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Das christliche Verständnis der Stellung der Staaten und des Einzelnen in der Völkerwelt!

 

I. Problemstellung:
Rechtfertigung und Recht

Das Verhältnis der Staaten innerhalb der Völkerwelt und die Stellung des Einzelnen im internationalen Leben hat in den letzten Jahrzehnten seit dem ersten Weltkriege eine tiefgreifende Veränderung durchgemacht, die erst allmählich in das Bewußtsein der Menschheit tritt. Diese Veränderung hat religiöse Ursachen; wir befinden uns in der Gegenwart im Zuge religionsgeschichtlicher Geschehnisse von allergrößtem Ausmaß. Der Sturm der Islam, der ein Drittel der damaligen Christenheit aus dem Schoß der Kirche losriß und den Bischofsstuhl ihres größten Lehrers, des heiligen Augustin, in die Hände der Ungläubigen brachte, erscheint geringfügig, gemessen an den Veränderungen, die wir erleben. Es handelt sich daher bei unserem Thema nicht um akademische Fragen und blasse ethische Postulate, sondern zunächst um die Darstellung grundlegender Tatsachen von nackter Brutalität.

Völker als substanzielle Gemeinsamkeiten leben zunächst in einer geschichtslos-vegetativen Form. Erst wenn sie zum Bewußtsein ihrer Besonderheit und zum Willen der Selbstbehauptung erwachen, treten sie als Nationen und Staaten in die Geschichte ein. Man hat weithin angenommen, daß die Erhebung aller Lebensbeziehungen in das helle Bewußtsein das Zusammenleben der Menschen fortschreitend der Vernunft unterwerfe. Das Gegenteil ist der Fall gewesen. Der einfache unreflektierte Mensch in allen Völkern ist jenseits aller politischen Erwägungen im allgemeinen sehr menschlich. In dem Maße, in dem er seiner selbst bewußt wird, wird er auch der geschichtlichen und interessemäßigen Gegensätze bewußt, und diese Gegensätze zeigen die Tendenz zur Totalität. Die menschlichen Beziehungen werden mit ihrer Rationalisierung fortschreitend entmenschlicht.

Nun handeln die Menschen und die Völker im ganzen gesehen nicht willkürlich. Vielmehr nötigt sie ihr Bewußtsein, ihre Handlungen immer irgendwie vor einem höchsten Gut oder einem letzten Zweck zu rechtfertigen — ganz

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gleich, wie sie diese Maßstäbe verstehen. Auch die einzelne scheinbar freie Zweckhandlung wird immer irgendwie in Zusammenhang mit einem ethisch-religiösen System gebracht. Die liberale Rechtslehre hat uns zwar als eines ihrer fundamentalen Dogmen gelehrt, daß die Rechtsgeschichte ein allmähliches Fortschreiten von — eigentlich überflüssigen — sakralen Rechtsvorstellungen zu rationalen sei. In Wahrheit ist die Funktion des Gottesglaubens nur durch philosophisch-abstrakte Weltanschauungen ersetzt worden, die ebenso unbefangen mit ihrer Dogmatik die rechtfertigenden Grundlagen für die Rechtstheorie hergeben. Von diesem Zwang der Rechtfertigung kann sich der Mensch durch keine wie immer geartete Weltanschauung befreien; er kann zum Teufel fortschreiten, aber nie ins Paradies zurückkehren. Die theologische Fragestellen Karl Barths „Rechtfertigung und Recht” ist daher im Ansatz grundsätzlich richtig, wenn er auch nicht imstande ist, die rechtswissenschaftliche Folgerungen daraus zu ziehen. Die Rechtfertigung des Sünders und die Legitimation des Rechts sind einander entsprechende Probleme. Diese Erkenntnis schält sich immer mehr als der Kernpunkt der rechtstheologischen Erörterung innerhalb der Kirche heraus.

