Ehlers, H.

Die politische Gerichtsbarkeit in der Praxis der Bundesrepublik

Genre: Literatuur

1950

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Die politische Gerichtsbarkeit in der Praxis der Bundesrepublik

Von Oberkirchenrat Dr. Hermann Ehlers, Oldenburg, M.d.B.

 

Die vorstehenden Ausführungen über das Problem der politischen Gerichtsbarkeit würden nutzlos sein, wenn wir uns nicht darum bemühten, sie in der Praxis unseres heutigen Staates wirksam werden zu lassen. Davon soll im folgenden im Blick auf einige konkrete Aufgaben gesprochen werden. Daß das alles geschieht im Wissen um die auch heute noch im höchsten Grade beschränkte Souveränität des deutschen Staates, braucht kaum besonders hervorgehoben zu werden.

Die Sonderstellung der politischen Gerichtsbarkeit gegenüber der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist von Dombois theoretisch meines Erachtens völlig zutreffen entwickelt, aber in die Praxis, ja auch in die Rechtstheorie, nur in sehr bescheidenem Umfang eingegangen. Gerechterweise muß man anerkennen, daß die beiden für die Deutschen sichtbar gewordenen Formen dieser Gerichtsbarkeit, die Entnazifizierung und die Militärgerichtsbarkeit gegenüber wirklichen und vermeintlichen Kriegsverbrechern, die ganze Frage von vornherein mit Hypotheken belastet haben, die nur außerordentlich schwer wieder beseitigt werden können.

Daß die sachliche Scheidung der politischen von der ordentlichen Gerichtsbarkeit heute praktisch noch nicht als eine Notwendigkeit anerkannt wird, läßt sich aus mannigfachen Beispielen in der Gesetzgebung des Bundes belegen.

Gerade eben erscheint ein kurzer Bericht über die Sitzung des Ausschusses des Bundestages zum Schutze der Verfassung am 11. 7. 50, in dem einstimmig folgende Grundsätze für die Stellungnahme zu richterlichen Entscheidungen beschlossen wurden:
1. Das Parlament kann nicht darauf verzichten, u.U. zu einer richterlichen Entscheidung Stellung zu nehmen.
2. Eine solche Stellungnahme bedeutet keinen Eingriff in die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter.
3. Bei einem schwebenden Verfahren ist Notwendigkeit und Form mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Die Stellungnahme darf in diesem Fall nicht eine Entscheidung bestimmten Inhalts als die allein richtige bezeichnen, um den Eindruck einer Vorwegnahme der Entscheidung zu vermeiden.
4. Falls eine Fraktion glaubt, daß Anlaß besteht, zu einer richterlichen Entscheidung Stellung zu nehmen, soll zunächst die Überprüfung durch einen Ausschuß ohne mündliche Begründung und ohne Aussprache beantragt werden.
5. Der Ausschuß kann als Ergebnis seiner Überprüfung empfehlen:
a) von einer Stellungnahme des Parlaments abzusehen,
b) eine von ihm formulierte Stellungnahme zu billigen.
Die abweichende Auffassung einer Minderheit ist dabei zum Ausdruck zu bringen.

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Es ist notwendig, sich aus diesem Anlaß an die Vorgänge im Bundestag zu erinnern. Nachdem der Abgeordnete Hedler in Neumünster freigesprochen war, gab der sozialdemokratische Abgeordnete Ollenhauer für seine Fraktion in der 39. Sitzung des Deutschen Bundestages eine Erklärung ab, in der es u.a. hieß: „Die Verhandlungsführung durch den Landgerichtsrat Paulick und der Freispruch Hedlers zeigen, daß hier Richter, die dieselbe parteipolitische Entwicklung wie Hedler durchgemacht haben, sich sachlich und politisch mit dem Angeklagten identifizieren. Der Verlauf des Prozesses und das Urteil bedeuten eine erneute schwere Schädigung und Entehrung des deutschen Volkes. Den Opfern und Gegnern des Naziterrors ist hier ihr Recht verweigert worden. Die sozialdemokratische Fraktion verlangt die Bestrafung der schuldigen Richter wegen Rechtsbeugung.”

