Jordahn, B.

Zur Entwicklung der evangelischen Trauliturgie

1953

|72|

 

Zur Entwicklung der evangelischen Trauliturgie

 

von Bruno Jordahn

 

Eine Darstellung des historischen Werdegangs der evangelischen Trauliturgie steht, das sei im Voraus bemerkt, vor fast unüberwindlich scheinende Schwierigkeiten. Nicht allein das traditionell gewordene Brauchtum oder die jeweils geltenden Rechtsnormen, deren beider Quellen nicht immer klar zu erfassen sind, sondern die Vielfalt der Vorlagen, Anweisungen und Formulare, die meist nach Landschaften verschieden gestaltet sind, lassen das ganze Bild bunt und unübersichtlich erscheinen. Das gilt durchaus auch von der römischen Kirche. Denn nicht etwa nur im Mittelalter und zur Zeit der Reformation waren die sog. Handlungen je nach den einzelnen Diözesen verschieden gestaltet bis hinein in die Segensformeln, sondern auch über die Verkündigung des Rituale Romanum 1617 hinaus bis in die jüngste Vergangenheit, wo man unter mancherlei Kämpfen — wiederum eine eindrucksvolle Parallele zu den Verhältnissen im evangelischen Raum — wenigstens für Deutschland ein einheitliches Rituale geschaffen hat. Aber gerade dadurch wird unsere Arbeit an der historischen Aufhellung der Frage der Trauliturgie zur Zeit der Reformation und in der KOO noch wesentlich erschwert. Denn wenn man bedenkt, daß Luther eine ausgesprochene Abneigung gegen jegliche Neugestaltung von Liturgien hatte — er sagt in einer Tischrede: „Allein mag ich nicht gern Zeremonien und Ordnung machen; denn wenn man einmal anfäht, so hats danach kein End mehr, so kumpt eine über die ander wie im Baptstumb.” (WTR V 5212.) So steht zu erwarten, daß er sich weithin an Vorgefundenes halten wird. Wie wird nun bei dieser verworrenen Sachlage vorzugehen sein?

In einem Punkt liegen die Dinge wenigstens verhältnismäßig einfach. Es zeigt sich nämlich, daß Luthers Traubüchlein für die Gestaltung der Trauliturgie in der lutherischen Kirche bis in die Gegenwart hinein bestimmend geworden ist. Es wird also zunächst dieses Traubüchlein zu untersuchen sein. Da aber, wie schon erwähnt, Luther das Vorhandene durchaus nicht beiseiteschiebt, wird die Quelle, aus der er schöpft, und

|73|

das ist das katholische Ritual, ins Auge gefaßt werden müssen. Sodann wird die Entwicklung der Trauliturgie in den KOO des 16. Jahrhunderts zu betrachten sein und schließlich die sich dann anschließende Gestaltung der Trauliturgie bis hin in die Gegenwart. Daß es sich dabei in keiner Weise um die Entfaltung des Ganzen handeln kann, sei ausdrücklich vermerkt. Es wird immer auf den Zweck der augenblicklichen Diskussion Bedacht genommen werden.

 

I.

Römische und evangelische Liturgien zur Zeit der Reformation vor Luthers Traubüchlein

Bevor die Formulare selbst betrachtet werden, wird es gut sein, einen Blick auf die äußere Vorgänge bei der Hochzeit zu werfen. Wir nehmen dazu als Beispiel Luthers Hochzeit, da wir darüber besonders gut, nämlich durch seine Briefe, unterrichtet sind. Nach Heinrich Böhmer „Luthers Ehe” (Lutherjahrbuch 1925, S. 40-76) ist Luther am 13. Juni 1525 im Beisein des Ehepaars Cranach und der Professoren Jonas und Apel um 5 Uhr von dem Stadtpfarrer von Wittenberg, Bugenhagen, getraut. Im Anschluß daran vollzog sich in Gegenwart derselben Zeugen das sog. „Beilager” mit den üblichen Zeremonien. Am 14. früh gab es ein Prandiolum. Kirchgang und Wirtschaft fanden am 27. Juni statt. Was schreibt nun Luther selbst darüber? Am 15. Juni 1525 schreibt er an Joh. Rühel, Joh. Thür und Kaspar Müller: „So hab ich auch nu aus Begern meines lieben Vaters mich verelicht und umb dieser Mäuler willen, daß nicht verhindert würde, mit Eile beigelegen: bin willens, auf Dienstag über acht Tage, den nähesten nach Johannis Baptistae eine kleine Freude und Heimfahrt zu machen. Solche habe ich Euch als guten Freunden und Herrn nicht wollen bergen, und bitte, daß Ihr den Segen helft drüber sprechen.” (W.Br. III Nr. 890 S. 531, 14-19.) An Nikolaus von Amsdorf 21. Juni 1525: „Dabo itaque proxima feria tertia epulum in testimonium coniugii mei, ubi aderunt parentes.” (W.Br. III Nr. 900 S. 541, 8ff.) An Leonard Koppe in Torgau 21. Juni 1525: „... der heiligen Ehe, daß ich dasselbige muß bestätigen mit einer Collation auf den Dienstag.” (W.Br. III Nr. 898 S. 539, 4ff.) An denselben 17. Juni 1525: „... und schicket euch, wenn ich das Prandium gebe, daß Ihr meiner Braut helft gut Zeugnis geben, wie ich ein Mann sei.” (W.Br. III Nr. 894 S. 534, 8ff.) An Spalatin 16. Juni 1525:

|74|

„ut epulum paretur pro testimonio coniugii mei istius.” (W.Br. III Nr. 892 S. 533, 5-10.) Und schließlich an den Marschall Johann v. Dolzig 21. Juni 1525: „Es ist ohn Zweifel mein abentheuerlich Geschrei für euch kommen, als solt ich ein Ehemann worden sein. Wiewohl mir aber dasselbige fast seltsam ist, und selbst kaum glaube, so sind doch die Zeugen so stark, daß ich denselben zu Dienst und Ehren glauben muß, und fürgenommen, auf nähisten Dienstag mit Vater und Mutter sampt andern guten Freunden, in einer Collation dasselbe zu versiegeln und gewiß zu machen.” (E.A. 53, 314.)

Was ergibt sich aus dem allen? — 1. Luther ist schon durch die Trauung in seinem Hause Ehemann geworden. Dabei fällt auf, daß von einem Verlöbnis im üblichen Sinne keine Rede ist. Das könnte aber sich daraus erklären, daß mit dem Tode der Eltern seiner Braut dieses mit der Trauung zusammenfiel. Da aber Luther durchaus keinerlei Gründe dafür anführt, muß das Ganze im Rahmen des Üblichen sich vollzogen haben. Fest steht jedoch, daß die Trauung nicht ausgesprochen kirchlichen Charakter gehabt hat, die Zusammensprechung durch Bugenhagen eben nur den Bestimmungen in Wittenberg und Umgebung entsprechend, nach denen die Copulation schon seit dem 14. Jahrhundert stets von einem Geistlichen vollzogen wurde, gestaltet. — 2. geht aus Luthers Briefen hervor, daß nicht die Segnung in der Kirche, sondern das ganze Äußere der Hochzeit als Bestätigung und als Zeugnis der Öffentlichkeit gegenüber angesehen werde. So war auch bei Luther selbst die Prozession zur Kirche hin und zurück die Hauptsache, nicht, was in der Kirche geschah. Das entsprich auch dem, was wir aus anderen zeitgenössischen Quellen wissen. Heinrich Böhmer berichtet darüber a.a.O. S. 50: „Weil dadurch die neue Ehe zur Kunder der Öffentlichkeit gebracht, öffentlich bezeugt, ja erst „bestätigt” wurde. Statt einer Heiratsurkunde stellten daher auch in unserm Gebiet die Stadträte noch im 17. Jahrhundert (Geleitsbrief aus Magdeburg von anno 1674) den jungen Eheleuten eine Bescheinigung darüber aus, daß der Mann die Frau „in Kranz und Bändern, wie auch mit Saitenspiele, öffentlich zur Kirchen und Straßen geführt habe”. Spieler und Pfeifer werden übrigen auch in der Hamburger und Bergedorfer KO erwähnt.

Hat nun Luther mit dem allen bereits einen Bruch mit der Tradition vollzogen oder lag es im Rahmen des damals Möglichen und Üblichen? Es liegt diese Frage umso näher, als derselbe Bugenhagen, der ja Luther getraut hatte, bereits im Jahre 1524, also ein Jahr vorher, ein Formular vorgelegt

|75|

hatte, das den ganzen Trauakt in die Kirche verlegt. Bugenhagens Ordnung hat folgenden Gang: Anrede und Schriftlesung — Traufrage: Drumb N. wolt Ihr N. scum ehelichen weib haben nach Gottes ordenungk, szo bekennts offenbar vor diszer gemeine. Ebenso zur Braut. — Richtwechsel. Rubrik: Hic dentur signa: Anuli. — Szo gebe ich euch beide Szusamme vor dem angesicht Gottes und unseres hern Jesu Christi und vor diszer gemeine. Im namen des vaters ...

An dieser Ordnung Bugenhagens, die, wie noch zu zeigen sein wird, einen gewissen Einfluß auf bestimmte KOO gehabt hat, ist auffallend, daß also das Ganze sich in der Kirche abspielt. Es ist keine Rede von einem Verlöbnis, keine Rede von einer Handlung vor der Kirche, keine Rede von einer feierlichen Benediktion, die später stattfindet. Dennoch schreibt Bugenhagen an Spalatin am 16. Juni 1525 „post aliquot dies publica solemnitate duximus istas sacras nuptias etiam coram mundo venerandas, quando et tu procul dubio vocaberis.” (Nach Böhmer a.a.O. S. 73 Anm. 46.)

