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  1 In den einleitenden Abschnitten ist entgegen dem
  Sprachgebrauch der wissenschaftlichen Theologie allgemein vom
  „Neuen Testament” gesprochen worden, während der gemeinte Stoff
  vorzugsweise aus den synoptischen Evangelien stammt, aus dem
  freilich einzelne Begriffe (wie Kindschaft, Erbe) ohne die
  Gleichnisform in den paulinischen Schriften wiederkehren. Diese
  Abweichung vom Sprachgebrauch ist mir bewußt. Sie stammt nicht
  aus der Verkennung der vorliegenden Unterschiede, sondern aus der
  Meinung, daß die Auslegung der spezielleren Texte auch für das
  Gesamtverständnis des Evangeliums Bedeutung haben soll und
  muß.
  1a ZThK 1961, H.
  2, S. 367 ff.
  2 Rudolf Bultmann,
  Formen menschlicher Gemeinschaft, Glaube und Verstehen, II.
  Folge, S. 262 ff.
  3 Gegen den
  unbegründeten Vorwurf einer „Verrechtlichung der Theologie”
  verteidigt auch Siegfried Grundmann (✝) die Forschungen Johannes
  Heckels über die Rechtstheologie Luthers. Er sagt: „H. hat
  erkannt, daß weite Gebiete der Theologie nicht nur bildhaft die
  Sprache des Rechts verwenden, sondern tatsächlich einen
  rechtlichen Gehalt besitzen. So ist die „Rechtfertigung” nicht
  nur die Versinnbildlichung einer Beziehung zwischen Gott und
  Menschen unter Verwendung eines aus dem Wortschatz des Rechts
  entnommenen Begriffs, sondern auch ein Vorgang von rechtlicher,
  genauer rechtstheologischer Erheblichkeit. Diesen Rechtsgehalt
  der Theologie abzugrenzen und herauszulösen und mit den Mitteln
  der juristischen Wissenschaft präziser zu erfassen, als das die
  Theologie allein vermag, war das eigentliche Anliegen H.s.” (Ev.
  Staatslex. Art. Kirchenrecht, S. 978).
  3a Rezeption ist
  ein juristischer Begriff mit einem vielfältigen Bedeutungsgehalt.
  Die hier zur Entwicklung der Methode gewählten Begriffe
  „Rezeption” usw. sind selbst keine juristischen, sondern
  allgemeine Begriffe.
  4 Vgl. RGG (3),
  Recht III (Kirche und Recht), Sp. 821 ff.
  5 Eine ungemeine
  Erschwerung der Erörterung liegt freilich darin, daß die
  Forschungen und Theorien von Bachofen über Mutterrecht sich
  populärwissenschaftlich sehr weit verbreitet haben, daß aber die
  starken Korrekturen der weiteren Forschung an Bachofen nicht mehr
  aufgenommen worden sind. Die Vorstellungen über das Wesen des
  Patriarchats beruhen vollends meist auf der unzulässigen
  Verallgemeinerung des ohnehin sehr verkürzten Bildes,
  welches
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  auf der Oberstufe der Gymnasien vom römischen paterfamilias
  dargeboten wird. Hinzu kommt, daß das Problem meist einseitig vom
  Machtproblem her gesehen wird.
  6 Dombois, Mensch
  und Sache, ZfdgesStwiss. 1954, S. 239 ff., 246. (Vgl. S. 181 ff.
  dieses Bandes)
  7 Max Kaser,
  Römisches Privatrecht I, S. 73.
  8 Heinz-Dietrich
  Wendland, Gleichheit und Ungleichheit im Leibe Christi und im
  christlichen Leben, in: Asmussen/Stählin, Die Katholizität der
  Kirche, S. 205 ff.
  9 Vgl. hierzu
  Dombois, Juristische Bemerkungen zum Gleichnis von den bösen
  Weingärtnern. NZfsystTh. 1966, S. 361 ff. (S. 166 ff. dieses
  Bandes)
  10 Vgl. hierzu
  Dombois, Mönchtum und Reformation, Quatember 1963/64, S. 2 ff.
