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I. Der reformierte Kirchenbegriff.

 

Wir gedenken bei unserer Darstellung der Grundsätze der reformierten Kirchenverfassung in der Weise zu verfahren, dass wir dieses System möglichst aus sich selbst heraus zu begreifen und zu erklären versuchen. Wir treten damit in Gegensatz zu der sonst hie und da üblichen Methode, zur Erklärung der Eigenart der reformierten Verfassungsgedanken mehr äusserliche Umstände und Verhältnisse herbeizuziehen.

So hat man schon darauf Wert legen zu müssen geglaubt, dass Calvin nicht blos Theologe, sondern auch Jurist gewesen ist, und darin den Grund seines Interesses für die sichtbare Kirche und ihre Organisation gefunden. Nach unserer Beobachtung hat die juristische Bildung des Genfer Reformators wohl auf die Form seiner Darstellung eingewirkt, nicht aber auf den Inhalt seines Systems. Dieses kann im Gegenteil mit viel grösserem Recht als geradezu unjuristisch bezeichnet werden, sofern die dem Calvinismus eigentümliche Vermischung von Religion und Recht, die uns auf Schritt und Tritt begegnen wird, gerade auf einem Mangel an juristischen Denken beruht und vielmehr den Theologen als den Juristen verrät. Dagegen möchten wir dem Umstande, dass Calvin von den Juristen keine günstige Meinung gehabt hat, hier nicht allzuviel Gewicht beilegen, wenn er auch immerhin dafür Zeugnis ablegt, dass Calvin sich nicht allzusehr als Jurist gefühlt hat.1)

Andere haben Calvins romanische Abstammung betont. Gewiss hat sie in seinem Systeme Spuren hinterlassen, aber von einer allzuhohen Schätzung ihres Einflusses muss uns schon dies bewahren, dass die Grundsätze der kalvinischen Kirchenverfassung gerade von nicht-romanischen Völkern mit besonderem Eifer vertreten worden sind.

Ebensowenig scheint es uns richtig zu sein, wenn man dem


1) An Olevian schreibt Calvin den 27. Oktober 1562 (opp. XIX p. 564): Si tibi cum jureconsultis certandum est, scias hoc hominum genus ubique fere esse Christi servis adversum: quia non existimant se gradum suum posse tueri, si qua vigeat ecclesiae autoritas.

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Umstande eine grosse Bedeutung beilegt, dass der reformierte Protestantismus von hause aus zu den Ideen des Humanismus, der Renaissance, der Aufklärung in einer viel näheren Beziehung gestanden hat als der lutherische. So unbestreitbar dies ist, wenn es auch vom Zwinglianismus in höherem Grade gilt als vom Calvinismus, so kann doch darin nicht der eigentliche Grund des Unterschieds zwischen der reformierten und der lutherischen Kirchenverfassung gefunden werden. Dilthey bezeichnet die Methode, nach der Calvin seinen Stoff in der Institutio religionis christianae bearbeitet hat, als die am meisten folgerichtige protestantisch-religiöse: „jede auch formale Hilfe der Philosophie wird von ihm ausgeschlossen; von der erlebten und bekenntnismässig festgestellten reformierten Religiosität aus wird durch meisterhafte Schriftauslegung ein religiöser Begriffszusammenhang abgeleitet”.1)

Man ist es einem Manne wie Calvin schuldig, die eigenartige scharf zugeschnittene Physiognomie der von ihm begründeten Kirchenverfassung aus ihrer tiefsten Wurzel, der Eigenart seiner religiösen Anschauungen, abzuleiten und nur soweit als diese Erklärung nicht ausreicht, äusserliche Umstände beizuziehen. Jedes eigentümliche kirchliche Verfassungssystem wurzelt schliesslich in einem eigentümlichen Kirchenbegriff. Der reformierten Anschauung von der Kirche haben wir uns darum zunächst zuzuwenden; wir legen sie nach den verschiedenen Seiten auseinander, die ihre Eigenart im Vergleich mit dem lutherischen Kirchenbegriff bezeichnen.

 

1) Was hier vor allem ins Auge fällt, ist dies, dass reformierterseits viel weniger scharf zwischen der sichtbaren und unsichtbaren Kirche geschieden wird als lutherischerseits. Nach lutherischer Anschauung ist die wahre Kirche, die Kirche Christi, die Gemeinschaft der Heiligen ein unsichtbares Reich, das von seinem unsichtbaren Haupte Jesus Christus durch die unsichtbare Kraft seines Wortes regiert wird; diese Kirche ist überall da, wo Gottes Wort eine Stätte gefunden hat, aber nur für den Glauben ist sie da, den Sinnen bleibt sie verborgen. Die sichtbare Kirche aber, dieser Komplex von äusseren Einrichtungen, Gemeinden, Diözesen, Synoden, Lehramt, Kirchenregiment, diese societas externarum rerum ac rituum, wie die Apologie sagt, ist vom lutherischen Standpunkt aus betrachtet nichts anderes als ein Stück Welt und steht an sich zur unsichtbaren Kirche in keinem näheren Verhältnis als jede andere Gemeinschaft, die im Namen Christi versammelt ist. Man kann von ihr sagen: was daran


1) Dilthey, die Glaubenslehre der Reformatoren, aufgefasst in ihrem entwicklungsgeschichtlichen Zusammenhang, in den Preussischen Jahrbüchern Bd. LXXV S. 80.

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Kirche ist, das ist nicht sichtbar, und was daran sichtbar ist, das ist nicht Kirche. Diese sichtbare Kirche bezeichnet Luther in seiner Schrift „Vom Papsttum zu Rom wider den hochberühmten Romanisten zu Leipzig” (Juni 1520) als äusserliche Gemeine, von der in der heiligen Schrift kein Buchstabe stehe.1) Sie ist für ihn nicht göttlichen, sondern menschlichen Rechts.

Dem Reformierten gilt die sichtbare Kirche mehr. Sie steht zur unsichtbaren Kirche in einer näheren Beziehung als jede andere Gemeinschaft, in ihr erscheint die unsichtbare Kirche, das Reich Gottes, der Leib Christi auf Erden, aber freilich nur unter der Voraussetzung, dass sie richtig verfasst ist. Die römisch-katholische Kirche ist dem Reformierten ein Ärgernis, nicht weil sie überhaupt es wagt, sich für die Kirche Christi auszugeben, sondern weil sie es thut, obgleich sie der rechten Verfassung entbehrt. Die richtig verfasste Kirche dagegen darf sich rühmen dass sie das Königreich Christi auf Erden sei.

Schon Zwingli, dem das Wort Kirche das eine Mal die unsichtbare Kirche, das andere Mal die ecclesia specialis, peculiaris, particularis, die Kilchhöre, d.i. die Einzelgemeinde bedeutet, stellt die empirischen Grössen der einzelnen Kilchhöre keineswegs unvermittelt neben die eine allgemeine Kirche, die Gegenstand des Glaubens ist, sondern statuirt vielmehr eine innere Beziehung zwischen beiden. In einer Reihe von Stellen bezeichnet er die Kilchhöre als die Teile oder Glieder der allgemeinen unsichtbaren Kirche oder fasst umgekehrt diese als die Summe der Einzelgemeinden auf. Eben dadurch, dass sie das Wort Gottes zur Richtschnur ihres kirchlichen Handelns machen, erweisen sich die Kilchhöre als Teile der wahren Kirche; diese ist also als Gegenstand des Glaubens nicht schlechthin, sondern nur in gewisser Hinsicht unsichtbar.2) Gegen die Wiedertäufer, die sich auf die Verheissung Christi („Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen”) berufen, sagt Zwingli (W.W. II, 234): „Ein jede Kilch soll in den offnen Dingen handlen und urteilen, nit einer oder glych hundert besunder, als wir wol ermessen mögend Math. 18, 17. 1. Cor. 14, 29. Phil. 3, 16”. Also zwei oder drei oder hundert Gläubige sind keine der Kirchen, von denen das Wort Gottes redet, sondern nur eine grössere oder geringere Zahl von Mitgliedern der Kirche.3)


1) Vgl. über den lutherischen Kirchenbegriff Karl Müller, Wesen und Bedeutung der Kirche für den einzelnen Gläubigen nach Luther, in den Heften zur christlichen Welt. Nr. 16 und 17 S. 7ff.
2) Vgl. bes. Gottschick in der Zeitschrift für Kirchengeschichte Bd. VIII S. 590ff. Krauss, Das protestantische Dogma von der unsichtbaren Kirche S. 24f. Sohm, Kirchenrecht I S. 635ff.
3) Vgl. Gottschick a.a.O. S. 611. Sohm a.a.O. S. 639 Anm. 13.

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Calvin warnt vor der Geringschätzung der (sichtbaren) Kirche, die Christus als seine eigene empfinde, und erklärt die Trennung von ihr als eine Verleugnung Gottes und Christi.1) Das Urteil, das die Kirche fällt, will Gott so angesehen haben, als wäre es seine eigene Sentenz.2) Wer mit der Leitung der Kirche betraut wird, wird gleichsam zum Haushalter Gottes bestellt, da die Kirche das Haus Gottes ist.3)

Auf demselben Standpunkte stehen die Bekenntnisse der reformierten Kirche. So spricht die Confessio Helvetica posterior zunächst von der einen wahren Kirche, dem coetus fidelium, der communio omnium sanctorum (Cap. XVII, 1), unterscheidet sodann an ihr verschiedene Teile oder Arten, die triumphirende und kämpfende (ib. 3) und sagt von der letzteren: Et militans in terris Ecclesia semper plurimas habuit particulares ecclesias, quae tamen omnes ad unitatem Catholicae Ecclesiae referuntur (ib. 4) — Haec Ecclesia Dei sancta vocatur domus Dei viventis, exstructa ex lapidibus vivis et spiritualibus etc. (ib. 5). Auch hier also werden die Partikularkirchen zu den einen wahren Kirche in unmittelbare Beziehung gesetzt.

Der Heidelberger Katechismus gibt auf die 85. Frage: Wie wird das Himmelreich zu- und aufgeschlossen durch die christliche Busszucht? zur Antwort: Also dass nach dem Befehle Christi diejenigen, so unter dem christlichen Namen unchristliche Lehre oder Wandel führen, nachdem sie etliche Male brüderlich vermahnt sind und ihren Irrtümern oder Lastern nicht abstehen, der Kirche oder denen, so von der Kirche dazu verordnet sind, angezeigt und so sie sich an derselben Vermahnung auch nicht kehren, von ihnen durch Verbietung der hl. Sakramente aus der christlichen Gemeine und von Gott selbst aus dem Reiche Christi werden ausgeschlossen; und wiederum als Glieder Christi und der Kirche angenommen, wenn sie wahre Besserung verheissen und erzeigen.


1) Instit. IV, 1, 10: Sic ejus (sc. ecclesiae) autoritatem commendat (sc. Christus), ut, dum illa violatur, suam ipsius imminutam censeat. ibid.: unde sequitur, discessionem ab ecclesia Dei et Christi abnegationem esse.
2) Instit. von 1539 Cap. VIII, § 20: ecclesia, dum manifestarios adulteros, scortatores, fures, impostores, praedones, rapaces, homicidas, seditiosos, percussores, jurgatores, falsos testes, iniquos, ebriosos, comessatores, decoctores, et eios formae caeteros, qui rite admoniti non resipiscunt, e suo consortio exterminat, nihil sibi praeter rationem usurpat, sed iurisdictione a Domino delata fungitur. Porro, ne quis tale ecclesiae judicium contumaciter spernat, aut parvi aestimet se fidelium suffragiis damnatum, testatus est Dominus illud ipsum non aliud esse, quam sententiae suae promulgationem, ratumque haberi in coelis quod illi in terre egerint (Math. 18, 18). Die gleiche Stelle ib. § 187. Vgl. Instit. von 1559 IV, 11, 2. 12, 4.
3) Opp. Calvini LII p. 410: — quia, quum ecclesia sit domus Dei, quisquis eius gubernationi praeficitur, veluti oeconomus Dei constituitur.