Unmittelbaren Einfluß hat Bugenhagens Ordnung auf das Formular von Urbanus Regius Augsburg 1525 und die anonyme, Osiander zugeschriebene Ordnung „Einleitunge der Eheleut, wie sie zu Nürnberg braucht und gehalten wird. Nürnberg 1526.” Der Unterschied beim Trauakt ist der, daß das Traugelübde vom Geistlichen vorgesprochen wird. Der Unterschied zwischen den Vorgängen bei Luthers Hochzeit und dem Formular von Bugenhagen läßt sich wohl nur so erklären, daß Bugenhagen es gewesen ist, der ein neues Moment in die Sache hineingebracht hat, während Luther an dem Herkommen festhält, um dann sein besonderes Anliegen ganz anders zur Geltung zu bringen. Davon weiter unten.

Für das Ganze sind sodann aber die alten Straßburger Ordnungen, die auch von Bugenhagen beeinflußt sein müssen, da sie Mt. 19 enthalten, wichtig. Sie stehen der katholischen Diözesan-Ordnung gegenüber, nämlich der Straßburger Agende von 1513.

Nach dieser Agende ist der Gang der Handlung der: Vor der Kirche: a) Frage nach dem Ehehindernis, was also dann in die Aufgebotsfrage übergegangen ist — b) Frage: Wie heißt du? und die Rubrik „Postea copulet manus contrahentium, et dicat primo ad sponsum et ita ad sponsam: Ich nim dich A zu mine eefrowen. — c) Ringwechsel. — d) Trauformular: Matrimonium per vos contractum ego confirmo in nomine patris . . . . — 2. In der Kirche: Brautmesse — anschließend Segnung am Altar in der sonst auch üblichen Form mit einem

|76|

Benediktionsgebet über der Braut und dann über beide. — Dabei ist bemerkenswert, die alte und auch später wiederkehrende Segensformel aus Tob. 6: „Deus Abram, Deus Ysaak, Deus Jacob, sit semper vobiscum. Ipse coniungat vos impleatque benedictionem suam in vobis. Dann erst die christliche Formel: Benedictio + patris et + fillii et spiritus + sancti: descendat super vos et maneat semper. Amen.

Das deutsche evangelische Formular von Schwarz 1524 übernimmt das Ganze mit Ausnahme a) in der Anrede statt „in angesicht der heiligen Kirchen” „in angesicht der gegenwärtigen christglaubigen mensen” — b) kein Ringwechsel — c) Gebete ausschließlich über Braut und Bräutigam — d) kein Kreuzeszeichen. — Zu beachten ist, daß auch Schwarz die Zweiteilung „vor der Kirche” und „in der Kirche” einfach übernommen hat.

Vielleicht aber das entscheidendste Formular für die Trauung besitzen wir in dem Manuale curatorum von Surgant 1502. Es handelt sich dabei um eine Diözesanagende von Konstanz, das mit Mainz verbunden war.

1. Aufgebot: „Lieben freund, es haben die ersamen N. und N. das sacrament der heiligen Ee an sich genommen, und haben das willen zu bestatten mit dem heiligen kirchgang nach christlicher ordnung, so erst es sich je fügt . . . (Frage nach den Ehehindernissen). — 2. Vor der Kirche: Der Mann steht rechts, die Frau links vom Priester. a) Vermahnung — b) Frage nach den Ehehindernissen — c) Traufragen: „N. accipis N. in uxorem legitimam . . . — d) Bestätigung: Also gib ich sie zusammen nach christlicher ordnung und beste üch in dieser pflicht der heiligen ee . . . — e) Segnung des Ringes. Der Priester steckt den Ring an. — f) Zusammensprechung: „Matrimonium vos contractum ratifico et confirmo In nomine patris . . . — g) Vermahnung — h) Aspersion. — 3. Brautmesse in der Kirche. Anschließend Segnung wie üblich, wieder Tob. 6 erwähnt, schließlich Beräucherung.

Interessant ist nun, daß Surgant ein ausführliches Formular für ein feierliches, durch den Priester vollzogenes Verlöbnis anbietet. — Auch das Verlöbnis wird dreimal aufgeboten; „es habent willen, das sacrament der h. Ee an sich zu nemen”. — Von dem Vollzug durch den Priester heißt es „in publico vico presente vicinia proponit edicta et copulat seu coniungit personas simpliciter”. Nun die Handlung selbst. Frage: Hans du nimst Adelheit zu einer eelichen frowen? mit Ja-Wort. — Zusammenfügung der Hände und Zusammenspruch: „Also gib ich uch zusammen und vesten uch

|77|

in der heiligen Ee” und matrimonium itaque per vos contractum ratifico et confirmo. In nomine . . . Anstecken des Ringes an den vierten Finger der linken Hand der Braut mit Spruch und Glückwunsch. — Jedoch, und das ist sehr wichtig, darf der Priester nicht sagen: „Ich geloub dir Adelheit und verbut dir ander etc.” Quia non debent ad copulam carnalem procedere . . . nisi solemnisaverint prius matrimonium in facie ecclesiae. Anschließend ein Mahl, dann kehr der Bräutigam wieder in sein Haus zurück. — Sodann folgt das dreimalig Aufgebot und die „inthronisatio seu solemnisatio” (mitgeteilt von O. Albrecht in WA 30 III S. 59 Anm. 2).

Eine ähnliche Vorlage haben wir schließlich in dem von Rietschel-Graff mitgeteilten Auszug aus dem Augsburger Ritual von 1487.

1. Copulatio sponsi et sponsae in domo. Frage nach den Ehehindernissen. Der Priester fungiert ohne Stola und Chorrock. — Frage: N. willst du N. zu einem ehelichen Gemahl? „Et haec est quaedam divinae gratiae invocatio. Sed benedictio reservatur usque ad ecclesiam, cum scilicet intronisabuntur.” — 2. Solemnisatio matrimonii in facie ecclesiae. Dreimaliges Aufgebot. Sodann fores ecclesiae publice; wie üblich. Trauung N. ich befehle dir deinen ehelichen Gemahl in der Treue und Vereinigung, als Christus unser Herr an dem Kreuz befohlen hat seine Mutter dem heiligen St. Johanni . . . — Trauformel: „Matrimonium inter vos contractum confirmet deus et ego illud approbo et in facie ecclesiae solenizo in nomine sanctae et individuae Trinitatis.” — Rietschel-Graff bemerkt dazu: „Aus diesem Formular ergibt sich klar, a) daß der unter 1. genannte Akt rein privater nicht kirchlicher Art ist und nur der sponsalia de praesenti konstatieren soll; b) daß die Fragen bei der Trauhandlung die öffentliche Wiederholung der Verlobungsfragen sind; c) daß die Ehe nicht von der Kirche, sondern einzig und allein durch den Konsens der Ehegatten geschlossen wird; d) „daß die Trauung vor der Kirche eine kirchliche Approbation der geschlossenen Ehe angesichts der Gemeinde ist.” (a.a.O. S. 698.) Es wird auf diesen Sachverhalt noch zurückzukommen sein.

Wenn man das Gemeinsame dieser Ordnungen herausstellen will, dann wird sich folgendes ergeben: Bei aller sonstigen Verschiedenheit sind sie darin einig, daß die ganze Trauhandlung in folgende Akte sich gliedert: a) Das Verlöbnis im Hause. — b) Das Aufgebot. — c) Die Copulation vor der Kirche. — d) Die Brautmesse mit anschließender Benediction. — Auch sind sie sich darin einig, daß das Zusammengeben

|78|

eine Wiederholung des im Verlöbnis bereits Vollzogenen darstellt, was sich in den Traufragen und im Copulationsakt selbst offenbart. Aber ebenso auch das entscheidende Neue, was zu dem bereits Geschehenen hinzukommt. Es wird bezeichnet durch das „in facie ecclesiae”, weiter durch die solemnitas und schließlich durch die Segnung.

Die entscheidende Frage bereits in diesem Zusammenhang dürfte die sein, ob es wirklich so ist, daß ein radikaler Trennungsstrich zwischen Kirche und Welt sich hier auftut und wo dieser Trennungsstrich verläuft. Wenn wir nur die vorliegende Formulare aus der Reformationszeit ins Auge fassen, dann wird die Feststellung dieses Trennungsstriches nur sehr schwer sichtbar zu machen sein. Jedenfalls läßt sich das aus dem liturgischen Handeln nicht ohne weiteres entnehmen. Dem widersprechen einfach die Sachverhalte selbst. Denn offenbar hat doch die Kirche bereits an dem Verlöbnis der Nupturienten Anteil genommen. Und auch bei Luther selbst hat immerhin der Stadtpfarrer von Wittenberg im Hause die Trauung vollzogen. Bedenkt man ferner, daß dem späten Mittelalter die Trennung von Kirche und Welt im modernen Sinne völlig fern lag, bedenkt man die unbestreitbare Tatsache des corpus christianum, bedenkt man weiter, daß die Sakramentsspender eben die Nupturienten selbst sind, wie ja auch im Notfalle eine Taufe gültig durch einen Laien vollzogen wird, um dann durch die Kirche bestätigt zu werden, dann wird man sehr vorsichtig sein müssen mit der Ansicht, daß hier Trennungslinien zwischen Kirche und Welt sichtbar zu machen sind. Wenn gewiß die Kirche die Laientrauungen verboten hat, so bestimmt nicht aus dem Grunde, weil sie den weltlichen Akt nicht anerkannte. Denn auch später werden die Nupturienten bereits als Eheleute angesprochen. Die Gründe für dieses Verbot — es handelt sich um den Akt nicht vor der Kirche, sondern im Hause —, werden uns später noch in den KOO begegnen. Es kommt noch hinzu, daß auch beim Verlöbnis der anwesende Priester durchaus nicht in der Funktion des Priesters auftritt, denn das Tragen der Stola ist ihm bei seiner Anwesenheit beim Verlöbnis untersagt, er tritt also als Mitchrist unter Christen auf. Es kann sich mithin bei dem Verbot der sog. Trauung durch Laien immer nur um reine Ordnungsprinzipien handeln, die aber nicht grundsätzlicher Natur sind. Genug! Hier läßt sich das Problem also scheinbar noch nicht lösen. Es wird erst dann möglich sein, die Lösung herbeizuführen, wenn wir Luthers Traubüchlein und die KOO des 16. Jahrhunderts untersucht haben.

|79|

II.

