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Anmerkungen zu Kapitel XII

1 W. v.d. Steinen, Der Kosmos des Mittelalters, S. 177.

2 Justus Henning Boehmer, der berühmte evangelische Kirchenrechtslehrer des 18. Jahrhunderts, gibt in seinem Abschnitt über die Ämterwahl zunächst einen kurzen Abriß über die geschichtliche Entwicklung des kirchlichen Wahlrechts und faßt die urkirchliche Situation kurz so zusammen:

„Populi erat, eligere presbyteros: Apostolorum vero electiones dirigere, et cheirotonein seu manus impositione electos ordinare.”

Es kommt ihm historisch wie juristisch gar nicht in den Sinn, den Vorgang wie die Rollen in ihm vom Gedanken der vocatio her in eins zu werfen und zu verwechseln. (J.H.B., Ius ecclesiasticum Protestantium ad usum hodiernum iuris canonici iuxta seriem decretalium, Halle 1718, Band I, Tit. VI. § 1).

3 Schlink, D. apost. Sukzession, Kerygma und Dogma, 1961, S. 79 ff., 88 f.

4 s. Lieberg, Kap. VIII.

5 vgl. Kap. II.

6 Notwendigkeit und Bedeutung des Bischofsamts — Una sancta 1961, S. 115 ff.

6a Kirche und Sakrament, S. 65.
Der biblische Presbyterat hat unzweifelhaft kollegialen Charakter. Der Episkopos dagegen tritt, selbst bei etwa noch wechselndem Vorsitz als einzelner auf. Von Bischofskollegien ist nichts überliefert. Der Amtspresbyter, um dessen Stellung es später geht, hat aber jenen kollegialen Charakter bereits verloren. Soziologisch war der einzelne dem Kollegium überlegen. Aber gegen eine grundsätzliche Sperrung hätte sich eine monarchische Tendenz nicht durchsetzen können. Aber eben diese, für das Judentum bestehende Hemmung war — vergleichbar der Überholung des Bilderverbots — durch die Inkarnation dahingefallen. Der Fragenbereich wird in Band II im Ämterrecht noch einmal aufzunehmen sein.

7 Weltkirchenlexikon, S. 718.

8 vgl. im einzelnen hierzu Kap. V.
Die griechische Kirche hat in der Frage der Ketzertaufe keine einheitliche Stellung (Heiler, Urkirche und Ostkirche, S. 245 f.). Praktisch hat sie dabei nur die Häretikertaufe im Auge, diese beurteilt sie unterschiedlich und rechtfertigt dies mit dem Unterschied zwischen akribeia und oikonomia. Die radikale und abstrakte These von der Heidentaufe tritt bei ihr nicht in den Blick. Das Verhältnis zwischen der Aktualität der Handlung und der Kontinuität des Geistes in der Gemeinschaft der Kirche ist bei ihr nicht geklärt — das Problem der Geschichtlichkeit ist ihr relativ fremd.

9 s. Kap. V.

10 F.K. Schumann, Theologische Grundfragen der Kirchenleitung, in: Wort und Gestalt, (Glaube und Forschung 13, 1956) S. 333 ff. 344.

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11 Die Ordinationsassistenz von Presbytern hat es zeitweilig auch im Mittelalter in der lateinischen Kirche gegeben, wohl als Ausnahme. Eine so strikte Ausnahmslosigkeit, wie die heutige Theorie voraussetzt, hat sich erst als späte Rationalisierung durchgesetzt, und dürfte mit der Umbildung des kanonistischen Gesetzesbegriffs (vgl. Grewe in Kap. III) zusammenhängen. In Wahrheit wird um eine Prinzipienfrage gerungen, um das Prinzip der Hierarchie und das der Gleichheit. Die Prinzipienförmigkeit des Kirchenrechts bekämpft Käsemann mit vollem Recht. In Wirklichkeit handelt es sich um differenzierte Tatbestände, welche am ehesten dialektisch zu begreifen sind. Die Rückprobe zeigt sich in der verhängnisvollen Unfähigkeit, denjenigen Dienern der Kirche einen rechten Platz zuzuweisen und sie mit einer entsprechenden Vollmacht auszurüsten, für welche Gemeindeleitung und Sakramentsverwaltung gar nicht in Frage kommen, für die also die Pfarrordination nicht paßt. Praktisch ist nur an die Stelle des Bischofs als Vollamt das Pfarramt als Vollamt gesetzt worden, welches mit der übrigen Ämtern in kein sachgemäßes Verhältnis gebracht ist.

12 Amt und geistliche Vollmacht, S. 61 ff.

13 Heinrich Siber, Römisches Verfassungsrecht, S. 139.

14 s. auch hier Kap. VIII.

15 s.o. Kap. XI.

16 Josef Ratzinger, „Primat, Episkopat und Successio apostolica” in „Catholica” XIII/4, S. 269.

17 Joh. Heckel, Recht und Gesetz, Kirche und Obrigkeit in Luthers Lehre vor 1517., ZRG, Kan. Abt. XXVI (1937, S. 353 ff.).

18 Wolfgang Böhme, Luthers Anschauungen über die Kontinuität der Kirche. Diss. Erlangen 1959, vgl. auch Theol. Lit. Z. 1960, S. 474.

19 Gerhard Gloege, Offenbarung und Überlieferung, Th.Lit.Z. 1954, S. 230.
Ein sehr typisches Bild, wie das Problem des historischen Episkopats schrittweise immer weiter aus dem Blick gedrängt wird, ohne schließlich überhaupt wirklich behandelt zu werden, bietet das Gutachten des Oekumenischen Ausschusses der Ver. Ev. Luth. Kirche Deutschlands vom 26.11.1957.

20 hierzu Ernst Benz, Bischofsamt und apostolische Sukzession, ferner: Peter Brunner, Nikolaus v. Amsdorf als Bischof von Naumburg, Schr. d. Ver. f. Ref. Gesch. Jgg. 67/68 (1961) Nr. 179.

21 Georg Günther Blum, Begegnung mit der Kirche von Engeland, hgg. von Hans Dombois, Kassel 1959.

21a vgl. die Darstellung von Erik Wolf in RGG (3) V, Art. Rechtsphilosophie.

22 KD I, S. 1, 99, 105 ff.

23 ebd. S. 106

24 Pfarrerrecht S. 22.

25 Diener… S. 10.

26 „Der Begriff ,character indelebilis’ ist der orthodoxen Tradition unbekannt” (Ch. Androutsos, Dogmatiké, S. 314) vgl. Verbum caro 55, S. 229.

27 a.a.O. S. 113, Anm. 19.

28 a.a.O. S. 113.