Dombois, H.

Institutionelle Reform der Evangelischen Kirche in Deutschland?

Genre: Literatuur

1964

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Institutionelle Reform der Evangelischen Kirche in Deutschland?

 

I

Fragen der Kirchenreform beschäftigen heute sehr viele Menschen im evangelischen Deutschland. Eine vielfältige und bereits unübersehbare Literatur ist entstanden. Innerhalb dieser Erwägungen zeigen sich bei näherer Betrachtung drei Schwerpunkte:
1. Es geht um eine Kritik an der verfaßten Großkirche, am Volks-, Landes- und Staatskirchentum ebenso wie an den Auswirkungen des innerevangelischen Konfessionsproblems.
2. Es geht um Aufbau und Struktur der Ortsgemeinde, um ihre Gliederung und Aktivierung, um Auswirkung, Stellung, Wirkungsweise des Pfarramts.
3. Es geht um die Bildungen, die weder in der verfaßten Großkirche noch in der Ortsgemeinde ihren eigentlichen Sitz haben und auf diese beiden nicht reduziert werden können; es geht um den Inbegriff aller der Gruppenbildungen und Aktivitäten, die in irgendeiner Weise neben („para”) jenen beiden stehen, die aber bisher keine sinnvolle Zuordnung zu jenen beiden erfahren haben. Denn auch die sog. Paragemeinde kann die Ortsgemeinde nicht ersetzen.

Trotz jener Schwerpunkte bildet jedoch der ganze Gedankenbereich einer Reform eine Einheit. Die Erwägungen springen sogar meist so sehr vom einen zum andern, daß es selten gelingt, ein bestimmtes Problem zu umgrenzen und dann wirklich anzufassen. Die Bestrebungen stehen oft in einem diffusen Licht, welches alle Konturen verwischt und auch die sichtbaren Punkte ins Ungewisse verlaufen läßt. Die Reform gleicht, in einem anderen Bilde gesprochen, einem sich drehenden Rade mit unbekanntem Aufhängungspunkt, welches man weder auf den Boden bringen kann, damit es rollt, noch in das man eingreifen kann. Man muß also vorweg dem Systemzwang der wechselseitigen Abhängigkeit aller Gesichtspunkte und ebenso jener grundsätzlichen Unscharfe widerstehen, um auch nur bescheidene Schritte vorwärtszukommen. Die vorliegende

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Studie will daher von vornherein eine bewußte Ausgrenzung vornehmen. Sie will bestimmte Dinge ohne Überschätzung zu Ende denken, um wenigstens hier zu konkreten Vorschlägen zu kommen.

Hinter das Thema ist ein betontes Fragezeichen gesetzt. Das Fragezeichen soll erstens das kritische Bewußtsein ausdrücken, daß eine institutionelle Reform nicht die Einleitung einer Erweckungsbewegung oder der Anfang zur Bildung einer idealen Kirche sein kann. Sie hat eine ganz begrenzte Bedeutung; aber sie hat sie auch wirklich.

Das Fragezeichen meint zweitens die Frage, ob die Kirche die Kraft des Gemeingeistes und der geschichtlichen Verantwortung aufzubringen imstande ist, die zu einer solchen Reform erforderlich wäre.

Worum es geht, ist an einer Stelle deutlich geworden, wo eine institutionelle Reform seit Jahren Gegenstand verbindlicher Verhandlungen ist: im Gebiet der nordelbischen lutherischen Kirche. Zahlreiche der dort verantwortlich beteiligten Männer, etwa Bischof Prof. D. Meyer in Lübeck, haben sehr deutlich ausgesprochen, daß die anstehende Vereinigung und Umbildung der historischen Landeskirchen im eminenten Sinne ein Prüfstein für die Fähigkeit der Kirche sei, sich selbst um ihres Auftrags willen über ihre historische Vorfindlichkeit hinaus zu entwerfen, für ihre Bereitschaft, um der Zukunft willen die Gegenwart erst recht zu ergreifen und zu gestalten.

Es ist heute eine kaum bestrittene Erkenntnis vieler Theologen und Nichttheologen — die etwa Gerhard Ebeling sehr klar ausgesprochen hat —, daß der Protestantismus das Problem der Tradition und seiner eigenen Traditionsbestimmtheit nicht genügend durchdacht hat, geschweige denn praktisch damit fertig geworden ist. Die Reformation hat ja mit vollem Recht die Erhebung menschlicher Tradition zum Range geistgewirkter Offenbarung bekämpft. Aber diese Anstrengung hat zugleich das Gegenteil erreicht. Große und kleine Traditionen sind beseitigt worden; aber neue Traditionen sind an ihre Stelle getreten, ohne daß sie als solche, ja ohne daß der Vorgang der Traditionsbildung selbst noch erkannt wurde. Tradition wurde als gegenständlicher Beisatz zur biblischen Wahrheit verstanden, als ein negativ gewertetes Objekt. Der Lebensvorgang der Tradition selbst, in dem alle Kirche und jeder Mensch notwendig steht, kam aus dem Blick. Das bedeutet hier wie in anderen sozialen und geschichtlichen Zusammenhängen Verhaltensunsicherheit und Verkennung des Geschehens, in dem die Kirche je und je lebt. Die Ausrichtung der Schriftauslegung auf philologische Begrifflichkeit

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hat zu einer weitgehenden Blindheit für das Wesen sozialen Geschehens geführt.

Zugleich ist hier eine vulgäre Verzerrung der lutherischen Regimentenlehre höchst verderblich wirksam. Bis in die alltäglichen Entscheidungen der Synoden und Gemeindekirchenräte wirkt etwa folgender Gedankengang: Die Kirche wird gewiß durch das äußere Wort, das „verbum externum”, durch Verkündigung und Sakramente, vermittelt durch das geistliche Amt (CA V und VII), konstituiert. Aber zu ihrer wesentlichen Gestalt gehört nicht mehr als dieser Grundbestand, den man nicht erweitern darf. Alles übrige unterliegt in seiner Jeweiligkeit der äußeren zweckmäßigen Verfügung. Es gehört auch in der Kirche in den Bereich des Gesetzes. Vom Gesetz aber sind wir durch das Evangelium befreit. So kann von niemand wirksam verlangt werden, daß er seine Freiheit von der bloßen Tradition bewähre und sich zu schöpferischer Neugestaltung aufrufen lasse. Denn — so schließt man — das Evangelium verlangt nur jenes Wenige; die Freiheit kann der Christ aber im rechten Gebrauch jeder Gestaltung bewähren. Gerade hinter diesem Anspruch der Freiheit kann jeder einzelne und jede kirchliche Körperschaft ihre Unbeweglichkeit, ihre Traditionsgebundenheit, ja ihre feinen und groben Interessen verhüllen und verstecken. Der Trennung von Gesetz und Evangelium steht keine Verbindung gegenüber. In dieser Spaltung geht der schöpferische Antrieb zugrunde. Wie die Kritik an der Tradition nach Ebeling den Traditionalismus erzeugt hat, so hat das eschatologische Urteil über die Relativität und Vergänglichkeit aller Gestaltung den missionarischen Impuls gelähmt, sich um der Zukunft willen nach vorwärts zu entwerfen. So lebt man in Wahrheit nicht in der Gegenwart, sondern in der Vergangenheit. Der vielzitierte Begriff der „ecclesia semper reformanda” hat, nüchtern betrachtet, keine Antriebskräfte ausgelöst.

Auch die Erfahrungen des Kirchenkampfs sind nicht festgehalten worden. Nach wie vor wird fälschlich angenommen, daß in der evangelischen Kirche eine jederzeitige Scheidung von Innen und Außen möglich sei. Gerade der Kirchenkampf hat jedoch gezeigt, daß der punctus stantis et cadentis ecclesiae an scheinbar ganz äußerlichen Fragen liegen kann. Es ist ja nicht ohne weiteres auszumachen, inwieweit die in Rede stehenden Ordnungen theologischen Gehalt besitzen oder rein organisatorischen Charakter tragen. Enthalten sie aber echte geistliche Entscheidungen, so bedeutet die Ablehnung der Reform die Aufrechterhaltung und Übernahme jener vergangenen Entscheidungen unter Abweisung einer Prüfung. Dies gilt z.B. besonders für die Bestände des Landeskirchentums. Oder aber sie tragen lediglich äußeren Charakter. Dann beweist die Unbereitschaft

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zur Überprüfung, daß ihre Träger von ihr abhängig geworden sind und die behauptete Freiheit des Christenmenschen an sie verloren haben.

 

II

Die institutionelle Reform der EKD ist keine organisatorische Frage, sondern eine solche der Integration. Das will sagen: sie hat die Aufgabe, bestimmte vorhandene Kräfte, Gruppen, Bestände und Bestrebungen zu einer sinnvollen und aktiven Einheit zu führen. Sie muß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein solches Zusammenwirken schaffen, Hindernisse beseitigen und alle Kräfte darauf hinlenken. Ja, die Reform selbst, wenn sie überhaupt in Gang kommt, ist schon selbst ein solcher, uns dringend nötiger Integrationsvorgang, in dem die Gruppen und Kräfte lernen und die Fähigkeit bewähren müssen, miteinander zu arbeiten und sich auf einander einzustellen, und dies nicht nur einmal, sondern dann auch in Zukunft.

Erst in zweiter Linie, aber gewiß auch, hat die Reform die Aufgabe, einen zulänglichen Ablauf der kirchlichen Verwaltung im gesamtkirchlichen Zusammenhang zu ermöglichen. Die Reform ist in vieler Hinsicht schlicht eine Forderung der praktischen Vernunft, die Aufgabe, eine unerträglich unzulängliche, sich selbst hemmende Scheinordnung durchgreifend umzubilden. Sie ist daher im rechten Verstände eine Frage legitimer Kirchenpolitik. Es ist deshalb zunächst zu untersuchen, welche Kräfte hier zu integrieren, welche gegebenen und nicht ohne weiteres zu beseitigenden institutionellen Elemente in dem Bau zu verwerten sind. Ich führe sie hier zunächst ohne Rangordnung vor:

Die EKD umfaßt jenen Teil des Protestantismus deutscher Zunge, der in volkskirchlicher Form durch die gemeinsame Geschichte des Deutschen Reiches seit 1871 abgegrenzt und zusammengehalten wird. Wieweit sie deshalb im positiven und problematischen Sinne Nationalkirche ist, ist hier nicht zu untersuchen. In diesem präzise umrissenen Bereich sind folgende gemeinschaftsbildenden und institutionellen Kräfte wirksam:

1. Es besteht ein deutliches evangelisches Gemeinbewußtsein über die konfessionellen und landschaftlichen Bindungen hinaus. Dieses Gemeinbewußtsein ist lange Zeit hindurch und mit Nachwirkungungen bis heute von außertheologischen Faktoren überlagert und benutzt worden, bis etwa zur Gleichsetzung von Protestantismus und Deutschtum. Andererseits hat der Kirchenkampf mehr als in anderen protestantischen Ländern Europas den Abstand zwischen Kirche und Nation ins Bewußtsein treten lassen. Trotz dieser Belastungen und Probleme sollte nicht verkannt werden, daß

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unabhängig von allen Überlagerungen dieses Gemeinbewußtsein echt ist. Es ist einerseits wach und präsent, aber zugleich völlig gestaltlos und sehr viel breiter als tief. Es bewegt sich z.T. im Bereich einer fragwürdigen, undogmatischen, ethisierenden und kirchenfremden Christlichkeit. Seine größte Bedeutung liegt darin, daß es einen weiten und offenen Horizont für alle gesamtkirchlichen Bildungen in Deutschland darstellt. Die Mißachtung dieser Tatsache und die Verengung dieses Horizonts müßten jeder Gestaltung die Glaubwürdigkeit nehmen, so wenig aus seinem Inhalt selbst Gestaltungselemente entnommen werden können.