Luthers Traubüchlein und die Trauliturgien in den KOO des 16. Jahrhunderts

Der Vergleich zwischen Luthers Traubüchlein und den römischen Formularen seiner Zeit ergibt rein äußerlich gesehen eine weitgehende Übereinstimmung. Rein äußerlich, d.h. was die Anordnung selbst betrifft. Auch er schlägt vor: Aufgebot — Handlung vor der Kirchentür — Handlung in der Kirche mit Segnung. Wo liegen nun die Unterschiede? Wiederum rein äußerlich darin, daß die Aspersion sowie die Segnung der Ringe fortfällt. Es fällt ferner die Brautmesse fort.

Betrachten wir die Einzelheiten, so fällt auf, daß Luthers Trauformular die Übersetzung der spätmittelalterlichen Vorlage „Ego conjungo vos in materimonium in nomine patris . . .” darstellt. Ferner das Schlußgebet beim Segen.

Wo liegen nun die Besonderheiten? 1. In seinen grundsätzlichen Aussagen, nämlich, daß er die Ehe im Ganzen als ein rein weltliches Geschäft bezeichnet, sodann daß er die kirchliche Handlung ins Belieben der Nupturienten stellt. 2. In der Aufgebotsformel, wo er nämlich die Aufzubietenden aben nicht schon als Eheleute anspricht, sondern sagt: „wollen nach göttlicher Ordnung zum heiligen Stande der Ehe greifen.” Luther geht also anscheinend über das etwa im Manuale von Surgent Gebotene hinaus und verlegt das Schwergewicht auf die kirchliche Handlung. Es könnte indes sein, daß es sich dabei um eine Besonderheit der Brandenburger Diözese handelt. — 3. In der Trauformel heißt es „für Gott und der Welt bekennen”. Das ist im Auge zu behalten, weil hier das „in facie ecclesiae” eben doch merklich verändert ist. — 4. Statt der Brautmesse hat er längere Schriftlesungen, innerhalb derer er die Brautleute als Eheleute anspricht. Aus diesem Sachverhalt hat sich die Hochzeitspredigt entwickelt, wie es Luther selbst bezeugt. „Jam de nuptiis praedicanum, ut olim die Brautmesz gehalten und damit unserm Herrgot einen simplen cultum getan, cum nihil praedicatum.” (24. April 1536 WA 41; 547, 4f.) — 5. Die Segensgebete fallen fort.

Auch hier wird etwas Abschließendes erst gesagt werden können, wenn nun die weitere Entwicklung untersucht wird.

Es wurde schon erwähnt, daß die meisten KOO sich nach Luthers Traubüchlein richten, einige jedoch auch nach der Ordnung von Bugenhagen. Erschwert wird die Übersicht noch dadurch, daß im Hintergrund der Formulare irgendwie die Landessitte steht, die zu beachten Luther ausdrücklich geboten

|80|

hatte (in der Vorrede zum Traubüchlein!). Außerdem sagt er in einer Predigt vom 22. Januar 1531: „Ideo sollen wir mit den Ehesachen halten, wie es Lands Sitt und Recht ist, non ut Schwärmer, qui dicunt, se liberos.” (WA 34 I; 125 8f.) Und so heißt es in der Schleswig-Holsteinschen KO von 1542: Die Brautleute „scholen yn bywesende der lüde / na older Landes wise / van den Kerkendeneren / und van nenen leyen / thohope gegeven werden”! (S. 50.) Man wird also die auch hier auftretende Mannigfaltigkeit nicht kurzschlüssig nach berühmtem Vorbild der „Geschichte der Auflösung der gottesdienstlichem Formen” zuzuweisen haben!

Zunächst wiederum das rein Äußerliche: Haben die KOO streng nach Luthers Anweisung die Dreiteilung der Handlung beibehalten? Nein. (NB. Ich werde nur die wichtigsten KOO ausdrücklich benennen.) Albertinisches Sachsen 1557 verbietet ausdrücklich die Trauung in Häusern, Höfen und unter dem Himmel. So einige andere auch. Hier ist also der Akt allein in die Kirche verlegt. Das ist nicht weiter verwunderlich, weil bereits Bugenhagen in seiner Ordnung von 1524 diese Übung vorschreibt. Auch sagt die Lauenburg-Hadeler KO von 1526: „Ock schall men allene in der kercken und nicht in der hüsern thosamen geven.” Ebenso Bergedorf 1544. — Aber nun ist die Begründung dafür zu beachten. Albertinisches Sachsen sagt: „daraus dann allerlei unrichtigkeit erfolget.” Nimmt man hinzu, was auch andere KOO berichten, wie die Nachttrauungen stattgefunden haben, wobei dann allerlei Unsinn geschah, dann merkt man, daß hier nicht etwa tiefgründige geistliche Dinge im Hintergrund stehen, sondern ganz nüchterne aus den Sitten oder auch Entartungen sich ergebende Konsequenzen gezogen worden sind. Spalatin schreibt am 23. Januar 1541 an Bürgermeister und Rat zu Altenburg, beim Zusammengeben in den Häusern werde viel Leichtfertigkeit geübt, man sollte Braut und Bräutigam in der Kirche zusammengeben, wie es z.B. in Wittenberg und Torgau geschehe; er selbst habe mit Wissen seiner Mitarbeiter in Gottes Wort beschlossen, nur noch in der Kirche zusammenzugeben — mit dieser Ordnung: wo große Hochzeiten sind, zu Abend in der Kirche, des folgenden Morgens aber Gebet über sie zu sprechen, bei „geringen” Hochzeiten frühe nach der Predigt oder am Feiertage nach dem Amt der christlichen Messe. (Köstlin-Kawerau, Luther II S. 633 zu S. 60.)

Dasselbe gilt von dem Verbot der Laientrauung. Pommern 1535. Schleswig-Holstein 1542. Hadeln 1544. Bergedorf 1544. Lauenburg und Hadeln 1526.

|81|

Im übrigen wird die Trauung im Hause oder in der Kirche freigestellt, auch hat sich die Verteilung der Handlung auf mehrere Tage weithin erhalten. Dasselbe gilt von der Trauung vor der Kirche. Die zeitliche Trennung der Akte wirkt sich, zumal bei dem Verbot der Haustrauung, dahin aus, daß die Brautleute zweimal in die Kirche kommen. Und hier zeigt es sich nun, daß ein Gesichtspunkt auftritt, der Beachtung verdient. Trauung und Benediktion sind also getrennt. Die Benediktion erfolgt nun aber nicht wie im Traubüchlein als eine gesonderte Handlung, also nicht so, wie wir sie heute noch haben in Form der sog. Amtshandlung, sondern im Anschluß an den gewöhnlichen Gottesdienst. Annaberg 1555: „den gewonlichen christlichen kirchgang, zu anhorung gottes worts und segen.” (Mecklenburg 1552: „. . . und schollen sek na der messe vor dem altare im chore vertruwet und thohope gegeven werden . . .” Bergedorf 1544: ebenso. Sollen zum Gottesdienst kommen „und nach endigung der predigt sich im Nahmen der h. Dreyfaltigkeidt zusammen fügen lassen”. Hoya 1573.) In demselben Sinne werden auch die Bemerkungen „vor der christlichen Gemeinde” zu verstehen sein, worin das „in facie ecclesiae” noch wiederklingt.

Was sagen nun die KOO grundsätzlich zum Problem der Trauung? Darin sind sie fast vollständig einig, daß der Kirchgang den Charakter der Öffentlichkeit zum Ausdruck bringt. So wird von der „offenbaren Trauung” Bergedorf 1531 gesprochen. Sodann die schon erwähnte Forderung, daß es vor der christlichen Gemeinde geschehen soll. Die Gemeinde wird dabei als Zeuge aufgerufen, die im Jüngsten Gericht noch solchen Zeugendienst verrichten wird. (So ein Bericht über die Trauungszeremonien in Wittenberg.)