Der Abgeordnete Kiesinger (CDU) wies demgegenüber darauf hin, daß das Urteil Ollenhauers über den Prozeß ohne Kenntnis der Protokolle des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe gefällt sei, und führte aus: „Es gibt nun einmal den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz, und wir können von diesem Grundsatz nicht dann abgehen, wenn es uns paßt, und uns ein andermal zu ihm bekennen, wenn es uns paßt. Wir müssen diesen Grundsatz auch dann respektieren, wenn uns eine Urteil einmal nicht gefällt. Wr haben nicht nur eine Demokratie zu verteidigen, wir haben auch einen Rechtsstaat zu verteidigen.”

Es ist hier nicht der Ort, sich im einzelnen mit dem Hedlerurteil zu befassen, dem im übrigen niemand abgesprochen hat, daß es außerordentlich sorgfältig begründet ist. Da das Urteil inzwischen vom Oberlandesgericht aufgehoben und an die erste Instanz zurückverwiesen ist, ohne daß die Gründe dieses Urteils bisher bekannt sind, kann dazu nichts gesagt werden. Das ist auch nicht erforderlich, da die Fragestellung hier gar nicht in dem Hedler-Urteil liegt, sondern in dem ganzen darum entstandenen Komplex. Gerade in diesem Zusammenhang ist es wichtig, zu beachten, was Dombois schreibt, daß die ordentliche Gerichtsbarkeit immer in der Gefahr stehe, am politischen Beleidigungsprozeß zu scheitern, weil dieser sie zum Übergreifen in einen gesetzesfremden Bereich nötigt. Es ist ebenso richtig, wenn D. sagt, daß die Vermischung von politischen und sittlichen Urteilen die Moral des Volkes korrumpiert und die der Schonung und Pflege bedürftige Autorität der Gerichte untergräbt. Wenn man den Fall Hedler verfolgt hat, versteht man den Hinweis Dombois’, daß die Richter mit ironischer Bitterkeit diese Angriffe als eine unvermeidliche Berufsgefahr auf sich nehmen. Damit, daß sie das tun, ist aber in dem vorliegenden Problem noch nichts geholfen.

Man wird mit allem nur möglichen Nachdruck aussprechen müssen, daß der Versuch, eine Besserung durch eine parlamentarische Einflußnahme auf die Urteile nach dem Abschluß oder während des Schwebens des Verfahrens zu erreichen, tödlich ist. Man braucht nur die Formulierungen des Ausschusses für Verfassungsschutz am Eingang dieser Bemerkungen noch einmal zu lesen, um zu erkennen, daß hier, wenn auch vorsichtig und sicher in guter Absicht verklausuliert, der Richter in die peinliche Lage gebracht wird, nach dem Urteil von politischen Parteien, Fraktionen und Parlamenten zu schielen. Die formelle Garantie seiner Unabhängigkeit bedeutet hier nichts. Wenn so verfahren wird, wird es keine „Richter in Berlin” mehr geben. Es ist unaufgebbarer Inhalt der ordentlichen Gerichtsbarkeit, daß sie allein dem Recht dient und daß sie das Handeln des einzelnen ohne Zweckerwägungen dem Recht unterstellt. Es ist unmöglich, unter formeller Aufrechterhaltung dieses Grundsatzes dennoch von irgendeinem vielleicht durchaus billigenswerten Standpunkt aus Zweckerwägungen in das ordentliche Gerichtsverfahren einfließen zu lassen. Wohin uns das geführt hat, haben wir im nationalsozialistischen Recht erlebt. Und es ist nützlich, hier den Hinweis der vorstehenden

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Arbeit nicht zu vergessen, daß es im Prinzip gleichgültig ist, ob ein einzelnes Volk oder eine Völkergruppe sich als Verkörperung eines höchsten Prinzips ansieht und daraus seine Gerichtshoheit rechtfertigt. Von echter Universalität sind sie, sagt D. mit Recht, alle trotz der Rationalisierung der Begriffe gleich weit entfernt.