2. In diesem Gesamtrahmen sind konfessionsgeschichtlich Luthertum und Calvinismus wirksam. Alle anderen Ausprägungen des Gesamtprotestantismus sind für Deutschland geschichtlich und institutionell ohne sichtbare Bedeutung. Institutionell wirksam aber ist nicht der Gegensatz von Luthertum und Calvinismus, sondern derjenige von lutherischer Kirche und Union. Die vorgegebene Dualität der Konfessionen prägt sich in einer Skala von Beziehungsformen zwischen ihnen beiden aus, die ich im nachfolgenden unter Zurückstellung von Einzelheiten schematisiere:

Es gibt:
a) Konfessionskirchen mit voller kirchenregimentlicher Selbständigkeit in einem bestimmten Territorium, z.B. Lutherische Kirche von Hannover — Reformierte Kirche von Nordwestdeutschland. Konfessionskirchen sind die zehn Gliedkirchen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD), ferner die Landeskirchen von Württemberg, Oldenburg und Eutin, auf der reformierten Seite die Reformierte Kirche in Nordwestdeutschland und einige kleinere Zusammenschlüsse.
b) Die nächste Form stellen Verwaltungsunionen mit Trennung des Kirchenregiments dar. Die Gemeinden des Minderheitsbekenntnisses sind innerhalb der betreffenden Kirche zu einem besonderen Verband unter einem eigenen Oberhaupt vereinigt. Dies gilt für die östlichen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union (EKU), z.B. für Berlin-Brandenburg, Provinz Sachsen, aber auch für Lippe-Detmold. Während hier das Bekenntnis regimentstrennend wirkt, wirkt es
c) in den westlichen Gliedkirchen der EKU (Rheinland, Westfalen) wie in den beiden hessischen Kirchen lediglich gemeindetrennend. Eine Differenzierung des Kirchenregiments findet hier nicht (mehr) statt.
d) Am Ende der Skala stehen die Bekenntnisunionen (Baden, Pfalz, Teile von Hessen und Nassau).

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3. Aus diesem Gegensatz von Union und Konfession sind nach dem Kriege zwei große Zusammenschlüsse entstanden bzw. wieder entstanden, VELKD und EKU, die zusammen gut zwei Drittel der EKD umfassen, aber sich nicht alle Gliedkirchen haben zuordnen können. Die EKU setzt die Tradition der preußischen Landeskirche, der sog. Altpreußischen Union fort, d.h. der Verwaltungsunion in den neun vor 1866 bestehenden preußischen Provinzen. Das Haus Hohenzollern hat seit seinem Übertritt zum Calvinismus 1613 mit steigender Konsequenz eine Unionspolitik betrieben, deren Ergebnis noch die heutige EKU ist. Eine wesentliche und wenig beachtete Bedeutung dieser Bildung lag jedoch darin, daß hier allein eine überprovinzielle Großkirche entstand, die vermöge ihrer Leitungstradition lange Zeit eine repräsentative Bedeutung für den deutschen Gesamtprotestantismus besessen hat. Sie war weit mehr als ein Zusammenschluß von Provinzialkirchen. Der Evangelische Oberkirchenrat hat vielmehr mit Nachdruck gegenüber lokalen Tendenzen den Bekenntnisstand der Gemeinden verteidigt und im Rahmen zeitgebundener Anschauungen erstmalig gesamtkirchliche Aufgaben wahrgenommen. Die Bildung dieser Großkirche durch den mächtigen preußischen Staat hat jedoch schon frühzeitig den Widerspruch des konfessionsbewußten Luthertums hervorgerufen, welches inbesondere nach 1866 in Preußen eine Beeinträchtigung seines Bekenntnisses befürchtete. Die späte Frucht dieses Gegensatzes ist die 1948 gegründete VELKD. Sie umfaßt den größten Teil der nicht in den preußischen Provinzialkirchen gebundenen Lutheraner. Die Verfassung der EKD gestattet solche Zusammenschlüsse der Gliedkirchen. Aber da nur ein Teil der Kirchen von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, stehen diese beiden Säulen ohne konstruktive Verbindung im Raum der Gesamtkirche. Sie tragen nichts innerhalb der Gesamtverfassung. Es ist also die Frage, ob aus ihnen ein Verfassungselement gewonnen werden kann.

Die hier gegebene Übersicht führt uns auf die territorialgeschichtlichen Bedingungen unserer gegenwärtigen Kirchenverfassung. Die deutsche Geschichte hat bekanntlich von Anfang an im Zeichen des Gegensatzes von Einheit und Partikularität gestanden. Die Gebietsgliederung des Reichs ist nach dem Zerfall der Stammesherzogtümer einer fortschreitenden Zersetzung anheimgefallen. Es haben sich zwar die beiden Großstaaten Österreich und Preußen und zahlreiche Mittelstaaten neu gebildet. Eine durchgängige Territorialordnung ist jedoch bis zum Ausgang des Alten Reiches nicht mehr gelungen. Seither sind alle wesentlichen Umbildungen des Gebietsstandes durch äußere Gewalt, dagegen nur in ganz geringem Maße durch eigene politische Einsicht und Anstrengung des Gemeingeistes herbeigeführt worden. Gewaltsam waren die Veränderungen

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durch Französische Revolution und Wiener Kongreß wie die Annektionen Bismarcks. Reichsreformpläne der Weimarer Republik blieben wirkungslos. Ebenso gewaltsam schufen die Besatzungsmächte die Voraussetzung einer durchgängigen föderalen Ordnung, indem sie Preußen auflösten, aber zugleich alle kleineren Staaten bis einschließlich Hessen-Darmstadt größeren Gebieten einverleibten. An den entscheidenden Punkten der neueren Geschichte sind die Fragen der territorialen Ordnung in Deutschland in gewaltsamen, oft sehr willkürlichen und zufälligen Umgestaltungen und Eingriffen gelöst worden. Die Verbildungen der Haltung und des politischen Bewußtseins, die so erworben und eingeprägt wurden, sind oft mit Recht beklagt worden. Diese Kritik besteht auch dann zu Recht, wenn man vermeidet, die Geschichte an irgendeinem Ideal oder aufgegebenen Ziel zu messen. Die Neigung zum Partikularismus und die Unfähigkeit, im rechten Moment sogenannte wohlerworbene Rechte aufzugeben, haftet unserem Nationalcharakter tief an.

Die Kirche ist im wesentlichen nur dieser Entwicklung gefolgt. Sie war das Spalierobst, welches an diesen großen und kleinen Gebäuden gedieh oder verkümmerte und welches auch nach deren Verfall noch die bizarren Formen zeigt, in denen es gezogen worden ist. Sie hat keine Kraft entfaltet, welche jener Schwäche entgegenwirkte. Sie war vielmehr in ihrem eigenen Aufbau und Verhalten Abbild nationaler Schicksale und Hüterin nationaler Schwächen.

Die territoriale Gliederung noch der heutigen Kirche bewahrt mit sehr mäßigen Abwandlungen die Ergebnisse der Wiener Schlußakte von 1815. Weder 1866 noch 1918 noch 1945 haben daran etwas geändert. Nur an wenigen Stellen (Thüringen, Südhessen) sind kleinere Kirchen in Gemengelagen zu größeren Einheiten verbunden worden. Die im einzelnen komplizierten, im ganzen unbedeutenden Bestandsveränderungen hat der jetzige Staatssekretär im Niedersächsischen Kultusministerium, Dr. Konrad Müller, in einer leider ungedruckten umfangreichen kirchenrechtlichen Dissertation dargestellt. Als treue Bewahrer des deutschen Partikularismus und einer zuweilen wohlbehüteten und doch im ganzen unglücklichen Geschichte tragen die meisten Teilkirchen noch immer die Bezeichnung Landeskirche, obwohl mit Ausnahme Bayerns kaum noch ein staatliches Gebilde besteht, welches sich mit dem Kirchengebiet deckt.

Ganz abgesehen von der Überlebtheit und Hinderlichkeit zahlreicher Abgrenzungen ist der Kirche die entscheidende Schwäche der deutschen Territorialgeschichte verblieben, die weder zum Einheitsstaat noch zum Föderalismus noch zu einem Ausgleich zwischen beiden geführt hat: die Tatsache, daß unter formaler Gleichberechtigung

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gänzlich unvergleichbare politische Größen miteinander verbunden waren, ohne Rücksicht auf ihre Stellung und Funktionsfähigkeit in einer Gesamtordnung. Preußen mit 40 Millionen und Schaumburg-Lippe mit 50 000 Einwohnern waren ebenso gleichberechtigte Bundesstaaten wie heute die Rheinische Kirche mit vier Millionen und Eutin mit 100 000 gleich unabhängige Gliedkirchen der EKD. Die unpolitische, d.h. genauer: kontaktlose Grundhaltung des Deutschen wird in der Unfähigkeit deutlich, sich in ein sinnvolles Verhältnis zu anderen Größen zu setzen und dementsprechend zu organisieren. Von den Mißlichkeiten, welche dieser Zustand für den Einzelnen mit sich bringt, bis hin zu den sog. Möbelwagen-Konversionen durch Ortswechsel in ein anderes Konfessionsgebiet, spreche ich hier im Rahmen der Verfassungsfrage nicht im einzelnen (s. Anhang). Ob sie will oder nicht, steht die Kirche als territoriales Gebilde in weitgehender Parallelität zur staatlichen Verfassungsentwicklung vor der Aufgabe, diese Vergangenheit endlich zu bewältigen.

