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2. Rechtstheologische Erwägungen zur Grundstruktur einer Lex Ecclesiae Fundamentalis

 

 

Die Ergebnisse des II. Vatikanischen Konzils nötigen zu einer durchgreifenden Revision des Codes Iuris Canonici (CIC). Diese Neufassung ist Reform; die Kirche kann und will ihre in Stiftung und Tradition begründeten Strukturen im Grundsatz nicht ändern. Sie ist aber zugleich Neuschöpfung: erst jetzt liegt eine verbindliche Lehre von der Kirche vor, welcher das kanonische Recht entsprechen und auf die hin das geltende Recht, wo nötig, geändert werden muß. Der Codex von 1917 bedeutete eine Systematisierung und Klärung des historisch erwachsenen Rechtsbestandes ohne eine solche Ekklesiologie. Seine Methode ist positivistisch: er ordnet den Rechtsstoff, ohne ihn auf Grundsätze zurückzuführen oder seine theologische Legitimation ausdrücklich zu begründen. Positivistisch ist auch die Annahme, das Caius-Schema als Ordnungsprinzip (personae — res — actiones) sei ohne Einfluß auf Geist und Gehalt des Werkes. Das Gegenteil ist der Fall. Nicht nur äußerlich hat sich der Codex den weltlichen Gesetzeskodifikationen des 19. Jahrhunderts angeglichen. Er ist selbst unversehens eine Schöpfung zeitgebundenen Rechtsdenkens geworden. Wie ein Zivilgesetzbuch definiert der Codex zunächst die Allgemeinbegriffe und statuiert das Recht der Personen, weil ja dieses Recht wie jedes andere sich notwendig zwischen Personen vollzieht. Dann aber bestimmt er von Canon 108 (I/I) ab die Kleriker als die Rechtssubjekte, welche über die Rechtsobjekte, die res, in erster Linie die Sakramente, in den ministeria divina pflichtgemäß zu disponieren haben und dazu im wesentlichen allein berufen und befähigt sind. So ist der treuhänderische und Dienstcharakter der kirchlichen Ämter formell durchaus gewahrt und doch zugleich ein Rechtsdenken im Subjekt-Objekt-Schema systematisch eingeführt. Gerade das bürgerliche Rechtsdenken verläuft in der Gegenüberstellung von (freien oder pflichtmäßig gebundenen) Rechtssubjekten und Rechtsobjekten, insbesondere Sachen, über welche diese Subjekte verfügen. So vollzieht sich unversehens eine Anpassung an den Geist der Zeit. Der Hauptinhalt sind die Sakramente, und doch ist es kein Sakramentsrecht. Die aus dem Privatrecht entnommene Konzeption des Caius-Schemas verträgt sich zugleich juristisch mit dem Charakter einer Anstalt. Eine solche besteht abgelöst von ihren personalen Trägern und ist zum Nutzen eines bestimmten Kreises von Personen bestimmt. Diese Personen haben einen subjektiven Anspruch auf die Versorgung mit den

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Stiftungsgütern, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Aber dieses Aktivrecht als subjektives Recht ist nicht zum Gliedschaftsrecht entwickelt.

Das kanonische Recht wird vielfach, seinem äußeren Bilde entsprechend, als das Recht einer geistlichen Monarchie ausgelegt. Sicherlich umschließt es in einer historisch-bedingten, rechtsstaatlich-absoluten Form solche Stilelemente. Gleichwohl ist es folgerichtig als Stiftung juristisch interpretierbar, als eine Anstalt, deren Verwalter ein unablösbares Recht der Selbstergänzung besitzen und deren Verwaltung der Kontrolle der von der Stiftung Begünstigten entzogen ist. Je stärker der anstaltliche Charakter ausgebildet ist, desto stärker ist zugleich auch ein individualistischer Zug. Der einzelne ist berechtigt; aber er steht unverbunden neben dem anderen. Der Charakter der Kirche als communio und koinonia wird — anders als im Gedankenbereich des II. Vatikanums — in den Bereich der mystischen Innerlichkeit verwiesen, aus dem Rechtsbereich herausgenommen. In keiner der historischen Formen der Kirchenverfassung sind Geist und Recht so tief voneinander getrennt wie im geltenden Codex — zusammengehalten allein durch die Forderung des Glaubens, diese Spannung und diesen Gegensatz als ein Merkmal der Kirche zu bejahen und auch in seinen harten Konsequenzen zu tragen. So ist in Wahrheit auch nicht die personale Autorität problematisch, sondern gerade die von der Person abgelöste, transpersonale Objektivität des Stiftungszwecks.

