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Die Fragen: was ist Kirche? was ist Staat? bewegen gegenwärtig nicht blos die Wissenschaft, sondern das praktische Leben. Das vaticanische Concil hat in Deutschland den Kampf zwischen Staat und Kirche heraufbeschworen. Wie zu den Zeiten der Reformatoren auf religiösem Gebiet, so ist wiederum jetzt auf kirchenpolitischem Gebiet Deutschland die Ehre des Vorstreits zugefallen. Der Kampf zwischen Staatsgewalt und Kirchengewalt ruft auch die deutsche Wissenschaft in die Schranken. Sie hat unmittelbar an der Entscheidung des Kampfes mitzuarbeiten. Der Kampf zwischen Staat und Kirche ist an erster Stelle ein Kampf nicht der realen Gewalten, sondern ein Kampf der Geister. Er fordert nicht zunächst die Schärfe des Schwertes, sondern die Schärfe der Begriffe.

 

I. Der Staat.

Die vielfaltigen Verbände, welche die Formen des menschlichen Gemeinlebens darstellen, unterscheiden sich und gewinnen deshalb ihre Definition durch ihre verschiedenen Aufgaben. Der Begriff des Staats folgt aus der Aufgabe des Staats: nicht

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aus der Fülle von Aufgaben, welche den modernen Staat kennzeichnet, d.h. nicht aus der Reihe von Aufgaben, welche für den Staat möglich sind, sondern aus der Aufgabe, welche überall wiederkehrt, wo uns der Staat begegnet, an deren Erfüllung wir das Dasein eines Staats erkennen, d.h. aus der Aufgabe, welche dem Staat wesentlich ist. Diese Aufgabe ist die Vollstreckung des Rechtsgesetzes. Der Begriff des Staats folgt aus dem Begriff des Rechts.

Der Begriff des Rechts ist aus dem Begriff des ethischen Gesetzes zu finden. Ethische Gesetze sind Willensgesetze um der Vollkommenheit des Willens, d.h. um der Vollkommenheit des Menschen willen. Willensvollkommenheit ist die Congruenz des menschlichen Willens mit dem göttlichen. Das ethische Gesetz will die Aufhebung der Sünde, welche der Widerspruch des menschlichen Willens gegen den Willen Gottes ist.

Es giebt zwei Arten ethischer Gesetze: Sittengesetze und Rechtsgesetze. Das Sittengesetz ist das geoffenbarte göttliche Gesetz des menschlichen Willens. Das Sittengesetz ist das aus dem Verhältniss des Menschen zu Gott unmittelbar folgende ethische Gesetz. Sein Ziel, und zwar sein unmittelbares Ziel ist die Aufhebung der Sünde, die Erfüllung des göttlichen Willens.

Das Rechtsgesetz ist das menschlich

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hervorgebrachte, deshalb der historischen Entstehung und Wandelung unterworfene ethische Gesetz. Das Rechtsgesetz folgt unmittelbar nicht aus dem Verhältniss des Menschen zu Gott, sondern aus dem Verhältniss des Menschen zum Menschen. Das Rechtsgesetz nimmt zu der Aufgabe der ethischen Gesetze eine andere Stellung als das Sittengesetz. Das Rechtsgesetz stellt sich die Congruenz des menschlichen Willens mit dem göttlichen nicht zu seiner unmittelbaren, sondern nur zu seiner mittelbaren Aufgabe. Die unmittelbare Aufgabe des Rechts ist lediglich die Congruenz des menschlichen Willens mit dem menschlichen. Das Recht ist das Gesetz nicht der Unterordnung des menschlichen Willens unter den göttlichen, sondern der Ueberordnung des einen menschlichen Willens über den andern. Das Recht will die Befreiung des Willens nicht wie das Sittengesetz durch eigene Ueberwindung, sondern durch Ueberwindung fremden Willens. Das Recht will die Befreiung des Willens durch Aufhebung des Kampfes der verschiedenen menschlichen Willen gegen einander, des bellum omnium contra omnes, d.h. durch Regulirung der Willensherrschaft. Das Rechtsgesetz ist Machtgesetz, Gesetz der Machtverhältnisse innerhalb des menschlichen Gemeinlebens. Damit ist der volle Gegensatz zwischen Sittengesetz und Rechtsgesetz gegeben.