4. Der Calvinismus bildet in Deutschland nur eine Minderheit von etwa 10%. Er tritt nur in wenigen Gebieten in institutioneller Ausprägung hervor (Reformierte Kirche von Nordwestdeutschland, Lippe-Detmold, Bremen und kleinere Zusammenschlüsse). Die Mehrzahl der konfessionell Reformierten ist in Unionskirchen gebunden und strebt auch aus diesen nicht heraus. Hier wie dort aber macht er sich in der Verfassungsbildung lebhaft bemerkbar, sowohl in der Vertretung bestimmter, nach seiner Auffassung biblisch begründeter Verfassungsgedanken wie durch die Verhinderung davon abweichender Bildungen. Sein Einfluß ist im ganzen durch die entschlossene Wahrnehmung der Minderheitssituation weit größer, als seinem Zahlenanteil entspricht.

5. Zu den institutionellen Beständen gehört auch die Tradition der konsistorialen Verwaltung. Unbeschadet des Nachweises vorreformatorischer Wurzeln ist diese Regimentsform im aufsteigenden Fürstenstaat bis zur vollen Reife im Absolutismus ausgebildet worden. Sie war das Mittel, ebenso für die Kirche zu sorgen wie sie in den Staat hineinzubinden und ihre Eigenständigkeit zu beschränken. So hat etwa die Regierung im Herzogtum Preußen die Fortsetzung des lutherischen Bischofsamtes verhindert. Die Kirche verdankt dieser pfleglichen und grundsätzlich wohlwollenden Patronage unzweifelhaft sehr vieles. Aber sie hat allzulange in einer sehr fragwürdigen Anpassung gelebt und nicht selten Eingriffe in Bekenntnis, Lehre, Kultus und Ordnung hinnehmen müssen, die wir heute als unerträglich ansehen würden.

Wie alle gewiß nicht einfach zufällig entstandenen Verhältnisse ist dieser Sachverhalt doppelwertig. Aber unzweifelhaft bedeutet

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er auch eine geschichtliche Hypothek, die wir mit Kapital und Zinsen noch heute mit saurer Mühe abtragen müssen.

In der konsistorialen Verwaltung flössen geistliche und administrative Gesichtspunkte ununterscheidbar zusammen. Sie brachte in die Kirche ein gutes Element weltlicher Nüchternheit und Sachlichkeit ein, sie wehrte der Streitsucht und der unkontrollierbaren Subjektivität der Theologen, hinderte aber zugleich die Entstehung echter Kirchenleitung und die Wahrnehmung gesamtkirchlicher Zusammenhänge. Entgegen einer zeitweilig vertretenen, beinahe geschichtstheologischen Theorie vom Dreiklang episkopaler, synodaler und konsistorialer Elemente in Struktur und Geschichte der Kirche konnte sie bei all ihrer Bedeutung kein selbständiges Verfassungselement darstellen. Wie alle Verwaltung besitzt sie naturgemäß im Guten und im Bösen ein bedeutendes Gewicht und durchtragende Kontinuität. Eine Abklärung des Verhältnisses zwischen geistlichem Dienst an der Kirche und weltlicher Verwaltung ist in ihr weder nach dem personalen Typus noch nach dem gedanklichen Entwurf bisher vollzogen worden.

 

III

Bei der Gründung der EKD in den Jahren 1945-1948 ist nun versucht worden, das Verfassungsproblem des deutschen Protestantismus neu zu lösen. Die Einleitung zu dem Kommentar von Heinz Brunotte zur Grundordnung der EKD (Berlin 1954) gibt ein anschauliches Bild von den damaligen Plänen und Kämpfen. Dieses Bild bedarf allerdings der Ergänzung. Ich verdanke hier neben meinem verstorbenen, um die Verfassung der provinzial-sächsischen Kirche verdienten Kollegen Prof. F.K. Schumann, Propst Asmussen, Präs. Brunotte, Bischof Stählin und anderen führenden Männern wertvolle Informationen. Diese stimmen nicht in allen Punkten überein, lassen sich aber unter Berücksichtigung des Beobachtungsortes der Betreffenden im wesentlichen gegeneinander ausgleichen.

Der Kirchenkampf war mit dem Rückhalt und auf dem Boden der Bekenntnisse geführt worden, der gemeinsamen altkirchlichen wie der verschiedenen reformatorischen Bekenntnisse. Das aktuelle Bekennen fand sich gedeckt durch das geschichtliche Bekenntnis, auf dessen auch kirchenrechtliche Verbindlichkeit man sich berufen konnte. Es lag nahe, die so wiederentdeckte Bekenntnisgrundlage zum Ausgangspunkt der notwendigen'Neuordnung zu machen. So lebte der schon in früheren Verfassungskonzeptionen enthaltene Gedanke der sog. großlutherischen Lösung wieder auf. Er wurde in besonderem Maße von Bischof Wurm (Württemberg) vertreten. Nach diesem Plan sollte die im Gesamtbestand weit überwiegende

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Zahl der Lutheraner aus allen Gliedkirchen zu einer Einheitskirche verbunden und neben diese föderativ eine kleinere reformierte und evtl. unierte Kirche gestellt werden. Einen schriftlichen Niederschlag hat diese Konzeption, soweit zu ermitteln, nicht gefunden. Sie ist im wesentlichen mündlich bis in das Jahr 1946 vertreten worden. Ihre Einzelheiten mögen dabei nicht eindeutig festzustellen sein; der Grundgedanke ist jedoch klar.

Der Plan hätte eine Aufgliederung der großen verwaltungsunierten Kirchengebiete erfordert. Die Leitungen einzelner Unionskirchen sind 1945 auch tatsächlich in solche Erwägungen eingetreten. Gleichwohl mußte eine Bewegung in dieser Richtung mit fortschreitender Zeit rückläufig werden. Das Bekenntnis hatte ja gerade im Kirchenkampf trotz der Verschiedenheit beider reformatorischer Bekenntnisse in der Hauptsache einend gegenüber dem gemeinsamen Gegner gewirkt. Gegen eine verfassungsmäßige Aufgliederung mußten sich auf die Länge alle die Gemeinsamkeiten auswirken, die sich im Zusammenleben bekenntnisverschiedener Gemeinden in den Unionsgebieten seit mehr als einem Jahrhundert gebildet hatten. Unverkennbar besaßen auch die historischen Bekenntnisse vor allem in ihren Unterschieden für Glauben und Leben der Gemeinde bei weitem nicht die Bedeutung wie für das theologische Bewußtsein der Kirchenleitungen und Pfarrer. Die scharfe konfessionelle Prägung vieler Gemeinden bis in die Einzelheiten hinein darf diese Tatsache nicht verdecken. Je mehr aber auch die verfaßten Kirchen im notwendigen Anschluß an die Rechtskontinuität wieder erstarkten, desto mehr mußten ihr Dasein und ihre Tätigkeit Aufgliederungsplänen entgegenstehen. Ihren Todesstoß erhielt jedoch diese Verfassungskonzeption, als sich zum Schrecken ihrer Verfechter herausstellte, daß die geschlossenen lutherischen Kirchen unter Führung von Bischof Meiser nicht bereit waren, einem solchen großlutherischen Kirchenverband beizutreten. Dieses Luthertum hat immer die Unionen des 19. Jahrhunderts, besonders die vom König verordnete preußische Union, und die Entfremdung weiter lutherischer Gebiete beklagt. Es hat mit seinen Konfessionsverwandten dort Verbindung gehalten und sie für sich in Anspruch genommen. Zugleich entstand aber ein Vorbehalt gegenüber den Unionslutheranern, welche mindestens in beträchtlichem Umfang die Reinheit lutherischer Lehre und die besonderen Merkmale lutherischen Kirchentums nicht voll bewahrt hätten. Dieses engere, um nicht zu sagen „integrale” Verständnis des Luthertums, welches nur sehr schwer an konkreten Merkmalen abzugrenzen ist, setzte sich durch. Man wagte sich nicht an die bestehende und, wo sie in Frage gestellt war, erst wieder zu gewinnende Gemeinsamkeit. Die Originalliteratur des Kirchenkampfes läßt an vielen Stellen

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erkennen, daß die Lutheraner in dieser Krisensituation und Aufbruchstimmung — gegen, ohne oder zuweilen mit ziemlich unbedeutenden Einflüssen der Deutschen Christen — das Bedürfnis empfanden, zunächst erst einmal ihre eigene Existenz als bekenntnisgebundene Kirche zu klären, ehe sie sich in weitere Zusammenhänge begaben. Sie hatten so viel versäumt und so viel nachzuholen, daß sie für größere Dinge nicht bereit waren.

Sein endgültiges Ende fand der Plan dann schließlich durch die Gründung der VELKD im Jahre 1948. Die Erklärung des Oberkirchenrats der Evang. Lutherischen Kirche in Oldenburg (Evang. Schriftendienst, Heft 11), in der die Nichtbeteiligung der Oldenburgischen Kirche an diesem Zusammenschluß begründet wird, spiegelt diese Situation noch wider. Sie führt ausdrücklich die Tatsache an, daß durch den Verzicht auf die Lutheraner in den Unionsgebieten der Zusammenschluß seinen ursprünglichen und wesentlichen Sinn verliere. Hier können die Hauptlinien und Ergebnisse nur skizziert werden. Eine eigentlich historische Darstellung müßte natürlich noch sehr stark ins einzelne gehen. Unter den Einflüssen ist noch der durch seine Hilfsaktionen wirksame des amerikanischen Luthertums zu verzeichnen, der, von einem ganz anderen Bilde der Konfessionssituation ausgehend, die Isolierung des Luthertums begünstigte.

Die Verfassungskonferenzen von 1945 an standen von vornherein unter der schweren Last tiefgreifender theologischer wie persönlicher Gegensätze, welche fast ausschließende Bedeutung gewannen. In Fortsetzung der Gruppierung des Kirchenkampfes zerfiel die große Mehrzahl der Teilnehmer in die beiden Hauptgruppen des „Bruderrats” und des „Lutherrats”. Diejenigen, welche sich auf diese Gegensätze nicht verrechnen ließen, hatten zeitweilig nicht einmal Platz, um sich zu versammeln, da die beschränkten Räumlichkeiten, jedenfalls in Treysa, nur zwei Gruppen gleichzeitige Beratung erlaubten. Bischof Wurm kennzeichnete die Lage dahin, er sei gekommen, um Frieden zu stiften, habe aber zwischen dem Vulkan Niemöller und dem Eisberg Meiser keinen Platz gefunden.

