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Die theologische Begründung des Rechts, kurz und etwas mißverständlich auch die „Rechtstheologie”1 genannt, hat — als unselbständiger Bestandteil der Theologie und des Kirchenrechts — eine große Vergangenheit. Ihre lange Ahnenreihe geht vom Alten2 und Neuen Testament3 über Augustin4, Gratian5 und die Scholastik6 bis herauf zu den Reformatoren7 — und weiter8. Ihre Geschichte als eigenständiger Wissenschaftszweig beginnt jedoch erst in der evangelischen Diskussion des 19. Jahrhunderts.
  1) Rechtstheologie (dieser Begriff wohl zuerst
  bei M.W. Rapaport [1913] i. S. einer „religiösen” Rechtslehre)
  ist bereits terminus technicus für die Theologie des Rechts oder
  die theologische Begründung des Rechts nach 1933; vgl. EStL 963
  (H. Liermann), 967 (S. Grundmann), 1743 (Martin Heckel), PR 145
  u.ö. (Erik Wolf); sowie G. Söhngen 1962, A.M. Rouco Varela
  AkathKR 1966, J. Neumann 1967 6. — Kritisch jedoch H. Liermann FS
  Ruppel 94: „Es ist zu hoffen, daß der Höhepunkt der zu intensiven
  Vertheologisierung des Rechts ... bereits überschritten ist.” —
  Zur Zitierweise: Quellen sind je nach Abschnitt ohne Namen,
  sonstige Literatur mit Namen abgekürzt angeführt (vgl. das
  Quellen- und Literaturverzeichnis). Zusätzliche Jahreszahlen in
  Klammern geben den Zeitpunkt der Veröffentlichung an.
  2) Vgl. z.B. A. Alt 1934, G.E. Mendenhall (1960), F.
  Horst 1961.
  3) Z.B. die Arbeiten von H. v. Campenhausen, E.
  Käsemann (I 109 ff., II 69 ff.), D. Daube, E. Bammel u.a.
  4) Hierzu K. Demmers Ius Caritatis (1961).
  5) L. Buisson (1958).
  6) Die bekannte Naturrechtsliteratur zu Thomas von
  Aquin ist unter unmittelbar rechtstheologischem Aspekt wenig
  ergiebig; statt ihrer vgl. G. Söhngen 1957.
  7) Zu Luther vgl. die Arbeiten J. Heckels einerseits,
  P. Althaus’ andererseits — dazu unten 24 ff. 61 ff.; zu Calvin
  bes. J. Bohatec 1934, 1937; zu Zwingli: A. Farner (1930), R.
  Bäumlin (FS Heckel) und Erik Wolf „Zwingli”.
  8) Zu Gesetz und Evangelium bei dem
  Franziskanertheologen K. Schatzgeyer vgl. H. Klomps
  (1959).
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Die — ältere — Rechtstheologie (i.w.S.) entstand aus der Amtsdiskussion im lutherischen Konfessionalismus des 19. Jahrhunderts9. In mehreren bedeutenden Richtungen und Vertretern (G.F. Puchta, A.F.C. Vilmar, J.W.F. Höfling, F.J. Stahl, W. Lohe, Ä.L. Richter, Th. Kliefoth, Th. Harnack — Juristen wie Theologen —) nahm sie vieles von dem vorweg, was heute in der Kirchen- und Rechtslehre, namentlich zum Amt, auf evangelischer wie katholischer Seite erörtert wird.
Doch dann — ich übergehe alles übrige10 — kam der vernichtende Gegenschlag des großen Juristen Rudolph Sohm: „Das Kirchenrecht steht mit dem Wesen der Kirche in Widerspruch”11. Seine Hypothese ist — im Grunde bis heute12 — fast allgemeine Ansicht der evangelischen Theologie13, sei es als ein weiteren Beweises nicht bedürftiges Axiom14, sei es unter Korrekturen15. Jedenfalls blieb es bei dem unbezweifelten Dogma: Das Wesen der Kirche ist geistlich, das Wesen des Rechts ist weltlich.
  9) Hierzu die beiden bedeutenden Darstellungen
  von H. Fagerberg 1952 und Chr. Link 1966.