  (S. 203 ff. dieses Bandes)
  10a Die Sonderung
  wird also zugleich durch die Differenz zwischen praesentischer
  und futurischer Eschatologie nahegelegt. Jedenfalls ist weder
  eine lineare Folge gleichwertiger Stufen oder eine dreiaktige
  Dialektik gemeint. Im Gegenteil stehen der zweite und der dritte
  Schrift dem ersten als Einheit gegenüber.
  11 Olof Linton,
  Das Problem der Urkirche in der neueren Forschung (Uppsala
  1932/Frankfurt 1956).
  12 Auf wesentliche
  Tatbestände dieser Art habe ich bereits im zweiten Kapitel meines
  Kirchenrechtswerkes „Das Recht der Gnade — Ökumenisches
  Kirchenrecht I” (Witten 1961) ausführlich hingewiesen.
  13 Korbinian
  Ritzer, Formen, Riten und Brauchtum der Eheschließung in den
  christlichen Kirchen des 1. Jahrtausends, in: Lit. Qu. u. Forsch.
  38, Münster 1962.
  Paul Koschaker, Dt.
  Landesreferate z. II. Internat. Kongreß f. Rechtsvergleichung im
  Haag 1937. Sonderh. d. Jhgg. d. Z. f. ausl. u. internat.
  Privatrecht, S. 77 ff.
  14 Offenbar nicht
  zufällig beziehen sich die Aussagen des NT auf die drei großen
  institutionellen Bereiche des menschlichen Lebens, auf Familie
  und Ehe, politische Herrschaft und Ökonomie-Eigentum. Diese
  sozialen, rechtlichen, ja institutionellen Bezüge decken
  gleichsam die ganze menschliche Existenz. Sie sind aber nicht
  gegeneinander ausgeglichen oder in einen Oberbegriff verrechnet.
  Die Anschauungen gehen ineinander über, da dieser Welt eine
  Trennung zwischen öffentlichem und Privatrecht, staatlicher
  Herrschaft und bürgerlicher Disposition, zwischen Familie und
  Ökonomie unbekannt ist.
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  15 Schon die in Apk. 5, 1 vorkommende gesiegelte Rolle
  ist ein hellenistisches Notariatstestament. Über die Taufe als
  Rechtsakt nach dem Zeugnis der frühen Christenheit vgl. die
  gleichnamige Studie von Othmar Heggelbacher und die einschlägigen
  Ausführungen zur Lehre von der Taufe in meinem Werk „Recht der
  Gnade — Ökumenisches Kirchenrecht I” S. 301 ff. Die Taufe wird in
  einer Urkunde verbrieft vorgestellt, welche die Engel als
  „syngraphophylakes” — Urkundenbewahrer — bis zur Präsentation im
  Jüngsten Gericht verwahren. Zur Testamentsurkunde: W. Sattler,
  Das Buch mit den sieben Siegeln, ZNW 21 — 1922, 43, 51 f. nach
  Cicero, Verrinae actiones, Otto Roller ebenso, ZNW 36 — 1937, 98,
  104 ff. Ich verdanke diese Hinweise P.Lic. Striebeck in
  Hamburg.
  Die hellenistischen
  Spätantike war bereits in weitem Umfang verkehrswirtschaftlich
  organisiert. Vgl. Michael Rostovtzeff, Gesellschaft und
  Wirtschaftsgedanke der hellenistischen Welt (1955 — 2). Diese
  Entwicklung ist dann durch die Völkerwanderung zerstört worden.
  Erst in der bürgerlichen Kultur des Mittelalters beginnen sich
  vergleichbare Rechtsformen wieder auszubilden. Die Entwicklung
  verläuft also nicht in einer einheitlichen Linie. Stellen wir
  hier Sozialgeschichte und Kirchengeschichte in Vergleich, so muß
  das berücksichtigt werden.