Wie nun aber dieser Öffentlichkeitscharakter im engeren Sinne zu verstehen ist, das beweisen die Trauungsformeln. Summarisch kann man sagen, daß sich eigentlich nur zwei Formulierungen finden. 1. Ich spreche euch oder ich gebe euch zusammen. 2. Ich bestätige. Man kann sich nicht dessen entziehen, daß die Zusammengebung wirklich das sein will, was sie ist, nämlich eine reale Aktion. Und es will beachtet sein, daß sowohl Luther im Traubüchlein als auch die bedeutendsten KOO diese Zusammensprechung nach dem Vorgang der römischen Liturgien haben. — Ähnlich liegt der Fall bei der ebenfalls sehr weit verbreiteten Formel „ich bestätige”. Auch diese Formel stammt aus den römischen Liturgien. Als Beispiel: „Is erscheinen allhie für Gott unserm himmlischen Vater und für seyner Gemeine, zu bekennen euwer versprochen

|82|

Ehe, und zu entpfahen die bestätigung der selbigen in dem Namen des hern.” (Cölnische Reformation 1543.) Also die Nupturienten bekennen lediglich in der Öffentlichkeit den consensus, der nunmehr bestätigt wird. Aber was heißt das? Nach Trübners „Deutschem Wörterbuch” bedeutet es im mhd. fest, beständig machen. „Das Urteil, einen Vertrag bestätigen, „als richtig” erweisen. Bei Luther selbst „wie die schrifft sonst auch pflegt zu reden, als von könig Salomo, das unter jm das reich ist bestätigt oder fest und bestendig worden”. (Auslegung des 65. Psalms 1534.) In der Schrift „Exempel, einen christlichen Bischof zu weihen, 1542, spricht sich Luther noch deutlicher aus . . .”, wie ein Notarius und Zeugen eine weltliche Sache bezeugen, und wie der Pfarrherr, so Braut und Bräutigam segenet, ihr Ehe bestätiget oder bezeuget, daß sie zuvor sich genommen haben und offentlich bekannt.” (EA 26, 84.) Damit aber wird deutlich, daß auch bei Luther eben im Begriff der Bestätigung ein realer Vorgang liegt. Indes wird nun zu fragen sein, worin denn die Realität dieses Vorgangs liegt. Ist es eine Vervollständigung des noch nicht Vollgültigen? Wird damit die Ehe wirklich erst Ehe? Oder kommt hier, und gerade hier etwas ganz Neues in Sicht, ein Neues, das der Trauliturgie im Raum reformatorischer Theologie und evangelischer Kirche ein anderes Gesicht und damit ein anderes Gewicht gibt? Das wird noch zu entscheiden sein.

Vorerst aber noch einige kurze Erwägungen zu den KOO. Durchweg sprechen die KOO in ihren Trauformularen von newen Eheleuten und zwar noch vor dem Trauakt. Württemberg 1536: „Es seyen newe eeleut herein kumen.” In der Anrede „Ir newen Eeleut”. — Pfälzische KO 1563: „Ist es billich, daß die newen Eheleuth inn der Kirch für der Christlichen Gemein eingeleitet werden.” Kursachsen 1580: „So dann die newen Eheleute, sie sein jung oder alt, welche sich aufzubieten begeren.”

So werden die Nupturienten bereits in Aufgebotsformeln als Eheleute angesprochen. Luther hat die Formel „wollen nach göttlicher Ordnung zum heiligen Stande der Ehe greifen und begehren . . .” Diese Formel kehr immer wieder, aber auch die andere: „Es haben sich in den Stand der heiligen Ehe begeben folgende Personen usw.” Württemberg 1625 und 1743. Das Aufgebot hat ja den Zweck, die Ehehindernisse festzustellen. Daraus entwickelte sich dann eine Art Brautexamen, in dem auch der Christenstand erforscht werden soll. Und auch hier heißt es: „Wenn neue Eheleute sich bei dem Pfarrer jedes Ortes anmelden, soll der Pfarrer sie

|83|

befragen über Teilnahme an Wort und Sakrament, ob sie den Katechismus gelernt haben usw.” (Sächsische Generalartikel.) Aber es heißt in der Lauenburger KO: „Es sollen die so ehelich werden wollen . . .” (1585). Nach der Pommerschen Agende 1568, der Österreichischen KO von 1571 und der Lauenburger KO von 1585 wird zur Vorbereitung zur Trauung Beichte und Absolution sowie Teilnahme an der Sakramentsfeier vorgeschrieben. —

Wie stehen nun die KOO zu der Frage des Verlöbnisses? Darin sind sie sich insgesamt einig, und das nimmt dort meist einen sehr breiten Raum ein, daß es keine heimlichen Verlöbnisse geben darf. Damit wenden sie sich gegen die katholische Auffassung und Praxis, wonach der consensus der Brautleute das einzig Entscheidende ist und somit das sog. heimliche Verlöbnis in jedem Falle legitim war. Luther und die KOO wenden sich dagegen mit einer bemerkenswerten Leidenschaft und fordern für das Verlöbnis genau wie für die Trauung die Öffentlichkeit des Aktes.

Schon aus dem bereits Gesagten geht hervor, daß die KOO die Verlobten als Eheleute ansprachen. „Gegenwärtige Personen haben sich ordentlicher Weise mit Wissen beiderseits Eltern usw. in den Stand der Ehe begeben.” (Niedersächsische KO 1585.) Luther sagt: „. . . daß eine offentlich verlobte Dirne heiße eine Ehefrau, und daß solch öffentlich Verlöbnis, wo es frei und rein ist von andern zuvor beschlafen Dirnen stifte eine rechte redliche Ehe, darumb so ist er auch gewißlich ein rechter Ehemann.” „. . . aber nach dem öffentlichen Verlöbnis ist er nicht ledig, sondern ein Bräutigam und Ehemann.” (Von Ehesachen 1530, WA 30 III 231, 1-4 und 231, 10f.) Die KOO folgen dieser Auffassung und erklären das Verlöbnis für den Anfang des ehelichen Standes. (Preußische Konsistorialordnung 1584.) Womit ist nun aber das Öffentliche dieser Handlung gegeben? Zunächst damit, daß das Verlöbnis nur mit Wissen der Eltern oder, wenn diese tot sind, des Vormundes, ja sogar der Großeltern zustandekommen darf. Luther begründet das mit dem Hinweis auf das 4. Gebot, daß, wenn die Ehe ein öffentlicher Stand ist, „der offentlich fur der Gemeine soll angenommen und bekannt werden, ists billig, daß er auch offentlicher Weise gestift und angefangen werde, mit Zeugen, die solche beweisen können, weil Gott spricht (Matth. 18, 16): alle Sachen sollen bestehen in zwei oder dreier Mund. Wo aber sich zwei mit einander heimlich verloben, kann niemand gewiß sein, obs wahr sei oder nicht, weil Mann und Weib (so auch Braut und Bräutigam) ein Leib und ein Mund sind;

|84|

auf welcher Bekenntniß und Zeugniß nicht zu bauen, noch solch ungewisse Ehe zu bestätigen ist. Auf daß aber nicht jemand hie ein Wortgezänk anrichte, heiße ich das heimlich Verlobniß, das da geschieht hinter Wissen und Willen derjenigen, so die Oberhand haben, und die Ehe zu stiften Recht und Macht haben, als Vater, Mutter, und wa an ihrer Statt sein mag. Denn ob gleich tausend Zeugen bei einem heimlichen Verlobniß wären, so es doch hinter Wissen und Willen der Eltern geschähe, sollen sie alle tausend nur für einen Mund gerechnet sein, als die ohn Zuthun ordentlicher öffentlicher Macht solchs meuchlings und im Finstern helfen anfahen, und nicht im Licht handeln.” (Von Ehesachen EA 23, 95-96.)

„So sei nun diess der endliche Beschluß dieses ersten Artikels, daß heimliche Verlöbniß, weil da noch keine Ehe im Werk, und der Magd und ihren Eltern noch keine thätlicher Verletzung geschehen, sondern noch ganz in der Eltern Verbot und Gewalt stehet, soll gänzlich verhindert, und für keine Ehe gehalten werden. Wer es annehmen und folgen will, ohn daß die Prediger und Pfarrhern sollen sich dieser genannten Lehre halten, daß sie im Gewissen lassen keine heimliche Verlöbniß gelten, können sie die Official oder Oberkeit nicht bewegen, daß sie auch im offentlichen Gericht dieselbigen nicht gelten lassen, so laß man sie fahren, und immerhin machen, was sie machen. Und wo einer oder eine käme mit beschweretem Gewissen, die sich etwa mit einem oder zween heimlich verlobet, und doch nu offentlich einen andern zur Ehe hätte, daß man dieselbigen zufrieden stelle, und heiße sie hinfurt mit gutem Gewissen bei demselbigen andern bleiben, als durch Strafrecht und Gottes Wort (welches solch Recht bestätigt), darin gedrungen” (ebd. S. 110). „Das ist nötig, zu sagen, ut jugent sciat, wenn er sich heimlich, wolt Got du werest mein, et ego Schlah mirs in die hand. Rat an solche, die sich verloben wollen: Nein Sed loquere cum parentibus, et ego, ut fiat ipsorum consensu, ut fiat autoritate divina, politica et oeconomica, ut sciant, das sich nicht verloben, i.e. sich selbs stelen, ut servent parentes bay der Macht, quam Deus eis dedit.” (20. Juni 1544 W. 49; 321, 8-13.) Solch ein Verlöbnis, das ohne Einwilligung der Eltern vollzogen ist, will Luther für nichtig achten. „Sic dedit: ich gelob dirs, ist eben so viel, als: ich gelobe nichts. Du solt in den weg tretten, ut parentes zusamen thun und die Kinder zusamen geben. Si darus indicor; wie sol ich im anders thun? Ich sol dei verbum predigen et diaboli verbum zureissen . . .” (ebd. 323, 11-15). (Ebenso Württemberger Eheordnung 1553.)