  10) Die Entwicklung im einzelnen ist viel bunter und
  verwickelter; sie hier nachzuzeichnen würde zu weit führen.
  Besonders der kirchenrechtliche Positivismus (z.B. W. Kahl, P.
  Schoen) wäre hier zu nennen. Seine Überwindung ist das Verdienst
  R. Sohms (K.Till 11).
  11) R. Sohm I 700. — Zur Entwicklung Sohms vgl. D.
  Stoodt (1962) und jetzt A. Bühler 1965.
  12) Sogar bei Juristen; vgl. in einem bekannten
  Rechtslexikon unserer Tage: „Der katholischen Kirche ist es durch
  Schaffung einer straffen weltlichen Ordnung, durch ...
  Anerkennung einer höchsten weltlichen Instanz, des Papstes, viel
  leichter gefallen, sich für ein besonderes Kirchenrecht, das
  heißt ein weltliches Recht der Kirche — denn Recht ist immer
  weltlich — zu entscheiden. . . . Das katholische Kirchenrecht
  ist, wie jede nationale Ordnung, eine Rechtsordnung für sich.” —
  „Das evangelische Kirchenrecht ist vornehmlich Verfassungsrecht
  ...” — „Ein Beweis für die grundsätzliche Trennung zwischen Recht
  und Religion ist das Kirchenrecht. Das Kirchenrecht ist nicht
  etwa das Rechtsgebiet, das sagt, welches Recht der Religion und
  der Kirche entspricht, sondern das Recht, das nur das soziale
  Zusammenleben der Kirchenangehörigen in bezug auf Glaubensdinge
  regelt, also als soziale Notwendigkeit” (J. Hellmer FiLex 12 178
  f., 186, 253 f.) — übrigens, wenn man die Leugnung eines ius
  divinum hinzunimmt, in nuce eine Sammlung aller
  durch die neuere evangelische Rechtstheologie widerlegten
  Irrtümer!
  13) Vgl. die — in fast bitterem Ton vorgetragene —
  Kritik der hier behandelten Autoren an führenden Theologen wie E.
  Brunner, R. Bultmann, H. v. Campenhausen, H. Conzelmann u.a., u.
  8167.
  14) So z.B. E. Brunner 1951, H. Beintker.
  15) Vgl. unter diesem Gesichtspunkt auch die
  Diskussion über die Datierung des „Frühkatholizismus” i.S. der
  „Verrechtlichung der Kirche” seit der Kontroverse Sohm-Harnack
  bis heute (z.B. E. Käsemann ZThK 1963 und H. Küng Qd 17).
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Selbst die als Widerlegung Sohms konzipierte, auf Schleiermacher und dem philosophischen Idealismus aufbauende Kirchenrechtsbegründung des Juristen Günther Holstein (1928) war nicht geeignet, das Grunddogma Sohms, die Behauptung der Wesensgleichheit von kirchlichem und staatlichem Recht und also der Weltlichkeit allen Rechts, zu erschüttern. Die Theorie Holsteins bestimmt(e) die juristische Praxis der Landeskirchen16. Sie wurde in der Folgezeit soziologisch ausgebaut von Hans Liermann (1933) und nach dem zweiten Weltkrieg theologisch vertieft und weitergeführt durch dessen Schüler Dietrich Pirson (1965)17.
Heute dagegen ist Sohm überholt18 — nicht in seinem historischen und systematischen Ansatz, nicht in seiner achtunggebietenden persönlichen Haltung, wohl aber im rechtswissenschaftlichen Ergebnis.
  Die Überwindung Sohms kann als das eigentliche Ergebnis des
  Kirchenkampfes bezeichnet werden. Sie ist das Verdienst einer
  Reihe von Juristen und Theologen, die aus den Erfahrungen der
  schweren Jahre nach 1933 die rechtstheoretischen Konsequenzen
  gezogen haben. Sie sind die eigentlichen Begründer der neueren
  Rechtstheologie. Zwei Merkmale nämlich unterscheiden diese
  Rechtstheologie i.e.S. von ihren Vorläufern im 19. und 20.
