5. Die Krankenheilung

Die Frage der Krankenheilung begegnet der heutigen reformatorischen Theologie in vierfacher Weise:
1. als Krankenölung in der griechischen Kirche, als letzte Ölung in der römischen Kirche, mindestens in letzterer eingeordnet in das System der sieben Sakramente, und mit deren ganzer Problematik belastet,
2. als charismatisches Phänomen der frühen Kirchengeschichte, in der sie — trotz Beimischung frommen Betrugs, Selbsttäuschung und zweifelhafter Thaumaturgie — unzweifelhaft weit über die apostolische Zeit hinaus breit in Erscheinung getreten ist46. Seither ist sie als solche versiegt und tritt mehr als Einzelerscheinung hervor.
3. Als solche kennt sie auch die Geschichte des neuzeitlichen Protestantismus in Gestalt geistbegabter Einzelpersönlichkeiten wie etwa der beiden Blumhardt, Löhes u.a.

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4.Als Dienst am Kranken, der jedoch nur bedingt in den Bereich der Heilung vorstößt, hat die Diakonie gerade seit dem 19. Jahrhundert neue Formen und einen neuen Aufschwung genommen.

So birgt die Frage in nuce, ja in besonderer Zuspitzung die Problematik der Kirche und ihres Amtes. Hängt alles an dem hier und da, ubi et quando est visum deo, aufbrechenden und geschenkten Charisma, ist dieses Charisma als verbreitetes Handeln, Bild und Struktur der Kirche bestimmende Macht eine vergängliche Erscheinung gewesen, wie es schon Calvin gegen die Meinung der ganzen Kirche in einem neuen humanistischen Geschichtsbewußtsein für die ordinatorische Handauflegung gemeint hat? Kann die Frage aber ganz und gar in den (völlig biblischen) Samariterdienst der pflegenden Diakonie abgeleitet und in die ethische Verpflichtung übersetzt werden, welche dennoch nicht bis in die von der Krankheit angezeigten Existenzfragen hineinreicht — oder gibt es auch heute einen Auftrag der Kirche und ihres Amtes, Pflicht der konkreten Fürbitte und Bitte um die Vollmacht zum ebenso konkreten Handelns? Grenzt an die unbestrittene ode wenigstens nicht wohl zu bestreitende Vollmacht der Kirche zur Vergebung der Sünden eine andere Vollmacht, das zu stärken, was da sterben will? Steht neben der leeren Prätension unserer allzu offenbaren Vollmachtslosigkeit etwa eine nicht weniger arge Versäumnis, ein Mangel am unablässigen Bitten und am Vertrauen? Haben Geschichte und menschliches Unvermögen Macht über den Geist, so daß wir beide als gültige Gegebenheiten nur hinzunehmen hätten? In der Begegnung von Ärzten und Seelsorgern ist dieses Problem heute in vielfacher Weise, auch hier in unmittelbarer Berührung mit Fragen der Beichte, neu hervorgetreten. Es bedeutet einen weiteren mutigen Schritt über dieses Gesprächslage hinaus, wenn ein Theologie, wie Heinz Doebert tut47, hier auch die Fragen des Amtes und der kirchlichen Ordnung mit einbegreift. Es macht das Beschwerliche unserer Frage aus, daß die Krankenölung praktisch, wo sie geübt wird, zu einer Art besonderen Kasualie geowrden ist, Entgegen der unserer Anschauung weit ferngerückten Übung der griechischen Kirche hat die römische Kirche aus der biblischen Krankenheilung eine geistliche Sterbehilfe gemacht. Sie bleibt uns wie für viele ihrer strikt festgehaltene Traditionen auch hier eine biblische Begründung schuldig. Während sie sich große Mühe gibt, Gebetsheilungen an Heiligengräbern und Wallfahrtsstätten als wunderbare Durchbrechung der klassischen Kausalitätsbegriffe festzustellen und soweit wie möglich nachzuprüfen, ist ihr eigenes Handeln — sowenig sie sonst ihrer Vollmacht mißtraut — in die Grenzsituation des Todes gerückt — immer noch im Raume der Kirche, aber doch zugleich isoliert. Man kann die Aussage eines kritischen Katholiken: „man lebt schwer in der römischen Kirche, aber es stirbt sich leicht in ihr” — nicht einfach mit theologischen Erwägungen beiseitestellen — die Frage bleibt. Liegt hier eine

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grundsätzliche Umdeutung oder eine weise, unausgesprochene Selbstbeschränkung vor? Trotz der regelmäßigen Verbindung mit der Kommunion bleibt eine Trennung vom Handeln der Kirche inter vivos.

