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Kirchenrecht.

 

So wird sich finden einst hienieden
Der Kirche traulicher Verein,
Wo Licht und Stärke, Freud’ und Frieden
In Christo Allen wird gemein.
 Lenau, Savonarola, Weihnacht.

Seit langen Zeiten bestand schon die Kirche und war in wohlüberlegter Weise geordnet. Der Blick in die Zukunft, den nach den schönen Worten des Dichters der florentinische Bußprediger vornahm, ging nicht auf die Gründung, sondern auf die Läuterung des kirchlichen Lebens. Sie trat in Erfüllung jenes prophetischen Wortes bald nach ihm ein. Mit der Reformation trat die innere Kirche im evangelischen Sinn auf. Aber sie nahm nicht vollständig den Platz der alten Kirche ein. Es wurden vielmehr an deren Stelle die Landeskirchen der protestantischen Reichsstände gesetzt. Und wie die katholische Kirche in der Form der rechtlichen Organisation aufgebaut war, so geschah es auch mit jenen Landeskirchen, sowohl im alten heiligen römischen Reich deutscher Nation, wie auch nach seiner

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Auflösung in den mannigfachen Staatenbildungen der Neuzeit. So steht es außer Zweifel, daß eine äußere Kirche und ein Kirchenrecht in irgendeiner Weise in der gesamten Christenheit wirklich da ist.

Aber gar oft ist dem gegenüber das Bedenken laut geworden, ob die rechtliche Ordnung der Kirche auch innerlich begründet sei. Von besonderer Bedeutung ist hier, wie weithin bekannt, die Lehre von Sohm geworden. Im Jahre 1892 gab er den ersten Band eines Handbuches des Kirchenrechtes heraus. Seine Leitsätze waren: Das Kirchenrecht steht mit dem Wesen der Kirche in Widerspruch. Das geistliche Wesen der Kirche schließt das Recht als ihre Ordnung aus, da dieses weltlich ist. Im Widerspruch zu dem Wesen der Kirche ist es zu einem Kirchenrecht gekommen.

Es ist klar, daß in dieser Zweifelsfrage nach der Möglichkeit eines Rechtes der Kirche zwei Aufgaben gestellt sind: die nach dem Begriff des Rechtes und die nach dem Wesen der Kirche. Sohm ist in seinem Buche auf die letztere eingegangen. Er schildert geschichtlich die christliche Urzeit, den Katholizismus und die Reformation in ihrer jeweiligen Stellung zu der Frage nach der Kirche. Die Frage nach dem Sinn des Rechtes wurde zurückgestellt. Wenn Sohm darlegte, daß eine altchristliche Kirche ohne Rechtsordnung tatsächlich bestanden habe, so war auch dieser

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Satz nicht nur geschichtlich zu prüfen, sondern in seinem systematischen Sinn selbstredend wieder von der Feststellung des Rechtsbegriffes abhängig. So durfte man die hier notwendige Weiterführung von dem zweiten Band des groß angelegten, Werkes, erwarten. Aber dieser ist nie erschienen. 1914 hat Sohm eine kleine Schrift über weltliches und geistliches Recht veröffentlicht. Nach seinem Tode (1917) wurde ein von ihm schon fertiggestelltes Buch über das altkatholische Kirchenrecht und das Decretum Gratians 1918 herausgegeben. Es erweiterte im wesentlichen nur die Ausführungen des ersten Bandes seines Kirchenrechtes.

Aber ist denn eine Feststellung des Rechtsbegriffes überhaupt so nötig? Weiß nicht ein jeder, was man unter dem rechtlichen Wollen der Menschen zu verstehen hat?

Es mag manchem Fernstehenden zunächst merkwürdig erscheinen, daß die zuletzt ausgesprochene Frage insoweit verneint werden muß, als es eine im allgemeinen Einklang auf sie erteilte Antwort zurzeit noch nicht gibt. Nach dem dermaligen Stande der Rechtswissenschaft ist es geboten, in allen Erörterungen, in denen der Rechtsbegriff entscheidend eingreift, diesen selbst zuvörderst klar und deutlich festzustellen. Auch wir werden dem an dieser Stelle in genauerer Erwägung nachkommen müssen.

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Wie kann nun eine Feststellung des Begriffes von dem Rechte befriedigend geschehen?

Mancher versucht es so, daß er eine gewisse äußere Beschreibung von Regeln vornimmt, die im großen und ganzen als rechtliche Sätze bezeichnet werden. Aber das hat eine willkürliche Unterlage. Es könnte bestenfalls nach einer Art von Konvention geschehen, an die jeder, der es anders nimmt, nicht gebunden wäre. Es ist ja gerade von vornherein zweifelhaft, ob ein besonderes Begehren, das man dabei in das Auge faßt, dem Recht oder einer anderen Klasse des Wollens zuzuteilen sei. Und das sachliche Interesse an der Frage, die uns hier beschäftigt, verlangt ja gerade eine Beseitigung des Zweifels, ob die überkommene Ordnung der Kirche eben als eine rechtliche Ordnung anzusprechen und als solche möglich ist oder nicht.

