Sohm, R.

Begriffsjurisprudenz

Genre: Tijdschriftartikel

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Begriffsjurisprudenz.

Vom Geh. Rat, Prof. Dr. R. Sohm, Leipzig.

Der Aufsatz, den Prof. Dr. Heck S. 1457 ff., 1909 d. Bl. über die von ihm bekämpfte Begriffsjurisprudenz veröffentlicht hat, gibt mir erwünschte Gelegenheit, meinem Aufsatz in der Festnummer d. Bl. für die Leipziger Universität (S. 1019 ff., 1909) einige ergänzende Bemerkungen hinzuzufügen.

Es handelt sich darum, das Maß des Gegensatzes zu bestimmen, der zwischen der „Interessenjurisprudenz” Hecks und der von mir vertretenen „Begriffsjurisprudenz” besteht. Heck selber richtet seinen Angriff insbesondere auf die von mir verfaßten „Institutionen”. So möge es mir gestattet sein, ihm darin zu folgen und im Hinblick auf mein bescheidenes Buch klarzustellen, ob und wieweit überhaupt ein grundsätzlicher Gegensatz besteht.

Heck will kein Anhänger der „Freirechtsschule”, aber doch ein Gegner der „technischen Begriffsjurisprudenz” sein. Das Grundübel der letzteren ist ihm das „Inversionsverfahren”, welches „die allgemeinen Gebotsbegriffe als Grundlage derselben Rechtssätze behandelt, durch deren Zusammenfassung sie tatsächlich entstanden sind”. Dadurch werde „die wirkliche Beziehung zwischen den Rechtssätzen und den zusammenfassenden Gebotsbegriffen umgekehrt”.

Liest man diese Worte, so muß man glauben, daß die „technische Begriffsjurisprudenz” die Rechtsbegriffe nach Art der mittelalterlichen Scholastik als Grund der Rechtssätze betrachtet. Wäre das wahr, so würde unsere Begriffsjurisprudenz allerdings mit Recht „scholastische” Jurisprudenz genannt werden. Aber das Gegenteil ist der Fall! Niemand leitet sachlich die Rechtssätze aus Begriffen ab. Wir stehen alle auf dem Boden der geschichtlichen Rechtswissenschaft. Uns allen sind die Rechtssätze Erzeugnisse geschichtlicher Tatsachen, praktischer Bedürfnisse. Auch in meinen Institutionen (§ 8) steht schon lange zu lesen, daß die Auslegung der Rechtssätze nach Maßgabe des „Zweckmoments”, d.h. der ihnen zugrunde liegenden „praktischen Idee” zu erfolgen hat, daß also, wenn man sich so ausdrücken will, die „Interessenabwägung” über den Inhalt der Rechtssätze entscheidet. Die begriffsentwickelnde Art ist nur die wissenschaftliche „Form der Darstellung”: Sie soll den Inhalt der Rechtssätze nicht bestimmen, sondern nur ihn begreifen, geistig beherrschen helfen. Das habe ich schon in der ersten

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Auflage meiner Institutionen (1883) ausgeführt. Heck selber erkennt das an (S. 1459): „Sohm verwirft die Inversion als Mittel der Rechtsfindung; er will sie nur als Form der Darstellung verwenden.” Wo ist also der grundsätzliche Gegensatz?

Da der Gegensatz sich nicht auf die Art der „Rechtsfindung” (der Bestimmung des Inhalts unseres positiven Rechts) bezieht, so bezieht er sich auch nicht auf die Art der Rechtsanwendung. Rechtsanwendung nur aus begriffsentwickelnden Gründen wird allseitig abgelehnt. Ja, die Zweckerwägung ist die Macht, „der sich letztlich alle Paragraphen beugen” (Instit. 13. Aufl. S. 34), die unsere Rechtsanwendung täglich und ununterbrochen zu einer Quelle der Rechtsänderung macht, so daß unser Recht ewig jung bleibt, auch wenn das Gesetz altert (ebendaselbst). Es gibt einen Notstand, in welchem die Rechtsprechung gegen das Gesetz geradezu die richtige und darum sich siegreich als Recht durchsetzende (rechtsändernde) Rechtsprechung ist. Man braucht nicht bloß an die Porzia und ihren Urteilsspruch zu denken, durch den sie das „alte Gesetz von Venedig” entkräftete. Wir haben Beispiele aus jüngster Zeit. So der Rechtsschutz, den das Reichsgericht schon vor dem neuen Handelsgesetzbuch den „Rübenaktiengesellschaften” (formell zweifellos contra legem und doch gemäß dem Geist des Rechts) gewährte. Und was uns Begriffstheoretiker angeht, so darf ich vielleicht daran erinnern, daß ich für das Erbbaurecht schlechthin (sei es auch mit etwas gewalttätiger Auslegung) die Geltung der Rechtssätze lehre, welche das Leben fordert 1). Auch was an den von der Freirechtsschule vertretenen Gedanken richtig ist, wird längst anerkannt und gehandhabt. Unsere Praxis und unsere Lehre will dem Leben unseres Volkes dienen, nicht irgendeiner grauen Theorie. Fehler im einzelnen werden gemacht bei „Interessenjuristen” genau ebenso wie bei „Begriffsjuristen”. Aber wo ist der grundsätzliche Gegensatz?