Die ganze Unmöglichkeit der Zuweisung der politischen Gerichtsbarkeit an die ordentlichen Gerichte wird aber an dem möglichen Strafmaß, d.h. dem Erfolg der Strafjustiz im politischen Sinne, sichtbar. Dombois weist bereits darauf hin, daß man sich gelegentlich mit einer politischen Überbewertung von Delikten des allgemeinen Strafrechts geholfen hat (Fall Graf Harry Arnim). Bis heute ist in dieser Sache ein schlechter Geschmack zurückgeblieben. Und so wird es in jedem Fall gehen, in dem es die Justiz entweder durch die Willfährigkeit gegenüber den politischen Mächten (wir haben das erlebt und dürfen es darum als möglich durchaus unterstellen!) oder in Wahrnehmung einer vermeintlichen eigenen Verantwortung oder in Ausführung bestimmter mit dem Ziel politischer Ausmerzung erlassener Strafbestimmungen zu schweren Strafen kommen läßt, die einer politischen Ausschaltung gleichkommen. Es ist einleuchtend, daß das zumeist krampfhaft errichte Ergebnisse sind, die der Sache nicht gerecht werden. Es ist letztlich aussichtslos, den hier auftretenden Bedürfnissen nach einer bestehender Strafgesetze nachkommen zu wollen. Die Schärfe der Strafe enthält zumeist Ehrenminderungen gesetzlicher oder außergesetzlicher Art, die im Zusammenhang mit ganz anderen Delikten als gerecht und vernünftig angesehen werden können, die hier aber eigentlich gar nicht erwünscht und gewollt sind, die aber in Kauf genommen werden müssen, weil man im System der ordentlichen Strafjustiz zu bleiben für nötig hält. Sie haben dann zumeist noch die höchst unerwünschte Begleiterscheinung, daß für die Sicht vieler Menschen, ob berechtigt oder unberechtigt, kann dahingestellt bleiben, Märtyrer geschaffen werden. Man kann den hier aufgeworfenen Fragen nicht mit taktischen Erwägungen beikommen, sondern nur mit der ganz klaren Erkenntnis, daß die politische Gerichtsbarkeit, abgesehen von der Bestrafung des Machtmißbrauchs, das Ziel der Ausscheidung aus dem Willensverband ist. Daß das etwas ganz anderes ist als die Ergebnisse, die etwa ein Beleidigungsverfahren selbst bei verschärften Strafmöglichkeiten erreichen kann, liegt auf der Hand.

Aber es muß noch ein anderes erkannt werden. Die ordentliche Strafjustiz subsumiert bestimmte voraussehbare Tatbestände unter ein Strafgesetz. Unter normalen Umständen sind die Möglichkeiten dieser Tatbestände begrenzt und darum voraussehbar. Ganz anders liegt es bei der politischen Gerichtsbarkeit. Sie hat es mit immer neuen nicht voraussehbaren Handlungen zu tun. Und jeder Versuch, solche Handlungen dennoch einem Strafgesetz zu unterstellen, ist verkrampft und gefährlich.

Trotz aller dieser Bedenken wird in der Praxis des Bundes der Versuch gemacht, den aufgeworfenen Problemen mit einer Strafrechtsnovelle beizukommen. Sie ist noch nicht veröffentlicht. Aber es liegt bereits ein im Zusammenhang mit der Hedlerdebatte eingereichter Gesetzentwurf der SPD. vor (Drucksache Nr. 563 — Entwurf eines Gesetzes gegen die Feinde der Demokratie). Hier ist — in der Form eines besonderen Gesetzes — aber praktisch als Erweiterung des Strafgesetzbuches der Versuch gemacht worden, die sich heute bietenden Gesichtspunkte für eine politische Gerichtsbarkeit einzufangen.

Die ersten beiden Paragraphen des Gesetzentwurfes sichern den dem Grundgesetz entsprechenden Zustand des Bundes durch Hoch- und Landesverratsbestimmungen unter Androhung hoher Zuchthausstrafen.

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§ 3 bringt die Bestrafung der Unterlassung der Anzeige bei Kenntnis von solchen Plänen oder bei Nichterfüllung der Amtspflicht. Insoweit lassen sich die Bestimmungen unter die von Dombois aufgestellte erste Stufe der Strafvorschriften fassen.

Dann wird es aber problematisch. Im § 5 des Entwurfes heißt es: „Wer sich an einer Verbindung beteiligt oder sie fördert, die darauf ausgeht, aus Feindschaft gegen die Demokratie die Freiheit der anderen anzugreifen, wird mit Gefängnis bestraft, wenn ...”