Als ein gänzlich anderer Versuch, das Verfassungsproblem zu lösen, wurde in Treysa ein vorwiegend von dem Freiburger Kirchenrechtslehrer Erik Wolf bestimmter Entwurf verhandelt. Er bedeutete im großen gesehen eine Einheitskirche presbyterial-synodaler Struktur und verstand sich als das Ergebnis der im Kirchenkampf gewonnenen Erkenntnisse über die rechte Ordnung der Kirche. Bei Erik Wolf trat die Bedeutung der historischen Bekenntnisse weit zurück hinter den Bekenntnischarakter der Kirche überhaupt. „Wolf”, berichtet Brunotte (Seite 58 a.a.O.), „sah die EKD von seinen

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Voraussetzungen aus zugegebenenermaßen als eine evangelische Einheitskirche mit presbyterial-synodalem Aufbau. Nach Artikel IV, 1 a seines Entwurfes sollte es zu ihren Aufgaben gehören, ein verbindliches theologisches Gespräch mit dem Ziel zu führen, ein gemeinsames Bekenntnis künftiger Zeit vorbereiten zu helfen.” Die Unionskirche war das verfassungsmäßige Ziel. Die bestehenden Bekenntnisunterschiede wie das föderale Element traten gegenüber dem Einheitsgedanken ganz zurück. Der Satz, daß „eine kirchliche Verfassung auf dem Bekenntnis ruhen muß und nur aus ihm entfaltet werden kann”, wurde von Wolf im reformierten Sinne so verstanden, daß man die Grundzüge der Verfassung vom Bekenntnis ableiten müsse, so wie die Ämterlehre der Reformierten Kirche aus den konkreten Weisungen der Heiligen Schrift. Die Lutheraner machten damals wie Brunotte später in seinem Bericht geltend, daß die Lutherische Kirche sich nie darauf eingelassen habe, eine Ordnung der Kirche unmittelbar aus der Schrift und den Bekenntnisschriften abzuleiten. Die Kirchenverfassung setze das Bekenntnis lediglich voraus. Das einzige Verfassungsprinzip der Lutherischen Kirche sei das rechte Gegenüber und Miteinander von Amt und Gemeinde. Im Kirchenbegriff von CA VII sei die soziologische und die institutionelle Seite der Kirche miteinander verbunden.

Dieser Protest der Lutheraner war begreiflich und berechtigt. Es waren bei Wolf entscheidende Elemente des reformierten Kirchenverständnisses, durch Karl Barth und ihn selbst neu formuliert, mit den Ergebnissen des Kirchenkampfes so in eins gesetzt, daß daraus eine Einheitskirche wesentlich reformierten Gepräges entstanden wäre. Eine allzu selbstverständliche Vorstellung von der Maßgeblichkeit des presbyterial-synodalen Verfassungssystems mag hierbei mitgewirkt haben. Freilich irrt Brunotte, soweit er meint, daß mit jener Verhältnisbestimmung und Zuordnung von Amt und Gemeinde nicht ebenso ein geformtes Verfassungsprinzip gegeben sei wie in den Anschauungen Wolfs. Auch wenn die lutherische Auffassung ihre Anschauungen nicht mit der gleichen Unmittelbarkeit aus Schrift und Bekenntnis entnimmt, so ist ihre Auffassung doch nicht weniger geprägt. Sie ist weder selbstverständlich noch eine einfache Gegebenheit noch etwa theologisch neutral. Verwunderlich aber ist, daß ein Verfassungsentwurf vorgelegt werden konnte, der offensichtlich von vornherein — unabhängig von allen Gruppenbildungen und aktuellen Entscheidungen — den Grundanschauungen der lutherischen Mehrheitskonfession geradezu zuwiderlief. Dies ist freilich keineswegs zufällig oder auch nur persönlich bedingt. Der Calvinismus hat sich selbst niemals als Konfession betrachtet, sondern als „die nach Gottes Wort reformierte Kirche”. Aus diesem Grund ist er auch überall in solchem Maße

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unionsbereit. Abweichende Auffassungen und Bildungen im Raum des Protestantismus faßt diese Anschauung entweder als unschädliche, gleichgültige und zufällige Bildungen auf oder aber als verderbliche Belastungen, wenn sie seinen aus der Schrift abgeleiteten Grundanschauungen zuwiderlaufen. Daß auch der Calvinismus historisch zufällige Merkmale, die nicht einfach ableitbare und begründbare Eigenart einer Konfession neben anderen trägt, kommt so nicht in den Blick. Ein gewisser rationaler Zug, der dem Calvinismus eingestiftet ist und den man nicht zu überschätzen braucht, führt zu dieser charakteristischen Kontingenzblindheit. Die erst nach dem Rationalismus entstandene Einsicht in das Problem der historischen Individualität, die auch seine Existenz relativiert, ist in seinem geistigen Ursprungsbestande nicht enthalten und auch später nicht mehr voll aufgenommen worden. Diese Begrenzung haftet eben dem Wolfschen Entwurf an1. Diese Begrenzung des Blicks hat hier die geschichtliche Folge gehabt, daß in einem entscheidenden Augenblick die Vertreter der bekennenden Kirche nicht imstande waren, einen Entwurf vorzulegen, der dem vorfindlichen Gesamtbestande der deutschen Kirche gerecht wurde. Es bleibt dabei Wolf und den übrigen Beteiligten das geschichtliche Verdienst, die Aufgabe einer grundlegenden Neuverfassung festgehalten und ihre Lösung energisch versucht zu haben. Tatsächlich fiel aber hier die Kirche in zwei gegensätzliche Konzeptionen auseinander. Sie scheiterte jedoch gerade in diesen gegensätzlichen Gruppierungen genau am gleichen: Man wagte sich nicht an den anderen, der anders war als man selbst. Keiner der im Kirchenkampf aufgetretenen, gewiß nicht oberflächlichen oder zufälligen Gegensätze konnte es rechtfertigen, von dem anderen zu lassen. Die Lutheraner jedoch gaben mit der großlutherischen Lösung ihre eigenen Konfessionsverwandten und damit zugleich die Verantwortung für die Gesamtverfassung der Kirche auf. Für diese genüge ein sehr viel loserer föderaler Zusammenschluß, dem sie ausdrücklich den Charakter der Kirche bestritten. Die Vertreter der bekennenden Kirche dagegen verstanden es nicht, den lutherischen Anliegen wirklich Raum zu geben, die etwas wesentlich anderes waren als Positionen und Auffassungen des strengen Luthertums und mit diesem nicht gleichgesetzt werden mußten. Eine wesentlich reformierte Einheitskirche in einem überwiegend lutherischen Gesamtdeutschland war sachlich


1 Diese Beurteilung erfährt eine Bestätigung durch die Kritik, welche sein großes Kirchenrechtswerk (Ordnung der Kirche, 1961) in der Fachwissenschaft erfahren hat, dahingehend, daß Wolf auch hier den besonderen Intentionen der lutherischen Theologie wie der Eigenart der lutherischen Kirche in vieler Hinsicht nicht gerecht geworden ist [so Brinkel in ZRG. kan. Abt. 48 (1962), Seite 503, 510; Scheuner in ZEvKR (10) 1963, S. 58].

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ein Unding und kirchenpolitisch eine Unklugheit. Aber eben in dieser Begrenzung auf die eigenen Anschauungen lag die beiden gemeinsame Schwäche. Wer liebt, sucht nicht das Seinige. Wer Politik treibt, sucht den anderen, um das Verhältnis von neuem verbindlich festzustellen. Wer aber weder liebt noch Politik treibt, bleibt ewig mit sich selbst allein, mit seinen eigenen Ideen oder seiner eigenen Idealität.

Neben dieser „incurvatio in seipsum” beider Teile liegt jedoch ein weiterer Grund in der Struktur des Denkens. Auch wenn man wie die Lutheraner nicht mit gleicher Unmittelbarkeit wie die Reformierten die Kirchenverfassung aus Schrift und Bekenntnis ableitete, so war trotzdem beiderseits das Bekenntnis zum Ausgangspunkt und deduktiven Prinzip für die Sammlung, Abgrenzung und Gestaltung der Kirche gemacht worden, im Wolfschen Entwurf zugleich mit der Vorwegnahme des Ziels einer Bekenntnisunion. Es gelang aber nicht, die sehr komplexe Struktur der Kirche und die offene und verwickelte Bekenntnisproblematik von dieser Deduktion her bündig zu gestalten.

Das Scheitern beider Lösungen bedeutete einen völligen Zusammenbruch der Verfassungsgebung. Weder das Blut der Märtyrer noch die vielberufene „Gnade des Nullpunkts” haben die Kirche vermocht, sich in wirklicher Gemeinsamkeit neu zu verfassen. Die verfassunggebenden Kirchenversammlungen sind sich dieses Versagens und ihrer Schuld auch durchaus bewußt gewesen und haben dies auch ausdrücklich bekannt. Aber eine Kraft der Besserung ist daraus nicht erwachsen. Die wechselseitigen Vorwürfe, Kampfparolen, Ressentiments und Entstellungen, die daraus entstanden sind und bis heute das Leben der Kirche belasten, brauchen hier nicht erörtert zu werden. Das Bild, das die Kirche hier bot, war allerdings ein echtes Skandalon für das Kirchenvolk wie für die nichtkirchliche Öffentlichkeit, die auf die Kirche der Glaubenszeugen und des Widerstandes schaute. Die einzige tiefere Begründung mag darin liegen, daß die Schwerkriegsbeschädigten eines improvisierten Partisanenkampfes allzusehr die Wunden der durchgemachten Gefährdungen trugen, um noch in Freiheit und Kraft die Stunde wahrzunehmen.

Auf diesem Trümmerfeld gescheiterter Versuche wurde in äußerster Beschränkung ein Notbau errichtet. Ein positivistischer Verfassungsjurist würde Heinz Brunotte die souveräne Nüchternheit zubilligen müssen, mit welcher er die Folgerungen aus dieser Lage gezogen hat. Es kam hier die andere Seite des lutherischen Kirchenrechtsdenkens heraus: neben jener grundsätzlichen Zuordnung von Amt und Gemeinde als Verfassungsprinzip die willige Bereitschaft, sich mit rein äußeren, technischen, funktionalen Mindestlösungen zu begnügen.