Doebert sieht mit Recht das Heilen in einer sehr viel unmittelbareren Weise mit dem Evangelium und dem Handeln der Kirche verbunden, als ein integrierendes Element. So entfaltet er die Heilung durch Jesus selbst als solche durch das Wort Gottes, aus der Begegnung, durch die leibhafte Gegenwart als Akt der Stellvertretung und Schuldübernahme und als Heilung durch den Glauben. Im Handeln der Kirche verbindet er die Heilung mit der Fürbitte, der Beichte, der Mahlgemeinschaft und dem gemeinsamen Leben in der Bruderschaft, durch die Koinonia.

Er sieht die Aussendungsreden Jesu (Matth. 10, Mark. 6, Luk. 9 und 10) als Ordinationsanspräche. „Allen diesen Sendungsbefehlen gemeinsam ist der Auftrag zum Heilen und die Begabung der Jünger mit dem Charisma der Austreibung von Dämonen.” Der fundamentale Dualismus von Auftrag und Vollmacht, dessen rechtliche Tragweite wir erkannten, wird auch hier deutlich und erweist zugleich die Echtheit dieser Stellen. Verkündigung und Heilen treffen zusammen. Er sieht in den Himmelfahrtsreden Jesu die Bestätigung des in den Aussendungsreden erteilten Auftrags48. Nach der Apostelgeschichte aber (Kap. 10) „bezeugen die Apostel, daß Jesus Christus gepredigt, gelehrt und geheilt habe”. „Sie selber bezeugen den Herrn durch Predigen, Lehren und Heilen fast nach jedem Kapitel der Acta, aber auch Stephanus und Paulus heilen”. „Diese Zeichen zählen nebst der Predigt zum apostolischen Dienst”49. Seine These ist „Der Herr hat das Predigen, das Lehren und das Heilen als den Grundauftrag des apostolischen Amtes selber in Kraft gesetzt”. „Geht eines davon verloren, ist die Gefahr der Auflösung des Amtes bereits gegeben”50.

Dem, was die Apostel und ihre Begleiter getan haben, schließt sich die Weisung an, die Doebert als jakobäische Lebensordnung bezeichnet (Jak. 5). „Ganz offensichtlich war dieses Amt schon im Erlöschen. Jakobus will es wieder in Kraft setzen. Das Heilungsamt ist ... nicht mehr ein freies charismatisches Amt wie das urkirchliche Prophetenamt, sondern an die Ältesten gebunden, d.h. alle jene Gemeindeglieder, die in der Gemeinde ein Amt hatten: Prediger, Gemeindeleiter, Diakone. Es setzt die Zeit der organisierten Kirche und des fest geordneten Amtes ein”51.

So verging das Amt der Heilung trotz vielfältiger und bedeutender diakonischer Wirksamkeit der Kirche für die Krankenpflege. So blieb es auch in der Reformation. Die Bekenntnisschriften wie die heutige Theologie der Bekenntnisschriften schweigen völlig darüber: das Amt ist ausschließlich Predigt und Sakramentsverwaltung. Die daneben vorhandenen bedeutsamen diakonischen Ansätze bilden sich erstaunlich schnell zurück. Angesichts dieses völligen Schweigens über unsere Frage

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ist um so erstaunlicher, daß Luther offenbar selbst, und nicht nur vereinzelt den Dienst des Heilens ausgeübt hat52.

Der Beleg dafür, ein Brief von 1545 an den Pfarrer Schulze in Belgern (sächs. Kurkreis) ist so wichtig, daß er hier wie bei Doebert im vollen Text angeführt werden muß53:

„Dem würdigen Ern. Schulzen, Pfarrern zu Berlgern, meinem günstigen, guten Freund.
Gnade und Frieden im Herrn Jesus Christus! Ehrwürdiger Herr Pastor! Es hat mir der Schösser zu Torgau und der Rath zu Belgern zugeschrieben und vor die Frau Hans Kornerin gebeten, ihr guten Rath und Trost zu geben, damit ihrem Manne möchte geholfen werden. Nun weiß ich warlich keinen weltlichen trost, und wo die Ärzte nicht Hülffe wissen, so ist es gewiß nicht eine schlechte Melancholie (gewöhnliche Melancholie), sondern vielmehr ein versuchlicher Angriff des Teufels, dem man durch Gebete des Glaubens in der Kraft Christi begegnen muß. So machen wir es und pflegen es so zu machen. Es war nämliche hier ein Schmuckkästchenmacher so (wie Herr Korner) vom Wahn ergriffen. Den haben wir durch das Gebet in Christus geheilt. Darum mache es bitte folgendermaßen: Gehe hin zu ihm mit dem Hilfsprediger und zwei oder drie guten Männern — du in der gewissen Zuversicht als Inhaber des öffentlichen geistlichen Amtes und als Ortspastor —, lege ihm die Hände auf und sprich: ,Friede sei mit dir, lieber Bruder, von Gott, unserem Vater, und vom Herrn Jesus Christus!’ Danach bete mit vernehmlicher Stimme über ihm das Glaubensbekenntnis und das Vaterunser. Zum Abschluß sage dann: „Gott, allmächtiger Vater, der du zu uns gesagt hast durch deinen Sohn: ,Wahrlich, wahrlich, ich sage euch: wenn ihr den Vater um etwas in meinem Namen bittet, so gibt er es euch’ — und ein ander Mal durch ihn uns geheißen und genötigt hast zu beten: ,Betet und empfangt’, ebenso Psalm 50, 15: ,Rufe mich an am Tage der Trübsal und ich reiße dich heraus und du verherrlichst mich’ —, darum beten wir unwürdigen Sünder auf das Wort und den Befehl deines Sohnes zu deiner Barmherzigkeit mit aller Kraft unseres Glaubens: würdige diesen Menschen, daß du ihn von allem Übel befreist und das Werk Satans in ihm zerstört zur Ehre deines Namens und zum Wachstum des Glaubens und der Heiligen durch denselben unsern Herrn Jesus Christus, deinen Sohn, der mit dir lebt und regiert von Ewigkeit zu Ewigkeit. Amen.’ Dann gehe weg, lege ihm die Hände auf und sage noch einmal: ,Die Zeichen, die denen, die da glauben, sind diese: auf die Kranken legen sie die Hände, und es geht ihnen gut.’ Dieses wiederhole bis zu dreimal täglich. Außerdem bete im Gemeindegottesdienst von der Kanzel, bis Gott erhört. Wir vereinigen uns ganz und gar in Fürbitte und Gebet mit aller unserer Glaubenskraft unaufhörlich in Gott. Leb wohl! Einen anderen Rat habe ich nicht, der ich bin — usw. 1545.”

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Was bedeutet das nun?
1. Mit Ausnahme der Ölung übernimmt, praktiziert und empfiehlt Luther die ganzen Weisungen des Jakobusbriefes — und die lokalen Beamten wie die Angehörigen des Kranken erwarten ganz selbstverständlich von ihm, daß er als Doktor der Heiligen Schrift und lebender Vater der Kirche hier geistliche Vollmacht hat.
2. Es handelt sich hier keineswegs um die Inanspruchnahme eines besonderen Charismas, welches der so Begabte allein hat und dessen Ausübung er deshalb bei anderen nicht erwarten kann.
3. Sowohl der Pfarrer und Hilfsprediger kraft Amtes wie bewährte Männer ohne Amt sollen vielmehr zusammen in einer ganz bestimmten Weise beten, der Pfarrer die Hände auflegen, und außerdem die Gemeinde als Ganze Fürbitte tun: Amt, Älteste und Gesamtgemeinde kommen zusammen in einer nicht gleichgültigen Unterscheidung zusammenwirkend zum Zuge.
4. Der biblische Dualismus von Gebet und Handauflegung ist ganz selbstverständlich erhalten.

Es ist also keine Rede von der historisierenden Erwägung über das Aussterben des Charismas: Vollmacht und Verheißung für Gebet und Handauflegung werden schlicht geglaubt und es wird dementsprechend gehandelt. Es wird auch die Befolgung der jakobäischen Anweisung keineswegs von dem seltsamen Bedenken abhängig gemacht, daß sie nicht von zwei voneinander unabhängigen Schriftstellen bezeugt werde, was nur formell zutrifft. Es ist dies gewiß keine formelle Ordnung — aber gemäß der Aussendung der Jünger, der Apostel und ihrer Gehilfen (mindestens) zu zweien ist es doch wesentlich, daß dieser Dienst gemeinsam geschieht, weil das Übereinkommen im Gebet die Verheißung hat.

Doebert deutet dies wie folgt54:

„Wenn die jakobäische Lebensordnung verlangt, daß der Kranke in Gegenwart der ,Ältesten’ durch diese gesalbt werden solle, so will sie besagen: Zur Heilung gehört die leibhafte Berührung zwischen dem Kranken und dem, der da heilt, zu wirken. Der Leib wird zum Werkzeug der Geistesmitteilung — ist er doch Wohnung und Tempel des Geistes! In der leibhaften Gegenwart der Ältesten wird der Geist gegenwärtig sein! Die Hände, die das Öl spenden und dem Kranken aufgelegt werden, werden gebraucht! Leibliches und Geistliches durchdringen sich, und das Geistliche will nicht ohne das Leibliche sein. In unserer Leiblichkeit begegnen dem Kranken wirkende Glieder des Christusleibes, begegnet dem Kranken der Christus in uns leibhaftig. Nur durch solchen leibhaftigen Kontakt, wie er in der Salbung, im Handauflegen und dem unter diesen Handlungen vollzogenen Gebet notwendig ist, schenkt Gott die in, mit und unter der Ölung und dem Gebet verborgenen Gaben der Gnadenfülle als lebensspendenden