Der Gegensatz bezieht sich nur auf die „Form der Darstellung”. Auch die bloß formale „Inversion”, die begriffsentwickelnde Art der Darstellung führt nach Heck (S. 1460) „große Nachteile” mit sich. Warum? Hauptaufgabe der Rechtswissenschaft sei die „Interessenforschung”, die Erforschung der Interessen, denen das Recht dient; die Rechtssätze seien darum „als Resultat einer Abwägung von Bedürfnissen darzustellen”, weil sonst die Gefahr der „Herrschaft” der Begriffe auch über die Rechtsanwendung, die Gefahr der „Abkehr der Jurisprudenz vom Leben” gegeben sei (S. 1461). Gerade auch für die Lehrbücher und Vorlesungen sei darum das „Inversionsverfahren” (auch die bloß als Form der Darstellung gegebene Zurückführung der Rechtssätze auf Begriffe) „grundsätzlich und vollständig aufzugeben” (S. 1461).

Danach sollte man glauben, daß die wissenschaftliche Art der Darstellung überhaupt mit


1) Jahrbuch der Bodenreform von Damaschke Bd. 4, 1908 S. 241 ff.

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Begriffen nichts zu tun haben dürfe, daß sie nur den Rechtssatz zu geben habe, und das praktische Bedürfnis, welches ihn erzeugte. So würden also auch in der Form der Darstellung alle Rechtssätze als solche (jeder mit seiner praktischen Begründung) auftreten müssen ohne formale Zusammenfassung, denn sonst tritt der Begriff seine „Herrschaft” an und vollzieht sich „die Abkehr vom Leben”. Unsere Lehrbücher würden etwa das Ansehen von Gesetzbücher gewinnen müssen (ein Gebot nach dem anderen!) und zu jedem Paragraphen die Erklärung aus dem „Leben”!

Aber auch Heck ist der Ansicht, daß die Wissenschaft eine geordnete Summe von Erkenntnissen zu bieten habe. Ordnung setzt immer die Herrschaft eines Gedankens, also „Abkehr vom Leben” voraus. Auch Heck räumt ein (S. 1459), daß für die „Herrschaft über den Stoff” die „Bildung und Ordnung der Begriffe” wesentlich ist. Also doch wieder Begriffe! Und sie dienen der „Herrschaft über den Stoff”, d.h. sie üben wiederum Herrschaft aus! Aber Begriffe welcher Art?

Nach Heck (S. 1458) sind nicht bloß „Gebotsbegriffe”, sondern auch „Begriffe der Interessenseite” (Vorstellungen von Gesetzeszwecken, Interessenlagen) zu bilden. Auch in dieser Hinsicht besteht kein grundsätzlicher Gegensatz. Niemand denkt daran, das Recht als einen in der Luft schwebenden, nicht für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Volk geschaffenen Gegenstand zu behandeln. Ueberall, auch in meinen Institutionen, ist von den praktischen Verhältnissen die Rede, denen die Rechtseinrichtungen ihren Ursprung verdanken. Nur daß diese praktischen Gesichtspunkte bloß den Untergrund der Darstellung, nicht die systematisch führenden Gedanken darstellen.

Der Gegensatz, den Heck vertreten will, kann nicht in dem Verzicht auf Systematik bestehen. Auch er will doch Ordnung, ja auch er will Herrschaft der Begriffe! Worin besteht also der Gegensatz? Man kann Heck nach meiner Ansicht nicht anders verstehen, als daß er an Stelle unserer juristischen, an erster Stelle formalen Begriffe praktische Begriffe, also z.B. für das Gebiet des Vermögensrechts volkswirtschaftliche Begriffe, die „Begriffe der Interessenseite” für das System grundlegend machen will. Die Form der Darstellung müßte also die der Eingliederung der Rechtssätze, z.B. des Vermögensrechts, in eine volkswirtschaftliche Betrachtung sein. Die „Begriffe der Interessenseite” müßten nach Heck systematisch die Führung haben.