  Jahrhundert:
  formal die Besinnung auf die rechtstheologische
  Methode19,
  16) G. Holstein 1928: Die Grundlagen des
  evangelischen Kirchenrechts; Stellung der Praxis: H. Wehrhahn ThR
  1950 70. Juristische Kritik: z.B. S. Grundmann EStL 968, Erik
  Wolf OdK 495; theologische: bereits H. v. Soden ThR 1933 335
  ff.
  17) Zur Weltlichkeit allen Rechts: G. Holstein 1928
  225, 258, 370; H. Liermann 1933 20 ff.; D. Pirson 1965 17. Zur
  Abgrenzung Pirsons von Holstein vgl. D. Pirson 1965 207 ff.
  18) K. Till 16 f. (m. Lit.), H. Dombois GRE 134; a. M.
  K. Wortelker 165 f. Dies betrifft selbstverständlich nicht die
  beachtliche Neuinterpretation Sohms durch W. Maurer 1960, 1961.
  Übrigens ist der geglückten wie noch mehr der mißlungenen
  Sohmwiderlegungen Legion. Es gibt kaum einen Autor, der sich zur
  Sache des Kirchenrechts historisch oder systematisch geäußert
  hätte und nicht auf Sohm eingegangen wäre.
  19) Im einzelnen ist hier vieles streitig (Wo liegt
  die Abgrenzung zur weltlichen Jurisprudenz, methodisch, sachlich?
  — Gehört die Rechtstheologie zur Theologie oder zur
  Rechtswissenschaft? — Wieviel „an” Theologie darf der
  Rechtstheologe treiben?, etwa gar selbst theologische Forschungen
  anstellen?), wiewohl gewichtige rechtstheologische Beiträge von
  Vertretern fast aller Disziplinen der Theologie und der
  Jurisprudenz stammen, während die Philosophie ihren originären
  Beitrag bisher vorenthalten hat. — Zur
  Methodendiskussion s.u. 815 ff. und die Beiträge H.
  Wehrhahns ThR 1950/51, ZevKR 1951 und besonders 1956, ferner die
  Kontroverse Grundmann-Dombois: Gru. ZevKR 1951 55 ff., ThLZ 1963
  801 ff., schließlich D. Pirson 1965 15, sowie jetzt A.M. Rouco
  Varela AkathKR 1966 530 ff.
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material die Bejahung eines (qualitativ) eigengearteten und (institutionell) eigenständigen Rechts der Kirche, auf der Grundlage eines (irgendwie beschaffenen) ius divinum — letztlich also die Bejahung einer qualitativen20 Zweiheit der Rechte.
Ihr historischer Ausgangspunkt ist das Erlebnis des Kirchenkampfes, also die innerkirchliche Auseinandersetzung mit den Deutschen Christen und die Abwehr von Übergriffen des Staates. Sowohl die Deutschen Christen21 wie der nationalsozialistische Staat standen im wesentlichen auf dem Boden der traditionellen Rechts- und Kirchenrechtslehre; diese isolierte den „äußeren” Rechtsbereich der Kirche von ihrem „eigentlichen” geistlichen Kern und überließ ihn damit — trotz vielfacher Bestreitung — zuletzt doch dem Staat, und damit der „Welt”. Da also die bisherige Position dem Staat zur ideologischen Rechtfertigung seiner Übergriffe dienen konnte, mußte sie aufgegeben werden. Es zeugt für den Weitblick einiger weniger, daß sie sich nicht unter dem Druck der Verhältnisse zu einer pragmatischen Lösung bereit fanden — wie es 1918 der Fall gewesen war —, sondern die alte Konzeption aufgaben zugunsten einer radikalen Neubesinnung auf das Wesen des Rechts22.
Die Frucht dieser Neubesinnung ist die evangelische Rechtstheologie. Unter der Erschütterung des Kirchenkampfes vollzog sich innerhalb kürzester Frist ein Umschwung, der nur wenige Parallelen in der Wissenschaftsgeschichte hat. Von der völligen Leugnung eines echten Kirchenrechts (oder wenigstens vom theoretischen und praktischen Rechtspositivismus) führte er zu einer Fülle verschiedenartigster rechtstheologischer Ansätze, die durch Gedankenreichtum und Tiefe die Not jener Jahre fruchtbar gemacht haben. Die evangelische Rechtstheologie ist heute so weit ausgereift, daß es an der Zeit ist, mit ihrer „dogmatischen und systematischen Gesamtbearbeitung” zu beginnen23.
