Bergmann, A.

Das Nebeneinander kirchlicher und weltlicher Eheschließung in christlichen Ländern

1955

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Das Nebeneinander kirchlicher und weltlicher Eheschließung in christlichen Ländern

 

Von Adolf Bergmann

 

Seit der Französischen Revolution ist in zahlreichen Staaten die zivile Eheschließung an die Stelle der kirchlichen getreten. Nachdem auch Deutschland 1875 diesem Vorgang gefolgt ist und Österreich und die Tschechoslowakei im Jahre 1938 nach sich gezogen hat, nachdem dann die Sowjetunion zunächst die Ostseestaaten Estland, Lettland und Livland in ihr System eingegliedert und außer Rumänien und Ungarn auch Polen, Jugoslawien und Bulgarien in seine Abhängigkeit gebracht oder wenigstens ihrem Ideenkreis angegliedert hat, ist jetzt im ganzen mittleren Gürtel von Europa das Ehe- und Personenstandsrecht auf die bürgerlichen Behörden und Gerichte übergegangen, während in den nördlichen Staaten einschließlich von Großbritannien und Irland daneben ein kirchlicher Einfluß fortbesteht und in den drei südlichen Halbinsel sogar von erhöhter Bedeutung ist. So besteht hier ein Nebeneinander weltlicher und kirchlichere Behörden und Gerichte, wie das gleiche auch bei manchen amerikanischen Staaten zu beobachten ist.

Der Zweck dieser Zeilen ist, die verschiedenen Wege und Möglichkeiten aufzuzeigen, welche die Gesetzgebung in den verschiedenen Staaten gefunden hat, um zwischen staatlichen Notwendigkeiten und religiösen Erfordernissen einen tragbaren Ausgleich zu schaffen.

Bei dem Rechtszustand in den nordischen Staaten (Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden) stoßen wir auf eine in den wesentlichen Punkten einheitliche, wenn auch auf getrennten Gesetzen beruhende Rechtslage, deren Vereinheitlichung noch durch eine vertragsmäßige Regelung des internationalen Privatrechts auf dem Gebiet des Personenrechts gefördert ist. Das Recht dieser Staaten beruht zum Teil auf Gesetzeswerken aus dem 17. Jahrhundert. In den ersten Jahrzehnten unseres Jahrhunderts ist aber eine im wesentlichen gleichlautende Regelung des Eherechts durch Sondergesetze erfolgt. Ich zitiere aus dem dänischen Ehegesetz als konform mit dem der andren nordischen Staaten:

§ 28. Eine Ehe wird entweder durch kirchliche oder bürgerliche Trauung geschlossen.
§ 29. Eine kirchliche Trauung kann stattfinden:
1. in der dänischen Volkskirche, wenn einer der Brautleute ihr angehört;
2. in einer solchen Glaubensgemeinde, deren Priester als berechtigt hier im Lande anerkannt ist, eine Trauung

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mit bürgerlicher Wirkung vorzunehmen, wenn einer der Brautleute zu der betreffenden Gemeinde gehört.

Der König kann bestimmen, daß Mitglieder einer ausländischen evangelisch-lutherischen Glaubensgemeinde den Mitgliedern der Volkskirche in Hinsicht auf die Zulassung zur kirchlichen Trauung gleichgestellt sind.

Der Eheschließung hat ein Aufgebot voraufzugehen, das nach freier Wahl der Brautleute entweder bei dem zuständigen Priester oder der zuständigen bürgerlichen Behörde zu beantragen ist. Wird Einspruch gegen die Eheschließung erhoben, so entscheidet stets das Gericht darüber. Eine Befreiung vom Aufgebot erfolgt durch den König. Über das einspruchslos erfolgte Aufgebot wird eine Bescheinigung erteilt, auf Grund deren die Brautleute die Eheschließung verlangen können, und zwar sowohl in kirchlicher wie in bürgerlicher Form, ohne Rücksicht darauf, von welcher Stelle das Aufgebot erlassen worden ist.

Der Priester ist zur Vornahme eines Aufgebotes und einer Eheschließung nur verpflichtet, wenn beide Brautleute zur Volkskirche gehören und einer von ihnen außerdem Mitglied seiner Gemeinde ist. Auch wenn diese Voraussetzungen geben sind, kann er beides ablehnen:
1. wenn einer der Brautleute geschieden ist;
2. wenn er aus einem anderen Grunde religiöser Art die Trauung nicht glaubt vornehmen zu können; in diesem Fall aber nur, wenn der Bischof seinem Bedenken beitritt.

