Heck, Ph. (von)

Was ist diejenige Begriffsjurisprudenz, die wir bekämpfen?

Genre: Tijdschriftartikel

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Was ist diejenige Begriffsjurisprudenz, die wir bekämpfen?

Von Professor Dr. Heck, Tübingen.

I. Die beiden Aufsätze von Sohm, S. 1019 d. Bl., und Vierhaus, S. 1169 d. Bl., haben gegen die extremen Forderungen der Freirechtsschule berechtigte Einwendungen beigebracht. Aber bei der Verteidigung der „Begriffsjurisprudenz” scheint ein Mißverständnis vorzuliegen. Sohm und Vierhaus verteidigen unter dieser Bezeichnung dem Wortsinn gemäß die „mit Begriffen arbeitende” Jurisprudenz. Tatsächlich hat aber die Zusammensetzung in der wissenschaftlichen Diskussion eine weit engere technische Bedeutung. Sie bezeichnet eine besondere, ziemlich scharf umrissene Art der Rechtsbehandlung, und es ist nicht zu bezweifeln, daß die Freirechtsschule, namentlich aber Fuchs, bei der Polemik das Wort gerade in dieser engeren, der technischen Bedeutung gebraucht. Wohl infolge dieser Auffassungsverschiedenheit haben Sohm und Vierhaus die Berechtigung der besonders angegriffenen Richtung und die gegen sie erhobenen Einwendungen nicht erörtert, obgleich sie beide dieser Richtung angehören. Der m.E. wichtigste Teil der Streitfragen ist unbesprochen geblieben. Die Gegner der technischen Begriffsjurisprudenz sind viel zahlreicher als die Anhänger der Freirechtsschule und nicht mit dieser Schule zu identifizieren. Die Unterscheidung ist auch für diejenige Gruppe geboten, zu der ich mich selbst rechne 1) und die sich als Interessenjurisprudenz i.e.S. bezeichnen läßt, weil sie die Interessenforschung und Interessenabwägung besonders betont. Die Opposition gegen die technische Begriffsjurisprudenz bedingt noch nicht Widerspruch gegen die gesetzliche Begriffsbildung oder gegen die Bindung des Richters an das vorhandene Gesetz. Und erst recht nicht Widerspruch gegen die wissenschaftliche Begriffsbildung. Ohne Begriffe ist kein Denken möglich. Auch die Rechtswissenschaft soll selbstverständlich Begriffe


1) Vgl. meine Habilitationsschrift „Das Recht der großen Haverei 1889” und die Zitate 1905 S. 1140 d. Bl.

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bilden. Allerdings nicht nur „Gebotsbegriffe” (Vorstellungen von Rechtssätzen, ihren Gruppen und Teilen), sondern auch „Begriffe der Interessenseite” (Vorstellungen von Gesetzeszwecken, von Interessenlagen und ihrer Wertung). Wenn die Vertreter der Freirechtsschule sich nicht auf die Polemik gegen die technische Begriffsjurisprudenz beschränken, sondern mehr verlangen, z.B. Erweiterung der Richtermacht und, allerdings nur ganz vereinzelt, Einschränkung der wissenschaftlichen Begriffsbildung wünschen, so handelt es sich um hinzutretende Forderungen, die für die Beurteilung der technischen Begriffsjurisprudenz beiseite bleiben können.