  20) Wie freilich die qualitative Differenz zu
  definieren sei, ob theologisch, philosophisch, rechtstheoretisch
  oder wie sonst, darüber gehen die Meinungen weit auseinander.
  21) Eine Untersuchung über den Kirchen-Rechtsbegriff
  (und rechtlichen Kirchenbegriff) der DC fehlt bisher, von den
  Ansätzen bei K. Till 78 ff. abgesehen.
  22) Das ist namentlich das Verdienst der sog.
  Bekenntnissynoden des Jahres 1934. Daß diese Neubesinnung
  gleichzeitig ein Akt geistlichen Widerstandes gegen die Obrigkeit
  war, und daß dieser Widerstand keineswegs auf die Kreise der
  „Bekennenden Kirche” beschränkt blieb, sondern ein für das
  Luthertum schlechterdings unerhörter Vorgang war, verdient
  hervorgehoben zu werden. Hierzu vgl. wieder die ausgezeichnete
  Dissertation von K. Till (Teil II ff., bes. 168 ff.).
  23) So S. Grundmann ZRG 1962 499 f.
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Doch wie steht es mit einer eigenständigen katholischen Rechtstheologie? Sie ist nicht nur faktisch kaum vorhanden, ihre Berechtigung wird sogar prinzipiell bestritten. Zwei Gründe werden dazu angeführt: einmal vom Standpunkt des Naturrechts aus; denn das Recht gehört zum Wesen des Menschen, also in die Zuständigkeit der Philosophie; demnach nicht der Theologie — nur sekundär kann es darum eine Theologie des Rechts geben, insofern sie die Ergebnisse der Naturrechtslehre im Lichte der Offenbarung verdeutlicht24; zum anderen aus einer modernen Theologie der Gesellschaft, die auf die Kirche angewendet wird25.
Aber hat nicht wenigstens die katholische Kanonistik seit jeher über die Eigenständigkeit des kirchlichen Rechts gewacht? Ist nicht die Rechtsetzungsgewalt der Kirche von Christus verliehen und zugleich auf das übernatürliche Ziel der Vollendung des Menschen ausgerichtet? Ist also nicht wenigstens das Recht der Kirche theologisch begründet?
Doch diese Eigenständigkeit betrifft nur den Ursprung und das Ziel des Rechts, nicht sein Wesen; es bleibt Naturrecht, einmal der staatlichen, einmal der kirchlichen Gesellschaft. Ubi societas ibi ius26.
  24) Selbstverständlich soll nicht die
  Berechtigung des Naturrechts im Rahmen der Rechtstheologie
  bestritten werden; gerade der evangelischen Rechtsbegründung ist
  eine einleuchtende Verbindung beider gelungen — sehr ähnlich den
  Ansätzen K. Demmers und B. Schüllers (s.u. A. 27).
  25) Symptomatisch leider K. Rahner HPast I 333 ff.;
  vgl. die bestürzende Parallelität seines Rechtsbegriffs zum
  normativistischen Rechtspositivismus des 19./20. Jh. sowohl im
  staatlichen wie im kirchlichen (!) Bereich, sowie die H. Kelsen
  analoge Bestreitung der Rechtspolitik als eines möglichen
  Gegenstandes der Rechtswissenschaft (und erst recht der
  Rechtstheologie!, H. Kelsen ÖZöR 1966) — sie wird einer logisch
  vorgeordneten Instanz anvertraut (dort der Staatsethik, hier der
  Pastoraltheologie), unter Verkennung des legitimen Pluralismus
  von Theologie, Philosophie und Jurisprudenz als Voraussetzung
  eines wissenschaftlichen Dialogs über den „Menschen im
  Recht”.