Oder § 9: „Wer öffentlich eine durch ihre Rasse, ihren Glauben oder ihre Weltanschauung gebildete Gruppe von Menschen in Deutschland als solche oder in einem ihr angehörigen einzelnen durch Verletzung der Menschenwürde oder der Menschenrechte angreift, wird wegen Bruch des Rechtsfriedens bestraft.”

Und schließlich § 10: „Wer durch eine Äußerung die Achtung vor den Menschen verletzt, die infolge ihres Widerstandes oder wegen ihrer Rasse, ihres Glaubens oder ihrer Weltanschauung unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft den Tod erlitten, wird mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer durch eine Äußerung die Verwerflichkeit des Völkermordes oder der Rassenverfolgung leugnet oder in Zweifel zieht.”

Man braucht nur diesen Gesetzentwurf zu lesen, um die Grenzsituation der politischen Gerichtsbarkeit zu erkennen von den zweifellos der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugehörigen klar zu umgrenzenden Tatbeständen bis zu spezifizierten Strafvorschriften, die man nur als eine „lex Hedler” bezeichnen kann. Hier wird der untaugliche Versuch gemacht, nachträglich in das Strafgesetz die Tatbestände einzuführen, die im Hedlerprozeß erörtert wurden und der bisherigen Strafgesetzgebung nicht unterlagen. Es ist unschwer darzutun, daß demnächst irgend jemand irgendwelche Äußerungen tut oder Handlungen vollführt, die nun wieder durch dieses Gesetz nicht erfaßt werden und die eine neue Novelle erforderlich machen. Und das Ergebnis ist jedesmal, daß das Ziel nicht erreicht, der Beschuldigte zu einem politischen Märtyrer gestempelt und die ordentliche Justiz für ihr offenbares Versagen öffentlich und von den Parteien oder vom Parlament verantwortlich gemacht wird. Im übrigen handelt es sich vorzugsweise um die Bestrafung von Gesinnungsäußerungen; man begibt sich damit in gefährliche Nähe des Heimtückegesetzes von 1934.

Etwa die gleichen Schwierigkeiten treten auf bei dem Gesetzesentwurf eines Versammlungsordnungsgesetzes, den das Bundesministerium des Innern dem Bundestag zugeleitet hat. Dieses Gesetz, das seinem Inhalt nach im wesentlichen polizeilichen Charakter trägt und bestimmte Normen für die Durchführung von öffentlichen Versammlungen aufstellt, kommt schließlich auch auf Strafvorschriften hinaus, die sich sowohl gegen den Leiter einer Versammlung, der den Ordnungsbestimmungen des Gesetzes zuwiderhandelt, wie gegen den Teilnehmer, der die vom Leiter garantierte Ordnung stört, richten. Es werden Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr angedroht. Es kann anerkannt werden, daß es sich hier um greifbare Tatbestände handelt, die einer Ahndung durch die Strafjustiz zugänglicher sind. Wenn man sich aber überlegt, welche praktischen Möglichkeiten bei Versammlungen in politisch erregter Atmosphäre — und nur dort wird das Gesetz praktisch werden — bestehen, erkennt mann, daß hier auch der Versuch gemacht wird, bestimmte Aufgaben einer politischen Gerichtsbarkeit in den Kanal polizeilicher Maßnahmen und der ordentlichen Strafjustiz hineinzuleiten. Daß das gelingt, ist kaum anzunehmen.

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Offenbar gibt es angesichts dieser ständig wachsenden Schwierigkeiten keine andere Möglichkeit, als den bewußten Schritt zur politischen Gerichtsbarkeit zu tun. Die Widerstände werden zweifellos mindestens die gleichen sein wie bei der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ist kein durchgreifender Einwand, daß die politische Gerichtsbarkeit bei uns durch die hinter uns liegenden fünf Jahre schwerstens kompromittiert ist. Das gleiche gilt für die davorliegenden 12 Jahre von der ordentlichen Gerichtsbarkeit; und dennoch bleibt uns nichts anderes übrig, als den Versuch zu machen, die ordentliche Gerichtsbarkeit wieder aufzubauen. Dazu gehört allerdings, daß sie nicht überfordert wird und daß ihr nur die ihr sachlich zustehenden Aufgaben zugewiesen werden.