Vergebens haben einzelne Philosophen gemeint, daß man auch den Rechtsgedanken einer unmittelbaren Erkenntnis verdanke. Fries hatte den Satz aufgestellt: Die Entscheidung über Recht und Unrecht muß zuletzt einzig von unserer eigenen freien Selbsttätigkeit im Nachdenken abhängen. Aber woher soll alsdann eine Gewähr kommen, daß man nicht in irriger Zusammenfassung unserer Vorstellungen sich einen Begriff von dem Rechte überhaupt gebildet habe? Wenn wir wirklich bei solchen Überlegungen

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einfach einer zwingenden geistigen Anlage unserer Natur folgten — wie Fries sagt: den Gesetzen der psychischen Anthropologie —, so wäre die Tatsache von Unsicherheit und von Streit über das Wesen solcher Grundgedanken, wie der des Rechtes einer ist, gar nicht verständlich.

In der neueren Zeit ist dabei die philosophische Richtung der sogenannten Phänomenologie auf den Plan getreten, wonach das Wesen eines Gegenstandes durch unmittelbare Erschauung erkannt werden könnte. Die rechtlichen Gebilde, sagt Reinach, besitzen ein Sein, so gut wie Zahlen, Bäume oder Häuser . . . . Indem wir uns in das Wesen dieser Gebilde vertiefen, erschauen wir, was streng gesetzlich von ihnen gilt. — Hier ist unbeachtet geblieben, daß für alle rechtlichen Gebilde der Begriff des Rechtes die notwendige Bedingung ist. Sonach ist vor allem dieser Begriff in seinem Unterschied von Moral, von äußerem Anstand, von willkürlicher Gewalt darzulegen.

Auch geht es nicht an, den Begriff des Rechtes aus einer Reihe rechtlicher Erscheinungen herausziehen zu wollen. Man gedachte, durch ein induktives Suchen zum Erfolg zu gelangen, indem man viele Rechtserfahrungen aus dem Leben verschiedener Völker und Zeiten nebeneinander stellte und nun den gemeinsamen Rechtsbegriff herauszöge. In Wahrheit ist

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jedoch der letztere überall da schon vorweg genommen, wo man eine besondere Tatsache als rechtlich kennzeichnete. Und es steht nicht anders, wenn jemand versuchen wollte, den Begriff des Rechtes durch eine Darlegung von Ereignissen zu bestimmen, die Recht verursacht hätten.

Statt dessen ist es nötig, das Ganze der sozialen — nicht: der rechtlichen — Erfahrung zu untersuchen. In ihm tritt der Rechtsgedanke als eine einheitliche Art des Vorstellens auf. In kritischer Überlegung sind darum die bleibenden Bedingungen darzulegen, unter denen die Abteilung des Rechtes von anderen Arten des menschlichen Wollens einen verständlichen Sinn gewinnt.

Daß eine solche Abteilung überhaupt stattfindet, lehrt ein jeder Blick in das tägliche Getriebe unseres gesellschaftlichen Lebens. Wir alle stehen unter verschiedenartigen Sätzen im Zusammenleben. Es fragt sich, ob sich die eine Art in einer allgemeingültigen Kennzeichnung wirklich feststellen läßt, oder ob es eine logische Täuschung ist, wenn wir rechtliches Wollen von Geboten der Höflichkeit, des An-standes, der äußeren Sitte — zusammengefaßt unter dem Ausdruck: Konventionalregelnbegrifflich trennen.

Es ist jedenfalls nicht der Inhalt verbindender

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Sätze, nach dem man eine allgemeine Klasseneinteilung des sozialen Wollens vornehmen könnte. Die gleichen Vorschriften wechseln in dem gesellschaftlichen Erleben hin und her. Sie zeigen bald diese, bald jene bestimmende Eigenart, so daß eine allgemeingültige Kennzeichnung der einen oder der anderen Art nach dem Inhalt der verschiedenen Regeln unmöglich ist. Gar manches Beispiel kann dies in einfacher Weise zeigen. Die Kleider- und Tafelordnungen früherer Tage treten als rechtliche Sätze auf, ebenso wie viele Versuche, dem Luxus und den Auswüchsen der Mode zu steuern, die andere Zeiten dem konventionalen Belieben des Publikums überlassen. Die Bauordnungen sind heute bei uns in städtischen Gemeinden von rechtlicher Art, auf dem Lande vielfach nicht. Dagegen gelten dort rechtliche Gesetze, die sich gegen die Verunstaltung landschaftlich schöner Gegenden richten. Die Sätze der Grammatik sind an sich nur konventionale Regeln, aber sie können in den rechtlichen Bereich gezogen sein und werden dies, besonders im Amtsverkehr, manchmal aufweisen. Für die Frage des Grußes, seiner Art und geregelten Vornahme, mag regelmäßig konventionale Weise entscheiden, zuweilen, zum Beispiel beim Militär, doch auch rechtliche Vorschrift. Und so in ungezählten Fragen mehr. Zuweilen treten die verschiedenen Arten sozialer Regeln