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Die einzelnen Kirchen haben den schließlich aufgestellten Entwurf vielfach mit ausdrücklichen Vorbehalten angenommen. Indessen waren dies Scheingefechte. Keine der Teilkirchen hätte es wagen können und zureichende Gründe aufgebracht, um sich dem Zusammenschluß zu versagen. Niemand in den Gemeinden hätte das verstanden. Kirchenleitungen und Synoden standen unter einem uneingestandenen Kontrahierungszwang. Die Vorbehalte aber verdeckten die versäumte Verpflichtung, wirklich zueinander zu finden. Für diese Verfassung hat in Wahrheit niemand ein Opfer an Macht und Zuständigkeiten zu bringen brauchen. Jenes Bewußtsein des Versagens aber verging sehr schnell. Keine Revisionsklausel, kein Fortsetzungsausschuß, keine Weiterbearbeitung in der öffentlichen Diskussion oder in sachverständigen Studienkreisen hielt die ungelöste Aufgabe für die Zukunft fest.

Ein Hindernis erster Ordnung bedeutete und bedeutet natürlich die Spaltung Deutschlands. Aber da niemals ein Versuch gemacht worden ist, das Problem auch nur zu erörtern, scheut man sich, diesen Grund anzuführen.

Dem Positivismus Brunottes, der sich leicht mit diesem Ergebnis abfinden konnte, liegt jedoch der fundamentale Irrtum allen Positivismus zugrunde: Auch solche scheinbar rein funktionalen Mindestlösungen enthalten in nicht geringerem Maße geistige und geschichtliche Entscheidungen wie ein Entwurf, der sich ausdrücklich als die Entfaltung bestimmter inhaltlicher Grundsätze versteht. Die Geschichte kennt kein Vakuum. Wer nicht vorwärts zu gehen vermag, geht unvermeidlich zurück. Mit der deduktiven Benutzung des Bekenntnisbegriffes (mittelbar oder unmittelbar) hatte dieser bis an den Rand und zuweilen über die Grenze der Ideologisierung hinaus die Struktur einer Idee angenommen. Nachdem dieser deduktive Idealismus gescheitert war, fiel man unversehens in den historistischen Idealismus des 19. Jahrhunderts zurück. Diesem entspricht die jetzt gewählte Lösung eines körperschaftsrechtlichen formalen Föderalismus. Denn Voraussetzung und Spitzensatz einer solchen Einigung ist es, daß die historisch erwachsenen Individualitäten der einzelnen Mitglieder als Gegebenheit durch die Gesamtheit nicht tangiert und in ihrem Bestand in Frage gestellt werden dürfen. Sie haben ihr gutes oder schlechtes Recht in ihrer historischen Gewordenheit, ihrem Dasein und Sosein.

In dieser körperschaftlichen Ordnung sind die Teilkirchen Mitglieder, aber nicht Glieder. Mitglieder sind souveräne Subjekte, die aus ihrem Rechtsbereich so viel an die Gesamtheit abgeben, wie für die gemeinschaftlichen Zwecke erforderlich ist, und zwar jeder in gleichem Maße. Der Begriff des Gliedes setzt aber voraus, daß der Einzelne in seiner besonderen Ausrüstung für die anderen in

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der Gesamtheit einen Dienst leistet. In der jetzigen mitgliedschaftsrechtlichen Verfassung ist zwischen Struktur und Kraft der Einzelnen und ihren Aufgaben kein Verhältnis hergestellt. Es kann dies auch nicht damit begründet werden, daß mangels Bekenntniseinheit die EKD ja nicht Kirche sei, sondern nur ein Bund bekenntnisbestimmter Kirchen. Denn auch die VELKD hat nach wie vor die gleiche mitgliedschaftsrechtliche Struktur. Sie hat den überkommenen Bestand der Landeskirchen in keiner Weise vorwärts entwickelt und damit die einzige Rechtfertigung versäumt, die ihrem Alleingang einen bedeutenden beispielhaften Sinn verliehen haben würde. Die gleiche Beziehungslosigkeit zwischen Mitgliedschaftsrecht und Aufgabenverteilung zeigt sich in der bereits vermerkten Tatsache, daß auch die zulässigen Zusammenschlüsse zu Großverbänden in kein tragendes Verhältnis zum Gesamtaufbau gesetzt sind, sondern wie Bruchstücke im Raum stehen.

Die Geistesgeschichte ist freilich umgekehrt gelaufen, vom Historismus zu neuen grundsätzlichen Fragestellungen. Diesen Weg ist die Kirche jetzt zurückgegangen. Wenn das viel mißbrauchte polemische Wort von der Restauration einen sachlichen Sinn hat, so sind nicht einzelne durch Unbeweglichkeit und Traditionsdenken, sondern alle miteinander durch ihr gemeinsames Versagen in eine restaurative Situation geraten, ob sie sich nun aktivistisch verhielten oder nicht. Sie haben sich deshalb auch das vielbeklagte neue Übergewicht der administrativen Kirchenverwaltungen durchaus selbst zuzuschreiben.

Es fragt sich nun, was in dieser Lage an sinnvoller Reform geschehen kann. Es wäre schon sehr viel, wenn auch nur die überlebte Territorialordnung des überlieferten Landeskirchentums nach vorwärts entwickelt werden könnte. Indessen ist doch sehr viel mehr möglich und erforderlich. Es hat sich gezeigt, daß das sehr komplexe Konfessionsproblem frontal nicht angegriffen und gelöst werden kann und daß eben deshalb dann auch die Territorialfragen nicht vorangekommen sind. Ich meine jedoch, daß man vorwärtskommen kann, wenn man von der Gesamtheit der übergemeindlich zu lösenden kirchlichen Aufgaben ausgeht und sie in klarer Gliederung ins Auge faßt. Es wird sich zeigen, daß eine scheinbar so funktionale Betrachtung in Wahrheit ein Ernstnehmen der Kirche als Kirche, ein Ernstnehmen des ihr aufgetragenen Handelns bedeutet, welches an seiner Stelle den legitimen theologischen Grundsatzfragen und gerade auch der unaufgebbaren Bekenntnisbindung unverkürzt Raum gewährt. Die Frage, ob die EKD Kirche sei, erledigt sich in dem Maße, als wir diese Sachfragen und Aufgaben in ihrem Gesamtzusammenhange ins Auge fassen.

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IV

Elemente einer möglichen Verfassungsbildung

Betrachtet man die Aufgabe gesamtkirchlicher Ordnung von dem Inbegriff der Erfordernisse übergemeindlicher Leitung her, so zeigen sich alsbald drei deutlich voneinander abzuhebende Kreise:

1. Den ersten Kreis bilden diejenigen Fragen, Aufgaben und Beziehungen, die sich auf gesamtdeutscher und bundesdeutscher Ebene, insbesondere im Verhältnis zu Gesellschaft und Staat, aber ebenso auch zur Ökumene — abgesehen von den konfessionellen Zusammenschlüssen — stellen. Diese Gesamtverantwortung wird sicherlich notwendigerweise durch Organe der Art wahrgenommen, wie sie heute der Rat und die gesamtdeutsche Synode darstellen. Diese aber bedürfen als Unterbau der unmittelbaren und ständigen Partnerschaft von Gliedkirchen. Tatsächlich sind aber nicht alle Gliedkirchen imstande, diese Mitverantwortung in ständiger kontinuierlicher Mitarbeit zu leisten. Nur Kirchen eines bestimmten Umfangs sind mit einem größeren Einzugsbereich der Erfahrungen und einem größeren Maß personaler Kräfte ständige und tragende Partner dieser Arbeit. Der reformierte Pfarrer Adamek (Marburg) hat in einer Studie zur kurhessischen Kirchenverfassung darauf hingewiesen, daß den sämtlichen Mitgliedskirchen der EKD heute Kompetenzen zugebilligt sind, wie sie von jeher in der Geschichte der Kirchenverfassung nur den Metropolitanverbänden, den Kirchenprovinzen, nicht den einzelnen Diözesen, zugestanden haben. Diese Beobachtung ist richtig. Tatsächlich vermögen die kleineren Kirchen die Last dieses Anspruchs nicht zu tragen. Sie werden von der Forderung der Mitarbeit an sämtlichen gesamtkirchlichen Aufgaben ständig überfordert. Sie können von den Dingen meist nur Kenntnis nehmen, die Ergebnisse auswerten oder zu den Akten schreiben, gelegentlich und zufällig einmal hier und dort mitarbeiten. Auch durch ihre Gesetzgebungskompetenz werden diese Kirchenkörper ständig überfordert. Unter ständigen Verschlechterungen schreibt der eine vom anderen Gesetzentwürfe ab, nicht ohne mit einem gewissen Eigensinn belanglose, aber verwirrende Änderungen vorzunehmen. Zur Rechtfertigung werden auch für rein technische Fragen Grundsatzprobleme und lokale Besonderheiten weit überwertet. Wertvolle Kräfte freiwilliger Mitarbeit werden dafür am falschen Orte verbraucht.

Die Fiktion von 27 autokephalen Stammeskirchen politisch längst untergegangener landschaftlicher Traditionsbereiche muß aufgegeben werden. Zu jener tragenden Mitwirkung sind nach aller Erfahrung nur die Provinzialkirchen imstande. Sie sollten daher allein unmittelbare Glieder der EKD sein, weil sie allein tragende Glieder

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zu sein vermögen. Das würde bedeuten, daß alle kleineren Kirchen in und zu Provinzialkirchen vereinigt werden müßten — mit Ausnahme einzelner unvermeidlicher Ausnahmen, wie etwa im Falle Bremen. Aus guten Gründen haben alle kirchenrechtlichen Ordnungen immer eine Ergänzung durch Ausnahmen (Exemtionen) erfahren.

Diese Konzeption würde anhaltsweise folgende territoriale Gliederung ergeben:

Im Westen:
1. Nordelbien (luth., VELKD)
(Hamburg, Schleswig-Holstein, Lübeck, Eutin; evtl. Mecklenburg)
2. Niedersachsen (luth., VELKD)
(Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Schaumburg-Lippe)
3. Westfalen (verwaltungsuniert, EKU)
(Westfalen, Lippe)
4. Rheinland (verwaltungsuniert, EKU)
(Rheinland)
5. Hessen (verwaltungsuniert)
(Hessen und Nassau, Kurhessen-Waldeck)
6. Württemberg (luth.)
(Württemberg)
7. Oberrhein (konsensusuniert)
(Baden, Pfalz)
8. Bayern (luth., VELKD)
(Bayern)
9. Reformierte
(Reformierte Kirche in Nordwestdeutschland und kleinere Zusammenschlüsse)
10. Exemt: Bremen.

Im Osten:
11. Obersachsen (luth., VELKD)
(Land Sachsen, Thüringen)
12. Sachsen-Anhalt (verwaltungsuniert, EKU)
(Provinz Sachsen-Anhalt)
13. Berlin-Brandenburg (verwaltungsuniert, EKU)
(Berlin-Brandenburg, Schlesien, evtl. Pommern) oder
14. Pommern und Mecklenburg

Bei dieser Gelegenheit müßten alle nicht durch besondere Verhältnisse gerechtfertigten Exklaven beseitigt und alle durch die

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Siedlungsentwicklung überholten Grenzziehungen planmäßig überprüft werden.