  26) Die Ursachen dieser Entwicklung sind
  außerordentlich vielschichtig, teils systematischer, teils
  historischer, teils apologetischer Herkunft und bisher kaum
  erforscht (kanonistische Hinweise finden sich etwa bei K.
  Mörsdorf MThZ 1952, 1957; StGrat I 1953; J. Fuchs 1946). Einige —
  höchst unvollständige — Hinweise zur Erläuterung: Die
  systematische Bedeutung des Kirchenkampfes ist auf katholischer
  Seite kaum erkannt. Die traditionelle Kanonistik dispensiert sich
  schon aus historischen Gründen von der theologischen Begründung
  des Rechts; ist sie doch im 12. Jh. gerade aus dem Anliegen
  entstanden, das „Geistliche” vom „Weltlichen” (wozu das Recht
  zählt ...) zu sondern, was bis heute in der beliebten
  Unterscheidung von Rechts- und Liebeskirche nachwirkt. Darum
  findet man auch in kaum einem ➝
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Auch hier bahnt sich eine Änderung an. Neben den Versuchen, ein christologisch-heilsgeschichtliches Naturrecht unter Rückgriff auf die ältere Tradition zu begründen27, ist vor allem auf die rechtstheologischen Ansätze des Kanonisten Klaus Mörsdorf (in Zusammenarbeit mit dem Dogmatiker M. Schmaus)28 und des Fundamentaltheologen Gottlieb Söhngen zu verweisen. Klaus Mörsdorf geht vom zentralen Faktum der Kirche aus, vom heilsmittlerischen Tun Christi in Wort und Sakrament, und begründet von da her (gegen Rudolph Sohm und Joseph Klein) das Recht der Kirche; Gottlieb Söhngen29 befragt das „reformatorische Kampfthema” „Gesetz und Evangelium” auf seine eindrucksvolle katholische Vergangenheit. Doch harren diese theologischen Konzeptionen noch der systematischen Durchführung. Nur die spanische Kanonistik ist neuerdings rechtstheologisch hervorgetreten30; juristische Beiträge fehlen dagegen bislang fast ganz. Was läge angesichts dieser Problemsituation näher, als einiges Wichtige aus den reichen Ergebnissen der evangelischen Rechtstheologie zusammenzustellen und sowohl für das innerkatholische Gespräch als auch für einen künftigen ökumenischen Dialog fruchtbar zu machen?
  ➝ kanonistischen Lehrbuch — von der Einleitung abgesehen —
  dogmatische oder gar exegetische Argumente (Ausnahme: K.
  Mörsdorf). Im übrigen wurde infolge einer voluntaristischen
  Ethisierung des Rechts bzw. der Theologie die Frage nach dem
  Recht nicht der Dogmatik zugewiesen, sondern der Moraltheologie,
  wo man sich diesbezüglich mit den Distinktionen der
  Schulphilosophie als bequemem Untermieter zufrieden gab. Die an
  sich einschlägigen systematischen Stichworte („Wort und
  Sakrament”, „Gesetz und Gnade”, was das paulinische „Gesetz und
  Freiheit” aufnähme) sind aus reformationsgeschichtlichen Gründen
  bis heute in der Dogmatik, Moral- und Fundamentaltheologie
  übergangen worden — mit bemerkenswerten Ausnahmen (vgl. A.
  44).
  27) Vgl. neben den schon erwähnten K. Demmer und L.
  Buisson Cl. Kemmeren WuW 1964 und B. Schüller (1963) nach
  Ansätzen bei J. Fuchs 1955/1963. Zu W. Bertrams’ naturrechtlicher
  „Rechtsordnung der Kirche als Ordnung der Freiheit” vgl. id.
  Gregorianum 1946, StZ 1958/59, StL VI.
  28) K. Mörsdorf zuletzt in der Einleitung des
  Lehrbuches u1964 sowie im HthG I 834 ff. und in der FS
  Jaeger/Stählin 224 ff.; M. Schmaus bes. KD III/l.
  29) G. Söhngen 1957/1962, fortgesetzt von F. Böckle
  1966.
  30) Dazu die Literaturhinweise bei L. de Echeverría
  und T. Jiménez-Urresti Concilium 1967 607, 612.