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1 In den einleitenden Abschnitten ist entgegen dem
Sprachgebrauch der wissenschaftlichen Theologie allgemein vom
„Neuen Testament” gesprochen worden, während der gemeinte Stoff
vorzugsweise aus den synoptischen Evangelien stammt, aus dem
freilich einzelne Begriffe (wie Kindschaft, Erbe) ohne die
Gleichnisform in den paulinischen Schriften wiederkehren. Diese
Abweichung vom Sprachgebrauch ist mir bewußt. Sie stammt nicht
aus der Verkennung der vorliegenden Unterschiede, sondern aus der
Meinung, daß die Auslegung der spezielleren Texte auch für das
Gesamtverständnis des Evangeliums Bedeutung haben soll und
muß.
1a ZThK 1961, H.
2, S. 367 ff.
2 Rudolf Bultmann,
Formen menschlicher Gemeinschaft, Glaube und Verstehen, II.
Folge, S. 262 ff.
3 Gegen den
unbegründeten Vorwurf einer „Verrechtlichung der Theologie”
verteidigt auch Siegfried Grundmann (✝) die Forschungen Johannes
Heckels über die Rechtstheologie Luthers. Er sagt: „H. hat
erkannt, daß weite Gebiete der Theologie nicht nur bildhaft die
Sprache des Rechts verwenden, sondern tatsächlich einen
rechtlichen Gehalt besitzen. So ist die „Rechtfertigung” nicht
nur die Versinnbildlichung einer Beziehung zwischen Gott und
Menschen unter Verwendung eines aus dem Wortschatz des Rechts
entnommenen Begriffs, sondern auch ein Vorgang von rechtlicher,
genauer rechtstheologischer Erheblichkeit. Diesen Rechtsgehalt
der Theologie abzugrenzen und herauszulösen und mit den Mitteln
der juristischen Wissenschaft präziser zu erfassen, als das die
Theologie allein vermag, war das eigentliche Anliegen H.s.” (Ev.
Staatslex. Art. Kirchenrecht, S. 978).
3a Rezeption ist
ein juristischer Begriff mit einem vielfältigen Bedeutungsgehalt.
Die hier zur Entwicklung der Methode gewählten Begriffe
„Rezeption” usw. sind selbst keine juristischen, sondern
allgemeine Begriffe.
4 Vgl. RGG (3),
Recht III (Kirche und Recht), Sp. 821 ff.
5 Eine ungemeine
Erschwerung der Erörterung liegt freilich darin, daß die
Forschungen und Theorien von Bachofen über Mutterrecht sich
populärwissenschaftlich sehr weit verbreitet haben, daß aber die
starken Korrekturen der weiteren Forschung an Bachofen nicht mehr
aufgenommen worden sind. Die Vorstellungen über das Wesen des
Patriarchats beruhen vollends meist auf der unzulässigen
Verallgemeinerung des ohnehin sehr verkürzten Bildes,
welches
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auf der Oberstufe der Gymnasien vom römischen paterfamilias
dargeboten wird. Hinzu kommt, daß das Problem meist einseitig vom
Machtproblem her gesehen wird.
6 Dombois, Mensch
und Sache, ZfdgesStwiss. 1954, S. 239 ff., 246. (Vgl. S. 181 ff.
dieses Bandes)
7 Max Kaser,
Römisches Privatrecht I, S. 73.
8 Heinz-Dietrich
Wendland, Gleichheit und Ungleichheit im Leibe Christi und im
christlichen Leben, in: Asmussen/Stählin, Die Katholizität der
Kirche, S. 205 ff.
9 Vgl. hierzu
Dombois, Juristische Bemerkungen zum Gleichnis von den bösen
Weingärtnern. NZfsystTh. 1966, S. 361 ff. (S. 166 ff. dieses
Bandes)
10 Vgl. hierzu
Dombois, Mönchtum und Reformation, Quatember 1963/64, S. 2 ff.
(S. 203 ff. dieses Bandes)
10a Die Sonderung
wird also zugleich durch die Differenz zwischen praesentischer
und futurischer Eschatologie nahegelegt. Jedenfalls ist weder
eine lineare Folge gleichwertiger Stufen oder eine dreiaktige
Dialektik gemeint. Im Gegenteil stehen der zweite und der dritte
Schrift dem ersten als Einheit gegenüber.
11 Olof Linton,
Das Problem der Urkirche in der neueren Forschung (Uppsala
1932/Frankfurt 1956).
12 Auf wesentliche
Tatbestände dieser Art habe ich bereits im zweiten Kapitel meines
Kirchenrechtswerkes „Das Recht der Gnade — Ökumenisches
Kirchenrecht I” (Witten 1961) ausführlich hingewiesen.