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bei besonderem Anlasse so gemischt auf, daß schon ein geschärftes Auge dazu gehört, sie zu trennen. Im kleinen mag man solches beachten bei öffentlichen Ermahnungen über gewisse Weise des Verkehrs, etwa an der Post, im Miethause usw.; in größerem Stile findet es sich in dem Unternehmen der französischen Republik, einen systematischen Moralunterricht in der Schule durchzuführen, wobei in katechetischer Form als Morale et Instruction civique Lehren der Religion und der Sittlichkeit, des äußeren Anstandes, aber auch der staatlichen Verfassung und des bürgerlichen Rechtes den Kindern mitgegeben werden.

Ein begrifflicher Unterschied von Konventionalregeln und Rechtssätzen läßt sich auch nicht aus der beiderseitigen Herkunft ableiten, etwa dahin, daß jene durch Brauch, diese dagegen durch überlegne Satzung aufgestellt würden. Vielmehr ist bei beiden beides möglich. Es gibt Entstehung des Rechtes durch Gewohnheit und geschäftliche Übung, und es kann sein, daß konventionale Sätze durch Beschlußfassung eines Konvents und anderer Versammlungen aufgestellt werden. Deshalb geht es auch nicht an, für den Rechtsbegriff als bedingendes Merkmal die äußere Organisation anzunehmen. Denn organisieren heißt ja dasselbe, wie unter Regeln vereinigen, läßt also die Eigentümlichkeit der einen oder der anderen

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Klasse des verbindenden Wollens noch als offene Frage bestehen.

Um zu einem befriedigenden Abschluß in der hier behandelten Frage zu gelangen, ist es nötig: auf den allgemeinen Sinn zu sehen, in dem verschiedene soziale Regeln bestehen können. Der bedingte Inhalt und die besondere Weise der Entstehung sind dafür gleichgültig. Es kommt auf die formale Art des Verbindens an. Für diese besteht aber nur eine einzige Möglichkeit, die unbedingt allgemeingültig ist: Das Verbinden geschieht entweder bleibend oder von Fall zu Fall. In der ersten Weise werden die Zwecke der Verbundenen also als Mittel füreinander bestimmt, daß die Verbundenen selbst in einer einzelnen Lage an der Verbindung als solcher nichts zu ändern vermögen, — das zweite Mal wird das Verbinden in allen einzelnen Möglichkeiten in die Hand der zu Verbindenden gelegt. Jenes Verbinden besagt ein selbstherrliches Wollen, das zweite enthält nur eine Einladung zu einer unsteten Verbindung der Zwecke. Dem ersten entspricht die rechtliche Ordnung, dem andern die konventionale Regel.

Der selbstherrliche Charakter des Rechtes tritt als dessen wesentliche Eigenschaft in jeder geschichtlichen Äußerung rechtlicher Gedanken hervor. Vor allem schon darin, daß die Rechtsordnung

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selbst angibt, wer ihr Untertan ist. Bei uns geschieht es nach dem Reichsgesetz vom 22. Juli 1913, das das grundlegende Gesetz vom 1. Juni 1870 in manchem abgeändert hat. Es werden genau die Gründe angegeben, aus denen jemand ein Deutscher ist und ebenso diejenigen, nach welchen er die deutsche Staats- und Reichsangehörigkeit verliert. Er mag sich dem entziehen, beispielsweise im militärpflichtigen Alter ohne besondere Erlaubnis auswandern, — dann bricht er das Recht. Der Sinn des letzteren stellte die Verbindung des Flüchtigen mit der Heimat in der nun genau beschriebenen selbstherrlichen Weise fest.

Darum ist es ganz abwegig, das Recht etwa aus einer Summe von Einzelentschließungen aufbauen zu wollen. Es ist etwas ganz anderes, als diese; es ist ein besonders geartetes Wollen, das über den Verbundenen steht, — gleichviel, wie oben schon bemerkt, durch wen es gesetzt ist: durch einen Einzelnen oder durch mehrere oder viele Menschen.

Von einer absoluten Freiheit ist bei dem Rechte keine Rede. Den Gedanken des letzteren festzuhalten und damit eine selbstherrliche Art des Verbindens aufzunehmen — und doch zugleich diesem selbstherrlichen Verbinden die absolute Freiheit der Verbundenen als Grundgedanken einzufügen: heißt einen unauflöslichen Widerspruch begehen.

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So verlangt das Recht, daß der ihm Unterstellte seine äußeren Pflichten erfülle. Er wird, auch gegen einen etwa entgegenstehenden Wunsch, dazu angehalten, den anderen nicht zu mißbrauchen und nicht zu schädigen, er ist genötigt, seine Versprechungen zu erfüllen, auch wenn er nicht mehr mag. Er ist also, soweit er unter dem Rechte steht, nicht mehr unbedingt frei: eine absolute Freiheit des einzelnen Menschen findet sich nur unter der konventionalen Regel. Nach ihr gibt es keine Verpflichtungen gegen das gegenwärtige Wollen des von ihr Angeredeten, — solche bestehen erst nach dem Spruche des selbstherrlich verbindenden Rechtes.