Nun gibt es jedoch zwei einander völlig entgegengesetzte Rechtfertigungsgründe für menschliche Rechtsüberzeugungen und Rechtsordnungen, die zu ebenso entgegengesetzten Rechtsfolgen, zu ganz verschiedenen Strukturen der Rechtsordnung führen.

 

II. Rechtfertigung des Rechts

a) aus der Schöpfungsgnade

Der eine Rechtfertigungsgrund ist ein solcher vom Anfang, von der Schöpfung her. Die Völker begreifen sich in ihrer Besonderheit als eine Schöpfung Gottes und rechtfertigen ihr Recht von daher. Sie sind — repräsentiert durch das Königtum — immer von Gottes Gnaden. Sie betrachten diejenigen, die an dieser besonderen Gnade nicht teilhaben, als die Barbaren, als die im eigentlichen Sinne nicht Existenten, als diejenigen, die an den wesentlichen Gütern des Lebens nicht teilhaben. In ihrer praktischen Haltung gegenüber den Fremden praktizieren sie auch rechtlich ganz unbefangen den radikalen theologischen Satz Karl Barths „Der natürliche Mensch hat keine Existenz vor Gott” — und deshalb auch kein Recht in dem Herrschaftsbereiche Gottes, nämlich demjenigen dieses bestimmten Volkes. Aber obwohl jeder Volksgott seinem

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Volke verspricht, ihm seine — und damit auch die Feinde Gottes! — zum Schemel seiner Fuße zu geben, verfechten diese Völker doch keinen konsequenten und expansiven Universalismus. Sie sind relativ leicht bereit, die Existenz anderer Nationalgötter und damit auch anderer Völker neben sich anzuerkennen, in den fremden Göttern die eigenen wiederzuerkennen oder sie als gleichwertig zu betrachten. Das Judentum hat das religionsgeschichtliche Verdienst, demgegenüber die Universalität der Offenbarung niemals aus den Augen verloren zu haben; aber es hat selbst den Charakter der Nationalreligion doch nicht zu überwinden vermocht.

Dieses Recht aus der Schöpfung will ich hier ius particulare nennen; der Begriff des ius naturale wäre wegen seiner philosophischen Vorbelastung dafür mißverständlich.

Das ius particulare hat nun eine ganz bestimmte Struktur, die sich in dem Grundsatz zusammenfassen läßt: alles, was nicht verboten ist (nämlich durch das göttliche Sittengebot), ist erlaubt. Vermöge dieser relativen Freiheit, die zugleich auch die Unvollkommenheit und im letzten Sinne Ungerechtigkeit der daraus volgenden Rechtsordnung ausmacht, kann ein sehr weit ausgebildetes Rechtssystem, eine traditionale oder vernunftgemäße Rechtsordnung von großer Feinheit ausgebildet werden. Mit der Existenz des Volkes im ganzen erscheinen die Existenz des Einzelnen und seine ererbten und wohlerworbenen Rechte als heilig.

Dieser Rechtfertigungsgrund der Schöpfung erfährt nun geschichtlich in sich eine Wandlung. An die Stelle des persönlichen Gottes tritt als Rechtsquelle die unpersönliche Vernunft. Dem entspricht die Rechtsordnung der liberalen Demokratie. Diese wird aber unversehens abgelöst durch die Erscheinung der homogenen Demokratie. In dieser macht der Mensch Ernst damit, daß er in seiner Besonderheit selbst Schöpfer und Rechtfertigungsgrund des Rechtes in einem ist. Ihren klarsten Ausdruck hat diese homogene Demokratie erstmalig in dem Programm der türkischen Volkspartei gefunden, die die moderne demokratische Türkei geschaffen hat. Aus der Forderung der Homogenität des souveränen Staatsvolkes folgte die Austreibung der kleinasiatischen Griechen in den Jahren 1922/23. Diese Bewohner der urchristlichen Gemeinden von Smyrna und Ephesus, die Jahrtausenden unter so vielen politischen Systemen auch das osmanische Reich überdauert hatten, erschienen nun plötzlich nicht mehr erträglich. Das ist ein ganz grundsätzliches Symptom für die Entwicklung der Beziehungen