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Das Sittengesetz ist kein Macht verweilendes Gesetz. Aber das Recht ist Machtgesetz um desselben letzten Zieles willen wie das Sittengesetz. Das Recht ist Machtgesetz um der Aufhebung der Sünde, d.h. um der Erfüllung des Sittengesetzes willen. Von allen anderen Machtgesetzen unterscheidet das Rechtsgesetz sich dadurch, dass es im Dienst des Sittengesetzes steht. Allerdings, das Recht ist weit entfernt, der Executor für das Sittengesetz zu sein. Wäre das Rechtsgesetz das in Zwangsform erscheinende Sittengesetz, so würde das Recht die Aufhebung der Sittlichkeit bedeuten. Das Sittengesetz übt formell überall keinen, und materiell einen lediglich negativen Einfluss auf den Inhalt des Rechtsgesetzes. Seinen Inhalt gewinnt das Recht aus sich selbst, und nicht aus der Moral. Aber diese Selbständigkeit des Inhalts ist weit entfernt, die Identität der Aufgabe von Sittengesetz und Rechtsgesetz auszuschliessen. Das Rechtsgesetz will die Congruenz des menschlichen Willens mit dem menschlichen, um die äusseren Hindernisse zu beseitigen, welche der sittlichen Entwickelung, der Congruenz des menschlichen Willens mit dem göttlichen, entgegenstehen. Das Recht will die freie Unterordnung unter das Sittengesetz ermöglichen. Es will die äussere Freiheit um der inneren Freiheit willen. Für das Verhältniss des Rechtsgesetzes zum Sittengesetz, für

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diese sittliche Nothwendigkeit des Rechtsgesetzes ist die Thatsache, dass wir die Rechtspflicht zugleich als sittliche Pflicht empfinden, wie der klarste Ausdruck so der unwiderlegliche Beweis. Das Recht ist das ethische Gesetz der Machtverhältnisse innerhalb des menschlichen Gemeinlebens.

Der Staat ist begrifflich die Macht, welche das Rechtsgesetz vollstreckt. Das heisst nach dem Vorigen: der Staat ist die Macht, welche das Gesetz der Machtverhältnisse realisirt. Was das Recht als Gesetz, ist der Staat als Macht. Der Staat ist die Macht über den Machtverhältnissen. Der Staat ist die höchste, souveräne Macht innerhalb des menschlichen Gemeinlebens. Die Souveränetät, durch welche die Staatsgewalt sich vor allen anderen Gewalten auszeichnet, folgt mit logischer Nothwendigkeit aus der vorher dem Staat als wesentlich gesetzten Aufgabe, und nur aus dieser. Die Souveränetät der Staatsgewalt erbringt zugleich rückwärts den Beweis für die gegebene Definition von Recht und Staat.

Weil der Staat Rechtsanstalt ist, ist er Machtanstalt, Anstalt zur Regulirung der Machtverhältnisse, zur Entwickelung der höchsten Macht. Der Staat unterscheidet sich von allen anderen Verbänden dadurch, dass seinem Begriff nach die Macht ihm Zweck ist. Der Staat ist um der Staatsgewalt willen da, ist da, damit eine allen

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anderen Mächten überlegene, souveräne Macht existire. Und zwar im Dienst des Rechtsgesetzes, d.h. zugleich im Dienst des Sittengesetzes. Der Staat ist dazu da, damit das ethische Gesetz der Machtverhältnisse seine Realisirung finde. Wie das Recht, so ist der Staat ethisch gefordert, gefordert um der höchsten Aufgabe des Menschen, der Vollkommenheit des Menschen willen. Gewiss, der Staat ist nicht dazu da, das Sittengesetz, sondern nur das Rechtsgesetz zu exequiren. Der Staat soll, gleich dem Recht, nur eine negative Function im Dienste des Sittengesetzes üben. Aber er findet die Rechtfertigung seiner Existenz nicht in irgend welchen praktischen Vortheilen, sondern lediglich in diesem seinem ethischen Werth, den er als Hüter des Rechtsgesetzes und damit als Diener des Sittengesetzes empfangt. Der Staat will, gleich dem Recht, die freie Unterordnung unter das Sittengesetz ermöglichen. Er will die äussere Freiheit um der inneren Freiheit willen. Der Staat ist, gleich dem Recht, die nothwendige Voraussetzung für die sittliche Entwickelung. Deshalb empfinden wir den Gehorsam gegen die Staatsgewalt zugleich als sittliche Pflicht, auch hier der klarste Ausdruck und der unwiderlegliche Beweis für die sittliche Nothwendigkeit der Staatsgewalt. Der Staat ist die ethische Macht

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zur Regulirung der Machtverhältnisse des menschlichen Gemeinlebens.