Auch ist es nicht an dem, daß die Freiheit des Einzelnen, nach subjektivem Belieben zu tun und zu lassen, was er mag, etwa der Idee des Rechtes entspräche. Denn diese besteht darin, daß eine objektiv richtige Weise des Zusammenlebens statthabe, die die Gerechtigkeit heißt. So vermag es für die rechtliche Betrachtung immer nur eine relative Freiheit des Einzelnen zu geben, ein Mehr oder Weniger, ohne wahrhaft prinzipielle Gegensätzlichkeit. Es ist diese relative Freiheit dann ein bedingtes Mittel, ausersehen, um durch ihre Aufstellung den objektiv richtigen Zustand in einer bestimmten Gesellschaft zu erreichen, von dem wir sprachen.

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Bei dieser Kennzeichnung des Rechtes nach dem bedingenden Merkmal der Selbstherrlichkeit haben wir keinen besonderen Nachdruck darauf legen zu müssen geglaubt, daß es sich um ein verbindendes Wollen handelt. Das Recht findet sich zweifellos in dem Kreise der Bestrebungen, die auf ein Zusammenleben gerichtet sind. Es steht im Unterschied von allem da, was nur das Innenleben angeht, von dem wir in dem ersten Abschnitt gehandelt haben. Gedanken sind zollfrei.

Dagegen könnte man noch fragen, ob denn alles verbindende Wollen, das wir als selbstherrlich erkennen, auch rechtlichen Charakter trage. Gibt es nicht auch selbstherrliche Gewalt, die wir als willkürlichen Befehl gerade dem rechtlichen Ordnen gegenüberstellen müssen? Diese Frage ist freilich zu bejahen. Ihre Ausführung braucht uns jedoch an dieser Stelle nicht durchaus zu beschäftigen. Es genügt, auf den Unterschied hinzuweisen, der zwischen der Willkür, als einem Machtgebot nach subjektiver Laune und zwischen dem Rechte besteht, das nach seinem eigenen Sinn unverletzbar sein will. Wieder ist es das persönliche Belieben, das von Fall zu Fall eingreift und sich dem Rechte, als dem bleibenden Verbinden, entgegenwirft, nur daß jenes diesmal nicht von der jeweiligen Anerkennung der Verbundenen,

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sondern von der Laune des Gebietenden seinen Ausgang nimmt.

Das Recht aber ist sonach das unverletzbar selbstherrlich verbindende Wollen, — von ihm gilt das Wort aus Psalm 94: Recht muß doch Recht bleiben!

Es ist, wie schon oben bemerkt, im Interesse einer klaren Ausarbeitung des Kirchenrechtes nötig, auf den selbstherrlichen Charakter des Rechtes entscheidendes Gewicht zu legen. Dieser aber besteht in dem gedanklichen Sinn, in dem das rechtliche Wollen die Zielstrebungen der Menschen verbindet. Es ist eine erkenntniskritische Einsicht, die wir damit gewinnen. Dagegen hat das nichts mit der psychologischen Frage zu tun, die auf die zwangsweise Durchsetzung eines Forderns gerichtet ist, dem die Eigenschaft eines rechtlichen Wollens zukommt. Wir dürfen nicht den Begriff des Rechtes etwa dahin wiedergeben: daß es diejenige äußere Regel sei, die einen Druck und einen bewegenden Zwang besitzt. Denn dieses letztere kann ebenso gut auch der konventionalen und der willkürlichen Art des Verbindens zukommen. Wer hätte nicht schon unter dem drückenden Einflüsse gesellschaftlicher Konvention gestanden! Und umgekehrt ist es möglich, daß eine rechtliche Verbindung besteht, bei der ein äußeres

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Zwangsmittel nicht vorgesehen ist, so bei verfassungsmäßigen Rechtspflichten des Staatsoberhauptes oder bei Verbindlichkeiten des Völkerrechtes. Auch kann es gewiß sein, daß einem rechtlichen Wollen die tatsächliche Durchführung einmal nicht zur Seite steht, daß es in einzelnen oder vielleicht vielen Fällen gebrochen wird und eine gewisse Ohnmacht zeigt, — aber Recht bleibt es nach dem Sinn seines Wollens doch immer! Die begriffliche Abgrenzung und Einteilung, die mit ihm gedacht wird, bestimmt sich nicht nach einer sich durchsetzenden Einwirkung in diesem oder jenem Fall. Die Selbstherrlichkeit des Rechtes bedeutet eine Gedankenrichtung, die einem menschlichen Streben ein einheitlich bestimmendes Merkmal gibt; — sie ist nicht darin gelegen, daß Zwangsmittel bereit stehen und einen gewissen Erfolg tatsächlich durchsetzen.