Das Gesetz enthält keine Bestimmung darüber, inwieweit für die Geistlichen anderer Religionsgemeinschaften eine Verpflichtung zur Vornahme der Trauung besteht. Man darf annehmen, daß die gleichen Grundsätze wie bei der Volkskirche maßgebend sind. Ein Aufgebot durch andere Geistliche ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die bürgerliche Behörden sind zum Aufgebot und zur Trauung verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, welcher Konfession die Brautleute sind und ob einer von ihnen in dem örtlichen Bezirk der Behörde wohnt.

Die bei der Trauung zu beachtenden Ehehindernisse sind im Gesetz geregelt. Darüber hinaus etwa bestehende Bedenken aus religiösen Gründen können nur in dem bereits erörterten Umfang von dem trauenden Geistlichen berücksichtigt werden.

Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen liegt in den Händen der ordentlichen Gerichten und zum Teil der Verwaltungsbehörden. In Norwegen kann der König unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag eines Ehegatten die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bewilligen und auch nach längerer Dauer der Trennung die Ehe auflösen. Nur bei dem Sühneversuch wirkt der Geistliche mit.

Die Führung des Kirchenbuches, in welchem die Eheschließungen einzutragen sind, liegt in den Händen der Geistlichen. Es ist bekannt, daß dadurch in erheblichem Umfang die Priester der Volkskirche mit einer büromäßigen Bearbeitung von Angelegenheiten

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befaßt sind, die mit ihrem geistlichen Beruf nur sehr lose zusammenhängen. Von den erfolgten bürgerlichen Trauungen ist eine Nachricht zu dem Kirchenbuch zu geben, damit sie in demselben vermerkt wird. Die Kirchenbücher und die Auszüge daraus haben öffentlich-rechtlichen Charakter.

Der Rechtszustand in Großbritannien, dem der in Irland im wesentlichen entspricht, ist dem in den Nordischen Staaten insofern ähnlich, als auch hier die kirchliche und die bürgerliche Eheschließung gleichberechtigt nebeneinander stehen. Einen hauptsächlichen Unterschied sehe ich, neben den noch zu erörtern Einzelheiten darin, daß in England ein festgefügter staatlichen Behördenaufbau für das Registerwesen besteht mit einem vom König ernannten Registrar General an der Spitze, in dem die sämtlichen Register für Geburten, Todesfälle und Eheschließungen in mehreren Exemplaren gesammelt und unter Anfertigung umfangreicher Verzeichnisse dem Publikum zur Einsicht offenliegen.

Das Ehegesetz 1949, das die früheren Bestimmungen zusammenfaßt, sieht folgende Arten der Eheschließung vor:
1. nach den Vorschriften der englischen Kirche;
2. nach den Vorschriften für Katholiken und Angehörige anderer Religionsgemeinschaften in einem für diese besonderen registrierten Gebäude;
3. im Amtsraum eines Oberregistrars;
4. nach den Gebräuchen der Society of Friends (Quäker);
5. zwischen Angehörigen der jüdischen Religion gemäß den Gebräuchen des Judentums.

Voraussetzung für die Vornahme der Eheschließung ist, daß entweder ein Aufgebot erfolgt oder eine Lizenz erteilt worden ist. Das Aufgebot kann entweder in kirchlicher Form, aber dann nur in der englischen Kirche, erfolgen oder in bürgerlicher Form durch Aushang im Ober-Registeramt; ist sie in letzterer Form erfolgt und ist kein Einspruch erhoben worden, so stellt der Oberregistrar eine Bescheinigung (Zertifikat) aus, das die Vollziehung des Aufgebotes beweist. Das Aufgebot kann ersetzt werden durch eine Lizenz, d.h. eine amtliche Bescheinigung, daß keine Ehehindernisse vorliegen und die Brautleute heiraten können. Für die Eheschließung in der englischen Kirche werden die Lizenzen vor der kirchlichen Behörde ausgestellt, welche die Befugnis dazu besitzt; Voraussetzung für die Ausstellung einer Lizenz ist ein 15tägiger Aufenthalt eines der Verlobten in der Gemeinde und eine eidesstattliche Versicherung, daß dem Erklärenden kein Ehehindernis bekannt ist und daß die etwa erforderliche Genehmigung bei Minderjährigen erteilt ist. Neben einer solchen gewöhnlichen Lizenz gibt es noch eine Speziallizenz, die vom Erzbischof von Canterbury oder einen anderen gesetzlich ermächtigten Person ausgestellt ist, und von den engeren Vorschriften über Ort und Zeit der Eheschließung befreit.

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Auch der Oberregistrar kann außer den schon erörterten Zertifikaten Lizenzen ausstellen, welche aber nicht zur Eheschließung in der englischen Kirche, sondern nur zu Eheschließungen in den anderen Glaubensgemeinschaften, bei den Quäkern, den Juden und zur bürgerlichen Eheschließung berechtigen.

