen Rechtsgehalt der Theologie abzugrenzen und herauszulösen und mit den Mitteln der juristischen Wissenschaft präziser zu erfassen, als das die Theologie allein vermag, war das eigentliche Anliegen H.s.” (Ev. Staatslex. Art. Kirchenrecht, S. 978).
3a Rezeption ist ein juristischer Begriff mit einem vielfältigen Bedeutungsgehalt. Die hier zur Entwicklung der Methode gewählten Begriffe „Rezeption” usw. sind selbst keine juristischen, sondern allgemeine Begriffe.
4 Vgl. RGG (3), Recht III (Kirche und Recht), Sp. 821 ff.
5 Eine ungemeine Erschwerung der Erörterung liegt freilich darin, daß die Forschungen und Theorien von Bachofen über Mutterrecht sich populärwissenschaftlich sehr weit verbreitet haben, daß aber die starken Korrekturen der weiteren Forschung an Bachofen nicht mehr aufgenommen worden sind. Die Vorstellungen über das Wesen des Patriarchats beruhen vollends meist auf der unzulässigen Verallgemeinerung des ohnehin sehr verkürzten Bildes, welches

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auf der Oberstufe der Gymnasien vom römischen paterfamilias dargeboten wird. Hinzu kommt, daß das Problem meist einseitig vom Machtproblem her gesehen wird.
6 Dombois, Mensch und Sache, ZfdgesStwiss. 1954, S. 239 ff., 246. (Vgl. S. 181 ff. dieses Bandes)
7 Max Kaser, Römisches Privatrecht I, S. 73.
8 Heinz-Dietrich Wendland, Gleichheit und Ungleichheit im Leibe Christi und im christlichen Leben, in: Asmussen/Stählin, Die Katholizität der Kirche, S. 205 ff.
9 Vgl. hierzu Dombois, Juristische Bemerkungen zum Gleichnis von den bösen Weingärtnern. NZfsystTh. 1966, S. 361 ff. (S. 166 ff. dieses Bandes)
10 Vgl. hierzu Dombois, Mönchtum und Reformation, Quatember 1963/64, S. 2 ff. (S. 203 ff. dieses Bandes)
10a Die Sonderung wird also zugleich durch die Differenz zwischen praesentischer und futurischer Eschatologie nahegelegt. Jedenfalls ist weder eine lineare Folge gleichwertiger Stufen oder eine dreiaktige Dialektik gemeint. Im Gegenteil stehen der zweite und der dritte Schrift dem ersten als Einheit gegenüber.
11 Olof Linton, Das Problem der Urkirche in der neueren Forschung (Uppsala 1932/Frankfurt 1956).
12 Auf wesentliche Tatbestände dieser Art habe ich bereits im zweiten Kapitel meines Kirchenrechtswerkes „Das Recht der Gnade — Ökumenisches Kirchenrecht I” (Witten 1961) ausführlich hingewiesen.
13 Korbinian Ritzer, Formen, Riten und Brauchtum der Eheschließung in den christlichen Kirchen des 1. Jahrtausends, in: Lit. Qu. u. Forsch. 38, Münster 1962.
Paul Koschaker, Dt. Landesreferate z. II. Internat. Kongreß f. Rechtsvergleichung im Haag 1937. Sonderh. d. Jhgg. d. Z. f. ausl. u. internat. Privatrecht, S. 77 ff.
14 Offenbar nicht zufällig beziehen sich die Aussagen des NT auf die drei großen institutionellen Bereiche des menschlichen Lebens, auf Familie und Ehe, politische Herrschaft und Ökonomie-Eigentum. Diese sozialen, rechtlichen, ja institutionellen Bezüge decken gleichsam die ganze menschliche Existenz. Sie sind aber nicht gegeneinander ausgeglichen oder in einen Oberbegriff verrechnet. Die Anschauungen gehen ineinander über, da dieser Welt eine Trennung zwischen öffentlichem und Privatrecht, staatlicher Herrschaft und bürgerlicher Disposition, zwischen Familie und Ökonomie unbekannt ist.