Darum ist es endlich in unserer Betrachtung auch gleichgültig, ob rechtliche Gebote von den Unterstellten freiwillig erfüllt werden; und es ist für die Klarlegung des Rechtsbegriffes ohne Belang, ob in gegebenen Zuständen eine solche freiwillige Befolgung die Regel bildet, und eine rechtlich ausgeübte Gewalt nur ausnahmsweise eingreift. Denn es sind überhaupt zwei ganz verschiedene Fragen: wie der Begriff des rechtlichen Wollens zu kennzeichnen und von anderen

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Arten des verbindenden Wollens abzugrenzen ist, — und zum anderen: ob ein danach bestimmtes Wollen sich in besonderer Lage nun auch tatsächlich durchsetze, und was für Beobachtungen man hierbei machen könne.

Daß wir nun ein Kirchenrecht im Sinne des selbstherrlich verbindenden Rechtes überhaupt geschichtlich überkommen haben und besitzen, daran ist gar kein Zweifel.

Wir nehmen das neugeborene Kind in die kirchliche Gemeinschaft auf. Der sakramentale Charakter der Taufe bleibe für jetzt unberührt, — in jedem Fall geschieht die äußere Vereinigung des jungen Christen mit der Gemeinde ohne seine eigene persönliche Zustimmung. Und er verbleibt in der Kirche, bis deren Ordnung selbst ihm das Ausscheiden gestattet. Es ist nicht an dem, daß es auf seinen freien Austritt unter Wahrung bestimmter Formen seiner Erklärung gestellt wäre, — der hier entscheidende Umstand ist der, daß das Kirchenrecht die Lösung des Bandes erlaubt. Es ist das selbstherrliche Wort einer rechtlichen Verbindung, das den Ausschlag gibt. Und es sind rechtliche Verpflichtungen, denen die einzelnen Mitglieder der Kirche unterstellt sind. Es werden ihnen Steuern auferlegt, Rechte und Pflichten bezüglich äußerer Güter der Kirche zugewiesen. Wir sehen kirchliche

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Ämter mit rechtlicher Eigenart ausgebildet und das Verhältnis der Kirche zum Staat im Rechtssinn geregelt.

Es ist gewiß, daß das religiöse Leben zum Verein mit Gleichgesinnten drängt, mag immer ein jeder für sich zunächst sich in die Gemeinschaft mit seinem Gott begeben. Freilich kann niemand, sagt Luther, für mich Reue und Buße tun, und jeglicher muß suchen und trachten, wie er für sich einen gnädigen Gott gewinne. Aber in seinem Sehnen und Streben bedarf er der Hilfe, des Beistandes, des Bündnisses mit seinem Nächsten.

Die Herzen werden sich verbünden,
Sich bringen jeden Gottesgruß,
Von Brust zu Brust hinübermünden
Wird, Gott entströmt, ein Freudenfluß.

Und finden werden sie gemeinsam
Den Weg, das Leben und das Licht,
Was keiner kann erringen einsam,
Wer nur sich selber Kränze flicht.

In der gemeinsamen Andacht und Verehrung eines göttlichen Willens erhebt sich erst ein jeder selbst. Das Verständnis der von Gott gesetzten Aufgabe, der Sinn des eigenen Lebens wird nur im Aufnehmen von Gedanken anderer gefördert und vervollkommnet. Und vollends die Überlieferung der ererbten Lehren, ihre Übertragung in Sinn und Denkweise jeder neu

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werdenden Zeit ist ohne ein Verbinden des religiösen Fühlens und Sehnens und ohne die darauf aufgebauten Anstalten nicht möglich.

Aber muß es nun ein Verbinden im rechtlichen Sinn sein, das so gefordert wird?

Auch Sohm würde die äußere religiöse Gemeinschaft als solche wohl nicht zurückweisen und könnte doch seinem zweifelnden Gedanken wegen der Begründung des Kirchenrechtes treu bleiben. Er würde nach dem oben entwickelten Sprachgebrauch sagen können: es soll eine Kirche geben, aber nur eine solche unter bloßen Konventionalregeln.

Nun ist wohl zu beachten, daß diese Zweifelsfrage sich keineswegs bloß bei der Erwägung des Kirchenrechtes sich einstellt. Sie erhebt sich vielmehr gegenüber allem Rechte. Denn da dieses in der oben geschilderten selbstherrlichen Weise die Bestrebungen der Menschen verbindet, so fragt es sich: wie sich dieser zwangsmäßige Sinn des Rechtes überhaupt allgemein rechtfertigen lasse. Es besteht die Aufgabe, das Recht des Rechtes als solches darzutun, mithin eine befriedigende Antwort auf den Einwurf zu geben, weshalb man dem Rechte in dessen eigenartigem Gebote in grundsätzlicher Notwendigkeit unterstellt ist.

Jeder kennt die Stelle des Römerbriefes (13, 1-7),

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in der Paulus von Tarsus lehrt, daß jedermann der Obrigkeit Untertan sein soll, die Gewalt über ihn hat; denn sie ist von Gott verordnet. Aber kann man es dem Ungläubigen einleuchtend machen, für den die Worte des Apostels keine Autorität haben?