13 Korbinian
Ritzer, Formen, Riten und Brauchtum der Eheschließung in den
christlichen Kirchen des 1. Jahrtausends, in: Lit. Qu. u. Forsch.
38, Münster 1962.
Paul Koschaker, Dt.
Landesreferate z. II. Internat. Kongreß f. Rechtsvergleichung im
Haag 1937. Sonderh. d. Jhgg. d. Z. f. ausl. u. internat.
Privatrecht, S. 77 ff.
14 Offenbar nicht
zufällig beziehen sich die Aussagen des NT auf die drei großen
institutionellen Bereiche des menschlichen Lebens, auf Familie
und Ehe, politische Herrschaft und Ökonomie-Eigentum. Diese
sozialen, rechtlichen, ja institutionellen Bezüge decken
gleichsam die ganze menschliche Existenz. Sie sind aber nicht
gegeneinander ausgeglichen oder in einen Oberbegriff verrechnet.
Die Anschauungen gehen ineinander über, da dieser Welt eine
Trennung zwischen öffentlichem und Privatrecht, staatlicher
Herrschaft und bürgerlicher Disposition, zwischen Familie und
Ökonomie unbekannt ist.
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15 Schon die in Apk. 5, 1 vorkommende gesiegelte Rolle
ist ein hellenistisches Notariatstestament. Über die Taufe als
Rechtsakt nach dem Zeugnis der frühen Christenheit vgl. die
gleichnamige Studie von Othmar Heggelbacher und die einschlägigen
Ausführungen zur Lehre von der Taufe in meinem Werk „Recht der
Gnade — Ökumenisches Kirchenrecht I” S. 301 ff. Die Taufe wird in
einer Urkunde verbrieft vorgestellt, welche die Engel als
„syngraphophylakes” — Urkundenbewahrer — bis zur Präsentation im
Jüngsten Gericht verwahren. Zur Testamentsurkunde: W. Sattler,
Das Buch mit den sieben Siegeln, ZNW 21 — 1922, 43, 51 f. nach
Cicero, Verrinae actiones, Otto Roller ebenso, ZNW 36 — 1937, 98,
104 ff. Ich verdanke diese Hinweise P.Lic. Striebeck in
Hamburg.
Die hellenistischen
Spätantike war bereits in weitem Umfang verkehrswirtschaftlich
organisiert. Vgl. Michael Rostovtzeff, Gesellschaft und
Wirtschaftsgedanke der hellenistischen Welt (1955 — 2). Diese
Entwicklung ist dann durch die Völkerwanderung zerstört worden.
Erst in der bürgerlichen Kultur des Mittelalters beginnen sich
vergleichbare Rechtsformen wieder auszubilden. Die Entwicklung
verläuft also nicht in einer einheitlichen Linie. Stellen wir
hier Sozialgeschichte und Kirchengeschichte in Vergleich, so muß
das berücksichtigt werden.
Auch das Recht der
griechisch-hellenistischen Spätantike enthält jedoch Formen, die
unbeschadet jenes Kulturgefälles in unserem Zusammenhang
bedeutsam sind — „rechtliche Verbindungen, die in bestimmter
Weise die Person des Schuldners ergreif(en) und sich jedenfalls
nicht im Erbringen vermögenswerter Leistungen, im bloßen
Güteraustausch erschöpf(en)”. So das griechische Rechtsinstitut
der paramoné (das insbesondere als Bindung des Freigelassenen
vorkommt). Vgl. hierzu Johannes Herrmann, Personenrechtliche
Elemente der Paramoné, Revue internationale des droits de
l’Antiquité 10, 1963, S. 149 ff., und Paul Koschaker, Über einige
griechische Rechtsurkunden aus den östlichen Randgebieten des
Hellenismus, Abh. d. phil.-hist. Klasse der Sächs. Ak. d. Wiss.,
Bd. 42, Nr. 1, Leipzig 1931, S. 25 ff. Diese Formen gehören also
weder vorzugsweise dem germanischen Rechtsdenken an, in dessen
Bereich der Typus besonders bemerkt worden ist, noch allein
älteren Rechtskulturen, in denen der Personenbezug noch nicht vom
Sachbezug getrennt ist.
16 Nähere
Untersuchungen darüber hat schon Hans von Soden angestellt, zu
welchen ich mich unter Heranziehung des römischen Prozeßrechts
geäußert habe. Recht der Gnade, S. 132 ff., 161.
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17 Vgl. hierzu die bereits zitierte Studie „Mensch und
Sache”. (S. 181 ff. dieses Bandes).