Der mittelalterliche deutsche Staat beschränkt sich auf die Aufgabe, deren Erfüllung den Staat zum Staat macht, die Vollstreckung des Rechtsgesetzes. In diesem Sinne ist der mittelalterliche Staat lediglich ein Rechtsstaat. Seine Aufgabe ist eine lediglich negative.

Neben dem Staat besteht im Mittelalter eine ganze Reihe von anderen Verbänden, welche die positive Fürsorge für die Culturinteressen des menschlichen Gemeinlebens sich zur Aufgabe setzen. Der mittelalterliche Staat bekümmert sich nicht um die besonderen Interessen des Landbaus. Die landwirtschaftliche Polizei ist nicht Staatspolizei, sondern Markgenossenschaftspolizei, d.h. Polizei der uralten Verbände der Landwirthe. Die landwirthschaftliche Gesetzgebung ist nicht Staatsge-setzgehung (es giebt überall im Mittelalter keine Gesetzgebungsgewalt des Staats), sondern Gesetzgebung der Markgenossenschaft. In der Landwirthschaft ist die Forstwirtschaft enthalten. Die meisten Waldungen sind Markwaldungen. Es giebt keine staatliche Forstpolizei und keine staatliche Forstgesetzgebung. Forstpolizei und Forstgesetzgebung ist in der Selbstregierungsgewalt der Markgenossenschaften enthalten. Der mittelalterliche Staat kümmert sich ebenso nicht um die besonderen

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Interessen des städtischen Lebens. In den Städten entwickelt sich das Gewerbe und seine Organisation durch die Zunftverfassung. Nicht durch Eingreifen der Staatsgewalt. Der mittelalterliche Staat hat weder das Princip der Gewerbefreiheit, noch das Princip des Zunftzwangs. Die Gewerbepolizei, die Gewerbegesetzgebung wird nicht vom Staat, sondern von der Stadt als autonomer Corporation, und in Unterordnung unter die Stadt von den Zünften, den Verbänden der Gewerbetreibenden, verwaltet. Der mittelalterliche Staat kümmert sich ebenso wenig um das Unterrichtswesen. Die öffentliche Erziehung ist im Mittelalter in den Händen der Kirche, nicht des Staates.

Es ist im Vorigen eine Reihe von Aufgaben herausgegriffen, welche wir jetzt nur als Staatsaufgaben zu denken im Stande Bind, denen nichtsdestoweniger der mittelalterliche Staat sich entzieht. Der moderne Staat unterscheidet sich dadurch, dass er nicht blos Rechtsstaat, sondern zugleich Culturstaat ist. Er setzt sich zur Aufgabe, nicht blos freie Bahn für die sittliche, sondern auch, soweit es nöthig ist, die positiven Voraussetzungen für die culturliche, menschenwürdige Entwickelung seiner Angehörigen zu schaffen. Die Aufgaben des modernen Staates als Culturstaats sind nicht unmittelbar durch den Begriff des Staates gefordert, aber sie folgen aus dem Begriff des Staats. Die

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Anforderungen des Rechtslebens erzeugen den Staat, die höchste, souveräne Gewalt. Die Anforderungen des Culturlebens vermögen den Staat nicht zu erzeugen, aber ihn in ihren Dienst zu rufen. Die Thatsache, dass eine höchste Gewalt existirt, fordert ihre Tbätigkeit heraus, sobald die Interessen des Culturlebens das Einschreiten einer höchsten Gewalt nothwendig machen. Die Zuständigkeit der höchsten Gewalt wirkt für den Staat wie berechtigend so verpflichtend. Die Staatsgewalt ist eine ethisch bestimmte, nicht eine egoistisch gerichtete Gewalt. Der Dienst, den die Staatsgewalt im Interesse der freien sittlichen Entwickelung zu leisten berufen ist, fordert ihre Thätigkeit heraus nicht bloss für die unentbehrliche Function der Vollstreckung des Rechtsgesetzes, sondern, soweit die ihr zuständige Macht überhaupt Dienst zu leisten im Stande ist. Der Staatsbegriff ist für das Mittelalter der nämliche wie für uns, aber die moderne Zeit unterscheidet sich dadurch, dass sie die Pflichten in ihrem vollen Umfang erkennt und anerkennt, welche dem Staat aus der Thatsache erwachsen, dass er die höchste ethische Macht des menschlichen Gemeinlebens darstellt.