Wenn in dem Gesetz von Eheschließung nach den Gebräuchen der einzelnen Gemeinschafen die Rede ist, so sind damit nur die Formalien gemeint. Die Voraussetzungen der Eheschließungen und die Ehehindernisse sind durch das Ehegesetz bestimmt und zu beachten. Im Gesetz ist für die Priester kein Zwang zur Eheschließung vorgesehen; sie können also, wenn religiöse Bedenken vorhanden sind, dieselben ablehnen; den Brautleuten bleibt alsdann die bürgerliche Eheschließung. Nach der bürgerlichen Eheschließung kann die kirchliche folgen. Sie hat aber in diesem Fall keine bürgerlichen Wirkungen und kann auch nicht in die amtlich geführten Register eingetragen werden.

Jede Eheschließung, mag sie in der englischen Kirche oder in einer andern Glaubensgemeinde erfolgt sein, ist alsbald von dem amtierenden Geistlichen oder sonstigen Vollzieher der Trauung in die von der Standesambtsbehörde gelieferten Bücher einzutragen. Diese Bücher sind in zwei gleichlautenden Exemplaren zu führen. Viermal im Jahr sind Abschriften der erfolgten Eintragungen in beglaubigter Form dem Registrar General unter Vermittlung des Oberregistrars zu übersenden. Sind die Bücher vollgeschrieben, so ist das eine in der Kirchengemeinde aufzubewahren, das andere dem Oberregistrar zur Aufbewahrung zu übersenden. Dadurch ist erreicht, daß die Eheregister an drei verschiedenen Stellen in vollständigem Zustand aufbewahrt werden.

Es darf noch bemerkt werden, daß schwere Gefängnisstrafen darauf stehen, wenn eine Ehe ohne Aufgebot und ohne Lizenz geschlossen wird oder wenn eine Person eine Ehe unter Vortäuschung eines geistlichen Amtes schließt, wenn die Eheschließung an einem anderen Ort als in der Aufgebotskirche stattfindet oder zu einer andern Zeit als zwischen 11 und 18 Uhr, oder wenn sie auf Grund eines Zertifikates geschlossen wird, das älter als drei Monate ist u.a.

Die Verfahren in Ehesachen erfolgen ausschließlich vor bürgerlichen Gerichten. Eine kirchliche Justiz mit bürgerlicher Wirkung ist nicht anerkannt.

Weit stärker ist die kirchliche Bindung in den drei südeuropäischen Staaten. In Griechenland gibt es zwar Standesämter, welche die Eheschließungen wie andere Personenstandsangelegenheiten registrieren, aber die Standesbeamten sind nicht mit Vornahme von Eheschließungen befaßt. Vielmehr liegt das Aufgebot zur Eheschließung und diese selbst in den Händen der Geistlichen der griechisch-orthodoxen Kirche und der Bekenntnisse und Religionen, die im Lande zugelassen sind. Anders aber als in den nordischen Ländern sind die Geistlichen in Griechenland nicht in erster Linie

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als staatliche Funktionäre tätig, sondern sie üben ihre Tätigkeit als ein Kirchenamt, das in seinen bürgerlichen Wirkungen vom Staat anerkannt wird. Eine Ehe zwischen Christen und Nichtchristen ist verboten. Dabei macht das Gesetz einen wesentlichen Unterschied zwischen der griechisch-orthodoxen Kirche und den anderen Glaubensbekenntnissen; erstere hat als Staatskirche eine überragende Bedeutung, die auch in das neue bürgerliche Gesetzbuch übernommen worden ist. Diese Bedeutung wird aus den Art. 1367 und 1368 desselben klar:

Art. 1367. Eine Ehe von Angehörigen der orientalischen orthodoxen Kirche besteht ohne kirchliche Trauung durch einen Priester dieser Kirche nicht. Das gleiche gilt für die Ehe eines Christen des orientalischen Bekenntnisses mit einem Christen eines anderen Bekenntnisses.
Art. 1368. Zur Eheschließung ist die Erlaubnis des Bischofs erforderlich. Die Vornahme der Eheschließung ohne diese Erlaubnis hat die Nichtigkeit zur Folge.