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Dieselbe Gleichsetzung von sichtbarer und unsichtbarer Kirche begegnet uns in der Confessio Gallicana art. 29: Quant est de la vraye Eglise, nous croyons qu’elle doit estre gouvernée selon la police que nostre Seigneur Jesus Christ a establie etc. (womit die Confessio Belgica art. 30 fast wörtlich übereinstimmt), ferner in dem Westminster Confession of Faith chapt. XXV, 2: The visible Church, which is also (wie die unsichtbare Kirche) catholic or universal under the gospel (not confined to one nation as before under the law) consists of all those, throughout the world, that profess the true religion, and of their children; and is the Kingdom of the Lord Jesus Christ, the house and family of God, out of which there is no ordinary possibility of salvation.

In dem Form of Government of the Presbyterian Church in the United States of America heisst es Chapt. II, 1-3: Jesus Christ, who is now exalted far above all principality and power hath erected in this world, a kingdom, which his church. The universal church consists of all those persons, in every nation, together with their children, who make profession of the holy religion of Christ, and of submission to his laws. As this immense multitude cannot meet together, in one place, to hold communion, or to worship God, it is reasonable, and warranted by Scripture example, that they should be divided into many particular churches (womit wörtlich übereinstimmt Constitution of the Cumberland Presbyterian Church § 1 und 2).1)

Dass auch die Theorie des Calvinismus bis auf den heutigen Tag mit dieser in den Bekenntnissen und Kirchenordnungen vertretenen Anschauung übereinstimmt, dafür nun Ein Beispiel aus der neuesten Zeit. In seiner Free Church Principles (1887) stellt William Wilson eine Untersuchung der Begriffe „unsichtbare” und „sichtbare” Kirche an und kommt zu dem Ergebnis, dass beide sich nicht ohne Weiteres decken, sofern zur sichtbaren Kirche solche gehören, die nicht Glieder der unsichtbaren Kirche sind. Doubtless there are some statements


1) Es ist eine richtige Bemerkung Sohms, Kirchenrecht I S. 635 Anm. 1, dass für die Unsichtbarkeit der wahren Kirche nach Zwingli die Unerkennbarkeit ihrer Glieder, sowie die Unmöglichkeit, alle ihre Glieder jetzt schon äusserlich zu versammeln (zumal da auch die bereits verstorbenen und die künftigen Gläubigen dazu gehören) das Ausschlaggebende sei. Was hier von Zwingli gesagt ist, gilt allgemein vom reformierten Protestantismus, wie gerade die zuletzt im Texte angeführten Zeugnisse des Calvinismus zeigen. Für Luther ist das Entscheidende, wie Sohm a.a.O. zutreffend hervorhebt, dass die wahre Kirche einen Gegenstand des Glaubens darstellt: „nicht blos die Zahl ihrer Mitglieder, sondern dass überhaupt eine Kirche Gottes, ein Volk Gottes auf Erden ist, das Dasein, sowie das Wesen der Kirche kann nur geglaubt und nur vom Glauben gesehen werden.”

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regarding the Church which cannot be applied with rigid exactness to the visible Church as a whole, or to any section of it (p. 41f.). Man kann deshalb zweifelhaft sein, ob Christus das Haupt nicht blos der unsichtbaren Kirche, worüber ja kein Streit möglich ist, sondern auch der sichtbaren sei. Wilson entscheidet sich dahin: by much the larger number of the references to the relation between Christ and his Church, contained in the Scriptures, are applicable without any strain upon their meaning to the visible Church; and some of these express a very close relationship. I have no hesitation, for example, in so applying the statements regarding Christ as the Head of the Church, although it is, confessedly, not composed exclusively of those who are vitally united to Him (p. 42). — Speaking of the Church, therefore, as a corporate body, we have abundant Scripture warrant for saying, that Christ ist its Head, that He has the same close and vital relation to it as a body has to the head which directs it (p. 44).

2) Nach lutherischer Anschauung sind die sichtbaren Kirchen in erster Linie Anstalten zur Verkündigung des Evangeliums von Christo, Einrichtungen zur christlichen Erziehung der Nation; Gemeinden der Heiligen dagegen können sie nicht sein; sie solle da sein für alle die es nicht ausdrücklich ablehnen Christen zu heissen, und darum ihre Thore recht weit aufmachen.

Für den Reformierten ist die sichtbare Kirche nicht sowohl Heilsanstalt als Heiligungsanstalt. Es hängt dies mit der zentralen Stellung zusammen, die das Prädestinationsdogma in der altreformierten Welt- und Lebensanschauung einnimmt. Hat Gott die Menschen von Ewigkeit her die einen zur Seligkeit, die anderen zur Verdammnis durch absolutes Dekret, also ohne Rücksicht auf ein vorhergegangenes oder vorhergesehenes Handeln der Menschen selbst bestimmt, so kann die Kirche nicht eigentlich die Aufgabe haben, Anstalt zur Darbietung des in Christo der Menschheit erwirkten Heiles zu sein. Die Seligkeit oder Verdammnis hängt nicht davon ab, ob der Mensch das ihm dargebotene Heil im Glauben ergreift oder im Unglauben verschmäht, sondern allein von der ewigen Vorherbestimmung Gottes. Eine berufende und sammelnde Thätigkeit kann daher der sichtbaren Kirche nicht in erster Linie zukommen: sie ist ja das Corpus electorum, die Gesammtheit derer, die Gott durch sein absolutes Dekret zur Seligkeit bestimmt hat. 1) Eben darum ist sie das Königreich Christi, weil sie nur solche umfasst, die kraft des aeternum Dei decretum Christo angehören. Die


1) Vgl. O. Mejer, Institutionen des gemeinen deutschen Kirchenrechts. 2. Aufl. S. 14f.

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Aufgabe der Kirche ist vielmehr die Heiligung ihrer Mitglieder; sie muss beständig darnach trachten und mit allen Mitteln, die ihr zu Gebote stehen, darauf hinarbeiten, dass sie sei eine wahre Kirche, das Haus Gottes, das Königreich Christi. Unter den verschiedenen Prädikaten der Kirche steht der reformierten Anschauung die Heiligkeit obenan: ein Kirche, die nicht vor allem nach dem Ruhme der Heiligkeit strebt, die an sich Unheiliges duldet, die den halsstarrigen Sünder nicht aus ihrer Mitte entfernt, ist keine Gemeinschaft der Heiligen, ist nicht der Leib Christi. Calvins Ideal ist eine präzise Kirche, eine Kirche, die nicht zugleich Gott und der Welt dient, nicht Gute und Böse neben einander umfasst, sondern eine Kirche, wie er einmal schreibt (opp. Calvini X, pars posterior, p. 307), ubi spiritus Christi ita regnat, ut nihil inde exeat nisi purum ac sanctum.

Daher die grosse Bedeutung, die der Kirchenzucht in der reformierten Kirche zukommt. Nach lutherischer Anschauung trägt die Kirche nur Organe der Gnade an sich und hat deshalb grundsätzlich keine strafrechtliche Kompetenz über ihre Angehörigen; dass in der alten Kirche Disziplin geübt worden ist, erklärt sich daraus, dass damals noch keine christliche Obrigkeit vorhanden war. Wenn jedoch der Staat der sittlichen Bestimmung seiner Strafgewalt im Sinne des Christentums sich bewusst wird, so hat die Kirche sich ihrer Disziplinargewalt zu entledigen, um ihren Charakter als Trägerin der Gnadenverkündigung und Gemeinschaft der Gnade um so ungetrübter auszuprägen.1) Reformierterseits dagegen gilt die Disziplin für ein unverlierbares Attribut, eine nota der Kirche, die sich ohne sie in der Welt nicht als Kirche, als Reich Gottes behaupten könnte. Dadurch


1) Vgl. Ritschl, Geschichte des Pietismus I S. 64ff. Diesem Standpunkt entspricht die höchst lehrreiche Ausführung des Berner Theologen Musculus in einem Schreiben an Bullinger vom 29. Mai 1553 (Calvini opp. XIV p. 539): Necessariam esse ecclesiis castigationis et emendationis disciplinam, puto nemo cordatus infitias ibit. De modo illius non convenit mihi cum illis qui hanc necessario putant esse ad formam pristinae restituendam ecclesiae, in qua magistratus alienus erat a professione nominis Christi. Ibi necessarium erat, ut iudicia castigatoria in coetibus fidelium exercerentur, de quibus in Apologetico Tertulliani Cap. 59 videri licet. Iam vero postquam impleri coepit illud Ps. 2: Et nunc reges intelligite, erudimini qui iudicatis terram, servite Domino in terrore et osculamini filium etc., arbitror emendationem vitiorum et castigationes delinquentium, verbo videlicet doctrinae non acquiescentium, partim per consistoria ut vocant, in quibus et senatores et ministri sedeant, ad hoc muneris a magistratu delecti, partim a magistratu ipso in gravioribus flagitiis et in incorrigibilibus sceleribus, sic exerceri posse, ut non sit respiciendum ad formam prioris ecclesiae. Et quae ad eam modum in usu est disciplina, non debet haberi pro ethnica, quasi alienus sit ab ecclesia magistratus et Christo Domino non serviat, corrigens vitia et castigans delinquentes.

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dass die weltliche Obrigkeit eine Strafgewalt übt, wird die Handhabung der Sittenzucht durch Organe der Kirche nicht überflüssig; beide werden bis ans Ende der Tage neben einander hergehen.

Daraus folgt, dass reformierterseits die kirchliche Disziplin vor allem dem Zweck hat, die Kirche als Ganzes, als den Leib Christi, als die Gemeinschaft der Heiligen rein zu halten von allem Unheiligen, das Prädikat der Heiligkeit der Kirche zu verwirklichen, während in der lutherischen Kirche die Zucht, wenn und soweit sie geübt wird, in erster Linie dem Seelenheil des Einzelnen dient, der dadurch betroffen wird.1) Bezeichnend ist die Art und Weise, wie Calvin die Notwendigkeit der Kirchenzucht begründet: Si nulla societas, imo nulla domus, quae vel modicam familiam habeat, contineri in recto statu sine disciplina potest, eam esse multo magis necessariam in ecclesia, cujus statum quam ordinatissimum esse decet (Instit. IV, 12, 1). Mit offenbarem Anklang an dieses Wort Calvins sagt das First Book of Discipline der schottischen Kirche (chapt. VII in.): As that no Common-wealth can flurishe or long indure without gude lawis, and scharp executioun of the same; so neathir can the Churche of God be brocht to puritie, neathir yit be retained in the same, without the ordour of Ecclesiastical Discipline. Die Beziehung der Kirchenzucht auf das Seelenheil des Einzelnen ist natürlich dem Calvinismus nicht fremd, aber da wo die verschiedenen Zwecke und Aufgaben der Disziplin aufgezählt werden, steht die Besserung des Sünders stets an letzter Stelle. So sagt Calvin Instit. IV, 12, 5: Sunt autem tres fines quos spectat ecclesia in ejusmodi correctionibus et excommunicatione. Primus est, ne cum Dei contumelia inter Christianos nominentur, qui turpem ac flagitiosam vitam agunt. — Alter finis est, ne assidua malorum consuetudine, ut fieri solet, boni corrumpantur. — Tertius, ut eos ipsos pudore confusos suae turpitudinis poenitere incipiant.2) Ganz ähnlich bestimmen die Kirchenordnungen des schottisch-amerikanischen Calvinismus den Zweck der Disziplin. Das Book of Discipline of the Presbyterian Church in the United States Chapt. I, 2 sagt: The ends of discipline are the maintenance of the truth, the vindication of the authority and honor of Christ, the removal of offenses,


1) Vgl. bes. Sohm, Kirchenrecht S. 644.
2) Damit übereinstimmend, wenn auch etwas kürzer, schon in der Institutio von 1536 Cap. II (opp. Calvini I p. 76) und in der von den Genfer Geistlichen dem Rate überreichten Denkschrift vom Januar 1537 (bei Herminjard, Correspondance des Réformateurs dans les Pays de Langue Française IV p. 159). Richtig bemerkt Kampschulte, Johann Calvin, seine Kirche und sein Staat in Genf I S. 267 Anm. 4: „Streng genommen sollte von Besserung gar nicht die Rede sein; denn rechtmässig kann der Bann doch nur gegen Reprobirte verhängt werden.”