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zwischen den Völkern. Der Beginn dieser Austreibungstendenzen fällt genau zusammen mit dem Zusammenbruch der vier großen europäischen Monarchien, Deutschlands, Oesterreich-Ungarns, Rußlands und der Türkei, die sämtlich in mehr oder minder hohem Grade Mehrvölkerstaaten waren, obwohl sie von bestimmten Staatsvölkern geschaffen waren und getragen wurden. Der Gedanke der traditionellen Herrschaft von Gottes Gnaden, die sich mit einem bestimmten Volke verknüpfte, ließ trotzdem für die Vorstellung Raum, daß mit der Existenz der Staatsvölker auch diejenige anderer Völker und Volksteile geschichtlich mitgegeben war. Erst die Verweltlichung des Schöpfungsgedankens, das Prinzip der demokratischen Homogenität hat die Minderheiten unerträglich und das Minderheitenproblem unlösbar gemacht. Aus diesem Grunde sind die verschiedenen Bemühungen um seine Lösung während der Völkerbundszeit zum Scheitern verurteilt gewesen und ebenso hoffnungslos wie die heutigen. Im Gegenteil hat sich die Tendenz zur Austreibung nicht nur echter Minderheiten, sondern überhaupt aller fremdvölkischen Bestandteile, auch solcher mit geschlossenem Siedlungsgebiet, fortgesetzt und weiter verschärft. Hierher gehören die Austreibungen von Deutschen aus Polen nach 1919, dann die großen Völkerbewegungen, die Hitler in Osteuropa einleitete, und schließlich die großen Austreibungen vor allem der Ostdeutschen und Ungarn nach 1945. Nach vorsichtigen Schätzungen sind bisher über 20 Millionen Europäer von diesen Zwangsaussiedlungen betroffen worden, die fast durchweg mit einem fast vollständigen Verlust der wirtschaftlichen Existenz und einem ebenso völligen Verlust aller wohlerworbenen Rechte verknüpft gewesen sind. Auch die rechtsstaatlich denkenden Völker des Westens haben diese vollständige Preisgabe aller bisherigen europäischen Rechtsauffassungen durch die Unterschrift ihrer Staatsmänner unter die Abkommen von Yalta, Teheran und Potsdam gebilligt. Die Forderung humaner Durchführung dieser Maßnahmen ist für die Rechtsfrage ohne jede Bedeutung. Noch vor 40 Jahren wären europäische Staatsmänner von ihren Parlamenten in Stücke gerissen worden, wenn sie gewagt hätten, ihnen solche Dinge auch nur vorzuschlagen. Die tragischen Irrtümer des Präsidenten Roosevelt und eine erschreckende Gleichgültigkeit der Staatsmänner gegenüber den praktischen Folgen ihrer Maßnahmen haben Millionen von Menschen das Leben gekostet, blühende Provinzen verödet, tausend Jahre europäischer Geschichte ausgelöscht und das europäische Problem unlösbar gemacht.

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Aber nicht nur das partikulare Recht der Nationen, sondern auch dasselbe Recht aller anderen sozialen Gruppen wird auf der Grundlage dieser Anschauungen von der existenziellen Selbstrechtfertigung für absolut angesehen. Das gilt von Klassenverbänden aller Art wie schließlich sogar von dem einzelnen Menschen. Die Folge ist eine steigende Schwierigkeit der Lösung aller sozialen Probleme und am Ende das soziale Chaos. Vor allem aber wird der Schwächste, nämlich der einzelne Mensch, zum Opfer und Objekt dieser Mächte und Interessengruppen, die von keinem seiner Rechte halt machen. Es zeigt sich, daß Interessen gleichviel welcher Art in Wahrheit keine Bindemittel sind, sondern letzten Endes die Befriedigung selbst verhindern, die sie suchen.