2. Jenem unter 1. abgegrenzten Bereich gesamtkirchlicher Aufgaben steht der Bereich unmittelbarer, überörtlicher Leitung der Gemeinden und Gemeindeverbände gegenüber, die Aufgaben der Visitation, Ordination und Verwaltung in örtlicher Direktheit und personaler Konkretion. Es liegt auf der Hand, daß die unter 1. geforderte übersichtliche Konzentration auf ein Dutzend leistungsfähiger Großverbände allein nicht ausreicht, ja ohne ein Gegengewicht andere, abträgliche Wirkungen hervorrufen würde. Ohne einen dezentralisierenden Ausgleich würde das so Erreichte durch eine ungute Verstärkung zentralistischer und bürokratischer Tendenzen wettgemacht werden. Es besteht Einmütigkeit darüber, daß zu dieser unmittelbaren Leitung von Pfarrern und Gemeinden eine Sprengelgröße von etwa 300 Pfarrstellen die optimale ist. Der theologische Konvent Augsburgischen Bekennmisses hat schon vor Jahren diese Erkenntnis formuliert und damit allgemeine Zustimmung gefunden. Abgesehen von dem allgemeinen Beharrungsvermögen, ist die Frage in den vorhandenen großkirchlichen Verbänden auch deswegen nicht vorangekommen, weil der Schlüssel für die praktische Aufgabenverteilung zwischen Provinzialkirche und Sprengel bisher nicht gefunden und die Abgrenzung nicht befriedigend gelungen ist. Entweder bleiben die Sprengel abhängige Verwaltungsbezirke ohne echte Selbständigkeit, oder sie streben nach einer Vervollständigung ihrer Befugnisse, welche den bisherigen Zustand nur noch verbreitert und vervielfacht. Diese Aufgabe ist aber nicht unlösbar und muß in Angriff genommen werden. In den Loccumer Gesprächen von 1955 über eine Neuordnung im Bereich der niederdeutschen lutherischen Kirchen kam aus diesem Grunde berechtigter Widerspruch aus dem Bereich der Braunschweigischen und Oldenburgischen Kirche. Es wäre kein echtes Ziel gewesen, solche Sprengel lediglich in einer niedersächsischen Großkirche überwiegend Hannoverscher Tradition aufgehen zu lassen, wenn nicht gleichzeitig eine wirksame und durchgreifende Aufgliederung erfolgte. Wenn Pfarrer Adamek andererseits in den zitierten Erwägungen von dem Metropolitancharakter der Landeskirche ausgehend die Sprengelgliederung erörtert, so würde die Lösung dann verfehlt, wenn in einer kleinen Landeskirche die Sprengel dann noch kleiner würden. Allzu kleine Sprengel können ihre Aufgabe nicht erfüllen. Kann in einer Großkirche die unmittelbare geistliche Leitung nicht in genügendem Maße wahrgenommen werden, so fallen kleine Sprengel fast unvermeidlich lokalen Interesssen und Gesichtspunkten in einem Maße anheim, der dann wiederum den gesamtkirchlichen Zusammenhang in Frage stellt. Abstand und direkte

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Verbundenheit sind zugleich nötig. Auch fehlen für eine größere Zahl solcher Sprengel die geeigneten Leiter, die neben der konkreten Beziehung zu ihrem Amtsbezirk auch in ausreichendem Maße imstande sind, in größeren Zusammenhängen mitzuleben und diese Dinge wiederum in ihrer Leitungsaufgabe wirksam werden zu lassen. So wenig hier schematisch verfahren werden kann, so gewiß ist darin auch ein vernünftigerweise in Anschlag zu bringendes quantitatives Moment enthalten.

In der Verhältnisbestimmung zwischen Provinzialkirche und Sprengel meldet sich ein altes Problem der Kirchenverfassung an, welches sich auch in den vergleichbaren Verhältnissen der römisch-katholischen Kirche zeigt. Deren historische Provinzialverfassung ist ja längst durch die kuriale Zentralverwaltung zerstört und heute ohne wesentliche praktische Bedeutung. Das Problem jedoch ist geblieben und meldet sich heute wieder an. In den nationalen Bischofskonferenzen Frankreichs und Italiens zeichnet sich die Lage mit großer Deutlichkeit ab. Die Herder-Korrespondenz (Augustheft 1963) weist hier auf einige bemerkenswerte, wenn auch keineswegs neue Tatsachen hin. Die Leiter dieser Konferenzen bestimmen sich keineswegs nach der Tradition oder dem hierarchischen Rang, sondern nach dem Gewicht der von ihnen vertretenen Diözesen. Vorsitzender der französischen Konferenz ist nicht der Erzbischof von Paris oder Lyon, sondern der Bischof von Lille als der bedeutendsten Industriediözese. Vorsitzender der italienischen Konferenz ist der Erzbischof von Genua und nicht der Vertreter des Papstes als Primas von Italien. In den nationalkirchlichen Angelegenheiten spricht eine Anzahl von Metropoliten großer Diözesen für die übergroße Zahl der italienischen Bischöfe, welche zum großen Teil kaum imstande sind, ihre nationalkirchlichen, geschweige denn ökumenischen Aufgaben im Konzil effektiv wahrzunehmen. Die Kurie hat bekanntlich ihre in den Lateran-Verträgen von 1929 übernommene Verpflichtung, diese Überzahl historischer Landdekanate (über 200) auf die Zahl der italienischen Provinzen (etwa 80) zurückzuführen, nicht erfüllt. Durch den Vorschlag der Bildung nationaler Bischofskonferenzen und eines ständigen Konzilausschusses zum bischöflichen Mitregiment der Kirche ist heute das ganze, in acht Jahrhunderten ausgebildete Regierungssystem der römischen Kirche in Gestalt von Kurie und Kardinalskollegium zur Diskussion gestellt und beginnt in Bewegung zu geraten. Demgegenüber halten wir an den Formen des 19. Jahrhunderts fest und weigern uns einzugestehen, daß institutionelle Strukturen für einen großen Kirchenverband von Bedeutung sind. Die römische Kirche hat sich mit einiger Mühe die Bildung eines Ruhrbistums in Essen abgerungen, während bei uns nichts Vergleichbares erfolgte und

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der sehr ähnliche Ausgleich zwischen Hamburg und Holstein bei der Bildung der nordelbischen Kirche bisher noch unüberwindliche Schwierigkeiten bereitet. Wir behaupten, diesen Dingen frei gegenüberzustehen und sie nach Maßgabe ihrer Dienlichkeit zu handhaben, während wir gerade durch das Prinzip der Autonomie verhindert sind, hier frei zu werden.

Es fehlt keineswegs völlig der notwendige Finanzausgleich für bestimmte sehr große Notstände. Aber die durch Verfügung über die Steuermittel begründeten Machtpositionen spielen bei der Lösung wichtiger Fragen oft eine sehr hinderliche Rolle. Die Finanzverfassung, d.h. die Verteilung der Mittel auf die verschiedenen Ebenen muß überall noch einmal sehr gründlich überprüft werden. Wenn schon nicht sonst — hier wäre so etwas wie ein Prinzip der Gewaltenteilung sehr am Platze, damit niemand in seinen eigentlichen Aufgaben behindert oder auf den bloßen guten Willen anderer Organe angewiesen ist.

Die in Punkt 1. und 2. vollzogene Gegenüberstellung von gesamtkirchlichen Aufgaben, getragen durch die Provinzialkirchen, und Sprengelgliederung auf der anderen Seite hat gegenüber dem Wolf-schen Vorschlag von 1945 den Vorzug, daß er die Bekenntnisautonomie der Kirchenverbände nicht in Frage stellt. Zu den Grundgegebenheiten unserer kirchlichen Existenz gehört, daß in Deutschland Luthertum und Calvinismus einander konfrontiert sind. Dies ist unabhängig von der Frage der Fall, in welchen institutionellen Formen sich dies ausprägt, ob in voller Trennung oder gradweiser Verbindung. Eine Übersicht der möglichen Lösungen wurde ja bereits gegeben. Die Geschichte des Konfessionsproblems in den letzten 30 Jahren hat nun gezeigt, daß das Bekenntnis weder zum durchgängigen Ausgangspunkt noch zum Zielpunkt der Verfassung gemacht werden kann. Das Bekenntnis kann weder in dem Sinne als eine feste Größe eingerechnet werden, daß sich Kirchengebiete wie Gemeinden katastermäßig nach dem ausweisbaren Bekenntnisstande scheiden lassen, noch so, daß das Ziel einer erst möglichen theologischen Klärung als programmatischer Verfassungssatz in einer Rechtsvorschrift vorweggenommen wird.

3. Zwischen Gesamtkirche und Sprengel steht nun ein dritter bedeutender Aufgabenbereich, in welchem die Konfessionsbindung ihren echten Platz hat. Es sind dies die Fragen des Bekenntnisses selbst, der Lehre und Verkündigung, der Gottesdienstordnung wie der personalen Ausbildung. Hier ist wieder gemeinschaftliches Beraten und Entscheiden erforderlich. Nicht weniger erforderlich ist die Bildung eines weiten und offenen Kreislaufes im Personalaustausch und in der planmäßigen Heranbildung und Verwendung insbesondere leitender Kräfte. An dieser Stelle haben die bereits

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vorhandenen erwähnten Zusammenschlüsse der VELKD und der EKU ihre echte Funktion. Auch hier hat es z.B. keinen Sinn, wenn 27 Gliedkirchen je für sich eigene Bestimmungen über die Wiedertrauung Geschiedener machen. Entweder gibt es hier wirklich verschiedene Lösungen. Dann soll man sie klar ausprägen. Solche Lösungen gibt es erfahrungsgemäß nicht mehr als zwei oder drei. Schreibt man sie aber doch nur voneinander ab, so sollte man sie besser von vornherein gemeinschaftlich machen.

Es ist nun die Frage, ob die beiden schon vorhandenen Säulen jener Zusammenschlüsse zu tragenden Pfeilern der EKD-Verfassung ausgebaut werden können. Sie haben sich aus eigener Kraft bisher über ihren Ursprungsbestand hinaus kaum erweitert. Ihre Anziehungskraft scheint also nicht sehr groß zu sein. Daß sie eine wesentliche Funktion ausüben oder ausüben könnten, sollte deswegen nicht verkannt werden. Man kann deswegen wenigstens negativ die Forderung aufstellen, daß (auch hier von den notwendigen Ausnahmen abgesehen) keine Kirche außerhalb eines solchen Verbandes stehen sollte. Wenn jene Zusammenschlüsse nicht als die beiden Hauptgliederungen zur Allgemeinverbindlichkeit entwickelt werden können, so könnte man an eine dritte Verbindung etwa im südwestdeutschen Bereich (Württemberg-Oberrhein-Hessen) denken, welche auch hier aufgrund beträchtlicher Gemeinsamkeiten der oberdeutschen Tradition und der Konfessionsmischung eine entsprechende Aufgabe übernehmen würde.