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the promotion of the purity and edification of the Church, and the spiritual good of offenders.1)

Gerne wird die Disziplin in der reformierten Kirche mit den Nerven des Menschen verglichen: — quemadmodum, sagt Calvin (Instit. IV, 12, 1), salvifica Christi doctrina anima est ecclesiae, ita illic disciplina pro nervis est: qua fit, ut membra corporis suo quodque loco inter se cohaereant.2)

Auch darin zeigt sich die Wichtigkeit der Kirchenzucht, dass kirchliche Disziplin und kirchliche Verfassung nahezu identische Begriffe sind: — ista jurisdictionis potestas, sagt Calvin, wo er von der morum disciplina handelt (Instit. IV, 11, 1), nihil aliud erit in summa quam ordo comparatus ad spiritualis politiae conservationem. In hunc finem fuerunt ab initio constituta in ecclesiis judicia quae censuram de moribus agerent, animadverterent in vitia, et exercendo clavium officio praeessent. Die ganze Verfassung der Kirche also dient der Übung der Zucht, und die kirchlichen Behörden sind nur ihretwegen da. Die Kirchenordnung der französischen reformierten Kirchen heisst Discipline ecclésiastique; ebenso gebrauchen die wallonischen Kirchen die Bezeichnungen Discipline ecclésiastique und Ordre ecclésiastique unterschiedslos.

3) Für den lutherischen Christen ist die sichtbare Kirche in der Hauptsache nur eine gottesdienstliche Gemeinschaft, im Übrigen aber sind ihm die weltlichen und natürlichen Formen der menschlichen Gesellschaft, wie Familie, Gemeinde, Staat, freie Genossenschaften und Vereine der Ort, wo die Einzelnen ihren Christenberuf ausüben. Wohl ist auch für ihn die Kirche die Mutter, die jeden Christen gebiert und aufzieht (wie Luther von ihr im Katechismus sagt: — haec mater est, haec quemlibet christianum parturit ac alit per verbum), aber sie ist das nicht sowohl als Gemeinschaft (communio), denn als Anstalt, als Inhaberin und Verwalterin von Wort und Sakrament.


1) Wörtlich stimmt damit überein The Book of the Church Order of the Presbyterian Church South in the United States § 145. Ähnlich ferner Rules of Discipline of the Cumberland Presbyterian Church § 2. Constitution of the (German) Reformed Church in the United States Art. 140. The Government and Discipline of the United Presbyterian Church of North America Part III Chapt. I § 2. The Practice of the Free Church of Scotland in her several Courts, Chapt. V Part I § 1 (p. 102). The Constitution and Government of the Presbyterian Church in Ireland § 494.
2) Ganz ähnlich Calvin in einem Briefe an den Herzog von Sommerset opp. XIII, 89. Vgl. auch den Eingang der Police et Discipline Ecclésiastique des Isles de la Manche de 1576 (bei F. de Schickler, Les Eglises du Refuge en Angleterre III p. 312).

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Dem Reformierten ist seine Kirche viel mehr: nicht blos eine gottesdienstliche Gemeinschaft, sondern überhaupt eine Gemeinschaft des christlichen Lebens und Handeln, ein sozialer Organismus. Nach Hundeshagen besteht der tiefste Unterschied der lutherischen und reformierten Konfession in dem höchst verschiedenen Verhältnis beider zur kirchlich-sozialen Aufgabe des Protestantismus: der reformierte Protestantismus war von seinen ersten Regungen an erfüllt von dem lebendigen Drange, sich in seiner vollen Eigentümlichkeit auch zur Kirche und zwar zur sichtbaren Kirche auszugestalten, während dies dem lutherischen Protestantismus fremd war und fremd geblieben ist.1) Noch bestimmter bezeichnet ein anderer Theologe die reformierte Anschauung von der Kirche dahin: „Die wahre Kirche ist eben nicht nur eine gottesdienstliche Gemeinde auf Grund gemeinsamen Glaubens, sondern eine Gemeinschaft auch bestimmter sittlicher Zwecke und Aufgaben, wie sie sich aus dem in der Schrifturkunde niedergelegten Gesetze Gottes ergeben, wenn auch im Mittelpunkte dieser Zwecke die Ausübung des wahren Gottesdienstes steht”.2)

Die sichtbare Kirche bildet für den Reformierten das Objekt und den Umkreis seiner christlich-sittlichen Thätigkeit; durch die guten Werke, die er in ihr und für sie thut, wird er seiner Erwählung gewiss; durch die Arbeit an ihr baut er den Gottesstaat auf Erden; das ganze bürgerliche und gesellschaftliche Leben soll von hier aus dem Gesetze Gottes gemäss reformiert werden.

An zwei Punkten tritt dieser soziale Charakter des Calvinismus besonders deutlich zu Tage: an seiner Stellung zur Armenpflege und zum christlichen Vereinswesen.

Während lutherischerseits die Fürsorge für die Armen zwar als eine notwendige Bethätigung christlichen Lebens gilt, aber keine Bestimmung darüber existirt, wer sie üben soll, ob die weltliche Obrigkeit oder kirchliche Organe, wird im Gebiete des reformierten


1) In der Zeitschrift für Kirchenrecht Bd. I S. 455; ähnlich derselbe in seinen Beiträgen zur Kirchenverfassungsgeschichte und Kirchenpolitik insbes. des Protestantismus I S. 165: „Der lutherische Protestantismus lernt in Absicht auf die Kirche frühzeitig sich begnügen mit einer unsichtbaren Kirche; der Protestantismus Zwinglis [und nicht minder, fügen wir hinzu, der Calvins] kommt nur zur Ruhe in der Ausgestaltung der Kirche als sozialen Organismus in sichtbarer Erscheinung.”
2) Hermann Schmidt, Handbuch der Symbolik S. 385. Vgl. noch Achelis, Lehrbuch der praktischen Theologie 2. Aufl. Bd. II S. 533: „Sofort in der Reformation Zwinglis tritt scharf die Eigentümlichkeit der reformierten Kirche hervor, die ihr im Unterschied von der lutherischen Kirche bis heute geblieben ist, der soziale Charakter.” Gute Bemerkungen auch bei H.A. Köstlin, der Begriff des geistlichen Amts, in den Theologischen Studien aus Württemberg, Jahrgang VII (1885) S. 179. 185.

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Protestantismus die Armenpflege als eine notwendige, unveräusserliche und unentbehrliche Funktion der Kirche betrachtet, die dadurch, dass es daneben eine bürgerliche Armenpflege gibt, nicht überflüssig gemacht wird. Darum hat die Kirche in ihre Diakonen ein eigenes Organ für die Übung der Armenpflege. Die Ordnung der apostolischen Kirche ist für sie normativ, während vom lutherischen Standpunkt aus dies nur eine geschichtliche Thatsache ist, die sich daraus genügend erklärt, dass damals die Obrigkeit noch heidnisch war und es überhaupt keine geordnete Armenpflege gab. Die lutherische Kirche kennt nur Eine Aufgabe, die Predigt des Evangeliums und die Verwaltung der Sakramente; ein gottgeordnetes Armenpflegeamt ist ihr unbekannt.1)

Was den zweiten Punkt betrifft, so haben sich im protestantischen Deutschland in neuerer Zeit zahllose Vereine der christlichen Barmherzigkeit und Nächstenliebe neben und ausserhalb der Kirche entwickelt; man pflegt sie unter dem Namen der Innern Mission zusammenzufassen. Gegen diese Vereinsthätigkeit hegt der Calvinismus eine gewisse Abneigung: ihm ist die Kirche selber der von Gott gegebene Verein der christlichen Nächstenliebe. Darum hat die richtig verfasste Kirche neben den Pfarrern Presbyter und Diakonen, um nicht blos Gottes Wort predigen und Sakramente spenden, sondern auch Werke der Barmherzigkeit vollbringen, lieblicher und äusserer Not ihrer Glieder wehren zu können. Darum haben die amerikanischen Kirchen ihre eigenen Boards of Home Mission, Foreign Mission, Education, Publication etc. Eine Thätigkeit also, die die lutherische Kirche neidlos und ohne Bedenken den freien Vereinen überlässt, nimmt die reformierte Kirche grundsätzlich für sich und ihre Organe in Anspruch.

So ist im Gebiet des Calvinismus das Christentum weit mehr verkirchlicht als in dem des Luthertums; es gibt für den Reformierten kein christliches Leben, das sich nicht in kirchlichen Formen darstellte. Was für Luther das corpus christianum, die christliche Gesellschaft ist, das ist für Calvin die sichtbare Kirche.

4) Einen weiteren Unterschied zwischen dem lutherischen und dem reformierten Kirchenbegriff möchten wir kurz so formulieren: im lutherischen Kirchenbegriff überwiegt das anstaltliche, im reformierten das genossenschaftliche Moment. Dies bedarf der Erläuterung.


1) Vgl. Uhlhorn, die christliche Liebesthätigkeit Bd. III (1890) S. 141ff. Derselbe, die kirchliche Armenpflege in ihrer Bedeutung für die Gegenwart 1892 S. 3ff.

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Nach lutherischer Anschauung steht die Kirche, nicht blos die unsichtbare, sondern auch die sichtbare, über ihren Gliedern: diese gehören ihr nur als passiver Bestandteil an. Die Kirche ist wohl für ihre Glieder da, aber nicht durch sie. Sie ergreift die Kinder ihrer Glieder, ohne dass diese durch ausdrückliche Willenserklärung ihre Zustimmung dazu geben. Einer Erklärung bedarf es nicht, um ihr anzugehören, sondern nur, um ihr nicht mehr anzugehören. Die Kirche ist nicht einfach die Gesammtheit der Glieder; diese ist nicht Willensträgerin, sondern lediglich Willensobject der Kirche. Die Gesammtheit der Glieder kann den Zweck der Kirche nicht ändern, weil dieser der Kirche transcendent ist. Auch wenn alle, die der Kirche angehören, aus ihr austreten würden, würde sie damit nicht aufhören fortzubestehen als öffentliche Anstalt oder Stiftung.1)

Dieses Anstaltsmoment hat der lutherische Kirchenbegriff mit dem mittelalterlich-katholischen gemein, nur dass es an diesem noch schärfer und deutlicher hervortritt. Und bis auf den heutigen Tag sind die lutherischen Landeskirchen in Deutschland und anderswo Anstalten des öffentlichen Rechts, nicht Genossenschaften.