 

b) aus der Bestimmung des Menschen

Der zweite entgegengesetzte Rechtfertigungsgrund für bestimmte Rechtsanschauungen liegt in der Besinnung auf die Bestimmung des Menschen. Theologisch gesprochen wird nicht von der Schöpfung, sondern von der Eschatologie her gedacht, nicht vom Recht, sondern von der Gerechtigkeit. Der durch die Wiedergeburt des Glaubens zum Heil berufene Mensch ist eine neue Kreatur. Ihm sind alle Dinge in die Hand gegeben, damit er sie aus der neuen Freiheit gestalte. Er darf dies nicht nur, sondern er muß es sogar, damit er aus seinem neuen Gnadenstande nicht herausfällt. Der Gegensatz zur alten Welt, zur alten Existenz schafft eine ungeheure missionarische Stoßkraft. Daraus folgt, daß alles, was zur Erfüllung dieser missionarischen Aufgabe getan wird, gut und gerechtfertigt ist, daß es von allen überlieferten oder kontingenten Rechten und Ordnungen einen unbedingten Vorrang hat. Das wirk sich in einer ganz bestimmten Struktur des Rechtsgedankens aus. Der Grundsatz ist nicht mehr: „Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt”, sondern: „Alles, was nicht positive gerechtfertigt ist, ist verboten.” So entsteht ein gewaltsamer, unduldsamer Rigorismus, der alles um sich herum niederreißt, was ihm fremd ist oder widersteht.

Diese Rechtsanschauung schafft im Gegensatz zum ius particulare die Ueberzeugung eines ius divinum als eines höheren Rechtes. Es ist dies nicht eine besondere, in sich ebenso gegliederte Rechtsordnung, sondern ein Recht höheren Ranges, das frei und unbindbar durch alles partikulare Recht hindurchgeht und es zerbricht.

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Auch die Theorie der Menschenrechte entspringt diesem Ansatz des ius divinum. Es sind zunächst gar nicht die Rechte jedes Menschen gemeint, sondern die heilsnotwendigen Freiheitsrechte der zum Glauben Erwählten, die diese zur Bewährung und Vollendung ihres Gnadenstandes brauchen. Erst im Wege der Verallgemeinerung sind sie zu Rechten des Menschen schlechthin geworden. Schon Jellinek hat in seiner Abhandlung über die Menschen- und Bürgerrechte nachgewiesen, daß die Menschenrechte naturrechtsfeindlich sind. Erst jene Verallgemeinerung hat beide Lehren einander genähert und zu der allgemeinen Verwechslung beider geführt.1)

Vom Standpunt des ius divinum hat die alte Kirche mit großer geschichtlicher Wirkung in die Rechtsentwicklung der Völker eingegriffen, und zwart dort, wo die Rechtsordnung den christlichen Persönlichkeitsbegriff in seiner Heilsbestimmtheit gefährdete, so vor allem in Eherecht, im Recht der Unfreien und der Fremden. Aus dem ius divinum sind ebenso die schwersten Machtmißbräuche gegen alle die gerechtfertigt worden, die sich aus der sakramentalen Gemeinschaft der Kirche entfernt hatten, Waldenser, Hussiten, Protestanten und Wiedertäufer.

Der rigoros-totalitäre Zug des ius divinum zeigt sich dann sehr scharf in der Genfer Theokratie Calvins. Er bekannte sich offen zu dem Recht und der Pflicht, auch die Widerstrebenden zur Ehre Gottes unter das Gesetz und letztlich zu ihrem eigenen Heil zu zwingen. Die Schwierigkeiten, die er Familien bei der Abwandlung in nichtreformierte Gebiete bereitete, die Bedingungen, die er hinsichtlich der religiösen Kindererziehung stellte, zeigen sehr grundsätzlich, daß hier bereits in die natürlichen Bindungen und Rechtsbeziehungen eingebrochen wurde, und erinnern an gewisse Erscheinungen der Gegenwart in Osteuropa. Immerhin haben sich diese Dinge im geistlichen Bereich gehalten, wie weit auch Calvin in seiner Härte ging. Die beiden anderen christlichen Konfessionen, Luthertum und griechische Orthodoxie, die das Prinzip des ius divinum abgelehnt haben und damit auch im wesentlichen jenen Machtmißbrauch vermeiden konnten, sind umgekehrt jedoch als dienende Kirchen weithin Opfer der Staatsmacht geworden. Zwischen beidem liegt nur ein schmaler Pfad als rechter Weg.