  Auch das Recht der
  griechisch-hellenistischen Spätantike enthält jedoch Formen, die
  unbeschadet jenes Kulturgefälles in unserem Zusammenhang
  bedeutsam sind — „rechtliche Verbindungen, die in bestimmter
  Weise die Person des Schuldners ergreif(en) und sich jedenfalls
  nicht im Erbringen vermögenswerter Leistungen, im bloßen
  Güteraustausch erschöpf(en)”. So das griechische Rechtsinstitut
  der paramoné (das insbesondere als Bindung des Freigelassenen
  vorkommt). Vgl. hierzu Johannes Herrmann, Personenrechtliche
  Elemente der Paramoné, Revue internationale des droits de
  l’Antiquité 10, 1963, S. 149 ff., und Paul Koschaker, Über einige
  griechische Rechtsurkunden aus den östlichen Randgebieten des
  Hellenismus, Abh. d. phil.-hist. Klasse der Sächs. Ak. d. Wiss.,
  Bd. 42, Nr. 1, Leipzig 1931, S. 25 ff. Diese Formen gehören also
  weder vorzugsweise dem germanischen Rechtsdenken an, in dessen
  Bereich der Typus besonders bemerkt worden ist, noch allein
  älteren Rechtskulturen, in denen der Personenbezug noch nicht vom
  Sachbezug getrennt ist.
  16 Nähere
  Untersuchungen darüber hat schon Hans von Soden angestellt, zu
  welchen ich mich unter Heranziehung des römischen Prozeßrechts
  geäußert habe. Recht der Gnade, S. 132 ff., 161.
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  17 Vgl. hierzu die bereits zitierte Studie „Mensch und
  Sache”. (S. 181 ff. dieses Bandes).
  18 Hans-Georg
  Gadamer, dessen Beitrag zur theologischen Hermeneutik Anerkennung
  gefunden hat, hat Bedeutung und Verdienste der juristischen
  Hermeneutik gelegentlich sehr positiv gewürdigt. Vgl. hierzu auch
  Dombois, Juristische Bemerkungen zur Rechtfertigungslehre I,
  NZfsystTh. 1966, S. 169 ff. (S. 149 ff. dieses
  Bandes).
  19 Vgl. Victor
  Achter, Geburt der Strafe, Frankfurt/Main 1950.
  20 ZThK 1951 (48)
  S. 172 ff., 199 ff. Entsprechende Belege fand ich in der
  sorgfältigen Darstellung der Abendmahlslehre Luthers in dem Werk
  von W.L. Boelens SJ über die Arnoldshainer Abendmahlsthesen
  (Assen 1964) Seite 118 ff., der zum Teil auf Ebeling Bezug nimmt.
  Weitere Quellenbelege verdanke ich Dr.theol. Duchrow in
  Heidelberg.
  21 Hierzu vgl.
  Hans Christoph Schmidt-Lauber, Die Eucharistie als Entfaltung der
  verba testamenti, S. 103 ff., ferner Das Recht der Gnade, S.
  157.
  22 Erich Roth, Die
  Privatbeichte und die Schlüsselgewalt in der Theologie der
  Reformatoren, Gütersloh 1952; dazu Recht der Gnade Kap.
  XI.
  23 Recht und
  Institution, hrsg. v. H. Dombois (Glaube und Forschung 9), Witten
  1956.
  24 Dieser Bruch
  wird noch merklich später von Shakespeare als dramatisches Mittel
  für den hintergründigen Konflikt in seinem Kaufmann von Venedig
  benützt, mit so viel Erfolg, daß dieses geschichtliche Moment
  sich eigentlich erst in unserer Zeit enthüllt.
  Hierzu: Rechtsgeschichtliche
  Betrachtungen zu Shakespeares „Kaufmann von Venedig”, Hochland 56
  (1964) S. 220 ff. (Vgl. S. 214 ff. dieses Bandes).