Nun fehlt das anstaltliche Moment auch dem altreformierten Kirchenbegriffe nicht. Auch für Calvin ist die sichtbare Kirche eine Anstalt, die über den Individuen steht, sie ergreift und ihrer Zucht unterstellt, ohne dass sie erst ihre Zustimmung dazu geben. Nicht umsonst bezeichnet der Genfer Reformator, hierin offenbar von Luthers Geiste berührt, die Kirche als die Mutter, durch die allein der Eingang zum Leben vermittelt wird.2) Nicht die Einzelnen als solche, sondern die Nation als Ganzes ist nach altreformierter Anschauung das Objekt der kirchlichen Erziehung und Unterweisung, mit anderen Worden: die Kirche ist Volkskirche und Landeskirche (église nationale). Nirgends lässt sich dies besser erkennen als in Genf und in Schottland. Hier ist keine Rede davon, dass die Einzelnen erst lange ihre Zustimmung zu der neuen Ordnung der Dinge geben und sich darüber erklären sollen, ob sie sich der nach Gottes Wort reformierte Kirche anschliessen oder nicht, sondern, nachdem einmal von den Trägern der öffentlichen Gewalt die Reformation beschlossen ist, wird diese von oben herab eingeführt und angeordnet. Nach der allgemeinen


1) Vgl. über den Anstaltsbegriff Gierke, das deutsche Genossenschaftsrecht II S. 970. Rosin, das Recht der öffentliche Genossenschaft S. 48. Rieker, die evangelische Kirche Württembergs in ihrem Verhältnis zum Staat S. 99ff.
2) Instit. IV, 1, 4: non alius est in vitam ingressus, nisi nos ipsa concipiat in utero, nisi pariat, nisi nos alat suis uberibus etc. Eine ähnliche Stelle in Calvini opp. LI p. 199: Et certe ecclesia communis est piorum omnium mater, quae tam reges quam plebeios gignit in Domino, nutrit et gubernat: quod fit in ministerio.

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Anschauung des Reformationszeitalters, die auch für den Calvinismus massgebend ist, bedeutet die Kirche nicht eine Genossenschaft, die durch den freiwilligen und ausdrücklich erklärten Zusammenschluss Gleichgesinnter entsteht und von dem Willen der Gesamtheit oder Mehrheit ihrer Glieder abhängt, sondern eine Anstalt, deren Willen und Zweck nicht blos den einzelnen Gliedern, sondern auch der Gesamtheit der Glieder transcendent ist, eine Volks- oder Nationalkirche.1)

Aber — und das unterscheidet eben den reformierten Kirchenbegriff vom lutherischen wie auch vom mittelalterlich-katholischen — neben dem anstaltlichen Moment tritt schon frühe das genossenschaftliche hervor und droht jenes im Laufe der Zeit aufzusaugen. Worin hat diese Eigentümlichkeit des reformierten Kirchenbegriffs ihren Grund?

 

Vor allem einmal in der Prädestinationsidee, die im Mittelpunkt der religiösen Gedankenwelt des Calvinismus steht. Wir haben bereits gesehen (s.o. S. 64f.), wie sehr sie der Vorstellung der Kirche als Heilsanstalt Abbruch thut. Hängt das Heil des Einzelnen lediglich davon ab, ob er zu den von Gott kraft ewigen Ratschlusses für die Seligkeit Erwählten gehört oder nicht, dann ist die Kirche für den Calvinisten nicht dasselbe wie für den lutherischen Christen. Was dem Einzelnen die Gewissheit der Seligkeit verleiht, das ist das


1) Was wir hier als den Unterschied des anstaltlichen und genossenschaftlichen Kirchenbegriffs bezeichnen, drückt Stahl in minder deutlicher Weise mit dem Gegensatz von Kirche und Gemeinde aus, vgl. die Kirchenverfassung nach Lehre und Recht der Protestanten 1. Aufl. (1840) S. 48f., 2. Aufl. (1862) S. 67ff. Referat über die Kirchenverfassung auf der Generalsynode von 1846 (Verhandlungen II S. 114f.). — Richtig bemerkt Stahl (Kirchenverfassung nach Lehre und Recht der Protestanten 2. Aufl. S. 74): „Die reformierte Kirche neigt sehr dahin, den Begriff der Kirche aufgehen zu lassen in den der Gemeinde, und vollends kommt es dazu in ihren Ausläufern, den Independenten und Baptisten u.s.w.” Zu weit geht es aber, wenn er in seinem Buche über „die lutherische Kirche und die Union” (2. Aufl. 1860) S. 57 sagt: „Nach reformierter Auffassung ist die Kirche und alles was sie zu bieten hat, fortwährend nur das Erzeugnis der eigenen That der Menschen. — Die Kirche ist lediglich die Gemeinde, ein Verein der Gläubigen, eine Gemeinschaft, das Heil zu erwerben, nicht eine Institution über ihnen, die es ihnen spende, nicht die Mutter, die sie mit ihren Tränken nähre.” — Mit unserer Unterscheidung berührt sich das, was Albrecht Ritschl den religiösen und den ethischen Begriff der Kirche nennt (vgl. seine Abhandlung über „Die Begründung des Kirchenrechts im evangelischen Begriff von der Kirche” in der Zeitschrift für Kirchenrecht, Bd. VIII S. 249). — Den Anstaltscharakter des ursprünglichen kalvinischen Kirchenbegriffs betont auch H. von der Goltz, die reformierte Kirche Genfs im neunzehnten Jahrhundert 1862 S. 282, eine Schrift, die an dem Beispiele einer bestimmten Landeskirche die allmähliche Auflösung des anstaltlichen Begriffs der Kirche und seine Ersetzung durch den genossenschaftlichen in feiner geschichtlicher Darstellung nachweist.

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Bewusstsein seiner Erwählung durch Gott, nicht aber das Bewusstsein seiner Zugehörigkeit zur Kirche auf Grund der Taufe. Die Gewissheit der Erwählung reisst ihn los vom Verband der Familie und der Kirche und stellt ihm auf sich selbst, erfüllt ihn mit dem Bewusstsein der Selbständigkeit und Unabhängigkeit. Erst nachträglich schliessen sich die Erwählten zu einem Verbande zusammen, um darin für die Aufrichtung und Ausbreitung des Reiches Gottes auf Erden in gemeinsamer Thätigkeit zu wirken. Die Kirche bildet so im Vergleich mit der Prädestination ein sekundäres Moment im Vorstellungskreis des Reformierten, und es lässt sich kein systematisch notwendiger Zusammenhang zwischen ihr und der lediglich durch Gottes Machtwillen gesetzten Summe der Erwählten auffinden.1)

Aufs Engste hängt damit der zweite Grund zusammen, in dem das Übergewicht des genossenschaftlichen Moments im reformierten Kirchenbegriffe wurzelt, dass nämlich der mehr aktiven, ja aggressiven Frömmigkeit der Reformierten die passive Gemeinschaftsform der Anstalt oder Stiftung, deren Mitglieder nur Willensobjekt, nicht Willensträger sind, weniger zusagt als die aktive Gemeinschaftsform der Genossenschaft, deren Mitglieder in ihrer Gesammtheit das Subjekt des Verbandes darstellen und einen einheitlichen Gesammtwillen zu erzeugen im Stande sind. Während der lutherische Christ von der Kirche, der er kraft der Taufe angehört, nichts weiter erwartet, als dass sie ihm das Wort Gottes und die Sakramente rein und lauter darbiete, ist dem Reformierten, wie wir bereits bemerkt haben (s.o. S. 68), die Kirche das eigentliche Feld seines Eiferns um Gottes Ehre und seiner Arbeit für das Reich Christi.

Daher gebraucht Calvin, wenn er die Thätigkeit der Christen schildern will, mit Vorliebe militärische Ausdrücke, spricht vom Gott der Schlachten und von Schlachten Christi, von Kriegsdienst und Fähnlein Jesu, vergleicht die Christen mit einem Heere, nennt sie Krieger Gottes, die mit den Feinden Gottes den Kampf zu führen haben u.s.w.2)


1) Vgl. Seeberg, der Begriff der Kirche I (1885) S. 123.
2) E. Marcks, Gaspard von Coligny I, 1 S. 321: „Nichts ist für den Calvinismus charakteristischer als de militärischen Worte, von denen auch Calvins Briefwechsel wimmelt (opp. Calvini XV, p. 744f. 806. XVI p. 712. 727, 744, XVII p. 7. 9. 10. 66. 117. 158. 437f. 574. 579).” Vgl. auch Hundeshagen, Kleine Schriften Bd. II S. 58. Der linke Flügel des Calvinismus hat auch diese Eigentümlichkeit bes. ausgebildet. So heisst es in dem zwischen dem Presbyterianismus und dem Kongregationalismus die Mitte haltenden London Confession of 1589 (bei Williston Walker, The Creeds and Platforms of Congregationalism 1893 p. 38): This holie armie of saintes, is marshalled here in earth by these Officers, under the conduct of their glorious Emperour Christ, that victorious Michaell. Thus

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So erscheint die Kirche als eine Genossenschaft, eine freie Vereinigung derer, die für den Herrn Jesus auf Erden zu streiten gelobt haben.

Von sichtbarem Einfluss auf die Verdrängung des anstaltlichen Kirchenbegriffs durch den genossenschaftlichen waren ferner die schottischen Covenants, d.h. jene Bündnisse, welche die Presbyterianer in Schottland nach alttestamentlichen Vorbilde teils unter einander, teils mit ihren Fürsten wiederholt (1557, 1559, 1580, 1638) zur Aufrechterhaltung der wahren Religion und zur Abwehr aller im Widerspruche mit Gottes Gesetz stehenden Einrichtungen abschlossen und durch ihre Unterschrift bekräftigten.1) Freilich bedeuten diese Covenants zunächst nicht, dass die Kirche selbst durch freien Zusammenschluss Gleichgesinnter entstanden sei, sie setzen vielmehr die Kirche als bereits bestehend voraus. Allein lag es doch nahe, von hier aus einen Schrift weiterzugehen und auch die Kirche als auf einem Covenant beruhend anzusehen. Auch hierin gehen die radikalen Parteien des Calvinismus voran.2)


it marcheth in this most haevenlie order and gratious araye, against all Enimies both bodilie and ghostlie: peaceable in it self as Jerusalem, terrrible to the enemy as an Armie with baners etc. Wer wird da nicht an die Heilsarmee erinnert, die nur auf reformierten Boden erstehen konnte!
1) Vgl. z.B. einige Stelen aus dem Covenant von 1638 (abgedruckt bei S.R. Gardiner, The Constitutional Documents of the Puritan Revolution 1628 bis 1660. p. 54-64): We all, and every one of us underwritten, do protest, that after long and due examination of our consciences in matters of true and false religion, we are now thoroughly resolved of the truth, by the word and spirit of God; and therefore we believe with our hearts, confess with our mouths, subscribe with our hands, and constantly affirm before God and the whole world, that this only is the true Christian faith and religion etc. — To the which confession and form of religion we willingly agree in our consciences in all points. — We noblemen, barons, gentlemen, burgesses, ministers, and commons under subscribing, — do hereby profess, and before God, His angels and the world, solemnly declare, that with our whole hearts we agree and resolve all the days of our life constantly to adhere unto and to defend the aforesaid true religion etc. — And because we cannot look for a blessing from God upon our proceedings, except with our profession and subscription, we join such a life and conversation as beseemeth Christians who have renewed their covenant with God; we therefore faithfully promise, for ourselves, our followers, and all others under us etc. — and that this our union and conjunction may be observed without violation we call the living God etc. — In witnes whereof we have subscribed with our hands all the premises etc.
2) So sagt Robert Browne, der Stifter des Kongregationalismus (s.o. S. 55) in seiner Schrift A Booke which sheweth the life and manners of all true Christians etc. vom Jahr 1582: Christians are a companie or number of beleeuers, which by a willing covenaunt made with their God, are under the gouernement of God and Christ, and keepe his Lawes in one holie communion