II. Was verstehen wir nun unter der technischen Begriffsjurisprudenz, die wir beanstanden? Wir verstehen unter ihr diejenige Richtung der Jurisprudenz, welche die allgemeine Gebotsbegriffe als Grundlage derselben Rechtssätze behandelt, durch deren Zusammenfassung sie tatsächlich entstanden sind. 1) Diese Richtung wird von ihren Gegnern auch „konstruktive” oder „scholastische” Jurisprudenz, von ihren Anhängern gelegentlich „höhere” Jurisprudenz genannt. Man könnte sie vielleicht am deutlichsten als Inversionsverfahren bezeichnen. Denn bei ihr wird die wirkliche Beziehung zwischen den Rechtssätzen und den zusammenfassenden Gebotsbegriffen umgekehrt. Es findet eine Inversion statt. Die Vertauschung der Rollen wird gerade von Sohm sehr anschaulich geschildert 2): Der Gebotsbegriff, z.B. der Begriff des Eigentums, wird nach Sohm tatsächlich aus den positiven Rechtssätzen durch Zusammenfassung gewonnen. Aber „die Wissenschaft leitet”, wie Sohm sagt, „aus dem Begriff des Eigentums, aus dem Begriff der Tradition usw. die einzelnen positiven Rechtssätze ab. Dieselben Rechtssätze, welche sie vorher in jene Begriffe hineingetan hat”. Sie verfährt so, „als ob


1) Empfehlende Darstellungen finden sich namentlich bei Jhering, Geist d. r. R. II § 41 (höhere Jurisprudenz) und bei Kohler, Gruchots Beitr. XIII S. 1 ff. (abgeschwächt). Zur Kritik vgl. M. Rümelin, Rektoratsrede über Windscheid 1907 und L. Brütt, Die Kunst der Rechtsanwendung, Berlin 1907, Kap. V „Die Begriffsjurisprudenz” S. 72-100.
2) Institutionen § 8 a.E.

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sie jene Rechtssätze aus gewissen allgemeinen Prinzipien frei hervorbrächte”. In entsprechender Weise werden die spezielleren Gebotsbegriffe aus immer allgemeineren abgeleitet, so daß das ganze System einen logisch deduktiven Charakter erhält, bis „die ganze Masse des Rechts als die freie Entfaltung eines einzigen Begriffs, des Begriffs des Rechts, zur Anschauung” gelangt. „Dann wird der Stoff verschwunden sein, und der Gedanke hat als Sieger das Feld behauptet.” Für die Rechtsprechung wird die Inversion in der Weise verwertet, daß man bei zweifelhaften Fragen die vorhandenen Rechtssätze zu einem Begriffe zusammenfaßt, diesen Begriff genau formuliert (Konstruktion) und dann aus der Formulierung die Entscheidung ableitet (Rechtsfindung durch Konstruktion. Formelverwertung).

III. Diese Umstellung von Begriff und Rechtssatz beruhte früher auf der erkenntnis-theoretischen Meinung, daß die von der Wissenschaft gewonnenen Gebotsbegriffe vor der Rechtssätzen da sind, die Rechtssätze wirklich erzeugen. Heute wird diese alte Grundlage kaum mehr bewußt verteidigt. Es wird meist und auch von Sohm anerkannt, daß die Rechtssätze das primäre Material der Beobachtung und die wissenschaftliche Gebotsbegriffe Zusammenfassungen sind. Aber das alte Verfahren wurde auch nach dieser Erkenntnis noch vielfach beibehalten und nunmehr durch technische, künstlerische, ideale oder didaktische Bedürfnisse als Form der Behandlung oder der Darstellung gerechtfertigt. Dadurch hat sich das Inversionsverfahren bis auf den heutigen Tag erhalten, wenn auch in verschiedenen Stufen der Abschwächung. Sohm verwirft die Inversion als Mittel der Rechtsfindung. Er will sie nur als Form der Darstellung verwenden. Und wenn er diese Form als die allein übliche Form der wissenschaftlichen Darstellung schildert, so geht schon das zu weit. Die prinzipiellen Vertreter der technischen Begriffsjurisprudenz sind heute unter den Rechtslehrern seltener geworden. Aber den weittragenden Wirkungen dieser Richtung begegnen wir auf Schritt und Tritt. Wie Sohm die Inversion als allgemeine Form der wissenschaftlichen Darstellung, so schildert Vierhaus die Rechtsfindung durch Konstruktion, die auf derselben Grundlage beruht, als die normale, bisher allgemein übliche Methode der Rechtsanwendung.