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Strom dem Kranken — nicht als Sakrament, sondern als Gabe des Geistes des Lebens.
Wir wollen diese Aussagen nicht nur auf das in, mit und unter der Ölung vollzogene Gebet einschränken. Es gilt für jedes Gebet.”
„Sollen wir die Ölung wieder in unserer Kirche erwecken? Ich meine: es wäre heilsam und gut. Das römische Mißverständnis, die Ölung sei ein Sterbesakrament, möge uns nicht daran hindern, die Ölung als Gabe zur Heilung und zum Leben zu vollziehen. Daß die Gemeinde diese Handlung richtig versteht, muß zuvor gefordert werden. Die Ölung ist leibhaftes Geschehen, das unter Handauflegung und Gebet zur Heilung und Segnung geschieht. Magische Mißverständnisse müssen wir beseitigen. Wo aus magischen Vorstellungen heraus die Ölung gefordert wird, müssen wir sie versagen.”55

Es ist wichtig festzuhalten, daß es sich hier um einen geistlichen Vorgang handelt: es kann damit leibliche, medizinisch feststellbare Gesundung einhergehen, es kann auch die Bereitschaft zur Übernahme der unvermeidlichen Krankheit bis zum Tode und trotzdem Heilung sein. Die sorgfältige Abgrenzung und Beziehung auf die medizinische Seite kann hier nicht wiederholt werden. Auch der Jakobusbrief sieht nicht einfach die leibliche Gesundung als verheißen an: „der Herr wird ihn aufrichten, und so er hat Sünden getan, werden sie ihm vergeben sein.” Von Gesundheit wird in Verbindung mit Sündenbekenntnis und Fürbitte gesprochen. Das Handeln ist absolutorisch und konfirmatorisch zugleich.

Es wird hier deutlich, wie sehr der herkömmliche, von Augustin herrührende Sakramentsbegriff das Verständnis erschwert. Mit den Worten „in, mit und unter” werden die Merkmale der lutherischen Sakramentslehre gebraucht, aber — ohne nähere Begründung doch verständlich — Bedenken getragen, diesen Begriff darauf anzuwenden. Der Sakramentsbegriff isoliert ohne weiteres dieses durchaus biblische Geschehen und preßt es zugleich in eine Problemschematik. Ebenso gewiß ist aber der Gegensatz: „Sakrament und Gabe des Geistes” unecht. Es zeigt sich hier, wie sehr der Gedanke des sacramentum spiritus sancti Begriffsverengungen und falsche Gleichsetzungen, Schematisierungen aufzulösen vermag.

Doebert vindiziert mit Recht das Amt der Heilung sowohl dem Priestertum aller Gläubigen wie dem öffentlichen geordneten Amt und besonderen Ämtern, die für diesen Dienst zu rüsten sind56. Die Unechtheit des Gegensatzes zwischen ihnen57, aber auch die Notwendigkeit wird deutlich, den Gemeinschaftscharakter dieses Handelns und seine Gemeindebezogenheit im Blick zu behalten. Doebert hat völlig Recht, daß die Form der Ausübung nicht wie eine Trauungs- oder Bestattungsagende auf der Grundlage des ius liturgicum eingeführt werden kann.

Diese Ordnung, in der bei Jakobus wie bei Luther deutlich seine bestimmte Struktur der Gemeinde hervortritt, gehört sowohl dem

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Bekenntnisrecht (wegen des Elements der Beichte, welches bei Jakobus sehr deutlich ist) wie dem Sakramentsrecht (als konfirmatorische Benediktion) an. Sie bringt dem allgemeinen Recht der Kirche nichts hinzu, aktualisiert es aber in einer bestimmten Weise. Es mag dahinstehen, ob es der intellektuelle Humanismus Melanchthons war, der diese (und andere wesentliche Dinge) verdrängt hat, wie Doebert meint58.

Auf alle Fälle macht das Zeugnis Luthers deutlich, daß die Entwicklung der Dinge in der römischen Kirche keine Rechtfertigung für die Preisgabe dieses Dienstes der Kirche sein kann, der sich als ein weitere an die eingangs genannten vier Verrichtungen der Kirche — oder als eine Seite derselben anschließt.

Die Kirchenrechtslehre hat jedenfalls, auch wenn die Theologie es nicht tut, die ganze Ökonomie des Handelns der Kirche zu bedenken und darzustellen.