In der Tat haben sich zu allen Zeiten, in alten Tagen, wie besonders in den letzten Jahrzehnten die Untersuchungen hierauf gerichtet. Man hat gemeint, daß ohne die rechtliche Ordnung der physische Bestand des Menschengeschlechtes nicht gesichert sei. Eine bekannte Formel des Thomas Hobbes (1588-1679) besagt, daß sonst ein bellum omnium contra omnes bestehen würde; nur das rechtliche Wollen könne diesen Krieg aller gegen alle hintanhalten. Dem haben sich andere, selbst Kant in seiner Rechtslehre (1797, § 44), angeschlossen. Allein der Zweifel an der Berechtigung der Selbstherrlichkeit des Rechtes und die Behauptung des Vorzuges einer konventionalen Regelung des Zusammenlebens enthalten gar nicht die Meinung von einem gänzlich regellosen Bestehen und einem wilden Durcheinanderlaufen der Menschen. Es soll auch nach dieser Meinung ein sozialer Zustand herrschen, nur einer der unbedingt freien Entschließung der in ihm verbundenen Menschen.

Andere meinten, daß ohne rechtliche Ordnung die Sittlichkeit der Menschen leiden oder

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untergehen müßte. Aber die wahre sittliche Entschließung soll ja dem Innenleben des Menschen angehören und unabhängig von äußerem Zwang ihn bestimmen. Sagt man aber, daß es immer noch verhältnismäßig besser sei, wenn einer zum Guten durch das Recht äußerlich geführt werde, als wenn das nicht geschehe, so ist übersehen, daß es sich in unserer Frage nicht nur um die Rechtfertigung eines billigenswerten Rechtes handelt, sondern um die des Rechtes überhaupt. Weshalb kann selbst ein Recht, das in der Besonderheit seines Inhaltes nicht zu billigen ist, doch als Recht immer noch einen Vorzug vor der bloßen Konventionalregel beanspruchen?

Im praktischen Leben hat sich dieser quälende Zweifel vielfach in verschiedenen Einzelfällen gezeigt. So haben die Gerichte des öfteren mit Eidesverweigerern zu tun gehabt und die Militärbehörden mit solchen, die sich weigerten, nach gesetzlicher Pflicht den Dienst mit der Waffe zu tun. Manche behaupteten ein unbedingt freies Recht zum Auswandern, nicht nur in den Schranken des vorhin angeführten Reichsrechtes; und die englischen Wahlweiber (suffragetts) hielten sich für befugt, einen Kleinkrieg im Innern ihres Landes zu entfesseln und Personen und Eigentum zu schädigen, weil sie ja, wie sie sagten, an die Gesetze, die sie nicht mitbeschlossen hätten, nicht gebunden wären.

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Über alle diese Einzelfragen hinaus, zu denen, wie bemerkt, schließlich auch die Frage nach der inneren Begründung des Kirchenrechtes zählt, hat sich jedoch seit einiger Zeit die Richtung des Anarchismus in allgemeiner Weise erhoben. Er führt in seiner theoretischen Ausgestaltung vornehmlich auf zwei Autoren zurück: Proudhon (1809-1865) und Stirner (1806-1856).

Der erstere vertrat in mehreren Schriften die Meinung, daß für den Verkehr unter den Menschen eine natürliche Ordnung bestehe. Das Zusammenleben werde sich ohne alle Regelung am besten vollziehen. Darum sei die letztere zu beseitigen und die Harmonie des sozialen Daseins durch volle Freigebung des Tuns und Treibens zu erzielen. — Hier war übersehen, daß in dem Gedanken des sozialen Lebens eine Beziehung des einen Wollens auf dasjenige anderer Menschen notwendig gesetzt war, und daß von einem Zusammenwirken keine Rede sein kann, wenn nicht eine Verständigung und ein Verbinden der Bestrebungen statthat. In der Tat hat Proudhon, als Ersatz des von ihm bekämpften Staatswesens, den Vorschlag einer Tauschbank, ohne die Einrichtung des Geldes eingesetzt, — ein Plan, der doch auch wieder eine bestimmte Ordnung in einem Verbinden der Teilnehmer an jener Bank mit sich führte.

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Den genannten Fehler vermeidet Stirner in seinem bekannten Buche: Der Einzige und sein Eigentum. Für ihn ist das Maß aller Dinge der einzelne Mensch wie er gerade da ist. Das empirische Ich ist das alleinige Gesetz, das er anerkennt. Er verwirft alle Autorität, die nur denkbar wäre: des Rechtes, der Moral, der Religion. Allein berechtigt sei es, dem eigenen Drängen des jeweilig begehrenden Individuums zu folgen. In weiter Polemik sucht er das vor allem gegen Ludwig Feuerbach und Bruno Bauer auszuführen, deren radikale Lehren ihm nicht weit genug gehen. In unserer Frage streitet er vornehmlich mit den Ansichten des politischen und des sozialen Liberalismus. Er betont, daß man nicht zugleich die absolute Freiheit des Individuums und zugleich das demokratische Prinzip der Mehrheit aufstellen könne, da jene durch die letztere verneint ist. Daraus meint er die Folgerung ziehen zu müssen, daß der Staat und alle Rechtsordnung überhaupt zu verwerfen sei. Ich vernichte sie, sagte er, und bilde an ihrer Stelle den Verein von Egoisten: Zu einem solchen freilich — wie wir sagen würden: zu einer Verbindung unter bloßen Konventionalregeln — würden sich, nach seiner Meinung, die Menschen eben aus Selbstsucht immer zusammenfinden.