IV. Das Inversionsverfahren ist in keiner seiner Formen logisch zu rechtfertigen, und die zu seinen Gunsten angeführten Gründe sind nicht stichhaltig. Die Herrschaft über den Stoff wird schon durch die Bildung und Ordnung der Begriffe erreicht. Die Inversion ist dazu nicht erforderlich. Gleiches gilt von der Lehre des Rechts. Keine der modernen Wissenschaften macht von der Inversion noch Gebrauch. Sie haben diese Methode längst aufgegeben, ohne sich in Beherrschung oder Ueberlieferung ihres Stoffes behindert zu fühlen. Die Ergänzung der Gesetzeslücken durch Konstruktion würde allerdings für die Praxis sehr wichtig sein, wenn dies Verfahren zulässig wäre. Aber gerade

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diese Verwendung der Inversion ist mit besonderer Entschiedenheit abzulehnen. Aus Zusammenfassungen kann man ohne Selbsttäuschung keinen neuen Rechtsinhalt gewinnen. Die richtige Ergänzung der Rechtslücken erfolgt in erster Linie, wie auch Sohm 1) annimmt, durch die Bildung von Zweckbegriffen, von Werturteilen, die aus den positiven Rechtssätzen entnommen und bei der Abwägung der Interessen verwendet werden. 2)

V. Die Nachteile der echten Begriffsjurisprudenz für die Rechtspflege hängen in ihrer Tragweite davon ab, wie weit von der Inversion Gebrauch gemacht wird. Sie sind besonders groß und unmittelbar, wenn die Inversion zur Rechtsfindung verwertet wird. Dann ergeben sich sofort Entscheidungen, die den Gesetzeszwecken und deshalb den Lebensinteressen nicht genügen. Aber die Nachteile sind auch dann groß, wenn die Inversion, wie bei Sohm, sich auf die Form der Darstellung beschränkt.

1. Die technische Begriffsjurisprudenz verdeckt den Zusammenhang des Rechts mit den Lebensinteressen. Das Recht ist nur dazu da, den Lebensinteressen zu dienen, die menschlichen Interessen gegeneinander abzuwägen und abzugrenzen. Die Untersuchung des Zusammenhanges zwischen den Rechtssätzen und den Interessenlagen, die Interessenforschung 3), ist die Hauptaufgabe der Rechtswissenschaft. Kein Rechtssatz ist erkannt oder dargestellt, wenn sein „Interessengehalt” nicht erkannt und dargestellt ist. Die Inversionsmethode kann dieser Aufgabe nicht gerecht werden. Wer den Rechtssatz als die logische Konsequenz eines Gebotsbegriffes auffaßt oder darstellt, der kann ihn nicht zugleich als Resultat einer Abwägung von Bedürfnissen darstellen. Die Inversionsmethode ersetzt den wirklich existierenden, unendlich wichtigen Zusammenhang zwischen Rechtssatz und Lebensinteressen durch einen anderen, einen logischen, der nur fingiert ist, so sehr, daß der wirkliche Zusammenhang verschwindet. Der „Stoff”, der nach Sohm aus der Darstellung des Rechts vor dem „Gedanken” verschwinden soll, kann ja gar nichts anderes sein als die Interessenseite des Rechts, dieser Zusammenhang der Rechtssätze mit den Lebensbedürfnissen.