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15 Schon die in Apk. 5, 1 vorkommende gesiegelte Rolle ist ein hellenistisches Notariatstestament. Über die Taufe als Rechtsakt nach dem Zeugnis der frühen Christenheit vgl. die gleichnamige Studie von Othmar Heggelbacher und die einschlägigen Ausführungen zur Lehre von der Taufe in meinem Werk „Recht der Gnade — Ökumenisches Kirchenrecht I” S. 301 ff. Die Taufe wird in einer Urkunde verbrieft vorgestellt, welche die Engel als „syngraphophylakes” — Urkundenbewahrer — bis zur Präsentation im Jüngsten Gericht verwahren. Zur Testamentsurkunde: W. Sattler, Das Buch mit den sieben Siegeln, ZNW 21 — 1922, 43, 51 f. nach Cicero, Verrinae actiones, Otto Roller ebenso, ZNW 36 — 1937, 98, 104 ff. Ich verdanke diese Hinweise P.Lic. Striebeck in Hamburg.
Die hellenistischen Spätantike war bereits in weitem Umfang verkehrswirtschaftlich organisiert. Vgl. Michael Rostovtzeff, Gesellschaft und Wirtschaftsgedanke der hellenistischen Welt (1955 — 2). Diese Entwicklung ist dann durch die Völkerwanderung zerstört worden. Erst in der bürgerlichen Kultur des Mittelalters beginnen sich vergleichbare Rechtsformen wieder auszubilden. Die Entwicklung verläuft also nicht in einer einheitlichen Linie. Stellen wir hier Sozialgeschichte und Kirchengeschichte in Vergleich, so muß das berücksichtigt werden.
Auch das Recht der griechisch-hellenistischen Spätantike enthält jedoch Formen, die unbeschadet jenes Kulturgefälles in unserem Zusammenhang bedeutsam sind — „rechtliche Verbindungen, die in bestimmter Weise die Person des Schuldners ergreif(en) und sich jedenfalls nicht im Erbringen vermögenswerter Leistungen, im bloßen Güteraustausch erschöpf(en)”. So das griechische Rechtsinstitut der paramoné (das insbesondere als Bindung des Freigelassenen vorkommt). Vgl. hierzu Johannes Herrmann, Personenrechtliche Elemente der Paramoné, Revue internationale des droits de l’Antiquité 10, 1963, S. 149 ff., und Paul Koschaker, Über einige griechische Rechtsurkunden aus den östlichen Randgebieten des Hellenismus, Abh. d. phil.-hist. Klasse der Sächs. Ak. d. Wiss., Bd. 42, Nr. 1, Leipzig 1931, S. 25 ff. Diese Formen gehören also weder vorzugsweise dem germanischen Rechtsdenken an, in dessen Bereich der Typus besonders bemerkt worden ist, noch allein älteren Rechtskulturen, in denen der Personenbezug noch nicht vom Sachbezug getrennt ist.
16 Nähere Untersuchungen darüber hat schon Hans von Soden angestellt, zu welchen ich mich unter Heranziehung des römischen Prozeßrechts geäußert habe. Recht der Gnade, S. 132 ff., 161.