1) Vgl. hierzu: Dombois, „Menschenrechte und moderner Staat”, Zürich und Frankfurt/M. 1948.

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Jenes ius divinum der Kirche, das soviel gute Früchte für die europäische Entwicklung hervorgebracht und soviel Blut und Tränen gekostet hat, hat die Opposition der Aufklärung entfesselt und schien überwunden. Sed naturam si expellas furca tamen usque recurret. Es hat in der Gegenwart eine ungeahnte Auferstehung gefeiert. So trat es als das göttliche Recht einer auserwählten Rasse im nationalsozialistischen Rechtsdenken auf. Die religiöse Grundstruktur des nationalsozialistischen Strafrechts habe ich in einer Untersuchung nachgewiesen.2)

Wir Deutschen sind gegenwärtig unter dem Besatzungsregime die Objekte rechtlicher Maßnahmen, die ihre gedankliche Grundlage im ius divinum besitzen. Für den Osten erscheint der besitzlose Proletarier als der der bösen Macht entkleidete Mensch als der wahre, zum Heil der klassenlosen Gesellschaft prädestinierte. Alle dem entgegenstehenden Rechts- und Lebensformen werden daher abgelöst.

Vom Westen her erscheint das Prinzip der formalen Gleichheit als ein Grundsatz des ius divinum. Mit genau der gleichen dogmatischen Linientreue wird daher von Seiten des amerikanischen Liberalismus in die geschichtliche Sozial- und Rechtsstruktur eingegriffen, mögen die Dinge etwas mit dem Nationalsozialismus zu tun haben oder nicht. Schon das amerikanische Entnazifizierungsstrafrecht ist rechtssystematisch nichts weiter als eine Umkehrung der nationalsozialistischen Strafrechtsgrundsätze in Richtung auf andere Tätergruppen und -typen. 3)

Sodann greift man konsequent das humanistische Bildungswesen, die Standesgerichtsbarkeit der freien Berufe, das Berufsbeamtentum und viele andere geschichtlich gewordene Dinge an. Daß viele Gebiete daneben frei bleiben, widerspricht dem nicht, weil diese eben vom Standpunkt des liberalen Dogmas uninteressant sind.

Dieses Heil sieht man auf der einen Seite in der Vollendung der Prinzipien des liberalen Rechtsstaates in der ganzen Welt, also in einer totalen Gesetzlichkeit, auf der anderen in der totalen Revolution, in einem diesseitigen menschlichen Endgericht. Wir würden diese Dinge klarer sehen wenn die 


2) Vgl. Dombois, „Krise des Strafrechts” in „Gerechte Ordnung”, Furche-Verlag, Tübingen 1948.
3) Vgl. Dombois, „Krise des Strafrechts”.

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Religionssoziologie und Konfessionskunde des Säkularismus schon geschrieben wäre, welche die religiös-dogmatische Struktur der gegenwärtigen Welt enthüllen würde.

Auf der Grundlage dieses missionarischen Universalismus, weltlicher Heilslehren mit religiösem Gültigkeitsanspruch sind große Staatensysteme entstanden, innerhalb deren eine sehr weitgehende Angleichung der geistigen und rechtlichen Struktur eingetreten ist. Jene äußerste Steigerung des partikularen Rechts der Nationen, welches durch die homogene Demokratie eingetreten ist, aber auch die völkische Eigenart überhaupt sind dadurch im Grunde genommen völlig entwertet.