Die Frage der politischen Gerichtsbarkeit ist in erster Linie eine Frage der Besetzung des Gerichts und der Strafen. Ein Organ muß diese Gerichtsbarkeit wahrnehmen, das nicht in den Verdacht kommt, doch irgendwo Organ der jeweiligen Regierungsparteien zu sein, sondern wirklich, wie Dombois es ausdrückt, eine kluge und geistig scharf disziplinierte Elite darstellt. Das englische Oberhaus, das bis heute noch gerichtliche Funktionen wahrnimmt, haben wir nicht. Unsere Parlamente sind nicht geeignet, solche Aufgaben wahrzunehmen. Es wird ein besonderes Organ geschaffen werden müssen, das unter Mitwirkung der Parlamente zustandekommt, der Mitarbeit besonders qualifizierter Richter nicht entbehrt, im besonderen aber von vornherein mit einer Unabhängigkeit ausgestattet wird, die unverbrüchlich ist und vor jeder, auch parlamentarischen Kritik, wie sie etwa der eingangs zitierte Ausschußbeschluß für möglich hält, geschützt wird. Ob es sich ermöglichen läßt, ein solches Organ mit dem Staatsgerichtshof zu kombinieren, wird sich erweisen.

Unabdingbare Voraussetzung ist, daß dieser Gerichtshof, abgesehen von den begrenzten Fällen der Machtmißbrauchs hoher politischer Amtsträger, keine kriminellen Strafen verhängt, sondern nur Einschränkungen der politischen Rechte, auch der Grundrechte, vornimmt. Der Art. 18 des Grundgesetzes sieht die Verwirkung von Grundrecht vor für den, der sie mißbraucht. Man könnte den Rahmen der politischen Gerichtsbarkeit dieser Art sich etwa so gezogen denken, daß Einschränkungen des aktiven und passiven Wahlrechts, Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung und der Pressefreiheit, Beschränkungen in der Übernahme öffentlicher Ämter verfügt werden können.

Es wird als möglich angesehen werden müssen, daß neben der politischen Gerichtsbarkeit kriminelle Strafen von ordentlichen Gerichten in einem selbständigen Verfahren verhängt werden können, ebenso aber auch, daß ordentliche Gerichte bei ihnen anhängig werdende Fälle, deren Hauptgewicht auf politischem Gebiet liegt und deren kriminelle Ahndung ohne Belang sein würde, an den politischen Gerichtshof abgeben.

Der Wille, eine politische Gerichtsbarkeit zu schaffen, muß sich zuerst bewähren in der Beendigung und Überwindung dessen, was als Zerrbild einer politischen Gerichtsbarkeit vor uns steht, der sogenannten Entnazifizierung. Zur Begründung ihrer Ablehnung sowohl im Grundsätzlichen wie im Praktischen braucht nur auf Dombois’ Ausführungen verwiesen zu werden. Hier geht es lediglich um die gangbaren Wege, um dieses peinliche Kapitel so abzuschließen, daß der angerichtete Schaden, ein Schaden für den Rechtsgedanken überhaupt, beseitigt oder wenigstens verkleinert wird.

Diese Aufgabe heißt: Beendigung der Entnazifizierung. Bisher sind zwei Anträge im Bundestag eingebracht, die dieses Ziel haben (Antrag der Fraktion der Freien Demokratischen Partei, Drucksache Nr. 482, und der Fraktion der Deutschen Partei, Drucksache Nr. 609).

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Außerdem sind in verschiedenen Ländern Schlußgesetze für die Entnazifizierung ergangen. Das in dieser Schrift vertretene Anlegen wird mit Schlußgesetzen, die nur einen Schlußstrich unter die bisherigen Entnazifizierungsmaßnahmen setzen und ihre Ergebnisse bestehen lassen, nicht erfüllt. Es geht nicht nur darum, endlich mit dieser ganzen Art politischer Überprüfung Schluß zu machen, sondern ihre Ergebnisse auch nach Möglichkeit zu bereinigen, soweit das überhaupt noch möglich ist, das heißt also effektive und nicht nur formelle Beendigung der Entnazifizierung. Das dabei zum Ausdruck kommende Anliegen ist nicht nur die Erkenntnis der Wirkungslosigkeit der ganzen Verfahren und der Wunsch, daß auf diesem Gebiet endlich Ruhe werde, sondern die viel tiefere und grundsätzlichere Einsicht, daß dies überhaupt kein vertretbarer Weg einer politischen Gerichtsbarkeit war. Hier wird also Beendigung eines falschen Weges nicht in erster Linie um der Betroffenen willen gefordert, so dringend das in vielen Fällen ist, hier wird um des Volkes und seines Rechtes willen ein entschlossener Schlußstrich unausweichlich.