Mit dieser dreifachen Gliederung der gesamtkirchlichen Aufgaben ist ein sinnvoller Aufriß unter der Voraussetzung gewonnen, daß die Gesamtverfassung von den Aufgaben und nicht von den subjektiven Rechten der Mitgliedschaft aus zu betrachten ist. Diese Lösung verzichtet aus den bezeichneten Gründen darauf, das Konfessionsproblem frontal anzugreifen, versucht aber ebenso bewußt, ihm seinen legitimen Platz zuzuweisen.

Die Konzeption würde sich auch auf die Gestaltung des Rates der Kirche auswirken. Ohne Verzicht auf die Vorzüge der personalen Wahl müßte er aus Vertretern der großen Provinzialkirchen gebildet werden — wenn nicht ständig aus Vertretern aller Provinzialkirchen, so wenigstens grundsätzlich und im planmäßigen Wechsel. Dieser Rat der Metropoliten wäre dann durch Laienmitglieder, Vertreter der Diakonie und der theologischen Wissenschaft in einem bestimmten Verhältnis zu ergänzen.

Die bisher relativ bedeutungslose Kirchenkonferenz könnte als Versammlung der Inhaber des leitenden geistlichen Amtes überhaupt erst wesentliche Bedeutung gewinnen. Ihre Arbeit und ihre verfassungsmäßige Kompetenz müßten neu überdacht werden. Sie könnte und sollte als Gesamtheit oder auch in bestimmten Ausgliederungen

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so etwas wie ein Senat der Kirche sein. In ihm kann es dann freilich nicht eine nur jeweilige und zufällige Vertretung, sondern muß es eine wirkliche Mitgliedschaft bestimmter Personen geben. Das Verhältnis von Person und Funktion muß an allen Stellen sauber geklärt werden. Es gibt Aufgaben, die mit Recht rein funktional, solche aber auch, die allein personal wahrgenommen werden können. Eine ständige Vertauschung oder leere Verbindung beider Weisen und Begriffe wirkt verhängnisvoll.

 

V

Ein solcher Reformentwurf wird unvermeidlich der Frage begegnen, was er austrägt. Diese Frage kann bündig beantwortet werden. Die Reform trägt genauso viel ein, wie sie kostet. Die Verfassung von 1948 kostete nichts außer dem Eingeständnis des Scheiterns aller konstruktiven Versuche. Die hier vorgezeichnete Reform fordert, so funktional sie erscheinen mag, ein radikales Umdenken vom Grundsätzlichen her; sie fordert den Übergang und Überschritt von der Autonomie zur Kooperation, von der Mitgliedschaft zur Gliedschaft, vom 19. zum 20. Jahrhundert. Die bisherige föderale Ordnung rechtfertigt, legitimiert, fördert und entwickelt die Autonomie jeder einzelnen Mitgliedskirche unter der gleichzeitigen Forderung, diese Kräfte für das Ganze einzusetzen. Man erzeugt ein schwerwiegendes Gefälle zur Selbstdarstellung und Selbstbehauptung und fordert zugleich von den Trägern der Verantwortung, daß sie dieses Gefälle wieder umkehren. Wir lassen das Wasser vom Berge fließen, um es an dessen Fuße wieder aufzufangen und im Schweiße unseres Angesichts wieder hinaufzutragen. Wir behaupten, daß diese Ordnung dienlich sei, weil es in jeder Ordnung auf den rechten Gebrauch ankomme oder weil jede Ordnung mehr oder minder gleich problematisch sei. Dienlich ist jedoch auf alle Fälle nicht diejenige Ordnung, die unsere Autonomie ermutigt, sondern welche auf jeder Ebene die Kooperation voraussetzt, erfordert, einübt und begünstigt. Alle notwendige Autonomie hat nur so viel Recht, als ihm im gleichen Maße und Augenblick die Kooperation entspricht. Jener Überschritt von der Autonomie zur Kooperation hat deswegen so entscheidende Bedeutung, weil er zwei tiefen, bedrohlichen Spaltungen unseres Lebens und Denkens entgegenwirken muß. Es ist einmal die eingangs geschilderte falsch verstandene Entgegensetzung von Evangelium und Gesetz, von Innen und Außen, die uns unfähig gemacht hat, der institutionellen Gegebenheiten wirklich Herr zu bleiben. Es ist zweitens die Spaltung zwischen jenem weiten Horizont evangelischer Gemeinsamkeit als Gegebenheit und Aufgabe auf der einen und

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dem unverzichtbaren, echten Traditionsbestand reformatorischer Theologie in den konkreten Formen des Bekenntnisses. Wird diese Spaltung nicht überwunden oder wenigstens entscheidend eingeengt, so werden die einen die anderen je länger, desto weniger verstehen.

Eine so geordnete Kirche hätte für ihre eigenen Glieder wie für die Welt den Beweis geliefert, daß sie von den eigenen Vorfindlichkeiten wirklich frei ist. Ihr ohnehin schweres Fahrzeug hätte sichtbar Bodenfreiheit gewonnen. Um so eher dürfte sie von allen Beteiligten Verständnis für die Notwendigkeiten institutioneller Ordnung erwarten und fordern.

Eine solche Reform ist durch die gegenwärtige Lage der Kirche gefordert. Wir stehen in dem Zeitraum, in dem die eigentlichen Träger des historischen Kampfes der dreißiger Jahre aus der Verantwortung ausscheiden. In eben dem Maße gewinnen wir Abstand zu dem Ertrag des Kirchenkampfes wie zu den Gegensätzen, welche zum Scheitern seiner Auswertung geführt haben. An der Frage der Reform wird es sich zeigen, ob der Ertrag des Kirchenkampfes bewahrt, ja, ob dieser Kampf eigentlich gewonnen werden kann.

Der hier vorgetragene Entwurf geht, wie ersichtlich, von einem starken gesamtkirchlichen Impuls aus, der nicht ohne weiteres überall vorauszusetzen ist, dessen Entfaltung aber aus vielen Gründen angezeigt erscheint. Die geistige und theologische Lage im allgemeinen, die Flüchtlingssituation wie die Mobilität der Gesellschaft machen es unmöglich, von derartig statischen und ortsgebundenen Voraussetzungen auszugehen, wie dies die Verfassung bisher tut. Insofern befinden wir uns kaum im 19. Jahrhundert, sondern beinahe noch im 16. Wenn hier in solchem Maße auf die Gemeinsamkeiten und auf die Kooperation abgehoben wird, so verbietet dies, alle diejenigen Anstrengungen zu verkleinern, in denen sich Gemeingeist und Kooperation schon bisher bewährt haben. Der Entwurf ist gleichwohl ein solcher der föderalen Gliedschaft. Auch er kann die Einigkeit der Träger noch nicht gewährleisten oder gar erzwingen. Die Verantwortlichkeit liegt eindeutig bei den großen Provinzialkirchen. Je deutlicher aber Verantwortlichkeiten mit Namen genannt und institutionell herausgestellt werden, desto eher besteht Aussicht, daß sie auch wahrgenommen werden.

Am Ende einer solchen Besinnung steht begreiflicherweise erneut die Frage nach der Bereitschaft zur Reform überhaupt. Die Reform zieht vielleicht ihre Kraft zunächst vor allem aus „der Macht des Aussprechens dessen, was ist” — um Ferdinand Lassalle zu zitieren. Viele warten sicherlich auf ein offenes Wort. Wir weigern uns jedenfalls — und nicht aus Ungeduld —, uns mit einer „vorerstigen Unverfügbarkeit” des jetzigen Zustandes abzufinden. Worauf

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sollen wir warten — auf welchen Glücksfall, auf welche Notzeit, welche die Menschen bereiter machen und zugleich ihre Handlungsfreiheit in unberechenbarer Weise einengen würde? Auf äußere Eingriffe, aus denen die Reform Nutzen ziehen könnte, während fremde Kräfte ihre eigenen Zwecke verfolgen? Alles dies wäre verhängnisvoll. Es bleibt ja gerade ein schwerer Vorwurf, daß unmittelbar nach dem Kriege die Stunde einer noch nie dagewesenen Gestaltungsfreiheit nicht genutzt wurde.

Eine Bedingung der Reform ist jedenfalls, daß eine in sich schlüssige Konzeption vorliegt. Eine solche ist hier versucht worden. In der Reform verbinden sich unzweifelhaft begrenzte Möglichkeiten mit einem überall durchscheinenden sehr grundsätzlichen Gehalt. Man wird, so hoffe ich, den Entwurf nicht in ungutem Sinne als eine einseitige Parteinahme richtungsmäßig abstempeln können. Er versucht das nobile officium des Juristen zu bewähren, jedem das Seine zukommen zu lassen. Aber er will mehr: er will den im rechten Verstände „politischen” Akt der Integration der Kräfte ermöglichen und einleiten. Ob aber die Glieder der Kirche, Landeskirchen, Gemeinden und Gemeindeglieder sich integrieren lassen, zueinander finden wollen, ist nicht nur eine Frage der Zweckmäßigkeit, sondern auch eine Frage an ihr Selbstverständnis als Glieder der Kirche.

 

Bemerkungen zum Territorialitätsprinzip

Unsere Vorstellungen von der verfaßten Kirche sind noch grundlegend von dem Staatskirchenrecht des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation bestimmt, von dem Grundsatz „cuius regio, eius religio”, mit welchem die Glaubenskämpfe in den großen Friedensschlüssen von Augsburg 1555 und Münster 1648 abschließen. Dies ist leider keine Übertreibung, sondern noch gegenwärtige Wirklichkeit. Es wirkt sich noch heute in dem Anspruch der Landeskirchen auf konfessionsrechtliche Geschlossenheit ihres Gebietes aus.

Wie sehr wir hier umdenken müssen, würde sich zeigen, wenn wir als Zeichen der Einsicht in die grundsätzlich veränderte Lage auch nur versuchen würden, in allen Teilkirchen die Bezeichnung als Landeskirche und die daran anschließenden Dienstbezeichnungen abzuschaffen. So bedeutungslos dieser Beschluß an und für sich wäre, so interessant wäre er als Probe auf die Einsicht in die Lage. Wie sehr dieses Denken auch bei einzelnen Gemeindegliedern fortwirkt, zeigte die naive Frage vieler Gemeindeglieder bei der

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Bildung des Südwest-Staates, ob damit zugleich auch eine gemeinsame Badisch-Württembergische Kirche gebildet sei.