Immer und überall aber ist das wehrlose Objekt dieser religiösen Heilsbemühungen der einzelne Mensch, der von Kindesbeinen an für eine politische Idee erzogen wird und für den es auf der Welt weniger Freiheit und rechtliche Sicherheit gibt als je zuvor. In Wahrheit ist auch die Unabhängigkeit der einzelnen Nation aufgehoben. Die Frucht der Reformation, die Unmittelbarkeit des Menschen zu Gott wird zu Gunsten eines neuen weltlichen Katholizismus preisgegeben.

 

III. Die gegenwärtige Lage des Völkerrechts

Dieser friedlose weltliche Universalismus kann niemals haltmachen. Er hat die Möglichkeit einer universalen Völkerordnung und eines echten Friedens gerade in dem Augenblick vernichtet, in dem die fortschrittlichen Idealisten sich am Ziel ihrer Wünsche in der Schaffung einer Menschheitsorganisation sahen. Durch eine unheilbare Spaltung ist diese zur Wirkungslosigkeit verdammt. Der Turmbau zu Babel wurde zerstört. Warum?

Völkerrechtliche Vereinbarungen sind nur so weit wirksam, wie die Gemeinsamkeit der höchsten Werte reicht, weil davon das Vorhandensein einer tatsächlichen Sanktion abhängt. Völker auf den Boden der natürlichen Religion können also Abkommen schließen, indem sie beiderseits den Zorn ihrer Götter auf den Vertragsbrecher herabrufen. Völkerbünde sind daher von jeher gleichzeitig Kultusgemeinschaften gewesen. Auf dem Boden der natürlichen Religion decken sich Volk und Kultusgemeinde. Erst das Christentum hat vermöge seiner Universalität quer durch alle Völker eine neue Gemeinschaft,

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das Volk Christi geschaffen. Der Christ lebt in zwei Völkern, in seinem natürlichen und in dem geistlichen Volke Christi. Dadurch, daß zahlreiche Völker das Christentum als Nationalreligion angenommen haben, wurde eine Gemeinschaft gegründet, die sich trotz aller Kriege als eine sehr wirksame Basis für die tatsächliche Begrenzung der Konflikte, gegen die schrankenlose Anwendung der Macht zur Ausrottung des Feindes erwiesen hat. Solche Exzesse sind nur gegen Ketzer und Heiden begangen worden. Dieselben ritterlichen Kampfesregeln galten in ganz Europa, und die Aufhebung dieser ritterlichen Tradition durch fanatische Kreuzzugsideen auf beiden Seiten im letzten Kriege ist sehr deutlich empfunden worden. Die christliche Völkergemeinschaft hat sich dann zu einer Gemeinschaft der zivilisieren Völker verweltlicht. Deren Glaubensvorstellungen entsprangen die Genfer und Haager Konventionen. Aber die Wirksamkeit dieser und jeder anderen gegenwärtigen Vereinbarung ist, wie heute offenbar geworden ist, abhängig von dem Glauben an die Vernunft und Humanität. Ihre Schwäche liegt von vornherein darin, daß die Immanenz der Vernunft keine transzendente Sanktion kennt, daher immer im Rechtssinne perfekt ist. Der Zwang der juristischen Logik gilt nur so weit, als man an die Vernunft glaubt. Diese Glaubensgemeinschaft ist heute zerbrochen. Die diplomatischen Verhandlungen sind nur noch Monologe und Propagandareden. Mit den gleichen Worten meint man nicht mehr das gleiche und vermag sich daher nur noch ausnahmsweise über ein praktisches Problem zu einigen. Was die reaktionären Politiker von 1815 noch vermochten, vermögen die fortschrittlichen von 1950 nicht mehr, nämlich Frieden zu schließen.