Also die Griechisch-Orthodoxen müssen unter allen Umständen die Ehe vor einem Geistlichen ihrer Kirche schließen, auch wenn nur ein Teil griechisch-orthodox ist, sonst besteht für sei eine Ehe überhaupt nicht. Die Kirchlichkeit der Eheschließung bildet also gewissermaßen ein materielles Eheerfordernis. Der deutsche Standesbeamte kann eine Eheschließung griechischer Staatsangehöriger, die dieser Religion angehören, nicht mit Rechtswirkung für Griechenland vornehmen. Er muß die Eheschließenden auf dieses Bedenken aufmerksam machen und ihnen nahelegen, eine Traubereitschaftsbescheinigung eines Geistlichen ihres Bekenntnisses vorzulegen. Mit dieser kirchlichen Form der Eheschließung erschöpft sich aber der Einfluß der Kirche nicht. Das weiter in das bürgerliche Gesetzbuch übernommene Erfordernis, daß die Eheschließung nur mit Erlaubnis des Bischofs erfolgen kann, überträgt der Kirche in weitestem Maße die Entscheidung über die Zulassung und Ablehnung der Ehe. Allerdings ist der amtierende Geistliche an die gesetzlichen Ehehindernisse gebunden und kann keine Ehe schließen, der solche entgegenstehen; aber der Bischof ist bei seiner Entscheidung nicht gehindert, die Ehe aus anderen Gründen zu untersagen, als sie in den gesetzlichen Ehehindernissen enthalten sind; er wird bei seiner Erlaubniserteilung auch eine Entscheidung darüber treffen können, ob überhaupt nach seinem Ermessen gesetzliche Ehehindernisse vorliegen. Daß der amtierende Geistliche trotz der Erlaubnis des Bischofs eine Eheschließung ablehnen kann, weil er in der Beurteilung eines Ehehindernisses eine andere Ansicht hat, ist wohl kaum anzunehmen. Für die Eheschließung von Personen anderer Bekenntnissen regelt der Art. 1371 nur den Fall, daß sie verschiedenen Bekenntnissen oder Religionen angehören, dahin, daß die kirchliche Trauung entsprechend den Vorschriften des Bekenntnisses, dem jeder Eheschließende angehört, zu erfolgen habe. Hierin dürfte der Grundsatz liegen, daß nicht nur die Form der Eheschließung, sondern auch das materielle

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Eherecht neben den staatlichen Gesetzen dem kirchlichen Recht untersteht. Eine Vorschrift wie bei den Griechisch-Orthodoxen, daß eine nicht in dieser religiösen Form eingegangene Ehe eine Nichtehe sei, enthält das Gesetz bei den anderen Glaubensbekenntnissen nicht. Man könnte deshalb die Ansicht vertreten, daß bei Eheschließungen im Ausland insofern die allgemeinen internationalrechtlichen Vorschriften des Gesetzes maßgebend sind, nach denen (§ 11) ein Rechtsgeschäft formgültig ist, wenn es dem Recht des Abschlußortes entspricht. Eine sichere Entscheidung über diese Frage liegt mir jedoch nicht vor und der Standesbeamte in Deutschland wird daher gut tun, auch bei Griechen, die anderen als der orthodoxen Religion angehören, ein Traubereitschaftszeugnis zu fordern.

Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen liegt in den Händen der bürgerlichen Gerichten. Dem Bischof ist nur eine Mitwirkung bei den vorgeschriebenen Sühneversuchen eingeräumt.

Die Möglichkeit einer Zivilehe besteht nur, soweit Ausländer vor ihrem Konsul heiraten können.

In Italien war die Entwicklung eine andere. Hier galt auf Grund des bürgerlichen Gesetzbuches von 1865 die obligatorische Zivilehe. Allerdings war das Gesetz von den Anschauungen der katholischen Kirche insofern beeinflußt, als es die Scheidung des Ehebandes ablehnte. Dann wurden aber im Jahre 1929 die schon lange bestehenden Spannungen zwischen dem Staat und dem Vatikan durch das Konkordat gelöst, und durch die Schaffung der Vatikanstadt wurde dem Römischen Stuhl die politische Selbständigkeit wiedergegeben, die er früher im Kirchenstaat gehabt hatte. Gleichzeitig wurde neben der Zivilehe die kirchliche Eheschließung wiederhergestellt. Im Artikel 34 des Konkordats heißt es:

Der italienische Staat, von dem Wunsche beseelt, dem Institut der Ehe, der Grundlage der Familie, die den katholischen Überlieferungen seines Volkes entsprechende Würde wiederzugeben, erkennt die bürgerlich-rechtlichen Wirkungen des vom kanonischen Recht geregelten Sakraments der Ehe an.

In diesem Anerkenntnis der kirchlichen Ehe liegt zugleich die Befugnis des Geistlichen, die Grundsätze des kanonischen Rechts bei der Eheschließung zugrunde zu legen, auch soweit sie über die staatlichen Ehevoraussetzungen hinausgehen. Das Aufgebot hat aber außer in der Pfarrkirche auch im Rathaus zu erfolgen; auf Grund dieses letzteren Aufgebotes stellt dann der Standesbeamte, sofern kein Widerspruch und keine Bedenken gegen die Ehe vom staatlichen Standpunkt aus vorliegen, eine Bescheinigung aus, daß dem Abschluß einer bürgerlich gültigen Ehe keine Bedenken entgegenstehen und nur auf Grund dieser Bescheinigung darf die kirchliche Eheschließung erfolgen. Liegt ein Widerspruch vor, so teilt der Standesbeamte ihn dem Pfarrer mit. In solchem Fall entscheidet das Gericht über einen Widerspruch, wenn dieser das Ehehindernis der Geisteskrankheit oder der Doppelehe betrifft; in allen anderen Fällen hat