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Die angeführten Gründe machen es erklärlich, wenn der Calvinismus im Unterschied vom Luthertum das genossenschaftliche, gesellschaftliche Moment am Kirchenbegriff besonders stark betont. Der Catechismus Genevensis gibt auf die Frage Quid est ecclesia? zur Antwort: Ecclesia est corpus et societas fidelium, quos Deus ad vitam aeternam praedestinavit. Den Zusatz im Apostolicum: communio sanctorum erklärt Calvin als sanctorum communicatio und sagt: quasi dictum esset hac lege congregari sanctos in societatem Christi ut quaecunque in eos beneficia Deus confert, inter se mutuo communicent


➝ (bei Williston Walker, The Creeds and Platforms of Congregationalism p. 19). Der sog. Charleston-Boston Covenant von 1630 lautet (bei Walker a.a.O. p. 131): In the Name of our Lord Jesus Christ, & in Obedience to His holy will & Divine Ordinaunce. Wee whose names are hereunder written, being by His most wise & good Providence brought together into this part of America in the Bay of Masachusetts, & desirous to unite our selves into one Congregation, or Church, under the Lord Jesus Christ our Head, in such sort as becometh all those whom He hath Redeemed, & Sanctifyed to Himselfe, do hereby solemnly, and religiously (as in His most holy Proesence) Promisse, & bind ourselves, to walke in all our wayes according to the Rule of the Gospell, & in all sincere Conformity to His holy Ordinances, & in mutuall love, & respect each to other, so neere as God shall give vs grace. Noch deutlicher wird der Begriff des Covenant zergliedert in dem Windsor Creed-Covenant von 1647 (bei Walker a.a.O. p. 155): We believe God hath made an everlasting covenant in Christ with all penitent sinners that rest on him in Christ etc. — We believe his convenant to be reciprocal, obliging us to be his people etc.; as him to be our God etc. — We believe that God’s people, besides their general covenant with God — ought also to join themselves into a church covenant one with another, and to enter into a particular combination together with some of his people to erect a particular ecclesiastical body, and kingdom, and visible family and household of God etc. In dem Cambridge Platform von 1648 heisst es (bei Walker a.a.O. p. 205): A Congregational-church, is by the institution of Christ a part of the Militant-visible-church, consisting of a company of Saints by calling, united into one body, by a holy covenant, for the publick worship of God & the mutuall edification one of another, in the Fellowship of the Lord Jesus. — Nur nebenbei möge bemerkt werden, dass die Vertragsidee vom kirchlichen Gebiet auch auf das politische übergegriffen hat: wie die Kirche, so ist auch der Staat durch den vertragsmässigen Zusammenschluss der Einzelnen entstanden. Vgl. Jellinek, die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte. 1895 S. 32: „Der Independentismus bleibt nicht auf geistlichen Gebiete stehen, er wird durch logische Notwendigkeit gezwungen, seine Grundlehren auch auf das politische Gebiet zu übertragen. Wie die Kirche, so betrachtet er auch den Staat und überhaupt jeden politischen Verband als das Resultat einer Vertrags ihrer ursprünglich souveränen Glieder.” Damit stimmen überein Weingarten, Die Revolutionskirchen Englands. 1868. S. 288 und Borgeaud, The Rise of modern democracy in Old and New England. 1894. p. 7ff. Allerdings ist die Idee der Entstehung des Staates durch Vertrag älter als der Calvinismus, aber von Einfluss auf die moderne Gedankenwelt wird sie erst durch die Vermittlung der radikalen Parteien des Calvinismus.

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(Instit. IV, 1, 3). Von der Schlüsselgewalt (clavium potestas) sagt Calvin (ib. 1, 22), Gott habe sie übertragen fidelium societati. Ein anderes Mal (opp. Calvin. XIV, p. 293 in einem Widmungsschreiben an den König Christian von Dänemark): Quum de Christi regno sermo habetur, duo praecipue spectanda nobis sunt: evangelii doctrina qua sibi Christus ecclesiam colligit et qua eandem collectam gubernat, deinde ipsa piorum societas qui sincera evangelii fide in se conjuncti vere Christi populus censentur.

Die Confessio Belgica art. XXVII definirt die Kirche als une sainte congrégation et assemblée des vrais fidèles Chrétiens. Die Confessio Scoticana art. XVII nennt die Kirche ane company and multitude of men chosen of God etc. In den Verhandlungen des schottischen General Assemlby finden wir Ausdrücke wie the societie of Chrysts bodie (Acts and Proceedings of the General Assemblies of the Kirk of Scotland from the year M.D.LX. Part I p. 126 und 127), the Societie of the faithfull (ib. p. 252).

In dem grösseren Katechismus der Westminster Synode begegnen wir folgender Definition (Qu. 62): The visible Church is a society made up of all such as in all ages and places of the world do profess the true religion, and of their children. Noch deutlicher findet sich das genossenschaftliche Prinzip in dem der Hauptsache nach aus dem Ende des vorigen Jahrhunderts stammenden Form of Government of the Presbyterian Church in the United States of America Chapt. II, 4: A particular Church (bildt den Gegensatz zur Universal Church) consists of a number of professing Christians, with their offspring, voluntarily associated together, for divine worship, and godly living, agreeably to the Holy Scriptures; and submitting to a certain form of government.1)

Das anstaltliche Moment ist hier aber immer noch festgehalten; es zeigt sich dies insbes. darin, dass in all diesen Definitionen und Beschreibungen die Kirche nicht blos diejenigen umfasst, die sich ihr ausdrücklich angeschlossen haben und sich zu ihr bekennen, sondern auch deren getaufte Kinder. Soweit daran festgehalten wird, ist die Kirche noch keine reine Genossenschaft. Die getauften Kinder ihrer Mitglieder gehören ihr an, nicht auf Grund einer ausdrücklichen und bewussten Beitrittserklärung, sondern kraft des Willens ihrer Eltern. Aber indem immer stärker die genossenschaftliche Seite an der Kirche betont wird, tritt die anstaltliche von selbst mehr und mehr zurück. Die Kirche ist in der konsequenten Weiterentwicklung der


1) Wörtlich oder mit unwesentlichen Abweichungen ebenso Form of Government of the Presbyterian Church South in the United States § 20. Constitution of the Cumberland Presbyterian Church § 4.

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eingeschlagenen Richtung nicht vor den Individuen da, sie hervorbringend, umfassend, erhaltend, sondern sie entsteht erst durch den Zusammenschluss, den Covenant der gleichgesinnten Individuen, wie Alexander Vinet diesen modernen reformierten Kirchenbegriff einmal klar und scharf zum Ausdruck bringt, indem er sagt: „Die Kirche macht nicht die Gläubigen zu dem, was sie sind, sondern die Gläubigen machen die Kirche zu dem, was sie ist.” Die Kirche ist also auf diesem Standpunkt nicht die Mutter der Gläubigen, sondern ihr Produkt! Sie erscheint nicht mehr als eine göttliche Stiftung, sondern als eine menschliche Schöpfung.1)

Das Prinzip des Voluntarismus (the voluntarism), wonach die Kirche keine geborenen Mitglieder hat, sondern nur solche, die sich ihr durch eigene ausdrückliche Willenserklärung anschliessen, ist auf reformiertem Boden erwachsen, nicht auf lutherischen.2)

Ein genossenschaftlicher Kirchenbegriff verrät sich nun in einer Reihe moderner reformierter Kirchenordnungen darin, dass hier die volle Mitgliedschaft der Kirche nicht schon durch die Geburt von Eltern, die der Kirche angehören, und durch die Taufe, sondern durch eine besondere und förmliche Erklärung, ein Bekenntnis oder etwas derartiges erlangt wird. Man vergleiche die folgenden reformierten Kirchenordnungen:


1) Insofern also hat Sohm Recht, wenn er sagt (Kirchenrecht I S. 645 Anm. 24), vom reformierten Standpunkte aus sei es zutreffend, die Kirche als solche für ein weltliches Institut, für die Weltform der christlichen Gemeinschaft zu erklären, woraus folge, dass die heute in der Theologie vorherrschende Unterscheidung zwischen Kirche und Reich Gottes reformierten Ursprungs sei. Nur ist dies dahin einzuschränken, dass diese Auffassung erst am Ende der geschichtlichen Entwicklung des reformierten Kirchenbegriffs steht; denn die ursprüngliche Anschauung hat, wie wir gesehen haben, die sichtbare Kirche und das Reich Gottes gerade nicht unterschieden, vielmehr aufs innigste mit einander verknüpft und in einander verschlungen. Aber gerade so wie die reformierte Überspannung der Verbindung von Staat und Kirche im Begriff der Theokratie schliesslich zum Auseinanderfallen und beziehungslosen Nebeneinander des beiden führt, so ist der modern reformierte Begriff der Kirche als eines menschlichen Produktes nichts anderes als die unausbleibliche Reaktion gegen die ursprüngliche Identifizierung der sichtbaren Kirche mit dem Reiche Gottes.
2) Achelis in seinem Lehrbuch der praktischen Theologie Bd. II (2. Aufl. 1898) S. 524ff. nennt die auf dem voluntaristischen Prinzip beruhende Kirche Freikirche im religiösen Sinn, während er das, was sonst Freikirche heisst, als Freikirche im kirchenpolitischen Sinn bezeichnet. Wir stimmen Simons, Freikirche, Volkskirche, Landeskirche (1895) S. 9, bei, wenn er sagt, es dürfe sich empfehlen, statt „Freikirche im religiösen Sinne” lieber „Freiwilligkeitskirche” zu sagen und den Ausdruck Freikirche lediglich in den anderen hergebrachten Beziehung zu gebrauchen: manche Verwechselung, ja Verwirrung würde dadurch vermieden. Otto Mejer bezeichnet denselben Begriff mit dem Worte Vereinskirche.

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Constitution pour l’Eglise Evangélique Libre du Canton de Vaud Art. 5 Abs. 1: L’Eglise libre se considère, en tant que portion de l’Eglise universelle, comme une sainte convocation de Dieu. Sans oublier que le baptême qui nous sauve n’est pas celui qui nettoie les souillures du corps, mais l’engagement d’une bonne conscience devant Dieu par la résurrection de Jésus-Christ (1 Pier. III, 21), elle reconnaît que les enfants nés de parents baptisés sont, par ce fait, introduits dans l’Eglise extérieure, et que le baptême d’eau est la forme de cette introduction. Abs. 3: En ce qui concerne son organisation intérieure, elle reconnaît pour ses membres et accueille comme tels tous ceux qui, ayant été baptisés et ayant confirmé l’engagement de leur baptême, témoignent leur intention d’en faire partie.