Gerade dem evangelischen Betrachter fällt auf, wie wenig hier die Kirche und ihre Verrichtungen rechtlich gesehen sind. Die Katholische Kirche hat das Odium einer Rechtskirche auf sich genommen — ad extra wie ad intra —; aber ihr juristisches Interesse beschränkt sich streng auf die Legitimation der aktiv Handelnden und die eindeutige normative Festlegung der Rechte und Pflichten aller Beteiligten. Der Rechtsgehalt ihres Handelns selbst liegt außerhalb ihrer Erwägungen.

Sobald aber mit dem Konzil die Kirche primär und zentral als Volk Gottes, rechtlich: als Bundesgemeinschaft begriffen wird, fallen jene Entgegensetzungen und Trennungen hinweg: die Trennung von Innen und Außen (= zwischen Rechtskirche und corpus mysticum) wie jene zwischen allein berechtigten Subjekten des kirchlichen Handelns und den bezugsberechtigten Empfängern. Dann aber muß die Kirche gerade rechtlich neu verstanden, ihr Handeln in zulänglichen juristischen Begriffen dargestellt werden. Es ist dabei weit leichter, jene ekklesiologischen Grundgedanken durch lebendige, vielfältige Umschreibungen deutlich zu machen, wie es das Konzil getan hat, als sie in der verbindlichen Strenge des Rechtsbegriffs auszudrücken. Es handelt sich aber bei dem Gedanken des Volkes Gottes nicht um eine bloße biblische Belegstelle für eine theologische Aussage oder womöglich ein volltönendes Theologoumenon; es geht um das zentrale Heilsgeschehen,

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welches der rechtlichen Interpretation fähig und bedürftig ist, damit das Recht der Kirche ihrem Wesen und Auftrag entspricht. Die Rechtsbegriffe Volk Gottes und Gottesbund sind auch nicht voneinander zu trennen. Versteht das Konzil die Kirche als Volk Gottes, so ist deshalb die damit gegebene Bundesstruktur rechtlich zu entfalten. Der traditionelle Satz „Ubi societas, ibi ius” ist dann falsch, wenn er meint, die an sich, im geistlichen Sinne, außerrechtliche Kirche eigne sich innerweltlich die Formen des Rechts zu. Die Kirche ist vielmehr Rechtsverband und Rechtsgemeinschaft, weil Gott sich ein Volk erwählt, einen Bund mit ihm geschlossen, es zu seinem Eigentum gemacht hat. Nicht societas, sondern foedus ist der rechtliche Grundbegriff, auf dem das Kirchenrecht aufruht. Die neuere Exegese des NT hat eine Fülle von grundlegenden rechtlichen Aussagen über das Heilshandeln Gottes und seine Ausrichtung durch die apostolische Kirche zutage gebracht, die nicht bildhaft-symbolisch, sondern zentral-theologisch zu verstehen sind, z.B. Bund, Testament, Apostolat, Erbe, Eigentum, Kindschaft, Zeuge. Am meisten beachtet worden sind die Studien von Ernst Käsemann über „Sätze Heiligen Rechts im NT”. Jedoch treten solche Erkenntnisse überall auf und bedürfen der zusammenfassenden Auslegung. So ist Bundesschluß ein Vorgang, in welchem der eine sich mit dem anderen mit ständiger Wirkung in Beziehung setzt. Eine Gleichberechtigung der Partner ist dabei nicht begriffsnotwendig. Eine Bundesschließung zwischen Ungleichen bedeutet auf der einen Seite Herrschaftsergreifung; der Partner wird ergriffen und in den Herrschaftsbereich eingeordnet, erhält aber zugleich einen bestimmten rechtlichen „Stand” im Gefüge dieser Herrschaft. Darum standen in der altkirchlichen Liturgie die getauften Christen im Unterschied zu den Katechumenen, welche knieten. So schafft zugleich der Bund Kondeszendenz. Der Höhere läßt sich auf eine rechtliche Gemeinschaft mit dem Niederen ein, bindet sich in ihr. Mit normativen Kategorien kann dieses Verhältnis nicht zulänglich begriffen werden, obwohl sich aus dieser Rechtsgewährung Verpflichtungen ergeben. Deswegen hat auch eine mit imperativischen Axiomen arbeitende Naturrechtslehre keinen Zugang zu diesem Rechts- und Lebensverhältnis.