Diese Ausführung Stirners ist innerlich widerspruchsvoll. Sie scheitert an dem Felsen, den kein

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grundsätzlicher Skeptizismus zu umschiffen vermag. Denn sie will überlieferte Lehren als unrichtig hinstellen und dafür eine andere Ansicht als allein begründet wiedergeben. So setzt auch sie die Möglichkeit der objektiv-richtigen Erkenntnis gegenüber einem bloß subjektiv-gültigen Meinen voraus. Ohne solche Voraussetzung hätte seine ganze Darlegung ja überhaupt keinen Sinn, und es bliebe ihm nichts, als dasjenige, was die alten Juristen in anderem Zusammenhang eine impositio silentii nannten. Und nun setzt er das nur subjektiv-gültige Begehren des jeweiligen Individuums, wie dieses in seiner empirischen Bedingtheit gerade zufällig gegeben ist, als das hin, was den Begriff des objektiv-richtigen Wollens ausmacht.

So ist die eigene Lehre Stirners in sich wissenschaftlich wertlos. Es bleibt nur die Anregung, die aus jedem zweifelnden Bedenken gezogen werden kann. Sie führt besonders eindringlich in dem uns beschäftigenden Problem zu der Frage: Besitzt die rechtliche Art des sozialen Wollens, die selbstherrlich die einzelnen Willensinhalte verbindet, vor der konventionalen Weise des Zusammenlebens, die nur einladend den Einzelnen zu deren freier Entschließung gegen übertritt, einen allgemeingültigen Vorzug?

Bevor wir zur vollen Lösung dieser Frage

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übergehen, ist jedoch einer sozialphilosophischen Lehre zu gedenken, welche die genannte Fragestellung grundsätzlich leugnet. Es ist die materialistische Geschichtsauffassung.

Sie glaubt, über diese Fragen — wie über die uns hier beschäftigenden Aufgaben überhaupt — dadurch einfach wegkommen zu können, daß sie auf das naturgesetzliche Walten der ökonomischen Phänomene verweist. Ihr sind alle Äußerungen des geistigen Lebens, die soziale und die sittliche Betrachtung, wie die Religion, nichts als Produkte der gesellschaftlichen Wirtschaft, aus der sie in einem naturnotwendigen Prozesse entstehen. Und nun sieht sie merkwürdigerweise das Unausgedachte dieser Verweisung nicht, welches dadurch entsteht, daß sie sich auf die nur genetische Betrachtung beschränkt: sie kennt nicht die Notwendigkeit der systematischen Erwägung, die sie unwillkürlich doch wieder einsetzt. Da sie nämlich behauptet, daß alle Äußerungen des geistigen Lebens in kausaler Notwendigkeit entstehen, so ist es klar, daß auch eine irrige und grundsätzlich verwerfliche Meinung kausal notwendig in das Leben tritt. Den Unterschied von richtig und von unbegründet muß sie voraussetzen, sonst könnte sie sich selbst ja gar nicht als richtig behaupten. Da aber die unrichtige Meinung so gut wie die

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gerechtfertigte Lehre in der gleichen Art der Entstehung auftritt, so kann ihr Unterschied nicht dadurch klargestellt werden, daß man auf ihre Herkunft verweist. Es ist nötig, sich in methodischer Überlegung auf die bleibenden Bedingungen zu besinnen, unter denen die einheitliche Eigenschaft eines Gedankens, die wir die Richtigkeit nennen, einen verständlichen Sinn besitzt.

Für unser dermaliges Thema im besonderen kann es nicht genügen, einfach darauf hinzuweisen, daß sich die Menschen derjenigen Art des verbindenden Wollens tatsächlich bedienen, die wir als rechtliches Wollen begrifflich klargestellt haben, — es kann bei folgerichtigem Ausdenken gar nicht der Frage ausgewichen werden: ob das so geeigenschaftete soziale Wollen, das in dem Rechtsbegriffe sich bedingend faßt, in Wahrheit ein gerechtfertigtes Mittel nach kritisch prüfender Erwägung abgibt. Dies wird zu bejahen sein, wenn sich zeigt, daß das rechtlich verbindende Wollen eine notwendige Bedingung ist, um das Zusammenleben der Menschen gesetzmäßig zu gestalten.

Dem ist in der Tat so.