  25 Der Begriff der
  Flüssigkeit hat einen bedeutsamen rechtlichen ökonomischen und
  sozialgeschichtlichen Gehalt. Der Jurist nennt eine Forderung
  liquide, wenn sie auf der Stelle ohne berechtigte Einreden des
  Schuldners geltend gemacht werden kann. Flüssig ist der
  Geldmarkt, wenn überall ausreichende Barmittel zur Deckung
  fälliger Verpflichtungen und zu neuen Anlagen vorhanden sind. Man
  liquidiert ein Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich, indem
  man die Mitarbeiter entläßt und die Produktionsmittel aus ihrem
  bisherigen Bestimmungszusammenhang in eine andere Verwendung
  überführt, oft unter bedeutenden Wertverlusten. Daran schließt
  sich die brutale Bedeutung der revolutionären Sprache an: Man
  liquidiert Personen, Gruppen, Klassen, wenn sie so sehr mit
  bestimmten
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  etablierten Verhältnissen verbunden sind, daß ihre anderweitige
  Einordnung auszuscheiden scheint. Damit wird ihnen zugleich jedes
  Recht auf eigenes Sein und Wollen abgesprochen. Sie sind im
  radikalen Sinne Objekt, Material, sogar Müll der Geschichte.
  Flüssigkeit ist also ein
  ambivalenter Begriff: Umlaufs- und Anpassungsfähigkeit steht
  neben Entwertung und Zerstörung. Neben dem Aktualismus ist der
  Gedanke der Verflüssigung, der Beweglichkeit eine Vorstellung der
  theologischen Ethik geworden, deren Einschätzung und
  Überschätzung weithin auf der mangelnden Einsicht beruht. Es
  handelt sich, insbesondere in Verbindung mit dem Geist-Begriff um
  eine Art negativer Metaphysizierung. Denn was verflüssigt werden
  soll, gewinnt den Charakter der negativen Absolutheit. Dies führt
  dann dialektisch zur positiven Absolutheit des
  Begriffs.
  26 Man fühlt sich
  versucht, diese Haltung mit der sozialen Herkunft Luthers und dem
  Verhältnis zu seinem Vater in Beziehung zu setzen, wie es Erik H.
  Erikson in einer psychologischen Studie über den „Jungen Mann
  Luther” dargestellt hat. Hans Luther löste sich aus der engen
  bäuerlichen Welt seiner Vorfahren, die ihm kein Vorwärtskommen
  ermöglichte, und arbeitete sich zum Anteileigner im Bergbau mit
  einem beträchtlichen Barvermögen empor, welches er auch bei der
  Priesterweihe seines Sohnes sehen ließ. Seine Entwicklung zeigt
  eine Art Modell des Gegensatzes — die tiefe und schwierige
  Bindung seines Sohnes an ihn aber das Motiv einer gewissen
  Identifikation oder Wiederholung.
  27 Günther
  Rohrmoser, Subjektivität und Verdinglichung, S. 78.
  28 ThR 1966/4, S.
  316, 337.
  29 Vgl. hierzu:
  Dombois, Historisch-kritische Theologie, Recht und Kirchenrecht
  (Festschrift Smend 1962, S. 287 ff.).
  30 Karl August
  Emge, Einführung in die Rechtsphilosophie (1955) S. 167
  f.
  31 Vgl. hierzu
  Exkurs 1, S. 105 ff.
  32 Hermann Diem,
  Theologie als kirchliche Wissenschaft II (Dogmatik), München
  1960, S. 74, 243 f.
  33 Wolfgang
  Trillhaas, Theologie zwischen Skepsis und kirchlicher Tradition,
  Luth. Rundschau 16 (1966) S. 171 ff.
  34 Jürgen
  Moltmann, Theologie der Hoffnung, Beitr. z. ev. Theologie 38,
  München 1964.
  35 Rudolf
  Bultmann, Glauben und Verstehen, III, 102.
  36 Vgl. Anm.
  29.
  36a Ebda S. 296
  ff.