|85|

Es versteht sich von selbst, daß Luther mit dieser Auffassung in Widerspruch mit dem kanonischen Recht kommen mußte und mit den Juristen, die diese Rechtsauffassung des kanonischen Rechtes teilten. Das war tatsächlich der Fall in seinem Kampf mit dem Juristen Hieronymus Schürf. Letzterer wollte im Interesse des ganzen Rechtsgefüges seiner Zeit an dem kanonischen Recht festhalten, soweit es nicht dem Wort der Schrift widersprach. Er fürchtete (Köstlin, Kawerau II S. 469) schlimme Verwicklungen gerade in Bezug auf die Ehegesetzgebung. Und da, als ein besonders krasser Fall mit einem heimlichen Verlöbnis sich ereignete, fuhr Luther mit der ganzen Schärfe seines Zornes auf die Juristen los. Aber der ganze Streit wäre weniger interessant, wenn er nicht die Motive, die Luther bewegten, ins Licht rücken würden. Da es sich um eine rein juristische Angelegenheit handelt, steht zu erwarten, daß auch Luther mit juristischen Erwägungen die Sache behandelte. Und in der Tat beruft er sich ausdrücklich auf das kaiserliche Recht. Er sieht im kanonischen Recht einen Eingriff in dieses Recht und erklärt von da her mit die Unzuständigkeit der römischen Kirche in diesen Ehesachen. Indes geht es Luther im Grund genommen nicht darum, vielmehr ist ihm das nur ein Mittel im Verlauf seiner Argumentation. Luther geht es im Grund um den Menschen mit seinem Gewissen. Es geht ihm darum, daß der Mensch nicht in unnötige Konflikte gerate, aus denen Unordnung und Verwirrung entsteht, es geht ihm darum, daß Gottes Gebot und Gottes Wort dem Menschen erhalten werden und somit auch ihn erhalten. Und von da her ging sein Angriff auf die Juristen aus. „Man sol die heimliche verlobnis bey ernster straffe verpiten und der unaussprechlichen verwirrung der armen gewissen, und hat auch unser loblicher Churfürst von Sachsen in dem ein loblich werck gethan, got wirts ihm auch belonen, das ehr hat bey ernster straff und pein in seynem lande heimlich verlobnis lassen verpieten und aufzuheben.” (Predigt 6. Januar 1544 W. 49; 300, 28-32.) „Es ist ab initio mundi inter gentes, Bapstum et nos die rechte, einige weise, ut Eltern zusammen beiderseits und gegen Kinder mit etc. ut dicat: Dein Tochter sol mein liebes kind sein, ut parentes in oberkeit und mach behalten.” (20. Januar 1544 W. 49; 320, 5-9.) „Ich lasse Juristen gelten im Weltlichen regiment, was sie sind. Sed non Juristae, sed Asinistae, Canonistae, si volent Ecclesiam gubernare. Ipsi halten heimlich gelubd für ein ding, das man wol leiden könne etc. So müssen sie verbum Dei

|86|

auch aufheben . . . Sic papa hebt verbum Dei auff et constuit se super Deum” (ebd. 321, 8-13) (vgl. ebd. 322, 1-4).

Aber noch einmal muß der Gesichtspunkt der Öffentlichkeit betrachtet werden. Luther sieht die Öffentlichkeit darin gegeben, daß die Einwilligung der Eltern eingeholt wird. Er sieht durch die Tatsache der „Wirtschaft” bei der Trauung nur diese Öffentlichkeit bestätigt. „Daher auch der Brauch kommen ist in aller Welt, daß die Hochzeiten oder Wirthschaften offentlich, mit Wohlleben und Freuden ausgericht werden, damit solch heimliche Gelübd verdampt werden, und der Ehestand mit Wissen und Willen beider Freundschaft bestätigt und geehrt wird.” (An Hans Schotten, 1524 EA 53, 241.) Aber es kommt doch noch etwas anderes hinzu. Dieses öffentliche Verlöbnis soll unter Anwesenheit christlicher Zeugen vorgenommen werden. „ynn bywesen Christliker ehrlicher Lüde.” (Pommern 1563.) Oder wie die Brandenburgische Visitation und Consistorialordnung 1573 bestimmt „mit dem Gebeth und öffentlicher Desponsation in Beysein etlicher Ehrlicher Leute ungefehrlich zwey oder drey auff jeder Seite.” Und Emden 1571 bestimmt sogar, daß jemand von der Ältesten und Dienern der Kirche zugegen sein solle. Auch haben wir Vorlagen für eine kirchliche Feier, und zwar in der Mecklenburger KO von 1602, Lüneburg 1598 und 1643 (Kliefoth S. 39): „Wenn nun die Personen oder Vormünder und ihrer eigenen Bewilligung in den Kirchen oder in den Häusern in Gegenwart ehrlicher Männer und Zeugen im Namen der heiligen Dreifaltigkeit verlobt sein, so mögen solche Verlöbnisze nicht wieder getrennt werden.” Und wiederum haben wir eine eigentümliche Parallelität zu römischen Vorlagen jener Zeit.

In der übrigen Handlung finden wir nun nichts Besonderes gegenüber Luthers Traubüchlein. Nur dieses sei erwähnt, daß immer mehr die Hochzeitspredigten sich einbürgern, daß man zuweilen von der Braumesse spricht und daß andererseits wie in Aschersleben 1575 die Hochzeitspredigt untersagt wird. Mehr von liturgischem Interesse ist die Tatsache, daß Heinrich August zu Sachsen 1580 bestimmt, daß die Segnung mit Handauflegung zu erfolgen habe.

 

III.

Zusammenfassung und grundsätzliche Erwägungen

Wenn wir nun das Fazit aus dem bisher Gewonnenen ziehen, so ergibt sich, daß, liturgiegeschichtlich gesehen, die

|87|

Form der Trauung sich von den römischen Vorlagen im Ganzen dadurch unterscheidet, daß, wie auch auf andern Gebieten, bestimmte rituelle Verrichtungen gefallen sind, im übrigen aber weitgehende Übereinstimmung vorliegt. Es könnte für den Unkundigen fast so scheinen, und das gilt durchaus auch für das heimliche Verlöbnis, als handle es sich um eine katholische Seitenlinie, wie sie die römische Kirche im späten Mittelalter häufig aufzuweisen hatte. Wenn aber das Tridentinum die Stelle aus Melanchthons Schrift „Tractatus de potestate papae”, „Item daß insgemein alle Heirat, so heimblich und mit Betrug ohn der Eltern Vorwissen und Bewilligung geschehen, gelten und kräftig sein sollen” (ist unrecht) in Sess. XXIV cap. 1 ausdrücklich mit dem Anathema belegt, so muß es eben doch um Dinge gehen, die aus einer tieferen Schrift kommen. Diese Schicht ist dort zu suchen, wo wir in der evangelischen Trauliturgie das genuin reformatorische Anliegen aufbrechen sehen, wo mithin das eigentlich Unterschiedliche, nun doch auch und gerade im Raum liturgischer Gestaltung, seinen Ausdruck findet, das vom Evangelium her gewonnene rechte Verständnis dessen, was Ehe ist. Es wird sich dann zeigen, ob nicht hinter den gleichen oder doch gleichartigen liturgischen Formulierungen, völlig entgegengesetzte Verständnisse stehen. —

Wir stellen zunächst einmal fest, daß bei Luther und auch in den KOO sich in Bezug auf den Akt der Trauung antithetische Aussagen finden:
a) Luther sieht in der Eheschließung ein rein weltliches Geschäft, das die Kirche nichts angeht. Die Aussagen darüber sind bekannt. — Aber: Matrimonium institutum a Deo. (WA 27; 24, 25f.). „Der Ehestand ist der allergeistlichste Stand” (EA 51, 18). „Ehe nach Gottes Wort, Segen und Ordnung (EA 18, 274).
b) Im Traubüchlein stellt er es ins Belieben des Einzelnen, die Trauung in der Kirche zu begehren, womit Luther die Trauung gleichsam als Adiaphoron hinstellt. — Aber: „Si qui autem nullam benedictionem habere voluerit, maneant bestiae multis legibus vel ordine indigentes.” „Wollen sie jha bestien seyn, wollen wyr yn ouch darczu helffen” (WA 27; 411, 20-23).
c) Schon das unter Zeugen vollzogene Verlöbnis ist für die Eheschließung vollgültig, zumal wenn durch die Ausrichtung der Hochzeit die Öffentlichkeit da ist. — Aber: Nach dem Traubüchlein und den KOO wird die Ehe in der Kirche bzw. vor der Kirche mit Fragen und Antworten und

|88|

Trauformel feierlich zusammengesprochen und bestätigt, mithin alles noch einmal, wenn auch in erweiterter und solennerer Form, wiederholt.