Constitution de l’Eglise Evangélique Libre de Genève Art. 3: Quiconque adhère personellement à la profession de foi qui précède, et ne la dément point par sa conduite, devient, à sa demande, membre de l’Eglise, le jugement des coeurs étant laissé à Dieu qui seul connaît ceux qui sont siens.

Constitution de l’Eglise évangélique Neuchâteloise, indépendante de l’Etat Art. 3: Sont membres de l’Eglise évangélique Neuchâteloise, indépendente de l’Etat, tous ceux qui, ayant été baptisés et admis à la Sainte-Cène, ont témoigné le désir d’en faire partie et adhèrent à sa constitution.

Algemeen Reglement voor de Hervormde Kerk in het Koninkrijk der Nederlanden Art. 3: Stemgeregtigde leden eener Gemeente zijn alle manslidmaten, die onder haar ressort wonen, den ouderdom van 23 jaren bereikt hebben, en ten minste één jaar geleden, hetsij bij Kerkeraad geloofsbelijdenis hebben afgelegd, hetzij op ingediende attestatie of bewijs van lidmaatschap als lidmaten der Gemeente erkend zijn.

Kirchenordnung für die reformierte Gemeinde Stuttgart-Cannstadt § 2 Abs. 2: Mitglied der reformierten Gemeinde Stuttgart-Cannstadt sind die Angehörigen anerkannt reformierter Gemeinden Deutschlands und des Auslandes, welche in Stuttgart-Cannstadt ihren Wohnsitz haben, oder einen Aufenthalt von längerer Dauer daselbst genommen haben, wenn sie ihren Beitritt zu der Gemeinde ausdrücklich oder durch thatsächlichen Anschluss an dieselbe erklären.

Verfassung der evangelisch-reformierten Gemeinden im Königreiche Sachsen § 3: Aktive (stimmberechtigte) Gemeindeglieder (Gemeindehäupter) sind nur diejenigen Männer, welche durch das Konsistorium dazu aufgenommen worden sind. Aufgenommen dürfen nur solche werden, welche
a) durch Mitgenuss des hl. Abendmahls sich als Gemeindemitglieder

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bekannt haben und die kirchlichen Ordnungen der Taufe, Trauung und Konfirmation beobachten;
b) eines unbescholtenen Rufes geniessen und bürgerlich selbständig sind;
c) am Orte der Gemeinde oder in dessen nächster Umgebung ihren wesentlichen oder zeitweiligen Wohnsitz haben;
d) einen jährlichen Beitrag zu den Bedürfnissen der Kirche steuern;
e) sich durch Unterzeichnung der Statuten zu deren Beobachtung verpflichten.
Der Wegfall eines dieser Erfordernisse zieht auch den Wegfall der Stimmberechtigung nach sich
.

Book of Church Order of the Presbyterian Church South in the United States art. 31: Those only who have made a profession of faith in Christ, are entitled to all the rights and privileges of the Church.

Damit stimmt wörtlich überein Constitution of the Cumberland Presbyterian Church art. 3 Abs. 2 Satz 2.

Book of Order of the Presbyterian Church of England Art. 21: All baptised persons who make a profession of faith in Christ and lead a life consistent therewith, may be admitted by the Session to Membership in full Communion.

In der Free Church of Scotland wird unterschieden zwischen Members in full Communion, whose names are on the roll, und Adherents, consisting of hearers, regular or occasional, whether seatholders or not, and the younger branches of the families of members (Forbes, Digest of Rules and Procedure in the inferior courts of the Free Church of Scotland p. 1, vgl. The Practice of the Free Church of Scotland p. 15f.).

Auch die Rheinisch-Westfälische Kirchenordnung lässt darin die Einwirkung des reformierten Geistes erkennen, dass sie durch den Wohnsitz in der Parochie nur die Einpfarrung und die daraus entstehenden Rechte und Verpflichtungen für jeden evangelischen Glaubensgenossen, die eigentliche Mitgliedschaft der Gemeinde jedoch nur durch die Aufnahme in Folge der Konfirmation oder auf ein eingereichtes Kirchenzeugnis entstehen lässt (§ 2 Abs. 1).

Aus dem Bisherigen ergibt sich auch, dass alle die Bestrebungen, die sich auf die Bildung eines engeren Kreises innerhalb unserer landeskirchlichen Parochien, auf die Herstellung von ecclesiolae in ecclesia richten, nichts weniger als lutherischen, sondern ganz und gar reformierten Geistes sind. Bei Spener, der zuerst diese Tendenz in die lutherische Kirche Deutschlands verpflanzt hat, tritt der

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Zusammenhang mit reformierten Ideen ja auch sonst hervor.1) In unserem Jahrhundert ist u.a. der lutherische Theologe Höfling dafür eingetreten, dass zwischen der vollen Gnadenmittelgemeinschaft der Kirche und ihrem vollen aktiven Gemeindebürgerrecht ein Unterschied gemacht werde; doch verrät sich Höfling darin als guter Lutheraner, dass er die erstere recht weit ausdehnen möchte. Wenn er es aber als wünschenswert bezeichnet, dass aus erwachsenen freiwilligen Bekennern und Gelobern ein zum Erbauungsdienste der Gemeinde besonders verpflichter Kern der Gemeinde gebildet und der Eintritt in dieses Verhältnis zum Gemeindeleben durch einen eigenen kirchlichen Benediktionsakt geweiht werde, so ist das gut reformiert gedacht.2)

 

Nur eine natürliche Konsequenz dieser genossenschaftlichen Konstruktion des Kirchenbegriffs ist die Ersetzung der Parochie durch die Gemeinde. Die Parochie bezeichnet nach ihrem mittelalterlich-kanonischen Begriff, der in das Recht der lutherischen Kirche übergegangen ist, die Gesammtheit derjenigen, die an Einem Orte derselben Konfession zugethan sind, lediglich als Objekt der pfarramtlichen Thätigkeit des Parochus. Es ergiebt sich daraus einmal, dass die Parochie als solche kein Rechtssubjekt ist, sondern der örtliche Verwaltungsbezirk des Pfarrers, und dass dieser selbst, als Parochus, als derjenige, dessen Amtskreis eben die Parochie bildet, nicht zur Parochie gehört, nicht parochianus ist.

Dem reformierten Protestantismus ist der Begriff der Parochie nicht unbekannt,3) aber, man darf wohl sagen, unsympathisch. Für ihn kommen die an Einem Orte wohnenden Christen desselben Glaubens nicht als passives Objekt der pfarramtlichen Thätigkeit, sondern als aktives Subjekt der auf die Herstellung des Gottesreiches auf Erden gerichteten Energie in Betracht. Daher sagt ihm der Begriff der Gemeinde (congregation) als der genossenschaftlichen Form der


1) Vgl. darüber meine Bemerkungen in der Historischen Vierteljahrschrift 1898 S. 411f.
2) Höfling, Grundsätze evangelisch-lutherischer Kirchenverfassung 3. Aufl. 1853 S. 31f. — Wie sehr solche Vorschläge auch in Deutschland Anklang finden, sieht man an Köhler, Lehrbuch des deutsch-evangelischen Kirchenrechts 1895 S. 43, der der Ansicht ist, dass die Zeit für so entscheidende Reformen zwar noch nicht gekommen sei, dass sich aber doch die Entwicklung in dieser Richtung bewege. Auch Simons, Freikirche, Volkskirche, Landeskirche. 1895. S. 52ff. zeigt sich dem Gedanken der Bildung einer engeren Gemeinschaft innerhalb der landeskirchlichen Gemeinde nicht abgeneigt.
3) Vgl. z.B. Ordonnances ecclésiastiques de Genève von 1541 in Calvini opp. X, pars prior, p. 28: paroysse. Schottisches Second Book of Discipline VII, 14: every particular paroche, XII, 4: all the paroche kirkis of the realme.

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Gemeinschaft, mehr zu als der der Parochie, der anstaltliche Form der Gemeinschaft. Zur Gemeinde aber in diesem Sinne als der Vereinigung derer, die an Einem Ort für die Ehre Christi eifern, gehört auch der Pfarrer.1)

Wir können es insbes. an den Kirchenordnungen englischer Zunge verfolgen, wie der genossenschaftliche Begriff der Gemeinde den anstaltlichen der Parochie verdrängt. In dem von der Westminster Synode aufgestellten Form of Presbyterial Church Government (bei Neal, History of the Puritans II p. 470) lesen wir: It is lawful and expedient that there be fixed congregations, that is, a certain company of Christians to meet in one assembly ordinarily for public worship. Noch schärfer tritt das genossenschaftliche Moment in den modernen reformierten Kirchenordnungen hervor. Das Government and Discipline of the United Presbyterian Church Part II Chapt. I, 2 sagt: A congregation is a society of individuals, agreeing in their religious views, and associated for the support and enjoyment of divine ordinances, with some of them chosen and ordained to bear office and manage their affairs in a regular and orderly way.2)

5. Wir sind damit bereits auf eine Eigentümlichkeit der reformierten Anschauung geführt, die man mit einem kurzen, aber der Erläuterung und näheren Bestimmung gar sehr bedürftigen Ausdrucke als Gemeindeprinzip bezeichnen könnte.

Was ist darunter zu verstehen? Es ist in unserem Jahrhundert, bes. in den vierziger, fünfziger und sechziger Jahren, bei den Verhandlungen über die rechte Verfassung der evangelischen Kirche in Deutschland von vielen als das eigentliche Kirchenverfassungsprinzip des Protestantismus das Gemeindeprinzip bezeichnet worden. Man wollte damit sagen einmal, dass die Gemeinde als die Gesammtheit der an Einem Orte wohnenden Christen evangelischer Konfession die


1) Zu demselben Ergebnis kommt, wenn auch auf anderem Wege, Rehm in der deutschen Zeitschrift für Kirchenrecht Bd. II S. 205: „Der Pfarrer gehört nicht zur Parochie, wohl aber zur Kirchengemeinde.” Die Frage, ob der Pfarrer bei den kirchlichen Gemeindewahlen stimmberechtigt sei, erledigt sich verschieden, je nach dem man sich mehr auf den Standpunkt der altlutherischen Parochialbegriffs oder auf den des reformierten Gemeindebegriffs stellt.
2) Nach dieser Anschauung ist die Gemeinde zuerst da und setzt das Pfarramt aus sich heraus, während nach lutherischer Auffassung das Pfarramt zuerst da ist und die Gemeinde erst hervorbringt. Vgl. Wilson, Free Church Principles p. 61: The pastor of a Church is not the born ruler of the Church, but is is born of the Church. The Church was not made for him, but he for it. The Church first exists, and then pastors spring up in it for its edification.