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das Gericht ein Urteil zu erlassen, daß eine Entscheidung nicht angängig sei, wodurch zum Ausdruck kommt, daß die Entscheidung in diesen Fällen den kirchlichen Stellen nach Maßgabe des kanonischen Rechtes zustehen solle. Die Urkunde über die Eheschließung ist vom Pfarrer dem Standesbeamten zu übersenden, der sie, wenn er keine Bedenken hat, in das Standesregister einträgt. Durch die Eintragung wird die Ehe vom Tage ihrer Eingehung ab wirksam. Lehnt der Standesbeamte die Eintragung ab, so entscheidet das Gericht. Die Befugnisse der Kirche erschöpfen sich aber nicht mit der Eheschließung, sie umfassen vielmehr auch die Entscheidung über die Nichtigkeit der ehe und über die Befreiung von einer gültigen, aber nicht vollzogenen Ehe; nur müssen die von dem Obersten Gericht der Signatura ergangenen Entscheidungen dem örtlich zuständigen Appelhof zum Befinden über die Vollstreckbarkeit und die Eintragung im Personenstandsregister vorgelegt werden. Im übrigen sind für die Ehesachen, insbesondere auch die Trennung von Tisch und Bett, die bürgerlichen Gerichte zuständig geblieben.

Diese Vorschriften über die kirchliche Eheschließung sind durch ein weiteres Gesetz von 1929 auf die staatlich zugelassenen anderen Glaubensgemeinschaften ausgedehnt worden, insoweit als es sich um die Eheschließungen von Angehörigen derselben handelt. Es muß aber bei allen diesen Bestimmungen beachtet werden, daß es im Blieben der Verlobten steht, die Ehe kirchlich oder standesamtlich einzugehen. Die Kirchlichkeit der Eheschließung ist also kein zwingendes Eheerfordernis, weder für Katholiken, noch für Angehörige eines anderen Glaubens; italienische Staatsangehörige, die in Deutschland heiraten wollen, brauchen keine Traubereitschaftserklärung eines Geistlichen vorzulegen. Die standesamtliche Ehe in Deutschland ist ohne weiteres gültig, wie auch die von dem italienischen Standesbeamten ausgestellten Ehefähigkeitszeugnisse eine ausreichende Unterlage für einen deutschen Standesbeamten bilden. Man hat die Frage aufgeworfen, ob eine von Italienern im Ausland kirchlich geschlossene Ehe gültig sei. Diese Frage ist zu bejahen, soweit der bestreffende Staat die kirchlichen Eheschließungen anerkennt. Ist das aber wie in Deutschland nicht der Fall, so wird auch Italien eine in Deutschland erfolgte kirchliche Ehe, die in Deutschland unwirksam wäre, nicht anerkennen, da sie auch den italienischen Vorschriften über die kirchlichen Eheschließungen nicht entsprechen kann; denn es fehlt eben an der vorgesehenen Mitwirkung des Standesbeamtes und an der Eintragung in das Zivilstandsregister. Art. 82 des italienischen BGB bestimmt ausdrücklich, daß die Eheschließung vor einem katholischen Geistlichen sich nach dem Konkordat und den darüber ergangenen Gesetzen bestimmt. Ohne Beachtung der letzteren, ist also eine katholische Eheschließung nicht wirksam; für die Eheschließung in einer anderen zugelassenen Glaubensgemeinschaft muß das Entsprechende gelten.