Was ist nun zu diesen antithetischen Aussagen zu sagen? Man kann den üblichen, wenn auch heute jedenfalls in der Theologie nicht mehr üblichen Standpunkt vertreten, daß es zu diesen antithetischen Aussagen nur deshalb kommen konnte, weil Luther eben das Mittelalter nicht ganz überwunden hat. Jedenfalls sei das Neue dieses, daß er einen radikalen Trennungsstrich zwischen Kirche und Welt gezogen wissen wollte und damit die Tore zur Moderne geöffnet habe. Damit würde die Ehe und die Eheschließung ganz dem Bereich reiner Profanität zugeordnet sein und ginge die Kirche nichts an. — Indes ist solch ein Urteil ein völlig unbewiesenes Vorurteil. Solch ein Vorurteil liegt auch bei O. Albrecht vor, „daß der Reformator nüchtern und unbefangen der Ehestand dem Gebiet des natürlichen Lebens, das den weltlichen Rechten und Gesetzen unterworfen ist, zuweist, wo er als Geistlicher nicht hineinreden will” (a.a.O. S. 69). Offenbar hat nun Luther doch irgendwie hineingeredet, denn es ist nun einmal das Traubüchlein da und läßt sich nicht aus der Welt schaffen. — Ein anderer Versuch, dieser Antithese Herr zu werden, findet sich bei Rietschel-Graff. „Wenn Luther den Ehestand den rechten himmlische, geistlichen Stand nennt, so hat er mit allen diesen Worten nicht die äußere Institution der Ehe an sich selbst im Auge. Als solche gehört sie dem weltlichen und irdischen Gebiete an. Er spricht an allen diesen Stellen von der Heiligung des Ehestandes durch den Glauben. Jedes weltliche Werk, jedes irdische Gut soll, das ist des evangelischen Wesens Grundgedanke, durch den Glauben geheiligt und dadurch geistlich werden” (a.a.O. S. 703). Wie heißt es bei Luther? „Est legitima conjunctio masculi et feminae ordinatio et institutio divina.” Genesisvorlesung. Op. ex. 1, 168. Es ist hier von der Heiligung des Ehestandes überhaupt keine Rede, vielmehr davon, daß er heilig ist, Gottes Ordnung ist. Rietschel-Graff tut hier etwas, was ihm gerade nicht vorschwebt, er meint besonders protestantisch zu sein, indem er der Ehe, wodurch ist gleichgültig, erst eine besondere Weihe geben will. Und damit steht er genau da, wo Rom steht mit der sakramentalen Auffassung von der Ehe, nur bedeutend verwässerter.

Nein, wir müssen die antithetischen Aussagen Luthers zunächst einmal nehmen wie sie sind. Aber was haben sie nun schließlich für einen Sinn? Antithetische Aussagen drücken

|89|

entweder etwas Widersinniges aus, oder sie sind Zeichen dafür, daß letzte Aussagen sich dem Zugriff logischen Beweisverfahrens entziehen oder aber sie bezeugen, daß beides für sich nur bestehen kann, wenn beides sich gegenübersteht und dieses Gegenüberstehen respektiert. Das erste fällt in unserm Zusammenhang aus. Das zweite wird sich als sinnvoll erweisen, wenn wir bedenken, um was es eigentlich geht. Und damit kommt nun das reformatorische Anliegen in Sicht, das vom Evangelium her gewonnene Verständnis dessen, was Ehe ist. Wir können die theologischen Hintergründe hier nur andeuten. Aber soviel steht fest: Mittelpunkt ist das „solus Christus”. Daraus folgt: 1. Daß keiner Institution, auch der Institution der Ehe nicht der Charakter eines Gnadenmittels zuerkannt werden darf. Mithin ist hier die römische Lehre von der Ehe als einem Sakrament abgelehnt. — 2. Im Hinblick auf das „solus Christus” kommt in Sicht, daß die Erhaltung der Welt um Christi willen geschieht. Diese Erhaltung hat ihre aller Welt geschenkte Wirklichkeit in den Ordnungen Gottes, die also auch den Heiden gehören. Aber sie bleiben trotzdem Gottes Ordnungen. Indes werden sie niemals Wege zu Gott. Weg zu Gott ist Christus allein. Und so wird der Heide durch diese Ordnungen nicht gerettet, sondern erhalten. Er weiß auch nicht um diese Ordnungen als Gottes Ordnungen, darum weiß nur der, der vom Evangelium herkommt. Dieser weiß darum auch, daß diese Ordnungen nicht der Erlösung und der Heiligung bedürfen, der Erlösung und der Heiligung bedarf nur der Mensch, der in diesen Ordnungen lebt, sie recht gebrauchen und sie mißbrauchen kann. — Im Hinblick auf das „solus Christus” wird es deutlich, daß das Institut der Ehe im Rahmen der Erhaltung der Welt um Christi willen seine Wirklichkeit hat und daß es ein Institut ist, das gerade darum aller Welt zueigen ist. Luther betont ausdrücklich, daß die Ehe durch den Dreieinigen Gott eingesetzt sei. „Adduxit Hevam ad Adam”, „Quis? Nimirum Jehova Elohim, hoc est tota divinitas Pater, Filius, Spiritus sanctus.” (Zu Gen. 2, 22 EA op. ex. 1, 168.)

3. Als solches Institut ist die Ehe letzten Endes Geheimnis (Eph. 5, 26!), das nur vom Evangelium her dem Glauben erschlossen ist. Und zu diesem Geheimnis gehört, daß es einmal ordinatio Dei ist und auf der anderen Seite weltliche Ordnung (weltliches Geschäft). 4. Daraus folgt, daß die Ehe von diesen zwei Seiten her betrachtet werden kann, wobei das rechte Verständnis für „beides” nur von dem „solus Christus” her gewonnen werden kann. a) Als weltliches Geschäft

|90|

gehört die Ehe zu den Ordnungen der Welt, die daher auch weltlichem Gebrauch unterworfen sind. (Vorrede zum Traubüchlein.) Dazu gehört der Gesichtspunkt der Öffentlichkeit. Aber es gehört dazu etwas, was menschlichem und weltlichem Ordnen eine Grenze setzt. Damit ist innerhalb der Ordnung der Ehe ein Raum gegeben, der der Freiheit, und das heißt der recht verstandenen Entscheidung des einzelnen gehört, oder besser, in dem die Entscheidung vom Worte Gottes her über den einzelnen evident wird. „Wer da begehrt.” (Traubüchlein.) — b) Von der Seite der Verkündigung her wird der Mensch durch das „solus Christus” mit seinem ganzen Leben in Beschlag genommen und gerade darum für die Welt freigemacht. „Vor der Welt.” (Traubüchlein.) Anders ausgedrückt: aa) von dem solus Christus her wird dem Menschen die Freiheit in der Welt eröffnet, woraus folgt, daß bb) in der Ehe als weltlichem Geschäft Raum für die Freiheit des Evangeliums gegeben ist. — 5. Das bedeutet, daß, wenn das „weltliche Geschäft” den freien Raum nicht mehr respektiert, dieses zum Zerrbild der Kirche werden muß, indem nun kultisch dieser Raum ausgefüllt wird. — 6. Weiter, daß, wenn die Kirche das „weltliche Geschäft” nicht mehr respektiert, sie jenen „freien Raum” gesetzlich ausfüllt und ihm den Charakter des „freien Raumes” nimmt. Von Christus her ist also die Institution der Ehe als ordinatio Dei zu verstehen, die darum und darum allein den Fall überdauert hat. Eph. 5, 32 besagt somit dieses, daß Ehe nur deshalb ist, weil Christus die Gemeinde geliebt hat. Das Phänomen der Ehe wird somit Gegenstand des Glaubens und ist dem Glauben zugeordnet. Und besteht dennoch völlig unabhängig vom Glauben als der Welt gegebene Ordnung Gottes. Darum hat diese Ordnung auch ihre Gültigkeit überall in der Welt. Sie ist im Blickpunkt des Menschen somit rein weltliche Ordnung. Aber gerade darum ist sie dem Zugriff des Menschen, und das heißt eben des sündigen Menschen anheimgegeben. Das aber liegt daran, daß der Mensch von sich aus nicht weiß, daß es sich dabei um eine Ordnung Gottes handelt. Und darum mißbraucht er diese Ordnung so leicht. „Sed inveniuntur qui abutuntur, sunt coniuges heyden et falsi Christiani, sed gentes ignorant ordinationem dei hunc statum. Quod dei status, tamen ex corde non credit” (WA 27; 25, 8ff.). Der Mensch in der Profanität also weiß einfach nicht darum, was es mit der Ehe um eine ordinatio dei auf sich hat. „Hanc gloriam conjugii gentes et alii profani homines non intelligunt” (zu Gen. 4 EA op. ex. 1, 305). Darum weiß nur der Christ, also der begnadete, der

|91|

gerechtfertigte Sünder. Darum weiß nur der, der darum weiß, daß die einzige Erlösung in Jesus Christus geschehen ist. In einer Predigt zu Johannes 2 aus dem Jahre 1528 sagt Luther: „Et credo, nisi Christus ipse adfuisset, et suc that confirmasset” (WA 27; 24, 26). Christus hat also diese Ordnung der Ehe einfach bestätigt, aber wie gesagt als eine Ordnung für die Welt und in der Welt, zu der die Christen auch gehören.

Wir haben damit einen Ansatz gefunden, um die antithetischen Aussagen Luthers zu verstehen. In der Tat wird nun die Ehe als ein wirklich weltliches Geschäft zu begreifen sein. Aber wir wissen nun, daß dieses weltliche Geschäft vor dem Mißbrauch bewahrt wird, wenn es im Glauben an Jesus Christus und vom Glauben an Jesus Christus her verstanden wird. Das aber wirkt das Evangelium durch die Kirche in der Welt. Das Evangelium macht offenbar, daß die Ordnung der Ehe als Ordnung nicht der Erlösung bedarf, sie aber nicht in den Raum des Evangeliums genommen wird, daß sie hier nicht Erlösung wirkt. Indem die antithetische Aussage also hinweist auf das zu Glaubende, werden beide Aussagen nun an den ihnen zukommenden Ort gerückt, aber eben so, daß beide Aussagen so zueinander gehören, daß einer und der andere ohne eine und ohne die andere die Gefahr des Mißbrauchs droht. Wir können auch anders es so ausdrücken: Die Ehe als weltliches Geschäft wird nur im Lichte des Evangeliums ein wirklich weltliches Geschäft bleiben und die Kirche der Rechtfertigung, also die evangelische Kirche wird dieses weltliche Geschäft als weltliches Geschäft achten und darum wissen, weil sie um die Ehe als ordinatio Dei weiß.