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eigentliche und ursprüngliche Kirche sei, und alle grösseren Kirchenkörper, wie Diözesen, Provinzialkirchen, Landeskirchen, lediglich sekundäre Gebilde, Vereinigungen einer Anzahl von an sich selbständiger Kirchengemeinden seien, und sodann, dass alle Kirchengewalt ursprünglich Gemeindegewalt sei, dass somit die grösseren Kirchenkörper ihre Kirchengewalt als ein aus dem ursprünglichen Rechte der Gemeinde abgeleitetes Recht besitzen.1)

Als protestantisches Kirchenverfassungsprinzip kann nun aber diese Theorie schon deshalb nicht bezeichnet werden, weil sie der altlutherische Anschauung von der Kirche durchaus widerspricht. Mit grösserem Rechte könnte man in ihr die reformierte Vorstellung von der Kirche finden. So sagt z.B. Otto Mejer, Die Grundlagen des lutherischen Kirchenregiments S. 182: „Die reformierte Kirche sieht in jeder Pfarrgemeinde als solche eine selbständige „„Kirche””, die nur föderativ sich mit anderen „„Kirchen”” verbinden kann, und schreibt demgemäss jeder derartigen Pfarrgemeinde, einschliesslich des Pfarrers die gesammte Kirchengewalt — zu”.2) Aber auch wenn man auf diese Weise in dem Gemeindeprinzip lediglich eine Eigentümlichkeit der reformierten Anschauung erblickt, bedarf dies noch einer bedeutenden Einschränkung.

Die Theorie von der rechtlichen Priorität der Einzelgemeinde gegenüber den grösseren Kirchenkörpern ist dem altreformierten Protestantismus fremd. Für den Calvinismus gerade so wie für das Luthertum haben in normalen Verhältnissen, deren allerdings die Hugenottenkirche in Frankreich wie überhaupt die „Kirchen unter dem Kreuze” sich nicht zu erfreuen hatten, die Einzelgemeinden ihr Dasein nur als Teile eines grösseren Ganzen gehabt, und die Landeskirchen sind nicht aus einem Verbande von ursprünglich selbständigen Kirchen hervorgegangen. Man denke nur an Schottland, wo die Reformation ihren Lauf von oben, den Spitzen der staatlichen und kirchlichen Gewalt, nach unten, in die einzelnen Gemeinden hinein genommen hat, und die Landeskirche sich einer unbefangenen historischen Betrachtung als eine dem einzelnen Gemeinden zeitlich vorausgehende


1) Der klassische Vertreter dieser Theorie ist Emil Herrmann, die notwendigen Grundlagen einer die konsistoriale und synodale Ordnung vereinigenden Kirchenverfassung. Ein Kirchentagsvortrag. 1862. Aus dieser und anderen Schriften habe ich einige charakteristische Belegstellung dieser Anschauung in meiner Schrift über „die rechtliche Stellung der evangelicen Kirche Deutschlands” S. 83f. zusammengestellt.
2) Auch Sohm sagt (Kirchenrecht I S. 638): „das ,Gemeindeprincip’, nicht blos der katholischen, sondern ebenso der urchristlichen und der lutherischen Kirche unbekannt, stellt die Grundlage der reformierten Lehre von der Kirchenverfassung dar”.

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und sie in rechtlicher Hinsicht überragende Grösse darstellt. Ja, die Theorie von der Souveränität der Einzelgemeinde ist in der reformierten Kirche geradezu bekämpft worden.

Als auf der 28. französischen Nationalsynode zu Charenton 1644 Anzeige davon gemacht wurde, dass in der an der See gelegenen Provinzen gewisse Leute aus fremden Ländern aufträten, die Independenten hiessen und ihren Namen davon hätten, dass sie lehrten que chaque Eglise particulière devoit être gouvernée par ses propres Loix, sans dependre de Personne, ni être subordonnée à qui que ce fût en Matière de Religion, et sans être obligée de reconnaître l’Autorité des Coloques ou des Synodes, pour ce qui concerne la Discipline et l’Ordre, erliess die Nationalsynode an alle Prediger eine Warnung vor dem „Gift” dieser Lehre, jugeant que la dite Secte d’Independans, étoit non seulement Prejudiciable à l’Eglise de Dieu, parce que ceux qui faisoient Profession de cette Doctrine ne tâchoient qu’à mettre tout en Confusion et à ouvrir la Porte à toute Sorte de Singularités, d’Irregularités et d’Extravagances, empêchant autant qu’ils pouvoient qu’on ne prévint de pareils Desordres; mais aussi parce qu’ils étoient des Ennemis très-dangereux de l’Etat: car si leur Opinion prevaloit, et qu’elle fût en Vogue parmi nous, on y verroit former autant de Religions qu’il y avait de Paroisses et d’Assemblées particulières (Aymon I p. 678f.). Ein anderes, ebenfalls gegen den Independentismus gerichtetes Zeugnis hat das schottische General Assembly 1641 abgelegt: (Our unanimous judgement and uniforme practice is) — that the officers of a particular congregation may not exercise this power independently, but with subordination unto greater Presbyteries and Synods, Provinciall and Nationall; which as they are representative of the particular Kirks conjoyned together in one under their government; so their determination, when they proceed orderly, whether in causes common to all or many of the Kirks, or in causes brought before them by appellations or references from the inferiour, in the case of the aberration of the inferiour, is to the severall congregations authoritative and obligatorie, and not consultatory only. And this dependencie and subordination we conceive not only to be warranted by the light of nature, which doth direct the Kirk in such things as are common to other societies, or to be a prudentiall way for reformation, and for the preservation of truth and peace, against schisme, heresie and tyranny, which is the sweet fruits of this government wheresoever it hath place, and wich we have found in ancient and late experience, but also to be grounded upon the Word of God, and to be conforme to the paterne of the Primitive and Apostolicall Kirks; and without which, neither could

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the Kirks in this kingdome have been reformed, nor were we able for any time to preserve truth and unity amongst us.1)

Gerade aus dem zuletzt angeführten Zeugnis geht klar hervor, dass der altreformierte Protestantismus von einer Souveränität der Einzelgemeinden, die nur föderativ sich unter einander verbinden können, nichts weiss; vielmehr besteht für ihn in der Kirche eine Unter- und Überordnung von Einzelgemeinden und grösseren Kirchenkörpern kraft göttlicher Anordnung, also unabhängig von dem Willen und Meinen der einzelnen Gemeinden.2) Daher finden wir in den reformierten Kirchenordnungen Bestimmungen, wonach bei einem Akt, der an und für sich ganz in die einzelne Gemeinde hineinfällt, auch noch andere Organe der Kirche mitwirken sollen als lediglich die der betreffenden Gemeinde.3) Als ganz allgemeinen Grundsatz stellt die Discipline ecclésiastique des Eglises réformées de France chapt. VI art. 2 die Regel auf: Nulle Eglise ne pourra rien faire de grande consequence, où pourroit être compris l’interest ou dommage des autres Eglises, sans l’avis du Synode Provincial, s’il est possible de l’assembler: Et si l’affaire pressoit, elle en communiquera avec les autres Eglises de la province, et elle en aura leur avis par lettres pour le moins. Dieselbe Kirchenordnung spricht in dem unmittelbar darauf folgenden Artikel von l’union sacrée du corps de l’Eglise, an der die einzelnen Kirchen auch unter Verfolgungen festhalten sollen.

 

Nichtsdestoweniger lässt sich nicht bestreiten, dass das sog.


1) Acts of the General Assembly of the Church of Scotland, 1638-1842, p. 51.
2) Das Form of Presbyterial Church Government der Westminstersynode sagt (bei Neal, History of the Puritans II p. 470): It is lawful and agreeable to the Word of God, that the Church be governed by several sorts of assemblies, which are congregational, classical and synodical. — (ibid. p. 471): It is lawful and agreeable to the Word of God that there be a subordination of congregational, classical, provincial, and national assemblies, for the government of the Church.
3) Dies gilt bes. von der Bestellung des Predigers. So ordnete die französische Nationalsynode (bei Aymon I p. 34) an: Lorsqu’on voudra élire un Ministre, non seulement le Consistoire de cette Eglise, mais aussi les Ministres du voisinage avec le Colloque procederont à cette élection. Emdener Synode von 1571 art. 13 (Werken der Marnix-Vereeniging II, 3 p. 61): Ministri eligentur a Consistorio, cum iudicio Conventus Classici, aut duorum triumve ministrorum vicinorum. Beschlüsse des Weseler Konvents von 1568 (ib. p. 27): Publica persona ut Minister seu Pastor, Doctor, Senior, Ludimagister aut Diaconus etc. ecclesiam cui inservit minime deseret sine legitima causae cognitione, et interposito totius Classis seu paroeciae — iudicio. Neque vicissim erit liberum suum vel Ministrum vel Doctorem Senioremve etc. destituere, nisi paroeciae classisve provincialis consensus intercesserit.

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Gemeindeprinzip aus dem Geiste des reformierten Protestantismus geboren ist. Es wird das schon dadurch erwiesen, dass der Kongregationalismus oder Independentismus in kirchenrechtlicher Hinsicht, wie sein Name sagt, nichts anderes darstellt als die folgerichtige Durchführung jenes Prinzips. Nun darf ja freilich diese Richtung nicht mit dem Calvinismus identifiziert werden; wir haben gesehen, wie die französische Nationalsynode gegen das Eindringen kongregationalistischer Anschauungen sich zur Wehr setzte. Aber auf der anderen Seite entwickelt der Kongregationalismus doch nur solche Gedankenreihen, zu denen sich die Ansätze bereits im System des altreformierten Protestantismus finden: in ihm werden gleichsam die verborgenen Gedanken des Calvinismus offenbar. Wenn wir also in den Bekenntnissen und Kirchenordnungen des Kongregationalismus Sätze finden wie die: To each of these Churches (gemeint sind, wie aus dem unmittelbar Vorhergehenden erhellt, die particular Societies oder Churches d.h. Einzelgemeinden) thus gathered, according unto his minde declared in his Word, he (sc. Christ) hath given all that Power and Authority, which is any way needfull for their carrying on that Order in Worship and Discipline, which he hath instituted for them to observe with Commands and Rules, for the due and right exerting and executing of that power. These particular Churches thus appointed by the Authority of Christ, and intrusted with power from him for the ends before expressed, are each of them as unto those ends, the seat of Power which he is pleased to communicate to his Saints or Subjects in this world, so that as such they receive immediately from himself. Besides these particular Churches, there is not instituted by Christ any Church more extensive or Catholique entrusted with power for the administration of his Ordinances, or the execution of any authority in his name”,1) oder wenn in einem neueren Statement of Congregational Principles (von 1865) als erster Grundsatz des Kongregationalismus angegeben wird The principle that the local or Congregational church derives its power and authority directly from Christ, and is not subject to any ecclesiastical government exterior or superior to itself,2) so gehen wir nicht fehl, wenn wir die Wurzeln solcher Anschauungen im Calvinismus selbst suchen.

Gerade die diesem eigentümliche Betonung und Wertschätzung der Sichtbarkeit der Kirche als des Königreiches Christi führt darauf, die Einzelgemeinde als die eigentliche und wahre Darstellung der


1) Aus dem von dem Savoy Synod 1658 aufgestellten Platform of Polity IV. V. VI (bei Williston Walker, The Creeds and Platforms of Congregationalism p. 403f. Schaff, The Creeds of Christendom III4 p. 724).
2) Bei Walker a.a.O. p. 567f.