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In Spanien ist der kirchliche Einfluß auf die Ehe noch weit größer. Hier stehen sich nicht, wie in Italien, staatliches und kirchliches Gesetz gleichberechtigt gegenüber, sondern das kirchliche Gesetz hat als ein vom Staat eingeführtes Sondergesetz den Vorrang vor dem weltlichen Gesetz. Der am 27. 5. 1917 durch die Constitutio Providentissima verkündete neue Codex juris canonici wurde durch das königliche Dekret vom 19. 5. 1919 als solches Gesetz genehmigt, das durch weltliche Gesetze nicht geändert, höchstens interpretiert werden kann. Das Konkordat vom 27. 8. 1953 hat den bestehenden Rechtszustand, wie er nachstehend geschildert wird, lediglich bestätigt. Es ist lediglich eine Formulierung dieses bestehenden rechtlichen Zustandes, wenn Art. 42 des spanischen BGB bestimmt, daß die kanonische Ehe alle diejenigen schließen müssen, die sich zur katholischen Religion bekennen. Eine bürgerliche Eheschließung darf von den als Standesbeamte fungierenden Stadtrichtern nur vorgenommen werden, wenn urkundlich nachgewiesen ist, daß die beiden Eheschließenden nicht katholisch sind; ist ein urkundlicher Beweis nicht möglich, so ist eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen, daß sie nicht getauft sind. Eine Mitwirkung des Stadtrichters findet bei der kirchlichen Eheschließung nur zu dem Zweck statt, damit er im Anschluß an dieselbe die Eintragung in das Personenstandsregister vornimmt. Der Stadtrichter hat weder vorher noch nachher das Recht, die Zulässigkeit der Eheschließung nachzuprüfen; er muß die vor dem Geistlichen geschlossene Ehe eintragen. Damit der Stadtrichter beiwohnen kann, müssen ihn die Eheschließenden 24 Stunden vorher benachrichtigen und der Geistliche darf die Eheschließung nicht vornehmen, ohne daß ihm die Empfangsbescheinigung über diese Benachrichtigung vorgelegt wird. Kommt der Stadtrichter nicht, so wird die Eintragung auf seine Kosten nachgeholt und er wird bestraft; haben die Eheschließenden schuldhaft die Benachrichtigung unterlassen, so können sie die nachträgliche Eintragung beantragen und nur in diesem fall treten die bürgerlichen Wirkungen der Eheschließung erst mit der Eintragung ein. Eine geheime Ehe, die im Geheimregister des Episkopats eingetragen ist, wird wirksam, wenn die Urkunde an die Generaldirektion für das Standesamtswesen zur Eintragung in dessen geheimes Register übersandt wird. Ebenso wie die Eheschließung untersteht auch die Gültigkeit der ehe und die Trennung der ehelichen Gemeinschaft ausschließlich der Entscheidung der geistlichen Gerichte. Daß eine Ehescheidung nicht zugelassen ist, auch nicht bei der bürgerlichen Ehe, folgt aus der religiösen Grundauffassung des Staates von selbst. Die Urteile der geistlichen Gerichte unterliegen keiner Nachprüfung durch weltliche Gerichte und bedürfen keiner Bestätigung durch sie; auf Grund einer Ausfertigung derselben haben die weltlichen Gerichte sie zu vollstrecken.

Nach Errichtung der kommunistischen Herrschaft in großen Teilen Spaniens ist dort auch die obligatorische Zivilehe und die Ehescheidung durch mehrere Gesetze im Jahre 1932 eingeführt worden.

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Nach der Niederlage der Kommunisten wurden diese Gesetze im Jahre 1938/39 wieder beseitigt und dabei ist auch im weitem Umfang in die zwischenzeitlich auf Grund der wiederaufgehobenen Gesetz geschaffenen Rechtsverhältnisse eingegriffen worden. Die in dieser Zeit nur kirchlich geschlossenen Ehen sind mit allen Wirkungen für die Kinder für gültig erklärt. Eheschließungen derjenigen Personen, welche die Weihen empfangen oder das Keuschheitsgelübde abgelegt haben, sowie Ehen, welche nicht durch zuständige Beamte, sondern durch Volksrichter oder politische Kommissare abgeschlossen worden sind, für ungültig erklärt worden. Ehescheidungen kanonischer Ehen sind auf Antrag eines Beteiligten für nichtig zu erklären und neue Ehen eines geschiedenen, kanonisch verbundenen Ehegatten sind vom Gericht mit allen rechtlichen Wirkungen aufzuheben.

Neben den europäischen Ländern wird man auch die Entwicklung in den christlichen Staaten Amerikas wenigstens kurz behandeln müssen. Es ist wohl selbstverständlich, daß diese Staaten, deren Entstehung erst wenige Jahrhunderte zurückliegt, in stärkstem Maße von den Rechtsauffassungen ihrer Mutterländer beeinflußt worden sind, wenn sie in der Folgezeit auch eigene Wege gegangen sind. Für die Vereinigten Staaten und für Kanada sind in weitestem Umfang die englischen Gesetze und Rechtsauffassung maßgebend gewesen; es bestehen auch hier die kirchliche Eheschließung und die bürgerliche nebeneinander. Dies gilt auch von der Provinz Quebec, welche als früher französisches Kolonisationsgebiet im übrigen den Code Napoleon im wesentlichen übernommen hat. Die familienrechtlichen Bestimmungen in den süd- und mittelamerikanischen Staaten sind von dem spanischen bzw. portugiesischen Recht beeinflußt. Da aber in Spanien erst sehr spät eine Kodifikation erfolgt ist (provisorische Gesetze 1870 und 1875, bürgerliches Gesetzbuch 1889), haben die Staaten, die sich bereits vorher vom Mutterlande gelöst habe, vielfach den französischen Code übernommen. Die ursprünglich kirchliche Eheschließung ist in zahlreichen Staaten gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts durch die obligatorische Zivilehe ersetzt worden. In einzelnen Ländern ist neben der obligatorischen Zivilehe die kirchliche Eheschließung bestehen geblieben, andere wieder haben in rückläufiger Bewegung neben der Zivilehe die kirchliche Eheschließung wieder zugelassen.