Nun hat Kardinal Felici als Präsident der Päpstlichen Reformkommission auf dem Conventus internationalis Canonistarum in Rom im Mai 1968 mitgeteilt, daß anstelle des Caius-Schemas sich die Gliederung des neuen Codex an die Lehre von den tria munera Christi anschließen solle. Damit sind erstmalig materiale theologische Bestimmungen zur Grundlage des Codex erhoben.

Eine solche material-theologische Gliederung des Rechtsstoffes führt von ganz allein dazu, in einer verpflichtenden Selbstaussage der Kirche Grundlage und Bestimmung ihres Wirkens darzustellen und zu umschreiben. Die

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Verbindung von Ekklesiologie und kanonischem Recht führt zur Formulierung einer „Lex Ecclesiae Fundamentalis”. Die hier möglichen und notwendigen Aussagen müssen sich an Gehalt und Struktur des Gottesbundes, des Bundesvolkes anschließen. Dieser Bund hat nun in dreifacher Richtung eine Doppelstruktur:
1. Er kommt her von dem ein für allemal in der Person Jesu Christi geschlossenen Neuen Gottesbund (novum testamentum) — und erneuert sich zugleich immerfort in der Aufnahme und Eingliederung neuer Geschlechter und Menschen. Dieser Bund ist ein ständiger Prozeß der Tradition — ex traditione ad traditionem.
2. Die Bundesschließung bedeutet immer eine Aussonderung aus der Welt, die zu einer eigenen Gemeinschaftsbildung führt.
3. Der einmal geschlossene und verliehene Bund, der seinen Gliedern einen status coram Deo gibt, verpflichtet sie zugleich missionarisch und ethisch zur Ausbreitung des Reiches Gottes.

Diese personalen Doppelstrukturen führen dazu, daß von der Kirche ekklesiologisch und rechtlich nie in einem einzigen geschlossenen Begriff geredet werden kann, sondern immer nur in Gestalt und Beschreibung eines doppelten, dualen, ja geradezu dialektischen Geschehens. In der Kirche geschieht Sündenvergebung und Heiligung, Herauslösung aus der Welt und Eingliederung in ein neues Sein, sie ist gegenwärtige Sammlung, aber zugleich missionarische Sendung. Schon die Berufung des Apostels Paulus, von ihm selbst in der Vorrede zum Römerbrief prägnant geschildert, zeigt diese Dualität. Er spricht davon er sei „aphorismenos” — ausgesondert, herausgenommen und ergriffen, habe aber auchcharin kai apostolén”, geistliche Gnadengaben und den institutionellen Apostolat empfangen. Beide Aussagen sind nicht identisch, aber gehören zueinander. Die Losreißung enthält noch nicht jene Gnadengaben und Vollmachten, diese sind mehr und anderes als die ersteren. Mindestens sind es zwei deutlich zu unterscheidende Seiten, richtiger zwei Akte, die sinngemäß aufeinander folgen. Max Weber hat in seiner Rechtssoziologie solche Akte als Statuskontrakte, als Vorgänge bezeichnet, durch welche „jemand jemandes” wird. So macht sich Gott zum Herrn seines Volkes, so wird der natürliche Mensch zum Kind Gottes, der amtlose Christ zum Träger eines bevollmächtigten Amtes. Die Rechtstheorie vermag so die im NT und im nachfolgenden Handeln der Kirche vorkommenden Handlungen als Rechtshandlungen einer bestimmten Struktur und Wirkung, als Vorgänge „personaler Institution” begreiflich zu machen. Institution ist also, im Gegensatz zur herkömmlichen Ansicht, kein statisches Fixum, sondern geschichtlich-dynamischer Prozeß von Aussonderung konkreter Personen aus dem bisherigen Zusammenhang und Einordnung in einen neuen Status als Zuordnung, als Beziehung. Von dem in der Taufe