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  37 Atomzeitalter, Krieg und Frieden, hrsg. v. Günter
  Howe, Forsch. und Berichte (Glaube und Forschung NF 17), Witten
  1959 (3).
  38 Vgl. Anm.
  10.
  39 Dombois, Mensch
  und Strafe, Gl. u. F. 14, Witten 1957.
  40 Vgl. Anm.
  27.
  41 Vgl. Anm.
  27.
  42 Vgl. Anm.
  1a.
  43 H.E. Tödt in
  Howe-Tödt, Frieden im wissenschaftlich-technischen Zeitalter,
  Stuttgart-Berlin 1966, S. 19.
Anmerkungen zu Exkurs I
  1 Kurt Lüthi, Evangelische Theologie, Gegenwärtige
  Tendenzen in der Lehre zur Gottesfrage, Wort und Wahrheit XXI,
  1966, S. 667.
  2 RGG (3) VI, Sp.
  1812.
  3 Systematische
  Theologie I, S. 148.
  4 Peter
  Stuhlmacher (Erwägungen zum ontologischen Charakter der kainé
  ktisis bei Paulus. Ev. Theologie 27/1967, S. 1 ff., 26)
  sagt:
  „Die Kategorie
  (Sprachereignis) erlaubt es … nicht, die verschiedenen Weisen
  antiken Sprachverständnisses so zu differenzieren, daß der für
  Paulus wesentliche Unterschied zwischen Schöpfer und Geschöpf,
  Wort Gottes und menschlichem Sprechen, deutlich gewahrt bleibt
  und nicht durch die Sicht einer allgemeinen Apotheose der Sprache
  verwischt wird. — Dazu ebda Anm. 99: Ich möchte ausdrücklich
  betonen, daß E. Fuchs diese Gefahr sieht und ihr ausweichen
  möchte: Ges.-Aufs. II S. 277-79. — Eine Vergöttlichung der
  Sprache entspräche wohl stoischer Tradition …”
  Angesichts der Macht und
  Wirksamkeit durchaus unerkannter objektiv-sozialer Zusammenhänge
  reichen wohl Ausweichbewegungen kaum aus, um solcher Tendenzen
  Herr zu werden. Ist es Tragik oder Ironie, daß zwar
  Werkgerechtigkeit, Synergismus, humanistische Autonomie mit hoher
  Folgerichtigkeit ausgeschlossen wurden, aber im theologischen
  Zentrum des Wortbegriffs vermöge einer höchst wirksamen
  Verbindung von Bürgerlichkeit und Akademismus sich eine womöglich
  noch gefährlichere und subtilere Vermischung und
  Grenzüberschreitung durchsetzte?
  Wenn schließlich das
  „Sprachereignis” auf Mimik, Gestik, ja auf alle Formen des
  mitmenschlichen Verhaltens, Zuwendung und Ablehnung usw.
  erstreckt wird, dann löst sich der Begriff auf. Das zeigt
  zunächst, wie tief die Bindung an den längst formal gewordenen
  Begriff des Wortes ist. Wenn hier die Verhaltensformen sublimiert
  werden können, ohne daß zugleich die weiten Zusammenhänge
  und
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  Assoziationen der Soziologie in Bewußtsein treten, so zeigt das
  die Isolierung und Unwirklichkeit dieses Denkens an.
  5 Troeltsch:
  Luther, der Protestantismus und die moderne Welt, aus: Aufsätze
  zur Geistesgeschichte und Religionssoziologie, Seite 215: „Wie im
  Frühmittelalter Ritter und Mönch die Brennpunkte einer Ellipse
  bildeten, so wird jetzt die Verschmelzung von Bürger und Christ
  der Mittelpunkt eines geschlossenen Lebenskreises. Ein
  verinnerlichtes, verpersönlichtes und verbürgerlichtes, in seiner
  religiösen Tiefe bis zum höchsten Glauben und bis zum Fanatismus
  neu erregtes Spätmittelalter steht hier vor uns.”