Diese Unfähigkeit zum Frieden hat ihren präzisen Grund in der Tatsache, daß sich der Mensch an die Stelle Gottes, der Staat an die Stelle der Kirche gesetzt hat. Die Erhebung bestimmter Staatsformen zum religiösen Idol, der Versuch, die Menschheit durch die Herstellung bestimmter diesseitiger Zustände zu vollenden, schließt die Relativierung dieser Bemühungen und damit die Verständigung aus. Die religiöse Totalität des Politischen ist das Problem der Zeit.

 

IV. Das christliche Verständnis des Problems

Die Auseinandersetzung mit dem umfassenden Anspruch des Staates ist für das Christentum nicht neu. Auch der Staat

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ist eine „Gewalt” im Sinne der Heiligen Schrift, die ihren Angehörigen Schutz und Hilfe verspricht, aber dafür echte und freie Hingabe verlangt. Wer als Fremder in einem Staat lebt, muß selbstverständlich dessen Gesetze befolgen. Dadurch wird er aber noch nicht zum Bürger; diese Stellung erlangt er erst durch die Teilhaberschaft an einer politischen Gemeinsamkeit. Hier liegt ein Gegensatz, der dem von Gesetz und Evangelium entspricht. Ja mehr noch: der gleiche Gegensatz ist schon in dem Verhältnis religiöser und ethischer Gebote, in dem Verhältnis des 1. und 2. Gebotes zu den übrigen Geboten im Dekalog angelegt. Dies wird regelmäßig verkannt. Der Staat steht also mit seinem Anspruch nicht dem Gesetz, sondern der Verheißung des alten und neuen Bundes gegenüber und entgegen. Eine falsche rechtsstaatliche Theorie verkennt immer wieder den tiefen Ernst des Problems, der darin liegt, daß die wesentlichen politischen Entscheidungen, etwa die amerikanische Unabhängigkeitserklärung, die Stellungnahme zur österreichischen Anschlußfrage, im Grunde auch jede Parlamentswahl, vom Gesetz gar nicht getroffen werden. Aus dieser grundsätzlichen Erkenntnis erklärt sich in Wahrheit allein das tiefe Mißtrauen, mit dem der heilige Augustin trotz seines Römertums dem Staate gegenübertrat. Als das siegreich aus den Katakomben emporsteigende Christentum erstmalig unausweichlich vor die Fragen der politischen Macht gestellt wurde, hat es die dämonisch schillernde Größe des Staates der Königsherrschaft Christi unterstellt, sie unschädlich gemacht, indem es das Zeichen der Schande auf die Kronen der Könige pflanzte.

Dieser konstantinische Bund ist heute sichtbar zu Ende gegangen. Die Stellung des Christen gegenüber dem Staate hat sich daher grundlegend geändert. Die politischen Gewalten von heute erheben den gleichen totalen pseudoreligiösen Anspruch, den das Cäsarentum der ersten nachchristlichen Jahrhunderte erhoben hat und dem das junge Christentum widerstanden hat. Ethelbert Stauffer hat in seinem Buche „Christus und die Cäsaren” die echten Möglichkeiten des Cäsarentums und zugleich seine Hohlheit erschreckend dargestellt.

Was hat die Kirche demgegenüber heute zu sagen? Das falsche Gesetz der homogenen Demokratie verneint die gegebene Existenz des Nächsten, mit dem man bisher schlecht und recht zusammengelebt hat. Die falschen Evangelien versuchen das Gesetz der Schöpfung nicht zu erfüllen, sondern zu überwinden. Es liegt also ein Auseinanderfall von Gesetz

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und Evangelium vor, welche beide allein in der Person Christi einmalig zusammengeführt worden sind. Ueberall dort, wo von der Aufhebung der Grenzen, von der Beseitigung der Schranken der Geschlechter die Rede ist, kann man sicher sein, eine falsche Lehre von den letzten Dingen am Werk zu sehen. Demgegenüber verharren wir darauf, daß der Mensch auf dem Wege von der Schöpfung zum Gericht ist. Daraus ergeben sich zwei bestimmte Folgerungen.