Aber das ist nur die eine Seite der Sache. Hat nun die andere Aussage in der antithetischen Aussage, nämlich, daß es sich in der Ehe um ein weltliches Geschäft handelt, nicht auch eine Aufgabe, die nun kritisch gleichsam dem Handeln des gerechtfertigten Sünders entgegentritt? Ist nicht auch der handelnde glaubende Mensch, und das heißt nun nicht mehr der einzelne, sondern die Kirche der Gefahr des Mißbrauches ausgeliefert? Wird nicht dadurch, daß die Ehe als weltliches Geschäft verstanden wird, dem Anspruch gewehrt, eben aus diesem weltlichen Geschäft eine Angelegenheit zu machen, die primär in den Bereich der Erlösung mit hineingehört?

Hiermit betreten wir das Feld, das für Luther von entscheidender Bedeutung für seinen Kampf gegen die römische Lehre von der Ehe als Sakrament war. Wir können uns hier kurz fassen. Bis zuletzt hat Luther sich scharf dagegen gewehrt,

|92|

die Ehe als Sakrament zu bezeichnen. Entscheidend ist das, was er in der Schrift „De captivitate” dazu sagt. Er wendet sich gegen die Übersetzung der Vulgata, die das griechische Wort mysterion mit sacramentum übersetzt. Die Epheserstelle, so meint Luther, will jedoch allein, daß das Verhältnis Christi zu seiner Gemeinde, als das Geheimnis bezeichnet werde. Aber das ist noch nicht einmal das Entscheidende. Entscheidend ist dieses, daß Ehe auch dort ist, wo keine Kirche und kein Evangelium ist, nämlich bei den Heiden. Ehe ist von Anfang der Welt dagewesen. Und das andere ist dieses: „Diximus, in omni sacramento haberi verbum promissionis divinae, cui credi oporteat ab eo, qui signum suscipit, nec solum signum posse sacramentum esse. Nusquam autem legitur, aliquid gratiae dei accepturum, quisquis uxorem duxerit” (Cl. I 486, 33-37). Das heißt also, wenn die Ehe ein Sakrament ist, dann eignet ihr das Moment der Erlösung. Davon aber ist keine Rede. Vielmehr, so können wir auf Grund anderer Stellen hinzufügen, und dazu gehören die Stellen aus dem Traubüchlein, steht über der Ehe gerade das Kreuz.

Wenn also klar gesehen wird, daß die Ehe eine weltliche Angelegenheit darstellt, so ist es unmöglich, ihr das Moment der Erlösung zuzusprechen und sie in die Reihe der Gnadenmittel zu stellen. Und so wird diese Aussage kritisch die Kirche an ihren ureigensten Ort rufen und ihr dazu verhelfen, nicht das Evangelium zu verfälschen, sondern bei der Sache zu bleiben. Das bedeutet nun also gerade nicht das Aufrichten einer scharfen Trennungslinie zwischen Kirche und Welt. Das heißt nicht, daß es so etwas wie eine reine Profanität gäbe, das bedeutet nicht, daß es zwei nebeneinander herlaufende Reiche gibt, von denen eines mit dem andern nichts zu tun hätte. Sondern das bedeutet, daß gerade das Evangelium der Welt ihre Weltlichkeit gibt und die Welt dieser Weltlichkeit allein unter dem Evangelium teilhaftig wird, so wie das Evangelium umgekehrt diesen Dienst nur tun kann, wenn es Evangelium mitten in der Profanität bleibt.

Von da her ist es nun zu verstehen, daß in den liturgischen Formularen immer beides gesagt wird und gesagt werden muß. Und das ist nun also das Neue, was in der Reformation in diesen Liturgien aufbricht. Trauung ist keine Weihe, keine Überhöhung, keine Heiligung. Sondern Trauung ist Verkündigung des Evangeliums in der Situation der Ehe, Trauung als kirchliche Handlung ist die Bewahrung der Ehe vor Mißbrauch, ist also Schutzwehr gegen die dämonische Verkehrung der ordinatio Dei als ordinatio.

|93|

Von da her wird nun schließlich auch deutlich, warum die reformatorischen Trauformulare den ganzen Trauakt in der Kirche wiederholen konnten, warum vom Zusammensprechen und Bestätigen die Rede sein konnte. Indem nämlich das getan wird, sollte ins Licht gerückt werden, daß diese ganze rein weltliche Handlung unter dem Evangelium steht und zwar so wie sie war. Was dort, im Verlöbnis, geschehen ist, das ha das Ja Gottes. Das Neue, was hinzukommt, ist also eigentlich nicht etwas Neues, das den ganzen Vorgang grundlegend verändert, sondern ist lediglich Bestätigung. Sicher können wir uns heute diese Wiederholung so nicht mehr vorstellen, aber die Reformation konnte das wohl noch. Daß hier also tatsächlich etwas geschah, was lediglich Dokumentierung, Beglaubigung war!

Das kommt vor allem in dem Herzstück der Trauung zum Ausdruck, nämlich in der Segnung. Was verstand Luther unter dem Segen? In der Schrift „Von den letzten Worten Davids” 1543 sagt er: „Solcher segen ist nicht ein blos ledig wort, das uns guten morgen gibt oder wundscht, und nichts draus folget, sondern gilt und schaffet alles das es spricht.” Es sind „reales benedictiones, non ompreativae tantum, sed indicativae et constitutivae”, „quae hoc ipsum, quod sonat re ipsa largiuntur et adferunt” (zu Gen. 27, 28f. WA 43; 525, 3ff.). Was aber ist die res ipsa, von der hier die Rede ist? Das sagt uns Luther in der Schrift: „Von Konziliis und Kirchen” 1539. „Nu were das wol fen, wenn man Gottes wort, segen oder gebet uber die Creatur spreche, wie die Kinder uber tische thun, und uber sich selbs, wenn sie schlaffen gehen und aufstehen, davon S. Paulus sagt: Alle Creatur ist gut und wird geheiligt durchs wort und gebet. Denn daraus kriegt die creatur keine neue kraft, sondern wird bestetigt in jhrer vorigen krafft” (WA 50; 644, 24-29). Genau das ist mit der Segnung der Eheleute gemeint, womit Luther schließlich auch das ihm besonders am Herzen liegende Hinblicken auf die Tröstung der Gewissen Erfüllung findet. Die Trauung bringt so nicht etwas Neues, sondern im Segen wird sie als Ordnung Gottes bestätigt.

 

IV.

Die Entwicklung der Trauliturgie bis zur Einführung der Zivilehe

Die Entwicklung der Trauliturgie bis zur Einführung der Zivilehe und darüber hinaus ist wesentlich bestimmt von der

|94|

Stellung zu den bei Luther von seinem reformatorischen Ansatz gewonnen Erkenntnis des Gegenüber und Zueinander von „weltlichem Geschäft” und kirchlichem Handeln. Nun wird es sich erweisen, ob die in der dort aufgebrochenen Kritik und damit aufgegebene Nüchternheit beachtet und gehört wird oder nicht.

An den Liturgien, vor allem also an den Traufragen, läßt sich das nur sehr schwer nachweisen. Denn das Absehen von der einen Aussage Luthers bedeutete noch nicht eine grundlegende Umgestaltung der Formulare. Wir meinen damit den Sachverhalt des Zusammengebens und Bestätigens. Erst viel später, im 19. Jahrhundert, wird dann jener Wandel in der Stellung zu Luthers Grundauffassung sich rächen und plötzlich zum Vorschein kommen und wird uns auch heute wiederum zur Frage werden.

Zunächst finden sich merkliche Veränderungen in den Trauformularen nicht. Gewiß tritt mancherlei Zeitgemäßes in den Formularen auf, die Fragen werden erweitert, die Trauformel für unsern Geschmack etwas blumig ausgestaltet, aber im Grunde blieb es doch beim alten. Noch die Magdeburger Agende von 1740 schließt sich ganz eng an Luthers Traubüchlein an. Und doch kündet sich bereits etwas völlig Neues an, das nun Hand in Hand mit der Auffassung von der rechtlichen Bedeutung der Eheschließung geht. Die sponsalia de praesenti wurden zu Gunsten der sponsalia de futuro beseitigt. Das kündet sich bereits in der Zeit Luthers in seinem Kampf mit den Juristen seines Wittenberger Konsistoriums an, das findet sich dann bereits sehr deutlich bei Nikolaus Hemming Ende des 16. Jahrhunderts, wird dann von dem Holsteiner Juristen Paul Cypräeus 1605 weiter entfaltet, erhält bei Benedikt Carpzow (gest. 1666) noch klarere Ausprägung (Sponsalia et matrimonium unterscheiden sich wie spes rei a re ipsa, causa ab effectu) und findet sich in Justus Henning Boehmer (gest. 1749) bekanntlich seine letztgültige theoretische Gestaltung. Vielleicht ist es doch bezeichnend, daß ausschließlich die Juristen hier die Wortführer wurden und damit Luther eine späte Rechtfertigung seines Kampfes mit Schurf gefunden hat. Und dennoch muß betont werden, daß die lutherische Kirche hier fröhlich mitgemacht hat. Was hier geschah, was nämlich nichts weniger als die Verleugnung der Theologie Luthers. Indem die eine Seite der antithetischen Aussagen Luthers gestrichen wurde, mußte es zu der sich später so verhängnisvoll auswirkenden Isolierung des Weltlichen kommen, die allemal die Antwort auf die Isolierung des Kirchlichen darstellt. Indem nun die

|95|

grundsätzliche Freiheit der kirchlichen Trauung dahinfiel, die bekanntlich Luther betont hatte, wurde nunmehr die einzig mögliche Form der Eheschließung die kirchliche Trauung. Es ist bezeichnend, daß Böhmer gerade das betont. Aber zugleich eben auch die Möglichkeit offen läßt, daß der Staat dieses Geschäft übernehmen könne.