Alle Versuche, von Bundes wegen einen solchen Schlußstrich zu ziehen, sind bisher an der Zuständigkeitsfrage gescheitert. Die hier vorliegende Materie ist in den in den Artikeln 73-75 des Grundgesetzes aufgezählten Zuständigkeiten des Bundes dem Wortlaut nach nicht unterzubringen. Gerade das Verständnis der politischen Gerichtsbarkeit, das hier vertreten wird, hindert uns, die Entnazifizierungsgesetzgebung als Teil des Strafrechts anzusehen, für das der Bund die konkurrierende Gesetzgebung hat. Es wird aber ernstlich zu prüfen sein, ob nicht die Tatsach, daß die Entnazifizierungsgesetzgebung in den verschiedenen Besatzungszonen auch hinsichtlich der Strafmöglichkeiten als pseudostrafrechtlich verstanden worden ist, den Ansatzpunkt dazu bietet, daß eine bundeseinheitliche Beendigung erfolgt. Wenn man sich auf diesen Standpunkt stellt, würde Art. 72 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 eingreifen, nach denen der Bund die konkurrierende Gesetzgebung hat, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil
1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann, oder
3. die Wahrung der Rechtseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus, sie erfordert.

In der hier vorliegenden Frage sind sowohl die Voraussetzungen nach Ziffer 1 wie nach Ziffer 3 gegeben. Es bedarf also hier offenbar nicht einmal die Heranziehung des Gesichtspunktes (vgl. Dernedde, Der Bund und die Länder in „Deutsche Verwaltung, Sonderausgabe zum Grundgesetz”), daß es Angelegenheiten gibt, die nach der Natur der Sache nur in die Zuständigkeit des Bundes fallen können und darum von ihm geregelt werden müssen, auch wenn keine Bestimmung des Grundgesetzes  es ausdrücklich vorschreibt. Man wird sagen müssen, daß die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) zwingend fordert, daß die Voraussetzungen für eine solche Gleichheit auf diesem Gebiet vom Bund geschaffen werden.

Es kann nicht dagegen eingewandt werden, wie es geschehen ist, daß bereits einige Länder Schlußgesetze erlassen haben. Es ist bereits oben ausgeführt, daß diese Schlußgesetze ein viel begrenzteres Ziel haben als die hier geforderte Beendigungsgesetzgebung.

Sie wird über die bereits eingebrachten Gesetzentwürfe hinausgehen müssen, wenn sie ihre Aufgabe gerecht werden soll. Beide Entwürfe sehen vor, daß die in die Gruppen III und IV eingestuften Personen — oder die in

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anderen Besatzungszonen entsprechend klassifizierten — ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte wiedererhalten. Hinsichtlich der in Gruppe I und II eingestuften Personen will der DP-Entwurf einige Fälle ebenso behandeln wie bei den Gruppen III und IV. Er will aber insgesamt ausnehmen Personen, die während der NS-Zeit Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben und deswegen rechtskräftig verurteilt sind. Die Entscheidung soll nach dem Entwurf bei dem Oberstaatsanwalt des zuständigen Gerichts liegen. Sühnemaßnahmen sollen erlassen oder überprüft werden.

Der wesentlich kürzere FDP-Entwurf geht einen ähnlichen Weg, will die gegen die in Gruppe I und II eingestuften Personen verhängten Sühnemaßnahmen überprüft wissen, nimmt aber Hauptschuldige grundsätzlich aus.

Beide Entwürfe lassen erkennen, daß sie sich von der Vermischung von ordentlicher und politischer Gerichtsbarkeit noch nicht gelöst haben. Bei der Stellungnahme zu den durch Spruchgerichte verhängten Sühnemaßnahmen wird man grundsätzlich unterstellen müssen, daß die Urteile auf Geldstrafe und Gefängnis von der Theorie der politischen Gerichtsbarkeit aus sinnlos und deshalb objektiv rechtswidrig sind.