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grundgelegten Rechtsstatus aller Christen als Glieder des Volkes Gottes als personaler Rechtsgemeinschaft kann auch die Zuordnung und das Zusammenwirken aller Gruppen, Verbände, Stände im einzelnen in der Kirche neu durchdacht und verstanden werden. So ist die Kirche selbst nicht eine jenseits, oberhalb oder abgelöst von ihren Gliedern existierende „Institution” nach jenem mißverstandenen Sinne oder womöglich Anstalt in dem Sinne, wie nach der obigen Darlegung das geltende Recht nahelegt. Sie ist vielmehr der Ort wie zugleich der Inbegriff aller der Vorgänge, durch welche Mensch in den Gottesbund eingegliedert, ihm zugeordnet werden. Mit der Theorie personaler Institution kommt recht eigentlich das Sakramentsrecht in der Kirche zu seiner Funktion. Die Auferbauung der Kirche als des Leibes Christi geschieht unablässig in solchen Vorgängen. Sie sind im oben beschriebenen Sinne immer dual, weil sie Aussonderung und Zuordnung in einer Folge miteinander verbinden. Diese als Theorie personaler Institution entwickelte Rechtslehre ist also imstande, das sakramentale Handeln der Kirche rechtlich zu begreifen und darzustellen.

Sie stimmt aber auch mit der Lehre von der Kirchengewalt überein und erschließt für sie ein besseres Verständnis. Die potestas iurisdictionis und die potestas ordinis sind nicht gesonderte Gewalten oder Aufgabenbereiche, die in beziehungsloser Juxtaposition nebeneinanderstehen und deren Verhältnis sich der rechtlichen Klärung entzieht. Wie vielmehr bei der Taufe abrenuntiatio und Exorzismus (als Loslösung von der Welt) dem positiven Taufvollzug gegenüberstehen, wie bei der Ordination aussondernde Wahl und zuordnende Weihe einander folgen, so sind auch p.i. und p.o. sinngemäß miteinander verbunden. „Iurisdictio omnino est decisio de indicatione ordinationis.” 11 Ordinatio sind alle die sakramentalen Handlungen, die einen Menschen in die Kirche eingliedern oder ihm in der Kirche einen bestimmten Stand verleihen. Mit dieser Neuinterpretation der Lehre von der Kirchengewalt sind vielfache theoretische Schwierigkeiten und Zweifel behoben 12. Mit der Einführung der Lehre von den tria munera entsteht nun das Problem, wie sie sich zu der Dualität der beiden potestates verhält. Denn würden diese materialen Bestimmungen und die strukturelle Lehre von den potestas unverbunden nebeneinander stehen, so würden ihre Beziehungen ein unlösbares theoretisches und praktisches Problem darstellen. Mir leuchtet daher ein Vorschlag ein, wonach das munus propheticum sich auf alle Menschen extra et intra ecclesiam bezieht, während das munus regale der potestas iurisdictionis, das munus sacerdotale der potestas ordinis zugeordnet und beide ausschließlich ad intra wirksam werden. Damit sind verwirrende Schwierigkeiten vermieden.