Einerseits sind Menschen und Völker, da sie vom Menschen niet geschaffen sind, vom Menschen unaufhebbar. Daraus ergibt sich die positive Pflicht, die Gegebenheit des Nächsten, des einzelnen Menschen wie des fremden Volkes grundsätzlich zu achten, das Verbot der Völkertötung und der Völkervertreibung. Daher haben mit recht französische Juristen und ihnen folgend die Rechtskommission der Evangelischen Kirche in Deutschland gefordert, das Recht auf den Heimatboden in der Charta der Menschenrechte der UNO aufzunehmen.

Auf der anderen Seite ist der Christ verpflichtet, jedem Versuch entgegenzutreten, diesseitigen Ordnungen religiöse Heilsbedeutung beizumessen. Die Neigung, dies zu tun, ist in allen Völkern der Gegenwart weit verbreitet. Selbstverständlich ist der Christ verpflichtet, alle Möglichkeiten des Friedens auszuschöpfen. Er hat allein einen Standpunkt außerhalb der Welt. Niemand kann mehr Frieden geben, als er selber hat. Auch der Friede der Welt kann nicht weiter reichen als die Gemeinsamkeit des Glaubens. Der Ernst der lage verbietet, billige und fruchtlose ethische Postulate als Forderungen der Kirche zu proklamieren. Aber sie selbst muß eine Insel des Friedens sein. In dem Meer des Hasses und der gegenseitigen Vernichtung der letzten Jahre hat allein die Stimme der Bischöfe aller Konfessionen niemals aufgehört, für Recht, Wahrheit und Frieden zu zeugen. Dieses einsame Licht in der Sturmnacht war wichtiger als alle materielle Hilfe, die die Christen so reichlich geleistet haben. Dankbar erinnere ich mich der mutigen Worte, die der Präsident der reformierten Kirche Frankreichs, Boegner, im Jahre 1945 fand.

Zwischen den absolut gewordenen Gegensätzen hat die Kirche wieder die Aufgabe der Interzession und des Asyls erhalten. Sie wird immer mehr der Schützer aller Bedrängten werden müssen, die rechtlos als Staubkörner unter die Räder der Mächte dieser Welt geraten.

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Die Kirche ist die einzige legitime universale Lebensform. Deshalb ist ihre ökumenische Gemeinschaft keine Dachorganisation, die den technischen Verständigungsmitteln der Moderne ihr Leben verdankt, kein religiöser Völkerbund, sondern eine entscheidende Eigenschaft und Verpflichtung. Das zeigt uns die ganze Größe der Aufgabe, die wir nicht von Anfang an in ihrer Tragweite zu übersehen vermochten.

Menschlich gesprochen gibt uns die Tatsache Hoffnung, daß jene Gegensätze eben gerade durch ihre zerstörenden Folgen sich im Tiefsten bereits entwerten, daß immer mehr Menschen dem Joch der Ideologien sich innerlich entziehen. Gleichzeitig wird in einer unbegreiflichen Weise eine Annäherung der Christen aller Konfessionen und Völker langsam sichtbar, die noch vor wenigen Jahren unmöglich erschien. Was so lange Jahrhunderte sich divergent entwickelte, scheint ganz unmerklich wieder konvergent zu werden, nicht durch unser Tun, sondern nach einem Plane, dem wir nur folgen dürfen.

Vor zwei Jahren sprach auf der historischen Plattform der Paulskirche in Frankfurt a.M. der Vertreter des amerikanischen Kirchenbundes, Professor Bodensieck, ein erstaunliches Wort, das festgehalten werden muß:

„Die Christen der deutschen Ostzone haben gelernt, nicht mehr auf Menschen, sondern auf Gott allein zu vertrauen; die Christen der deutschen Westzone müssen dies erst noch lernen.”

Dieses ernste Wort gilt nicht nur den Christen in Deutschland, sondern den Christen in der ganzen gespaltenen, sich in ihrem Wahn zerstörenden Welt.