18 Hans-Georg
Gadamer, dessen Beitrag zur theologischen Hermeneutik Anerkennung
gefunden hat, hat Bedeutung und Verdienste der juristischen
Hermeneutik gelegentlich sehr positiv gewürdigt. Vgl. hierzu auch
Dombois, Juristische Bemerkungen zur Rechtfertigungslehre I,
NZfsystTh. 1966, S. 169 ff. (S. 149 ff. dieses
Bandes).
19 Vgl. Victor
Achter, Geburt der Strafe, Frankfurt/Main 1950.
20 ZThK 1951 (48)
S. 172 ff., 199 ff. Entsprechende Belege fand ich in der
sorgfältigen Darstellung der Abendmahlslehre Luthers in dem Werk
von W.L. Boelens SJ über die Arnoldshainer Abendmahlsthesen
(Assen 1964) Seite 118 ff., der zum Teil auf Ebeling Bezug nimmt.
Weitere Quellenbelege verdanke ich Dr.theol. Duchrow in
Heidelberg.
21 Hierzu vgl.
Hans Christoph Schmidt-Lauber, Die Eucharistie als Entfaltung der
verba testamenti, S. 103 ff., ferner Das Recht der Gnade, S.
157.
22 Erich Roth, Die
Privatbeichte und die Schlüsselgewalt in der Theologie der
Reformatoren, Gütersloh 1952; dazu Recht der Gnade Kap.
XI.
23 Recht und
Institution, hrsg. v. H. Dombois (Glaube und Forschung 9), Witten
1956.
24 Dieser Bruch
wird noch merklich später von Shakespeare als dramatisches Mittel
für den hintergründigen Konflikt in seinem Kaufmann von Venedig
benützt, mit so viel Erfolg, daß dieses geschichtliche Moment
sich eigentlich erst in unserer Zeit enthüllt.
Hierzu: Rechtsgeschichtliche
Betrachtungen zu Shakespeares „Kaufmann von Venedig”, Hochland 56
(1964) S. 220 ff. (Vgl. S. 214 ff. dieses Bandes).
25 Der Begriff der
Flüssigkeit hat einen bedeutsamen rechtlichen ökonomischen und
sozialgeschichtlichen Gehalt. Der Jurist nennt eine Forderung
liquide, wenn sie auf der Stelle ohne berechtigte Einreden des
Schuldners geltend gemacht werden kann. Flüssig ist der
Geldmarkt, wenn überall ausreichende Barmittel zur Deckung
fälliger Verpflichtungen und zu neuen Anlagen vorhanden sind. Man
liquidiert ein Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich, indem
man die Mitarbeiter entläßt und die Produktionsmittel aus ihrem
bisherigen Bestimmungszusammenhang in eine andere Verwendung
überführt, oft unter bedeutenden Wertverlusten. Daran schließt
sich die brutale Bedeutung der revolutionären Sprache an: Man
liquidiert Personen, Gruppen, Klassen, wenn sie so sehr mit
bestimmten
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etablierten Verhältnissen verbunden sind, daß ihre anderweitige
Einordnung auszuscheiden scheint. Damit wird ihnen zugleich jedes
Recht auf eigenes Sein und Wollen abgesprochen. Sie sind im
radikalen Sinne Objekt, Material, sogar Müll der Geschichte.
Flüssigkeit ist also ein
ambivalenter Begriff: Umlaufs- und Anpassungsfähigkeit steht
neben Entwertung und Zerstörung. Neben dem Aktualismus ist der
Gedanke der Verflüssigung, der Beweglichkeit eine Vorstellung der
theologischen Ethik geworden, deren Einschätzung und
Überschätzung weithin auf der mangelnden Einsicht beruht. Es
handelt sich, insbesondere in Verbindung mit dem Geist-Begriff um
eine Art negativer Metaphysizierung. Denn was verflüssigt werden
soll, gewinnt den Charakter der negativen Absolutheit. Dies führt
dann dialektisch zur positiven Absolutheit des
Begriffs.
26 Man fühlt sich
versucht, diese Haltung mit der sozialen Herkunft Luthers und dem
Verhältnis zu seinem Vater in Beziehung zu setzen, wie es Erik H.
Erikson in einer psychologischen Studie über den „Jungen Mann
Luther” dargestellt hat. Hans Luther löste sich aus der engen
bäuerlichen Welt seiner Vorfahren, die ihm kein Vorwärtskommen
ermöglichte, und arbeitete sich zum Anteileigner im Bergbau mit
einem beträchtlichen Barvermögen empor, welches er auch bei der
Priesterweihe seines Sohnes sehen ließ. Seine Entwicklung zeigt
eine Art Modell des Gegensatzes — die tiefe und schwierige
Bindung seines Sohnes an ihn aber das Motiv einer gewissen
Identifikation oder Wiederholung.
27 Günther
Rohrmoser, Subjektivität und Verdinglichung, S. 78.
28 ThR 1966/4, S.
316, 337.