Unbeschadet der bestrittenen Frage, woher die Lehre von einer besonderen potestas magisterii als dritter Form der potestas ecclesiastica stammt, stimme

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ich ganz mit der Auffassung überein, daß potestas ecclesiastica nur in den potestates dargestellt werden kann, deren sachliches Verhältnis durch die juristische Institutionenlehre am sachgemäßesten geklärt wird. Etwas anderes sind die materialen Aussagen der munera-Lehre, die unverkennbar tief ineinandergreifen.

Der Umkreis der konziliaren Gedanken beschränkt sich jedoch nicht auf die innerkirchlichen Strukturen; das Konzil hat vielmehr in breitem Umfang die missionarische und ethische Verpflichtung der Kirche und der Christenheit entwickelt. Daraus ergibt sich aber die Notwendigkeit, kanonistisch das Verhältnis der Kirche zu den von ihr getrennten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, zu den Nichtchristen und zur Weltgemeinschaft der Menschheit überhaupt von vornherein rechtlich zu bestimmen. Ist die Kirche an alle diese ihr näher- oder fernerstehenden Personenkreise gewiesen, so muß sie deren Existenz in ihrer unterschiedlichen Bedeutung anerkennen, Pflicht und Recht des Zusammenwirkens, ihr Verhältnis zu ihnen verbindlich umschreiben.

Eine richtungweisende Grundbestimmung des Rechtes der Kirche an der Spitze des Codex wird also von vornherein gleichzeitig ihre eigenen Strukturen ad intra und das Verhältnis zu ihren Partnern ad extra zu umfassen haben. Ein solcher Versuch steht also in einem ökumenischen Horizont. Er sollte so gefaßt sein, daß er unbeschadet der unverwechselbaren Eigenschaften der römischen Kirche im höchstmöglichen Maße von den nicht-römischen Christen angenommen und bejaht werden kann. Ein Codex, der vom Gedanken des Volkes Gottes ausgeht, der dieses als ganzes als den Träger der munera versteht, und diese Lehre selbst kann sich auf einen breiten Konsens stützen. So ist die Lehre vom triplex munus eine im Calvinismus hochgeschätzte und von dem Kirchenrechtslehrer Erik Wolf breit entfaltete Konzeption. Sie ist auch in der lutherischen Theologie rezipiert und dürfte auch der orientalischen Kirche genehm sein. Der Codex kann überhaupt daran anknüpfen, daß ein erheblicher Bestand von kirchenrechtlichen Traditionen (z.B. Ketzertaufe, Reordinationsverbot, Aufbau der Kirche in Gemeinden, Synodalrecht und vieles andere mehr) allen oder wendigstens den verfaßten großen Konfessionskirchen auch heute noch gemeinsam ist. Die Kanonistik hat dieser Tatsache bisher keine genügende Beachtung geschenkt. Die Konzeption eines Grundgesetzes der Kirche, welches von vornherein und vor den einzelnen Rechtseinrichtungen einen weiten, aber verbindlichen Rahmen der gesamten Christenheit darstellt, ist eine säkulare Aufgabe, zugleich eine Chance, die nicht versäumt werden sollte. Kirchenrecht, kanonisches Recht kann heute nur noch ökumenisch betrieben werden. Von ihrer gegebenen Lage her bezeichnen sich die neuen Kirchenrechtskonzeptionen im protestantischen Raum als ökumenisch 13. Dietrich

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Pirson hat dieses Thema systematisch entfaltet 14. Bei alledem geht es nicht um einen wohlmeinenden Ausgleich der Gegensätze oder einen spekulativen Vorgriff. Der Traditionsbestand des Kirchenrechts mit seinen vielfältigen Bildungen stellt vielmehr einen zusammenhängenden Bereich dar, die Probleme der Gegenwart bilden einen gemeinsamen Horizont. Für die Kodex-Reform ist deutlich, daß die Mehrheit von lateinischen und orientalischen Kirchenrecht verarbeitet werden muß. Darüber hinaus geht es um die mögliche Einheit der Kirche überhaupt. Diese Aufgaben müssen aus der Gesamttradition der Christenheit mit neuen Mitteln und dem Blick nach vorn gelöst werden.