Zu diesen gehört auch Brasilien, dessen Bestimmungen noch zu erörtern sind. Nachdem hier durch ein Gesetz von 1890 die Zivilehe obligatorisch gemacht war, bestimmte die neue Verfassung von 1934 in Art. 148, daß neben der bürgerlichen Eheschließung die religiöse gleiche Wirkungen erzeugen solle, wenn die Befähigung zur Eingehung der Ehe nach den bürgerlichen Vorschriften geprüft und die Ehe in das Zivilregister eingetragen sei. In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung ist dann das Gesetz vom 16. 1. 1937 ergangen.

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Zur religiösen Eheschließung sind zugelassen: die katholische Kirche, das protestantische, das griechisch-orthodoxe, das jüdische oder ein sonstiges Glaubensbekenntnis, dessen Ritus nicht der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwider ist. Anders als in Griechenland und Italien sind die Vorschriften für alle Kirchen bzw. Glaubensbekenntnisse die gleichen und es findet keine Bevorzugung eines derselben statt.

Die Kirchenvorstände können den Standesbeamten die in ihrem Bezirk amtierenden Geistlichen mitteilen, wodurch den Eheschließenden der Nachweis der Zuständigkeit des von ihnen gewählten Geistlichen erspart wird.

Das der Eheschließung voraufgehende Aufgebot ist unter allen Umständen durch den Standesbeamten vorzunehmen.

Jede Eheschließung vor einem Geistlichen muß vom Richter genehmigt werden. Dazu bedarf es eines besonderen Gesuches der Eheschließenden oder ihrer Vertreter, in dem das Religionsbekenntnis, die Stellung des Geistlichen sowie sein Sitz und Name anzugeben ist. Dieses Gesuch wird entweder zugleich mit dem Aufgebot veröffentlicht, oder wenn letzteres schon erfolgt ist, in einer besonderen Veröffentlichung, für welche die gleichen Fristen wie für das Aufgebot gelten. Innerhalb der Frist kann Einspruch gegen die religiöse Eheschließung mit der Begründung erhoben werden, daß der bezeichnete Geistliche kein Diener der angegebenen Religionsgemeinschaft sie oder daß diese Religionsgemeinschaft gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoße. Der Richter entscheidet über den Einspruch; er kann auch von Amts wegen ihm bekanntgewordenen Bedenken nachgehen. Bestehen solche nicht, so bewilligt er das Gesuch und weist den Zivilstandsbeamten an, ein Zeugnis auszustellen, daß die Gesuchsteller in bürgerlicher Form die Ehe miteinander eingehen könnten. Diese Bescheinigung hat 30 Tage Gültigkeit.

Die kirchliche Eheschließung kann auf Grund dieser Bescheinigung erfolgen und hat entsprechend den Vorschriften für die Zivilehe an einem jedermann zugänglichen Ort, bei offenen Türen, in Gegenwart von zwei (wenn die Eheschließenden nicht lesen und schreiben können, vier oder mehr) handlungsfähigen Zeugen zu erfolgen. Der Geistliche hat alsbald nach der Trauung den Eheschließenden oder einer von ihnen bezeichneten Person eine Niederschrift über die Trauung mit gesetzlich vorgeschriebenem Inhalt zu übergeben und außerdem dem Standesbeamten, der das Aufgebot vorgenommen hat, schriftlich Mitteilung von der Trauung zu machen. Der Standesbeamte hat die Niederschrift, sobald sie ihm von den Eheleuten oder ihren Vertretern vorgelegt wird, in das Register einzutragen, wenn seit Erteilung des Zeugnisses noch nicht 60 Tage verstrichen sind und keine Verletzung gesetzlicher Vorschriften zu erkennen ist. Ist letzteres der fall, so hat er die Entscheidung des Richters durch Vorlage an den Staatsanwalt nachzusuchen. Der Richter entscheidet auch

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über die Zulässigkeit der Eintragung, wenn die 60tägige Frist verstrichen ist oder wenn der Geistliche eine Ehe ohne Beachtung der Vorschriften in articulo mortis geschlossen hat.

Ist die Eintragung erfolgt, so ist die Eheschließung von ihrer Vollziehung an auch bürgerlich gültig.

Eine Gerichtsbarkeit in Ehesachen ist den geistlichen Behörden nicht eingeräumt worden. Entsprechend der Bedeutung, welche die Eintragung für die Gültigkeit der religiösen Eheschließung hat, erfolgt die Nichtigerklärung derselben in der Form, daß die Eintragung für nichtig erklärt ist. In den Fällen, in denen ein Ehegatte eine religiöse Ehe in wesentlichem Irrtum über die Person des anderen Ehegatten geschlossen hat, kann er der Eintragung der Eheschließung widersprechen, solange diese noch nicht erfolgt ist. Er kann also auf diese Weise das Wirksamwerden der Eheschließung verhindern und ist nicht erst auf eine Klage angewiesen.