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17 Vgl. hierzu die bereits zitierte Studie „Mensch und Sache”. (S. 181 ff. dieses Bandes).
18 Hans-Georg Gadamer, dessen Beitrag zur theologischen Hermeneutik Anerkennung gefunden hat, hat Bedeutung und Verdienste der juristischen Hermeneutik gelegentlich sehr positiv gewürdigt. Vgl. hierzu auch Dombois, Juristische Bemerkungen zur Rechtfertigungslehre I, NZfsystTh. 1966, S. 169 ff. (S. 149 ff. dieses Bandes).
19 Vgl. Victor Achter, Geburt der Strafe, Frankfurt/Main 1950.
20 ZThK 1951 (48) S. 172 ff., 199 ff. Entsprechende Belege fand ich in der sorgfältigen Darstellung der Abendmahlslehre Luthers in dem Werk von W.L. Boelens SJ über die Arnoldshainer Abendmahlsthesen (Assen 1964) Seite 118 ff., der zum Teil auf Ebeling Bezug nimmt. Weitere Quellenbelege verdanke ich Dr.theol. Duchrow in Heidelberg.
21 Hierzu vgl. Hans Christoph Schmidt-Lauber, Die Eucharistie als Entfaltung der verba testamenti, S. 103 ff., ferner Das Recht der Gnade, S. 157.
22 Erich Roth, Die Privatbeichte und die Schlüsselgewalt in der Theologie der Reformatoren, Gütersloh 1952; dazu Recht der Gnade Kap. XI.
23 Recht und Institution, hrsg. v. H. Dombois (Glaube und Forschung 9), Witten 1956.
24 Dieser Bruch wird noch merklich später von Shakespeare als dramatisches Mittel für den hintergründigen Konflikt in seinem Kaufmann von Venedig benützt, mit so viel Erfolg, daß dieses geschichtliche Moment sich eigentlich erst in unserer Zeit enthüllt.
Hierzu: Rechtsgeschichtliche Betrachtungen zu Shakespeares „Kaufmann von Venedig”, Hochland 56 (1964) S. 220 ff. (Vgl. S. 214 ff. dieses Bandes).
25 Der Begriff der Flüssigkeit hat einen bedeutsamen rechtlichen ökonomischen und sozialgeschichtlichen Gehalt. Der Jurist nennt eine Forderung liquide, wenn sie auf der Stelle ohne berechtigte Einreden des Schuldners geltend gemacht werden kann. Flüssig ist der Geldmarkt, wenn überall ausreichende Barmittel zur Deckung fälliger Verpflichtungen und zu neuen Anlagen vorhanden sind. Man liquidiert ein Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich, indem man die Mitarbeiter entläßt und die Produktionsmittel aus ihrem bisherigen Bestimmungszusammenhang in eine andere Verwendung überführt, oft unter bedeutenden Wertverlusten. Daran schließt sich die brutale Bedeutung der revolutionären Sprache an: Man liquidiert Personen, Gruppen, Klassen, wenn sie so sehr mit bestimmten

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etablierten Verhältnissen verbunden sind, daß ihre anderweitige Einordnung auszuscheiden scheint. Damit wird ihnen zugleich jedes Recht auf eigenes Sein und Wollen abgesprochen. Sie sind im radikalen Sinne Objekt, Material, sogar Müll der Geschichte.
Flüssigkeit ist also ein ambivalenter Begriff: Umlaufs- und Anpassungsfähigkeit steht neben Entwertung und Zerstörung. Neben dem Aktualismus ist der Gedanke der Verflüssigung, der Beweglichkeit eine Vorstellung der theologischen Ethik geworden, deren Einschätzung und Überschätzung weithin auf der mangelnden Einsicht beruht. Es handelt sich, insbesondere in Verbindung mit dem Geist-Begriff um eine Art negativer Metaphysizierung. Denn was verflüssigt werden soll, gewinnt den Charakter der negativen Absolutheit. Dies führt dann dialektisch zur positiven Absolutheit des Begriffs.
26 Man fühlt sich versucht, diese Haltung mit der sozialen Herkunft Luthers und dem Verhältnis zu seinem Vater in Beziehung zu setzen, wie es Erik H. Erikson in einer psychologischen Studie über den „Jungen Mann Luther” dargestellt hat. Hans Luther löste sich aus der engen bäuerlichen Welt seiner Vorfahren, die ihm kein Vorwärtskommen ermöglichte, und arbeitete sich zum Anteileigner im Bergbau mit einem beträchtlichen Barvermögen empor, welches er auch bei der Priesterweihe seines Sohnes sehen ließ. Seine Entwicklung zeigt eine Art Modell des Gegensatzes — die tiefe und schwierige Bindung seines Sohnes an ihn aber das Motiv einer gewissen Identifikation oder Wiederholung.
27 Günther Rohrmoser, Subjektivität und Verdinglichung, S. 78.
28 ThR 1966/4, S. 316, 337.
29 Vgl. hierzu: Dombois, Historisch-kritische Theologie, Recht und Kirchenrecht (Festschrift Smend 1962, S. 287 ff.).
30 Karl August Emge, Einführung in die Rechtsphilosophie (1955) S. 167 f.
31 Vgl. hierzu Exkurs 1, S. 105 ff.
32 Hermann Diem, Theologie als kirchliche Wissenschaft II (Dogmatik), München 1960, S. 74, 243 f.
33 Wolfgang Trillhaas, Theologie zwischen Skepsis und kirchlicher Tradition, Luth. Rundschau 16 (1966) S. 171 ff.
34 Jürgen Moltmann, Theologie der Hoffnung, Beitr. z. ev. Theologie 38, München 1964.
35 Rudolf Bultmann, Glauben und Verstehen, III, 102.
36 Vgl. Anm. 29.
36a Ebda S. 296 ff.