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sichtbaren Kirche zu betrachten. Nur die Mitglieder einer Gemeinde können sich zu gemeinsamen Gottesdienst in Einer Versammlung vereinigen, während dies den Mitgliedern eines umfassenderen Kirchenkörpers nicht möglich ist. In der gottesdienstlichen Versammlung kommt aber das Reich Christi zur sichtbaren Darstellung, nach dem bekannten Worte des Herrn: „Wo zwei oder drei versammelt sind in meinem Namen, da bin ich mitten unter ihnen.” Aber noch etwas ist nur im Rahmen der Einzelgemeinde, der örtlichen Vereinigung der Christen, möglich: die Erfüllung der Pflichten, die der Christ gegen seinen Nächsten hat, und die Übung der sittlichen Zucht. Nur Christen, die bei einander wohnen, können sich gegenseitig Gutes thun, und sich unter einander beaufsichtigen und überwachen.1)

 

Dazu kommt, dass wirklich da und dort im Gebiete des reformierten Protestantismus, wo sich die weltliche Obrigkeit der Reformation feindlich entgegenstellte, die grösseren Kirchenkörper dadurch entstanden sind, dass mehrere oder viele ursprünglich selbständige Einzelgemeinden sich vereinigt und so einen „Verband von Gemeinden” hervorgebracht haben. Das klassische Beispiel dafür ist die Hugenottenkirche in Frankreich, die das Institut der Synoden eben dazu ausgebildet hat, dass die isolirten Gemeinden zu Einem Ganzen zusammengefasst würden. Gerade die Synodalverfassung, die von Frankreich


1) Wir finden diese Motive des sog. Gemeindeprinzips wenigstens angedeutet in dem Form of Presbyterial Church Government der Westminster-Synode (bei Neal, History of the Puritans II p. 470) unter der Überschrift Of Particular Congregations: It is lawful and expedient that there be fixed congregations, that is, a certain company of Christians to meet in one assembly ordinarily for public worship. When believers multiply to such a number that they cannot conveniently meet in one place, it is lawful and expedient that they should be divided into distinct and fixed congregations etc. — The ordinary way of dividing Christians into distinct congregations, and most expedient for edification, is by the respective bounds of their dwellings, because they who dwell together, being bound to all kind of moral duties one to another, have the better opportunity thereby to discharge them etc. Damit vergleiche man, was Dexter in seinem Handbook of Congregationalism p. 64 als die beiden ersten Grundsätze des Kongregationalismus bezeichnet: 1) Any company of people believing and professing themselves to be Christians, who associate by covenant, on the principles of the Gospel, for Christian worship and work, becomes thereby a true church of Christ. 2) As the rule, such a body should be local — including only such as may conveniently worship and labor together in one place, and easily watch over and aid each other. — Man kann sich daher wohl vorstellen, wie tief durch alle reformierten Gefühle die organischen Artikel Napoleons I (s.o. S. 12f.) schnitten, als sie an die Stelle der Gemeinden Konsistorialkirchen setzten, die je 6000 Protestanten Eines und desselben Departements umfassen sollten, ganz unbekümmert darum, ob diese an Einem Orte vereinigt oder über mehrere Orte zerstreut sind.

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aus sich über das gesammte Gebiet des Calvinismus ausgebreitet hat, begünstigt die Vorstellung von der Gemeinde als der eigentlichen Kirche und ursprünglichen Trägerin aller Kirchengewalt. Denn die Synoden bauen sich von unten nach oben auf: die untersten Synoden gehen hervor aus dem Konsistorium als dem Organ für die Einzelgemeinde, und die höheren Synoden bilden sich aus Delegirten der unteren. Es ist nur folgerichtig, wenn hie und da die Synoden lediglich als Presbyterien höherer Art bezeichnet werden. So nennt das schottische Second Book of Discipline Chapt. VII, 32 die Generalsynode the Generall Elderschip of the haill kirkis within the realme, und die Rheinisch-Westfälische Kirchenordnung von 1835 (vgl. §§ 34 und 35, 44 und 45) fasst die Kreissynode als das gemeinschaftliche Presbyterium mehrerer Ortsgemeinen und die Provinzialsynode als das Presbyterium der Provinzialgemeine auf.1)

6) Was wir zum Schlusse noch als charakteristisches Merkmal


1) Dem schottisch-amerikanischen Calvinismus ist es eigentümlich, seinen Standort nicht im Kirksession, sondern im Presbytery (das dem colloque der Hugenottenkirche, der Klassikalversammlung der niederländisch-niederrheinischen Kirchen entspricht) zu nehmen und die höheren Synoden als ein erweitertes presbytery zu betrachten. Vgl. Government and Discipline of the United Presbyterian Church of North America Part I Chapt. V Art. II, 3: The Presbytery is the essential court of the Church in administering its general order. The higher courts are constituted simply by a wider application of the principles of Presbytery. ib. Art. III, 2: — a Synod is in fact but a larger Presbytery. ib. Art. IV, 1: It (sc. The General Assembly) is the great Presbytery in which the entire church is represented. Book of Church Order of the Presbyterian Church (South) in the United States § 52: The Church is governed by various courts, in regular gradation; which are all, nevertheless, Presbyteries, as being composed exclusively of Presbyters. The Practice of the Free Church of Scotland p. 39: — while the Presbytery is a court of review, it is at the same time the original or radical court out of whose constitution the other Church Courts take their rise. For the idea of it, as derived from scriptural principle, is that it might exist at first in any locality, simply as a meeting of Pastors and Ruling Elders connected with a single congregation, so as to render the separate existence of a Kirk-Session unnecessary; but that the enlargement of the Church in a locality, by creating a necessity for several Congregations, leads also to the institutions of Kirk-Sessions, and to the representation of each of these in the Presbytery, only by its Moderator and a specially elected Ruling Elder, in consequence of the whole Eldership being too numerous a body for the convenience of Presbyterial business. This view of the radical character of the Presbytery would be literally applicable to a Presbytery which existed originally as the governing body of a Church consisting of a single congregation in a particular locality. The same radical character must attach to any ecclesiastical iudicatory, which larger or smaller, comprises all the Ministers, Professors, or Ruling Elders of a Church.

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des reformierten Kirchenbegriffs anführen, ergiebt sich aus allem Bisherigen so sehr von selbst, dass es fast überflüssig erscheinen möchte, es noch besonders hervorzuheben: die (sichtbare) Kirche ist (wir wählen absichtlich zunächst mehr allgemeine Ausdrücke) etwas für sich, ein eigenes Lebensgebiet, ein selbständiger Organismus. Sie ist nicht etwa wie nach lutherischer Anschauung nur die Eine Seite am öffentlichen Gemeinwesen, sie ist selbst ein Gemeinwesen für sich. Sie hat ihr eigenes Oberhaupt, ihr eigene Verfassung, ihre eigene Regierung und Gesetzgebung, ihre eigenen Funktionen und Aufgaben, ihre eigenen Organe, ihre eigene Zucht- und Strafgewalt. Wenn der Reformierte von seiner Kirche spricht, so meint er damit eine ganz bestimmte Grösse, die von allem anderen auf Erden unterschieden ist, während dies nicht ebenso vom lutherischen Christen gilt. Nachdrücklich betonen die reformierten Bekenntnisse und Kirchenordnungen, dass die Kirche ihre eigene Verfassung und Regierung habe, die von jeder anderen, insbes. von der staatlichen geschieden sei. The Lord Jesus, as king and head of his Church, heisst es im Westminster Confession Chapt. XXX, 1, hath therein appointed a government in the hand of Church officers, distinct from the civil magistrate.

Die Selbständigkeit der Kirche gegen alles was nicht Kirche ist — das ist ein wesentliches Stück des reformierten Kirchenbegriffs. Nur muss man sich hüten, diese Selbständigkeit gleich im juristischen Sinne als genossenschaftliche Selbständigkeit, als Autonomie einer Korporation zu verstehen.1) Darum hat es sich für Calvin und den altreformierten Protestantismus zunächst wenigstens nicht gehandelt. Die Selbständigkeit der Kirche ist, möchten wir sagen, religiöser, nicht politischer Natur. Sie hat ihren Grund nicht in dem genossenschaftlichen Charakter der Kirche, sondern in ihrer Zugehörigkeit zu Christo, ihrer Heiligkeit, ihrer Geschiedenheit von allem was Welt heisst. Man thut deshalb auch, wie wir glauben, besser daran, nicht von einem freistaatlichen, republikanischen Charakter der reformierten Kirche und ihrer Verfassung zu sprechen.2) Derartige vom politischen Gebiet entlehnte Bezeichnungen versagen hier. Nicht ein Freistaat will die reformierte Kirchen sein, sondern ein Gottesstaat; nicht um die Selbständigkeit der Kirche gegen den Staat oder irgend ein anderes Gemeinwesen


1) Wie z.B. Sohm tut, wenn er Kirchenrecht I S. 645 sagt: „Der reformierte Begriff der Kirchengewalt entspricht genau dem reformierten Begriff der sichtbaren Kirche. Die sichtbare Kirche ist die rechtlich verfasste Kirchengemeinde, und die Gewalt dieser sichtbaren Kirche ist die rechtlich-wirkende körperschaftliche Gemeinde-Selbstregierungsgewalt.”
2) So z.B. Stahl, Der Protestantismus als politisches Prinzip S. 33f. Hundeshagen, Beiträge etc. S. 358. Schneckenburger, Vergleichende Darstellung des lutherischen und reformierten Lehrbegriffs I S. 156.

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handelt es sich zunächst, sondern um ihre Selbständigkeit gegen die unheilige Welt. Allerdings führt die Selbständigkeit der Kirche im religiösen Sinne weiter zur Selbständigkeit im juristisch-politischen Sinne, was vom kalvinischen Standpunkt aus um so natürlicher ist, je weniger er die religiöse und die juristische Betrachtung auseinander zu halten weiss.1)

Zum Schlusse unserer Darstellung des reformierten Kirchenbegriffs möchten wir noch auf Eins hinweisen, das uns der Beachtung wert zu sein scheint, nämlich auf die auffallende Ähnlichkeit des reformierten Kirchenbegriffs mit dem naturrechtlichen.2) Das Naturrecht stimmt darin ganz mit dem Calvinismus überein, dass ihm die Kirche weniger unter den Begriff der Anstalt, als unter den der Genossenschaft, der Gesellschaft (societas, collegium) fällt: Ecclesia christiana est societas hominum per eandem fidem christianam unitorum de religione christiana colenda.3) Auch für den naturrechtlichen Standpunkt ist der Urtypus der Kirche die Ortsgemeinde, und alle anderen Kirchenkörper sind ihm abgeleitete, sekundäre Gebilde. Auch der naturrechtlichen Betrachtung stellt sich die Kirche als etwas Selbständiges, eine Grösse für sich dar und fällt insbesondere nicht mit dem Staate in Eins zusammen. Dass diese Übereinstimmung des naturrechtlichen und des reformierten Standpunkts nicht zufälliger Natur ist, vielmehr nur aus einer inneren Verwandtschaft, einem geschichtlichen Zusammenhang begriffen werden kann, wird nicht bestritten werden dürfen; doch liegt es ausserhalb unserer Aufgabe, diesem Zusammenhange nachzuspüren.4) Aber das muss hier gesagt werden: wenn der moderne Kirchenbegriff sich in manchen Stücken mit dem reformierten berührt, so ist dies geschichtlich durch die Vermittlung des Naturrechts zu erklären, aus dessen Boden auch noch andere moderne Ideen erwachsen sind.


1) Vgl. auch unten Abschnitt VII.
2) Vgl. die Darstellung des naturrechtlichen Kirchenbegriffs, die ich in meiner Schrift über „Die rechtliche Stellung der evangelischen Kirche Deutschlands in ihrer geschichtlichen Entwicklung” S. 241ff. gegeben habe.
3) Definition der Kirche in dem kirchenrechtlichen Kompendium von Georg Ludwig Böhmer (vgl. Rechtliche Stellung etc. S. 247).
4) Vgl. darüber meine Bemerkungen in der Historischen Vierteljahrsschrift 1898 S. 409f.