Aber aus dem allen ergab sich noch etwas anderes. Obwohl, wie gesagt, das Zusammensprechen und Bestätigen im allgemeinen Beibehalten wurde, erhielt das Ganze einen anderen, neuen Akzent. Die Isolierung von dem Weltlichen hatte, so widerspruchsvoll das klingen mag, eine Verbiegung der Grundintention des kirchlichen Trauaktes zur Folge. Alles das, was bei dem früheren Verlöbnis wohl eine Selbstverständlichkeit war, mußte nun mit hineingenommen werden in das kirchliche Handeln. Gemeint sind die ganz persönlichen Dinge, die zu dem consensus mit hinzugehören. Ja, die ganze Handlung wird ins Persönliche überhaupt in ihrem Schwergewicht verlagert. Und so wird denn die Trauformel in die Form eines Schwures oder Eides gefaßt (Graff II S. 263) und die Segnung als Weihe verstanden.

„O weihe auch sie zum Segen,
Die hier vor deinem Angesicht
Bereit stehn, dir den Schwur der Pflicht
Und Eintracht abzulegen.”
(Braunschweiger Gesangbuch)

Nun heißt es: „Bestätigen Sie auch durch Handschlag vor unsern Augen die Redlichkeit Ihrer verbündeten Herzen.”

„Allwissender! So stand denn da
Dies Paar und schwur mit Ja und Ja
Vor dir sich Lieb und Treue.”
(Bremen-Verdener Gesgb.) (Aus Graff II S. 264)

Der Wandel gegenüber Luther besteht darin, daß Luther primär gar nicht über die Herzensangelegenheiten reflektierte, auch zunächst nicht über die Führung des sog. christlichen Ehestandes etwas aussagte, sondern über die Ehe als Stand, als ordinatio Dei. „Wollen nach göttlicher Ordnung zum heiligen Stand der Ehe greifen”, wie es im Aufgebotsformular des Traubüchleins heißt. Und erst dann, nachdem diese Aussage gemacht ist, wird über das Kreuz und über die Verheißung geredet, die Gott diesem Stande auferlegt und gegeben hat. Bei Luther das Wissen um die Ordinatio Dei, für deren Anerkennung man der Hilfe Gottes bedarf, daß man sie nicht mißbraucht — hier der Schwur und die Eidesleistung — in

|96|

den KOO selbst beim Brautexamen die nüchterne Frage nach der Stellung zu Wort und Sakrament, hier die Erforschung, natürlich sehr behutsam, der Herzen. — Und dennoch wird man niemals vergessen dürfen, daß Gott auch in jener trüben Zeit seine Kirche erhalten hat. Wenn auch diese merkliche Umbiegung des reformatorischen Ansatzes sich vollzog, so wird fast durchgängig „Im Nahmen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes” zusammengesprochen und gesegnet.

Die Folgezeit brachte nun für die evangelische Trauung insofern etwas Bedrängendes, als sich nach dem Vorgang der andern Länder wie Holland, Frankreich, England usw., die Einführung der Zivilehe ankündigte. Zunächst ändert sich nichts in den Trauformularen. Man geht einfach den beschrittenen Weg weiter. Württemberg 1809 (Daniel III S. 336) hält noch an der alten Form fest, während andere aus der Trauung eine Eheweihe machen. Daß unter dem Einfluß von Schleiermacher und der Romantik das sehr stark gefördert wurde, liegt auf der Hand. Anhalt-Dessau 1835 hat folgende sehr bezeichnende Formel: „Kraft des mir anvertrauten Amtes erkläre ich Ihre Verbindung für rechtmäßig und weihe sie im Namen Gottes usw.” (Rietschel-Graff S. 738). Hier wird es augenfällig, daß eines das andere bedingt. Indem die kirchliche Trauakt zum Rechtsakt wird, indem die lutherische Antithese verleugnet und eliminiert wird, wird der Trauakt zur Weihe. Denn was soll dann noch überhaupt das Kirchliche anders sein? Es wird zu einer Überhöhung des Weltlichen, zu einer Verklärung der Profanität. Und so heißt es dann in der Preußischen Agende von 1892 einfach: „so heilige ich diesen Bund im Namen des Vaters usw.”

Wie sehen nun die Trauformulare nach der Einführung der obligatorischen Zivilehe aus? Wir können dabei die Einzelheiten der auch auf evangelischer Seite sich regenden Widersprüche übergehen. Nachdem die kirchliche Trauung als einziger Akt der Eheschließung gefallen war und in das Belieben eines jeden einzelnen Brautpaares gestellt war, sah man sich des Herzstückes der Trauliturgie beraubt, nämlich der Zusammensprechung. Eine schon vollzogene Ehe, wie sollte sie nun noch als kirchliche Handlung möglich sein? Und nun muß geerntet werden, was einst mit der Verleugnung des reformatorischen Ansatzes gesät ward. Luther konnte einfach das Ganze in der Kirche wiederholen, weil er es als Ganzes in das Licht des Wortes Gottes stellte, ohne es zu verändern. Das konnten unsere Väter von 1876 nicht, sie kannten nur ein Entweder-Oder. Es muß sehr bedrückend gewesen sein, damals

|97|

sich mit liturgischen Fragen zu beschäftigen. Wie war nun die Lösung?

Man mußte etwas, der bürgerlichen Eheschließung gegenüber Neues, setzen, um die kirchliche Trauung zu legitimieren. Wenn auch Rietschel sich gegen ein „Gegensatzverhältnis” ausspricht oder jegliches Nebeneinander ablehnt, so ist doch seine Lösung typisch für die ganze und nachfolgende Zeit. „Der Ausdruck ,christliche Ehe’ bedeutet nicht einen von der bürgerlichen Ehe unterschiedenen Stand, der durch den Akt der Trauung ins Leben gerufen wird, er kennzeichnet den ethischen Gehalt, mit dem die geschlossene Ehe erfüllt wird” (a.a.O. S. 733). Hier wird also die Ausflucht ins Ethische unternommen und durchgeführt. Und so tauchen denn fast durchgängig nun jene bekannten Begriffe „christlicher Ehestand”, „christlich führen”, „christliche Eheleute”, „christliche Ehegattin” auf.

Dem entsprechend lauten dann auch die Segensformeln „so segne ich euren Ehebund als einen christlichen”. Und es ist fast nach allem, was wir gesehen haben, selbstverständlich, daß damit einhergeht die Weihe des Ehestandes. Hamburg: „so erkläre, weihe und segne ich” und andere. Und fast, um ein Exempel dafür zu geben, daß ethische Heiligung und verklärende Weihe Parallelen sind, hat Oldenburg die Wahl gelassen zwischen „so weihe und segne ich” und „so bestätige ich eure eheliche Verbindung als einen christlichen Bund.” — Allerdings haben einige Agenden dann das Zusammensprechen beibehalten, wobei Bayern sich nicht enthalten konnte, das „segne und weihe ich” mit einzubeziehen. Nachdem das dann aber doch einige Widersprüche hervorgerufen hatte, wurden die Formulare revidiert, nicht ohne doch auch weiterhin von dem Vergangenen beeinflußt zu sein (Rietschel-Graff S. 741).

Was ergibt sich nun aus dem alles? Die neueste Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Hier liegen die Dinge durchaus noch im Fluß. Aber soviel kann man wohl sagen, daß es schlicht darum gehen wird, die Vergangenheit zu korrigieren und zurückzufinden zu dem uns von Luther gegebenen und darum aufgegebenen reformatorischen Ansatz, nämlich das Wissen darum, daß die Ehe ein weltliches Geschäft ist, dem wir um seiner Weltlichkeit willen das Evangelium schuldig sind. Nachdem wir gesehen haben, wohin die Isolierung der einen Seite der lutherischen Antithese führt, nämlich zu dem Mißbrauch der anderen, nachdem wir erfahren mußten, und wohl noch müssen, wie eine Welt ohne das Evangelium ihrer wahren Weltlichkeit verlustig gehen muß und aus der

|98|

Eheschließung eine Eheweihe mit moralischen Ermahnungen machte, weil sie vergaß, daß es Gottes Ordnung ist, nachdem also in der kultischen Verklärung der Ehe im rein säkularen Raum das Zerrbild alles Sakramentalen Gestalt gewann, müssen wir wach werden für das ureigenste Anliegen der Kirche, nicht der Gefahr eines ebenso verzerrten Sakramentalen zu erliegen, sondern der Welt in ihrer Weltlichkeit das Evangelium zu verkündigen, nicht um sie zu verklären oder zu heiligen, sondern um sie vor dem Mißbrauch der Ordnung Gottes zu bewahren. Das aber geschieht nicht und kann nicht geschehen durch ein Nein zu dem weltlichen Geschäft der Ehe, sondern in einem Ja zu diesem weltlichen Geschäft als der Ordnung Gottes, zu einem Ja also zu dem Mühen um diese Ordnung Gottes. Die Entwicklung der Trauliturgie gibt uns deutliche Warnungszeichen. Es gilt, sie zu sehen und demnach zu handeln.