Jenes Prinzip wirkt sich zunächst auf den einzelnen dahin aus, daß er bei Übergang in ein anderes Konfessionsgebiet für den Konfessionsverband der betreffenden Kirche in Anspruch genommen wird. Dieser Grundsatz ist zwar bereits als verfassungswidrig durch ein höchstrichterliches Urteil in Frage gestellt, wird aber weiterhin unverändert geltend gemacht. Durch diese sog. Möbelwagenkonversion ist der Einzelne gewiß in seiner Teilnahme am Gemeindeleben nicht allzusehr beschwert. Schwierigkeiten zeigen sich eher dann, wenn der Betreffende aktiv an der Gestaltung des kirchlichen Lebens mitwirkt. Hier trifft er u.U. auf hinderliche Vorentscheidungen, deren Gültigkeit ihm nicht selbstverständlich sein kann. Jedoch gibt es auch für den Einzelnen echte Konflikte. Wenn ich noch jüngere Kinder hätte, würde ich mir ein Gewissen daraus machen, sie als Konfirmanden nach dem Badischen Unions-Katechismus unterrichten zu lassen, sofern ich nicht zufällig in der Lage wäre, mich über die Lehrweise des Pfarrers näher zu vergewissern, was nicht bei jedem Pfarrer und nicht bei jedem Gemeindeglied vorausgesetzt werden kann. Schwierigkeiten machen sehr häufig die bemerklichen Unterschiede der kirchlichen Lebensform, nicht allein, aber besonders auch der Liturgie. Doch handelt es sich hier praktisch um relative Gegensätze, die nicht grundsätzlich geklärt werden können. Die Abstände sind freilich oft groß, so wenn man z.B. in Württemberg die Bortnianskysche Liturgie der Altpreußischen Union für eine reiche Gottesdienstform hält. Bemerkenswerterweise sind es nicht eigentlich entschlossene Konfessionalisten, sondern die so tolerant erzogenen Unionslutheraner aus dem Osten, die sich hier unverstanden und unbehaust empfinden. Beschwerlich ist nur die Selbstverständlichkeit, mit der trotz der bekannten Unterschiede in Lehre und Lebensform innerhalb Deutschlands die lokalen Lebensformen als bedingungslos maßgeblich angesehen werden. Das steht in hartem Gegensatz zu den historischen Ereignissen von 1945, denen man sich stellen muß, und im übrigen der Mobilität der modernen Gesellschaft. Es ist deswegen eine unabweisbare Forderung, diese Spannungen durch möglichst große Gemeinsamkeit der Lebensformen und überörtlichen Bildungen abzumildern.

Von grundsätzlicher Bedeutung werden diese freilich nur selten mit wirklicher Offenheit behandelten Fragen erst dort, wo es sich um die Freiheit des Bekenntnisses und der Gemeindebildung handelt. Nun besteht kein Hindernis, daß in lutherischen Konfessionsgebieten sich reformierte Gemeinden bilden und einem Verbände ihres Bekenntnisses innerhalb der EKD beitreten. Die umgekehrte Lage ist nicht eindeutig ebenso, wenn man auf die ostfriesischen

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Verhältnisse blickt, kann aber wegen der geringen Ausdehnung der reformierten Konfessionsgebiete außer Betracht bleiben. Schwierigkeiten entstehen durch das Territorialitätsprinzip merkwürdigerweise im wesentlichen in den Kirchengebieten der Union. Bestehende Gemeinden und Gemeindeverbände sind gehindert, sich einem Kirchengebiet ihres lutherischen oder reformierten Bekenntnisses anzuschließen, weil die betreffende Kirche den Anspruch auf Geschlossenheit ihres Gebietes erhebt. Sie würde es als einen Bruch der Bundesfreundlichkeit innerhalb der EKD ansehen, wenn die betreffende Konfessionskirche diese Gemeinden aufnehmen würde. Das Analoge gilt für die Neubildung von Gemeinden eines bestimmten Bekenntnisses innerhalb eines Unionsgebietes. Wenn eine gemeindefähige Gruppe von evangelischen Christen sich durch den Bekenntnisstand der vorhandenen Gemeinde und die Möglichkeiten der betreffenden Landeskirche in Lehre und Lebensform nicht befriedigt fühlt, so kann sie ebenfalls sich nicht als Gemeinde organisieren und sich einer Kirche ihres Bekenntnisses anschließen. Sie wird vielmehr gezwungen, gegen ihre Absicht zur freikirchlichen Vereinskirche zu werden, oder muß den Weg des Kompromisses mit der vorfindlichen Ordnung gehen. Dabei wird ihr regelmäßig nicht das zugebilligt, was sie selber als wesentlich eigentlich wünscht, sondern nur das, was nach Meinung der Kirchenleitung und der bestehenden Ortsgemeinde ihr als tragbares Mindestmaß gerade noch zugestanden werden kann. Dieser Zustand ist ungut, welche Ausdehnung er immer haben mag. In der Wahrung ihres Gebietsstandes verhält sich hier die Kirche genauso wie der Staat als Territorialverband. Der Staat als organisierte politische Selbstbehauptung muß die Abtrennung eines Gebietsteiles als einen verfassungswidrigen Angriff auf seine Hoheit als Hochverrat abwehren. So kann die Kirche nicht verfahren, am allerwenigsten die Kirche des Evangeliums. Sie kann auch nicht mit allen Mitteln der psychologischen Beeinflussung solche Wünsche zurückdrängen, sie als illegitim behandeln oder gar diffamieren. Sie kann solche Bestrebungen auch nicht durch den Verlust der Körperschaftsqualität, des Gemeindeeigentums einschließlich der gottesdienstlichen Gebäude, durch die Abdrängung aus dem gesamtkirchlichen Verbände und die Verweisung in die Separation bestrafen. Dies um so weniger, als sie ja selbst im Verband der EKD mit Konfessionskirchen zusammenlebt und von diesen die — teilweise verweigerte — Anerkennung als Kirche beansprucht. Das Mißliche der Lage besteht historisch darin, daß die bestehenden Unionen teilweise durch obrigkeitliche Verfügung unter Abdrängung der widersprechenden Gemeinden in das Freikirchentum, in allen Fällen aber unter der Voraussetzung der uneingeschränkten Gültigkeit des Territorialitätsprinzips

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begründet worden sind. Es hat also niemals die volle Freiheit der Gemeinden bestanden, sich einem Kirchenverbande ihres Bekenntnisses anzuschließen. Mögen auch die schweren Wunden dieses Vorgangs im Laufe der Zeit vernarbt sein, so sollte die Kirche sich doch nicht nachsagen lassen, daß sie auf diesem verjährten Unrecht beruht und sich dessen nicht bewußt sei. Die fortdauernde Gültigkeit des Territorialitätsprinzips bedeutet die eindeutige Vorordnung eines schon immer fragwürdigen und zweifellos längst obsolet gewordenen Grundsatzes des Staatskirchenrechts vor Bekenntnis und Gewissensfreiheit. Man kann nicht gleichzeitig die Barmer Thesen in den Rang eines Bekenntnisdokuments erheben und die Konsequenzen jenes Prinzips für sich in Anspruch nehmen. Die Landeskirchen sollten daher grundsätzlich dahin übereinkommen, die Gebietseinheit in diesem Sinne nicht mehr in Anspruch zu nehmen und den freien Anschluß von Gemeinden und Gemeindeverbänden an Kirchen ihres Bekenntnisses ungehindert und ohne Rechtsverlust zu gestatten. Dies gilt auch für Kirchen, die nach ihrer theologischen Überzeugung der gut begründeten Meinung sind, daß die historischen Bekenntnisse heute nicht mehr kirchentrennend sind. Die Gültigkeit dieser Meinung reicht nur so weit, als sie zu überzeugen vermag; sie kann nicht erzwungen werden. Auch wer die gegenteilige Meinung für rückschrittlich hält, muß sie respektieren. Es würde keiner Kirche der Union ein Stein aus der Krone fallen, wenn sie in ihrem Gebiet Gemeinden dulden würde, die einer Konfessionskirche innerhalb der EKD angeschlossen sind. Praktisch wird es nach allem nur um Einzelfälle gehen, mit denen ungute Konflikte beseitigt würden und die aufs Ganze gesehen nichts austragen. Aber selbst wenn es sich um Vorgänge größeren Ausmaßes handeln würde, so müßte um der Freiheit des Bekenntnisses und um der Redlichkeit des Handelns willen diese Infragestellung des traditionellen Bestandes in Kauf genommen werden, für deren Ergebnisse sich zweifellos nach einer begrenzten Übergangszeit vernünftige Lösungen finden würden. Ich argumentiere ungern mit der relativen Bedeutungslosigkeit des Problems, weil hier die Kirche auf ihr Selbstverständnis und auf die Rangordnung der in ihr gültigen Maßstäbe, ja auf ihre einfache Redlichkeit angesprochen ist. Verwaltungsrechtliche Schwierigkeiten können demgegenüber nicht in Anschlag gebracht werden, ebensowenig aber kirchenpolitische und konfessionspolitische Wünsche. Daß dadurch der für jeden Zusammenschluß grundlegende Grundsatz der Bundesfreundlichkeit nicht aufgehoben wird, versteht sich von selbst. Er muß aber richtig ausgelegt werden. Es kann sich also nicht darum handeln, daß die Konfessionskirchen durch Abwerbung von Gemeinden ihres Bekenntnisses die vorhandenen Kirchenverbände

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der Union zernagen und auflösen. Das verbietet sich von allein, schon durch die innere Situation der Gemeinden selbst und die Schwerflüssigkeit derartiger Vorgänge überhaupt. Eben darum aber erscheint mir eine ehrliche Bereinigung des Problems in loyalem Geiste unerläßlich. Ich sehe mit Besorgnis, daß eine offene Verhandlung dieses Problems durch eine Mischung von Selbstbehauptungsstreben, Ressentiment und Konfessionspolitik in unguter Weise überdeckt wird. Gerade weil das Konfessionsproblem seiner theologischen Substanz nach im Fluß, dem Gemeindebestande nach in Bewegung und vielerorts keinesfalls mehr nach der historischen Ausgangslage zu beurteilen ist, kann und muß es in offener Weise gelöst werden, wo es sich anmeldet.


Rautenfeld, H. von e.a. (1964)

  • Inhalt
  • Institutionelle Reform der Evangelischen Kirche in Deutschland? (H. Dombois)