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37 Atomzeitalter, Krieg und Frieden, hrsg. v. Günter Howe, Forsch. und Berichte (Glaube und Forschung NF 17), Witten 1959 (3).
38 Vgl. Anm. 10.
39 Dombois, Mensch und Strafe, Gl. u. F. 14, Witten 1957.
40 Vgl. Anm. 27.
41 Vgl. Anm. 27.
42 Vgl. Anm. 1a.
43 H.E. Tödt in Howe-Tödt, Frieden im wissenschaftlich-technischen Zeitalter, Stuttgart-Berlin 1966, S. 19.

 

Anmerkungen zu Exkurs I

1 Kurt Lüthi, Evangelische Theologie, Gegenwärtige Tendenzen in der Lehre zur Gottesfrage, Wort und Wahrheit XXI, 1966, S. 667.
2 RGG (3) VI, Sp. 1812.
3 Systematische Theologie I, S. 148.
4 Peter Stuhlmacher (Erwägungen zum ontologischen Charakter der kainé ktisis bei Paulus. Ev. Theologie 27/1967, S. 1 ff., 26) sagt:
„Die Kategorie (Sprachereignis) erlaubt es … nicht, die verschiedenen Weisen antiken Sprachverständnisses so zu differenzieren, daß der für Paulus wesentliche Unterschied zwischen Schöpfer und Geschöpf, Wort Gottes und menschlichem Sprechen, deutlich gewahrt bleibt und nicht durch die Sicht einer allgemeinen Apotheose der Sprache verwischt wird. — Dazu ebda Anm. 99: Ich möchte ausdrücklich betonen, daß E. Fuchs diese Gefahr sieht und ihr ausweichen möchte: Ges.-Aufs. II S. 277-79. — Eine Vergöttlichung der Sprache entspräche wohl stoischer Tradition …”
Angesichts der Macht und Wirksamkeit durchaus unerkannter objektiv-sozialer Zusammenhänge reichen wohl Ausweichbewegungen kaum aus, um solcher Tendenzen Herr zu werden. Ist es Tragik oder Ironie, daß zwar Werkgerechtigkeit, Synergismus, humanistische Autonomie mit hoher Folgerichtigkeit ausgeschlossen wurden, aber im theologischen Zentrum des Wortbegriffs vermöge einer höchst wirksamen Verbindung von Bürgerlichkeit und Akademismus sich eine womöglich noch gefährlichere und subtilere Vermischung und Grenzüberschreitung durchsetzte?
Wenn schließlich das „Sprachereignis” auf Mimik, Gestik, ja auf alle Formen des mitmenschlichen Verhaltens, Zuwendung und Ablehnung usw. erstreckt wird, dann löst sich der Begriff auf. Das zeigt zunächst, wie tief die Bindung an den längst formal gewordenen Begriff des Wortes ist. Wenn hier die Verhaltensformen sublimiert werden können, ohne daß zugleich die weiten Zusammenhänge und

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Assoziationen der Soziologie in Bewußtsein treten, so zeigt das die Isolierung und Unwirklichkeit dieses Denkens an.
5 Troeltsch: Luther, der Protestantismus und die moderne Welt, aus: Aufsätze zur Geistesgeschichte und Religionssoziologie, Seite 215: „Wie im Frühmittelalter Ritter und Mönch die Brennpunkte einer Ellipse bildeten, so wird jetzt die Verschmelzung von Bürger und Christ der Mittelpunkt eines geschlossenen Lebenskreises. Ein verinnerlichtes, verpersönlichtes und verbürgerlichtes, in seiner religiösen Tiefe bis zum höchsten Glauben und bis zum Fanatismus neu erregtes Spätmittelalter steht hier vor uns.”