Peru, das in dem neuen bürgerlichen Gesetzbuch gleichfalls die bürgerliche Eheschließung eingeführt hat, bestimmt in Art. 124:

Die bürgerliche Ehe kann auch vor dem Pfarrer oder Ortsordinarius geschlossen werden oder vor dem Geistlichen, auf welchen einer von ihnen diese Befugnis überträgt.
Bei den Handlung hat der Zivilstandsbeamte mitzuwirken, um die sofortige Eintragung der Eheschließung zu bewirken.
Ist ein solcher Beamter nicht vorhanden, so hat der Pfarrer oder Ortsordinarius unverzüglich eine Bescheinigung über die Eheschließung an das nächste Registeramt zu senden.

Weiter ist dann bestimmt, daß die Fähigkeit zur Eheschließung auch vor dem zuständigen Pfarrer nachgewiesen werden kann. Einer Vorprüfung durch den Standesbeamten bedarf es also nicht. Die bürgerlichen Wirkungen treten jedoch erst mit der Eintragung in das Zivilstandsregister ein. Auch bei diesen kirchlich geschlossenen Ehen richten sich die Voraussetzungen für die Gültigkeit der ehe nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches; dieses läßt auch die Scheidung der Ehen zu, ohne für die in kirchlicher Form geschlossenen Ehen einen Vorbehalt zu machen. Art. 292 bestimmt lediglich, daß die gesetzlichen Bestimmungen sich nur auf die bürgerlichen Wirkungen der Eheschließung beziehen und die von der Religion bestimmten Pflichten unberührt lassen.

In Columbien liegen die Verhältnisse anders. Das bürgerliche Gesetzbuch von 1873 enthält allerdings nur Vorschriften über die bürgerliche Eheschließung. Auf Grund des Konkordats von 1887 ist aber für Katholiken die obligatorische kirchliche Eheschließung eingeführt worden. Das Gesetz Nr. 35 von 1888 bestimmt in Art. 17:

Die bürgerliche Ehe kann auch vor dem Pfarrer oder Ortsordinarius geschlossen werden oder vor dem Geistlichen, auf welchen einer von ihnen diese Befugnis überträgt.
Bei der Handlung hat der Zivilstandsbeamte mitzuwirken, um die sofortige Eintragung der Eheschließung zu bewirken.

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Ist ein solcher Beamter nicht vorhanden, so hat der Pfarrer oder Ortsordinarius unverzüglich eine Bescheinigung über die Eheschließung an das nächste Registeramt zu senden.

Nach dem Gesetz vom 5. 12. 1924 genügt die Erklärung der Eheschließenden, daß sie aus der Kirche ausgetreten seien, um ihnen die bürgerliche Eheschließung zu ermöglichen; auch ist dadurch die frühere Vorschrift gestrichen worden, daß durch eine katholische Eheschließung ipso jure eine von einem Eheschließenden mit einer dritten Person nur bürgerlich eingegangene Ehe nichtig werde. Die Mitwirkung des Standesbeamten beschränkt sich, wie in Spanien, auf seine Anwesenheit bei der Trauung zwecks Registrierung der Handlung. Die Gültigkeit der katholischen Ehen richtet sich ausschließlich nach dem kirchlichen Gesetz und über Nichtigkeit einer solchen Ehe haben nur die kirchlichen Gerichte zu entscheiden. Klagen auf Trennung der Ehegatten werden seit dem Gesetz Nr. 50 von 1942 durch die staatlichen Gerichte entschieden.

Es sei zum Schluß noch auf eine Bestimmung hingewiesen, die zwar nicht ein Nebeneinander der kirchlichen und der bürgerlichen Eheschließung regelt, aber gleichwohl dem Bedürfnis der kirchlichen Eheschließung Rechnung trägt. Es handelt sich um Art. 91 Ziffer 7 des bürgerlichen Gesetzbuches von Uruguay, das nur die bürgerliche Eheschließung kennt. Hier wird als trennendes Ehehindernis das Fehlen der religiösen Einsegnung bezeichnet, wenn eine solche als auflösende Bedingung in dem Ehevertrag vereinbart worden war und die Erfüllung dieser Bedingung am Tage der Eheschließung selbst verlangt wird. Die auf Grund des Ehevertrages sofort begehrte und erfolgte kirchliche Trauung ist in diesem fall also eine Voraussetzung für eine gültige Eheschließung. Fehlt es daran, so kann die Nichtigerklärung der Ehe verlangt werden.