2. Die technische Begriffsjurisprudenz bedingt eine Ueberspannung der Formulierungsprobleme und ihre Behandlung als Erkenntnisprobleme. System und Definition der Gebotsbegriffe sind in Wirklichkeit nur Hilfsmittel der Orientierung und Darstellung und nicht Gegenstand primärer Erkenntnis. Die Gruppierungs- und Definitionsprobleme sind Aufgaben zweiter Ordnung. Bei ihrer Behandlung


1) Institutionen § 8a A. Die Ansicht Sohms tritt in dem Festschriftartikel weniger deutlich hervor, weil Sohm Gebotsbegriffe und Zweckbegriffe nicht sondert.
2) Die beiden Wege hatte ich Ztschr. f. HR. 37, S. 278 einander gegenübergestellt als „Lückenergänzung durch Konstruktion” und „Lückenergänzung durch Prüfung der Interessen und Abwägung ihres legislativen Wertes” nach gesetzlichen Werturteilen. Stampe hat die Terminologie zum Teil übernommen, aber die Ermittelung und Uebertragung der gesetzlichen Werturteile gestrichen (DJZ 1905, S. 417, 713). Dadurch sind die Ausdrücke mehrdeutig geworden.
3) Vgl. die Skizze der „Interessenverbindungen”, Große Haverei s. 565.

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besteht eine weitgehende Freiheit und meistens die Möglichkeit verschiedener, gleich richtiger Lösungen 1). Die Signatur des Inversionsverfahrens besteht darin, daß es ein Formulierungsprodukt, den Gebotsbegriff, als den Gegenstand primärer Erkenntnis hinstellt (Umkehr der Relation). Diese Vertauschung muß sich nun fortpflanzen auf die Vor- und Hilfsfragen und auf diejenigen Einzeluntersuchungen, die eine Aufnahme ihrer Resultate in das System erstreben. Formulierungs- und Erkenntnisprobleme werden immer wieder vertauscht. Dem Defizit an Interessenforschung entspricht ein Superfluum an Formulierungseifer und Formulierungsstreit.

3. Die technische Begriffsjurisprudenz führt zur Herrschaft der Begriffe und Definitionen (Formelgefahr). Die Herrschaft ist ohne weiteres gegeben, sobald die Konstruktion zur Rechtsfindung verwendet wird. Aber sie läßt sich auch bei Beschränkung der Inversion auf die Form der Darstellung nicht vermeiden. Der Begriff wird freilich nach Sohm nur zum Schein als herrschend behandelt; aber der Schein neigt dazu, Wahrheit zu werden. Wer sich daran gewöhnt hat, den Gebotsbegriff als Quelle der Rechtssätze zu behandeln, der ist immer der Gefahr ausgesetzt, daß ihn den Inhalt der rezipierten oder konstruierten Formel bei Auslegung und Ergänzung der Rechtssätze beeinflußt.

VI. Die Gesamtwirkung der technischen Begriffsjurisprudenz ist eine Abkehr der Jurisprudenz vom Leben, wie sie heute den Sondergerichten und der Freirechtsbewegung Wind in die Segel gegeben hat. Die Angriffe gegen die deutsche Jurisprudenz sind vielfach ungerecht und übertrieben, aber in bedauerlich weitem Umfange auch berechtigt. Die Entscheidungen, die Fuchs beanstandet, sind zum erheblichen Teile wirklich unrichtig und nicht durch individuelle Entgleisungen, sondern nur als Folgen einer unrichtigen Methode erklärbar. In dem Inversionsverfahren haben wir den Hauptschuldigen vor uns, und die wichtigste Abhilfe muß darin bestehen, daß wir das Inversionsverfahren in allen Formen und mit allen Folgen grundsätzlich und vollständig aufgeben, und zwar gerade für die Lehrbücher und für die Vorlesungen. Die methodische Schulung gehört auf die Universität. Nur wenn wir den jungen Juristen von Anbeginn an und immer fort auf die Beziehungen des Rechts zu den Lebensinteressen hinweisen, und andererseits auf das sorgfältigste jede Darstellung vermeiden, die ihm diesen Zusammenhang verdecken könnte, nur dann werden wir Juristen erziehen, die in der Praxis den Lebensinteressen gerecht werden.


1) Vgl. Große Haverei S. 527. Ztschr. für HR. 37, S. 277.