Es wird darum vorgeschlagen, die Beendigung der Entnazifizierung durch Bundesgesetz so vorzunehmen, daß die durch die verschiedenen Entnazifizierungsgesetze getroffenen Maßnahmen grundsätzlich aufgehoben werden. Das gilt ohne weiteres für alle in die Gruppen III und IV eingestuften Personen einschließlich der Sühnemaßnahmen. Der sinnlose Schematismus der Fragenbogen und Gruppen, der sich durch alle Personalakten mitdurchschleppt und eine vernünftige Personalpolitik unmöglich macht, muß aufhören.

Hinsichtlich der Gruppen I und II ist eine grundsätzliche Aufrechterhaltung der Sprüche und ihrer Folgen mit der Möglichkeit einer erneuten Überprüfung nicht tragbar. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, daß in den verschiedenen Jahren völlig verschiedene Einstufungen erfolgt sind, daß also Personen, die frühzeitig oder in bestimmten Ländern in die Gruppe II eingestuft waren, später und in anderen Ländern alle Chancen hatten, in die Gruppe IV und V zu kommen. Um eine Rechtsgleichheit, die unaufgebbar ist, wieder herzustellen, wird das Enumerationsprinzip angewandt werden müssen. Das kann in der Weise geschehen, daß die obersten Landesbehörden binnen einer zu setzenden Frist die Personen benennen, gegen welche noch Strafverfahren wegen Machtmißbrauch durchzuführen sind oder gegen die in Zukunft noch Einschränkungen der politischen Rechte erforderlich erscheinen. Es wird sich dabei in erster Linie um Personen der Gruppen I und II handeln. Das Verfahren hinsichtlich dieser Personen wird vor einem dazu bestimmten Bundesgerichtshof aufgenommen werden müssen. Dabei ist das von der obersten Landesbehörde vorzubringende gesamte Material zu berücksichtigen, und es sind im Rahmen einer rechtverstandenen politischen Gerichtsbarkeit die Maßnahmen der Sühne und die politischen Beschränkungen zu verhängen, die nach einer objektiven und gerechten Überprüfung erforderlich sind.

Voraussetzung für eine gerechte und sinnvolle Durchführung dieser Verfahren ist, daß das in die Entnazifizierung hineingebrachte Prinzip der umgekehrten Beweislast wegfällt. Auch im politischen Verfahren kann eine Bestrafung- oder Beschränkungsmaßnahme nur verhängt werden, wenn die Schuld eindeutig erwiesen ist. Eine weitere Voraussetzung ist, daß mit dem Verfahren auf Grund des vorgelegten Materials die gegen die betreffende Person zutreffenden Maßnahmen erschöpft sind. Das Urteil muß in Rechtskraft

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erwachsen. Eine Neuaufnahme auf Grund nachgeschobenen Materials ist nicht mehr auf Grund einer willkürlichen Verwaltungsverfügung, sondern nur unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach der Strafprozeßordnung und nur durch Beschluß des zu schaffenden politischen Gerichtshofs möglich.

Nur auf diese Weise wird es möglich sein, eine sachlich fundierte Beendigung der Entnazifizierung vorzunehmen. Es kann nicht eingewandt werden, daß durch eine solche bundeseinheitliche Überprüfung die ganze Frage noch einmal aufgeworfen und erneute Unruhe erzeugt werde. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts und der Gerechtigkeit besteht diese Unruhe fortgesetzt. Und es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß es hier um mehr geht als um das Interesse des einzelnen Betroffenen. Hier steht das Prinzip einer gerechten und sachgemäßen politischen Gerichtsbarkeit auf dem Spiel. Und es muß Sorge der Bundesrepublik sein, daß in der Beendigung und Überwindung eines Zerrbildes politischer Gerichtsbarkeit hier ein neuer Beginn geschaffen wird, der die Voraussetzungen schafft für eine wirkliche Sicherung der deutschen Demokratie durch eine sich ihrer Grenzen, aber auch ihrer Möglichkeiten bewußten politischen Gerichtsbarkeit.


Dombois, H. (1950)