29 Vgl. hierzu:
Dombois, Historisch-kritische Theologie, Recht und Kirchenrecht
(Festschrift Smend 1962, S. 287 ff.).
30 Karl August
Emge, Einführung in die Rechtsphilosophie (1955) S. 167
f.
31 Vgl. hierzu
Exkurs 1, S. 105 ff.
32 Hermann Diem,
Theologie als kirchliche Wissenschaft II (Dogmatik), München
1960, S. 74, 243 f.
33 Wolfgang
Trillhaas, Theologie zwischen Skepsis und kirchlicher Tradition,
Luth. Rundschau 16 (1966) S. 171 ff.
34 Jürgen
Moltmann, Theologie der Hoffnung, Beitr. z. ev. Theologie 38,
München 1964.
35 Rudolf
Bultmann, Glauben und Verstehen, III, 102.
36 Vgl. Anm.
29.
36a Ebda S. 296
ff.
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37 Atomzeitalter, Krieg und Frieden, hrsg. v. Günter
Howe, Forsch. und Berichte (Glaube und Forschung NF 17), Witten
1959 (3).
38 Vgl. Anm.
10.
39 Dombois, Mensch
und Strafe, Gl. u. F. 14, Witten 1957.
40 Vgl. Anm.
27.
41 Vgl. Anm.
27.
42 Vgl. Anm.
1a.
43 H.E. Tödt in
Howe-Tödt, Frieden im wissenschaftlich-technischen Zeitalter,
Stuttgart-Berlin 1966, S. 19.
Anmerkungen zu Exkurs I
1 Kurt Lüthi, Evangelische Theologie, Gegenwärtige
Tendenzen in der Lehre zur Gottesfrage, Wort und Wahrheit XXI,
1966, S. 667.
2 RGG (3) VI, Sp.
1812.
3 Systematische
Theologie I, S. 148.
4 Peter
Stuhlmacher (Erwägungen zum ontologischen Charakter der kainé
ktisis bei Paulus. Ev. Theologie 27/1967, S. 1 ff., 26)
sagt:
„Die Kategorie
(Sprachereignis) erlaubt es … nicht, die verschiedenen Weisen
antiken Sprachverständnisses so zu differenzieren, daß der für
Paulus wesentliche Unterschied zwischen Schöpfer und Geschöpf,
Wort Gottes und menschlichem Sprechen, deutlich gewahrt bleibt
und nicht durch die Sicht einer allgemeinen Apotheose der Sprache
verwischt wird. — Dazu ebda Anm. 99: Ich möchte ausdrücklich
betonen, daß E. Fuchs diese Gefahr sieht und ihr ausweichen
möchte: Ges.-Aufs. II S. 277-79. — Eine Vergöttlichung der
Sprache entspräche wohl stoischer Tradition …”
Angesichts der Macht und
Wirksamkeit durchaus unerkannter objektiv-sozialer Zusammenhänge
reichen wohl Ausweichbewegungen kaum aus, um solcher Tendenzen
Herr zu werden. Ist es Tragik oder Ironie, daß zwar
Werkgerechtigkeit, Synergismus, humanistische Autonomie mit hoher
Folgerichtigkeit ausgeschlossen wurden, aber im theologischen
Zentrum des Wortbegriffs vermöge einer höchst wirksamen
Verbindung von Bürgerlichkeit und Akademismus sich eine womöglich
noch gefährlichere und subtilere Vermischung und
Grenzüberschreitung durchsetzte?
Wenn schließlich das
„Sprachereignis” auf Mimik, Gestik, ja auf alle Formen des
mitmenschlichen Verhaltens, Zuwendung und Ablehnung usw.
erstreckt wird, dann löst sich der Begriff auf. Das zeigt
zunächst, wie tief die Bindung an den längst formal gewordenen
Begriff des Wortes ist. Wenn hier die Verhaltensformen sublimiert
werden können, ohne daß zugleich die weiten Zusammenhänge
und
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Assoziationen der Soziologie in Bewußtsein treten, so zeigt das
die Isolierung und Unwirklichkeit dieses Denkens an.
5 Troeltsch:
Luther, der Protestantismus und die moderne Welt, aus: Aufsätze
zur Geistesgeschichte und Religionssoziologie, Seite 215: „Wie im
Frühmittelalter Ritter und Mönch die Brennpunkte einer Ellipse
bildeten, so wird jetzt die Verschmelzung von Bürger und Christ
der Mittelpunkt eines geschlossenen Lebenskreises. Ein
verinnerlichtes, verpersönlichtes und verbürgerlichtes, in seiner
religiösen Tiefe bis zum höchsten Glauben und bis zum Fanatismus
neu erregtes Spätmittelalter steht hier vor uns.”