Die konventionale Verknüpfung stellt sich selbst in das subjektive Belieben der Einzelnen. Von einer konventionalen Gemeinschaft kann man nur

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in uneigentlichem Sinne reden, denn feste und dauernde Verpflichtungen sollen ja dann gerade nicht bestehen. Die konventionale Regel greift nur von Fall zu Fall ein, je nach dem beliebigen Vorgehen des zu einer Konvention fähigen und bereiten Individuums.

Dagegen weist das rechtliche Wollen seinem Begriffe nach die Eigenschaft des bleibenden Verbindens auf. Da es das gesellschaftliche Dasein an und für sich von dem subjektiven Belieben jemandes unabhängig stellt und somit den Bestand des sozialen Lebens als solchen gewährleistet, so bietet es allein eine geeignete Grundlage für ein objektives Ausgestalten der menschlichen Gesellschaft. So ist die rechtliche Weise des verbindenden Wollens das unentbehrliche Mittel, um überhaupt an eine inhaltlich begründete Arbeit in der sozialen Frage herangehen zu können. Hierin liegt seine allgemeingültige Begründung, damit ist das Recht des Rechtes überhaupt dargetan.

Diese Erwägungen sind nun für das Problem des Kirchenrechtes nutzbar zu machen.

Wir sahen vorhin, daß das religiöse Leben des Einzelnen ihn zum Zusammenschlüsse mit anderen drängt. Es ist von elementarer Notwendigkeit, sich in diesen letzten Fragen, die den Menschen bewegen mögen, anderen mitzuteilen. Keiner würde etwas

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von Religion wissen, niemand sich über sein Woher und Wohin und über den letzten Grund in dem Wozu seines Lebens auskennen, wenn er nicht mit seinem Nebenmenschen in Verbindung stehen würde, lernend und aufnehmend so gut, wie dann wieder mitteilend und hingebend. So führt auch das religiöse Sein der Einzelnen in folgerichtigem Ausdenken zu dem Verbinden ihrer Zwecke als Mittel füreinander, es drängt auch die Versenkung in die Religion zu einer eigenen Verbindung zwecks gemeinsamer Pflege dieser höchsten geistigen Güter.

Es ist aber inkonsequent, wenn man dieses Abzielen auf religiöse Gemeinschaft doch wieder nur als eine Summe von subjektiv beliebigen Entschlüssen nehmen wollte, die jeweils vereinzelt nebeneinander stehen würden. Wohl hat man das öfter versucht, und nicht erst in dieser letzten Zeit. Sehr treffend weist Holl in seiner Schrift über die Bedeutung der großen Kriege für das religiöse und kirchliche Leben innerhalb des deutschen Protestantismus (1917) darauf hin, wie Pufendorf und Thomasius die Kirche für eine Gesellschaft erklären, die durch freiwilligen Zusammentritt entstehe; sie setzten damit voraus, daß sie zunächst nur ein Haufe von Einzelnen ist. Aber damit wird der Grundaufgabe religiöser Vereinigung — dem Blickpunkt wahrer Gemeinschaft,

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die dem Suchenden mit Rat und Tat hilft — gerade nicht gedient. Die Kirche soll sich zu dem Zwecke der wechselseitigen Förderung und Vervollkommnung in objektiv richtiger Weise ausbauen. Als geistiges Band, das ihre Mitglieder umschlingt, soll die kirchliche Gemeinschaft so geartet sein und dahin ausgebildet werden, daß sie keinen Glaubensgenossen in seelischen Nöten verläßt, daß sie ihn teilnehmen läßt, ohne Bedingung, an dem, was sie heilend und tröstend, erhebend und fördernd zu geben vermag. Das aber kann sie nicht gewährleisten, wenn sie wirklich nichts anderes wäre, als eine Anzahl vereinzelter Meinungsäußerungen, die nach subjektivem Belieben die Verbindung hielten oder auch nicht.

Es ist nötig, auch die kirchliche Verbindung als eine in sich bleibende zu setzen. Ihr Bestand muß als solcher unabhängig feststehen, damit sie ihrer inhaltlichen Aufgabe gerecht zu werden vermag. Das aber heißt: Die Einrichtung der Kirche im Sinne eines rechtlichen Wollens zu treffen.

Nur die Grenze für das grundsätzlich berechtigte Eingreifen des rechtlichen —gleich: formal bleibenden — Verbindens ist für die Kirche im Sinne ihrer eigenen Bestimmung dann noch zu ziehen. Dem wollen wir in dem nun folgenden Teile unserer Betrachtungen

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nachgehen. Hier war als Vorbereitung dazu festzustellen, daß das Kirchenrecht zur idealen Verfolgung der einer Glaubensgemeinschaft für ihr Zusammenwirken gestellten Aufgabe die notwendige Bedingung abgibt.

Auch für unsere Frage bewährt sich der Spruch, den Raupach mit der Stärke dichterischer Empfindung in seinen Hohenstaufen gibt:

Hoch steht die Treue, höher steht das Reckt,
Und zur Verirrung kann die Tugend werden,
Wenn sie das Recht verschmäht.