Aber die „Interessenseite”, die bloß praktische (volkswirtschaftliche) Betrachtung gibt uns Aufschluß nur über ein zu erreichendes Ziel. Der Rechtsordnung ist wesentlich, daß sie einem bestimmten Ziele in bestimmter Form gerecht wird. Eine volkswirtschaftliche Idee ist z.B. der Begriff der „Vermögensschiebung”. Die Rechtssätze aber knüpfen sich alle an die Form, in welcher die „Vermögensschiebung” vor sich geht. Eine volkswirtschaftliche Vorstellung ist ferner die Idee der

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Schaffung eines Zweckvermögens. Aber für die Rechtslehre ist entscheidend, daß das Recht verschiedene Formen bietet, um diesen selben einen Zweck zu erreichen: die Form der Schaffung eines rechtsfähigen Vereins (wiederum in mehrfacher Form), die Form der Schaffung einer Stiftung im Rechtssinn, die Form der Schaffung einer fiduziarischen Stiftung (das ältere Recht hatte noch andere Formen). Eine volkswirtschaftliche Vorstellung ist endlich die Idee der Leistungsverpflichtung (Schuldverpflichtung) des einen gegenüber dem anderen. Aber innerhalb der Rechtsordnung ist diese Idee geschichtlich in ganz verschiedenen Formen verwirklicht worden, und es gilt die Rechtform zu beherrschen, welche das Schuldverhältnis der Gegenwart aufweist.

Wie könnte also „Hauptaufgabe” der Rechtswissenschaft die „Interessenforschung” sein?! Vielmehr ist niemals die Betrachtung des „praktischen Bedürfnisses” für das wissenschaftliche Verständnis der Rechtssätze das endgültig Entscheidende. Es muß, um das Rechtliche zu erfassen, an erster Stelle die Form zur Darstellung gebracht werden, in welcher dem praktischen Bedürfnis genügt wird. Das geschieht allein durch unsere auf das Formale gerichteten juristischen Begriffe (die „Gebotsbegriffe” Hecks), und durch diese Vorherrschaft der formalen Begriffsbildung unterscheidet sich gerade die Rechtswissenschaft von der Nationalökonomie. Zwischen beiden Wissenschaften besteht ein Verhältnis der gegenseitigen Ergänzung. Jeder Jurist muß auch an nationalökonomischer Bildung seinen Anteil haben. Aber die an erster Stelle auf das praktische Ziel gerichteten nationalökonomischen Begriffe können niemals in unserer Wissenschaft die Führung übernehmen.

Natürlich: bloße Begriffsspalterei, Begriffsjurisprudenz im luftleeren Raum ist Unsinn. Aber Begriffsjurisprudenz, die uns einerseits das Anwendungsgebiet bestimmter Rechtssätze scharf umgrenzt (z.B. der Begriff des Vermögensrechts), die uns andererseits instand setzt, eine unendliche Menge von Rechtssätzen durch einen einzigen durchsichtigen Satz zu beherrschen (z.B. auf dem Gebiet der Lehre von den Verfügungsgeschäften), die uns endlich befähigt, das Bleibende und das sich Wandelnde in der Rechtsentwicklung der Jahrhunderte, Jahrtausende mit einem Blick zu übersehen, solche Begriffsjurisprudenz können wir nicht entbehren. Diese Begriffsjurisprudenz aber wird eigentümlich juristische, d.h. formale Begriffsjurisprudenz sein müssen, denn das Formale gehört gerade zu dem praktisch maßgebenden Wesen des Rechts. Und diese Begriffsjurisprudenz fordert für die Darstellung, insbesondere für die lehrbuchmäßige, auf das Ganze gerichtete Darstellung das System der juristischen Begriffe, welche diese Welt von Rechtsgeboten unter wenige leitende, die Formen der Rechtsverhältnisse architektonisch ordnende Gedanken zwingt, d.h. die von Heck abgelehnte (formale) „Inversion” ist für die juristische Systematik

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unentbehrlich. Nicht als ob solche Begriffsjurisprudenz alles wäre, was den Juristen ausmacht. Das sei ferne! Aber sie ist das machtvolle Werkzeug, mit dem er das Heer der Rechtssätze meistert, und die erste Aufgabe eines Lehrbuches muß es sein, die Handhabung solches Werkzeuges zu lehren.

Soll die Art unserer Wissenschaft geändert werden, so wird es niemals durch Programme und bloß negative Kritik geschehen. Darstellung ist eine Kunst. Streiten über die Methode, über die Kunstregeln hat wenig Wert. Nur Werke sind Macht. Mögen die Vertreter der „Interessenjurisprudenz” durch die Tat zeigen, daß sie die besseren Künstler sind! Nur das kann wirklich zur Förderung unserer Wissenschaft gereichen.