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Anmerkungen zu Kapitel VIII

1 E. Lohse, a.a.O. S. 71.

2 a.a.O. S. 96.

3 a.a.O. S. 74.

4 a.a.O. S. 78.

5 a.a.O. S. 79.

6 a.a.O. S. 96, Anm. 3.

7 a.a.O. S. 101.

8 a.a.O. S. 100.

9 a.a.O. S. 101.

10 Handauflegung S. 45 ff. (zitiert bei Lohse a.a.O. S. 82 ff.).

11 vgl. hierzu das in Kap. IV Gesagte.

12 a.a.O. S. 95.

13 a.a.O. S. 92.

14 a.a.O. S. 92.

15 a.a.O. S. 97.

16 vgl. Kap. VII, 3. Abschnitt.

17 Festschrift für Wach, Leipzig 1918, S. 186 ff.

18 a.a.O. S. 186.

19 a.a.O. S. 190.

20 a.a.O. S. 187.

21 Er schildert die Anerkennung der von Gott gegebenen Gaben durch die Gemeinde als den (Rechts-)Akt der receptio, als freie Anerkennung (190).

22 vgl. dazu Maurer, (Zit. in Kap. I).

23 Decretum S. 220.

24 Dombois, Altkirchliche und evangelische Kirchenverfassung, Z.f.Ev. K.R. II,1 (1952).

25 Sohm, a.a.O. S. 220.

26 Die Entwicklung der Zweigliedrigkeit der kirchlichen Hierarchie, Münchener Theol. Zeitschrift 1951, S. 1 ff.

27 Sohm, a.a.O. S. 220, Fortsetzung des Zitats.

28 vgl. hierzu Abschnitt 4.

29 Sohm, a.a.O. S. 207.

30 Der Laie, S. 274.

31 Makower, D. Verf. d. Kirche v. England (1894), S. 173; Bicknell-Carpenter, A Theological Introduction to the 39 Articles of the Church of England (3) 1959, S. 321 ff.

32 Const. Apost. „Sacramentum Ordinis” v. 30. 11. 1947, Denz. 3001 ff., insbes. Ziff. 5.

33 Bei der Ordination Nikolaus v. Amsdorfs zum Bischof von Naumburg hat Luther eine von seinem Ordinationsformular zum Pfarrdienst (1535/39) etwas abweichende Form gebraucht (P. Brunner, N. v. Amsdorf als Bischof v. Naumburg, Schr. d. Ver. f. Ref.gesch. Nr. 179 [1961], S. 67 ff.). Wesentlich ist vor allem die Aufforderung der Gemeinde zur Zustimmung zur Wahl, die sonst fehlt. Daß sie so gelegentlich hinzukommen konnte, zeigt, daß sie nicht zu den konstituierenden Elementen gehörte. Dogmatisch liegt dieser Form die Anschauung zugrunde, daß das Bischofsamt im Wesen dem Pastorenamt gleich sei. Der Begriff „ordinatio” vermeidet ausdrücklich den für die Bischofsweihe vorbehaltenen Ausdruck „consecratio” (70). B. verwendet den Vergleich mit der Trauung, dessen Problematik noch zu erörtern ist, und interpretiert diese Handauflegung als Bestätigung und Bezeugung dieses „Einswerdens”, während seine eigene Lehre von der Ordination diesem Akt sonst vollere Bedeutung beimißt.

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34 Dict. de Theol. Cath. 11, 1249.

35 Die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands hat nach jahrelanger Arbeit in ihrer Agende IV die Formulare für die Ordinations- und die Einsegnungs- und Einführungshandlungen herausgegeben. Zu einer solchen verbindlichen Gestaltung, die keine bloße theologische Meinungsäußerung ist, kann deshalb Stellung genommen werden. Ihnen ist ein von Prof. C. Mahrenholz verfaßtes Begleitwort des Liturgischen Ausschusses beigegeben. Das Begleitwort ist freilich keine systematische Begründung, sondern mehr eine Einführung in die der Formulierung zugrundeliegenden Gedanken. Man wird sie zwar nicht überinterpretieren, aber von ihr sachliche Richtigkeit erwarten dürfen. Aber es ist liturgisch sachgemäß, daß die Agende sich aus sich selbst erklärt, nicht aus den theologischen „Motiven”.

36 a.a.O. S. 11/12.

37 W. Niesel, Bekenntnisschriften und Kirchenordnungen der nach Gottes Wort reformierten Kirche (3), J.J. v. Allmen, l’autorité pastorale d’après les confessions de foi reformées. Verbum Caro 55 (1960), S. 202 ff.

38 v. Allmen, a.a.O. S. 208.

39 Institutio IV, 3, 16.

40 s. Kap. VIII/1.

41 Mahrenholz, a.a.O. S. 23, 31.

42 Mahrenholz, a.a.O. S. 23.

43 Einführung in die Liturgiewissenschaft S. 217.

44 vgl. Kap. XII.

45 Lieberg, a.a.O. S. 15.

46 Lohse, a.a.O. S. 78.

47 Bibl. d. Kirchenväter 5 S. 31.

48 Lieberg, a.a.O. S. 196 (End. 17, 357, 15).

49 1531, Lieberg, a.a.O. S. 176.

50 Lieberg, a.a.O. S. 370.

51 s. Abschnitt d. S. 513.

52 Agende IV, S. 80.

53 W. Brunotte, Das geistliche Amt bei Luther, S. 189.

54 Luthers Auffassung vom geistlichen Amt, Lutherjahrbuch 1958, S. 61 ff.., 65.

55 vgl. dazu im einzelnen Kap. IX.

56 Darüber des näheren in Kap. VIII/8 und XII.

57 vgl. hierzu Rudolf Sohm, Das Recht der Eheschließung aus dem deutschen und kanonischen Recht geschichtlich entwickelt (1875).

58 Im einzelnen hierzu Olof Linton a.a.O.

59 Hugo Hantsch, OSB, Die Abrenuntiatio im Taufritus und die Mönchsprofess, ihre Beziehungen zueinander und zu zeitgenössischen Rechtsanschauungen — Oe. Arch. f. KR. 11/1960, S. 161 ff.

60 Lieberg, a.a.O. S. 12 ff.

61 Lieberg, a.a.O. S. 50.

62 Lieberg, a.a.O. S. 52.

63 Lieberg, a.a.O. S. 64, 67 ff.

64 Lieberg, a.a.O. S. 78 ff.

65 (so auch Brunner, Schumann, Thimme, Vajta).

66 Lieberg, a.a.O. S. 113.

67 Lieberg, a.a.O. S. 115.

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68 Lieberg, a.a.O. S. 116.

69 vgl. Kap. V/3.

70 Lieberg, a.a.O. S. 145 (11, 414, 31).

71 Lieberg, a.a.O. S. 147.

72 WA 38, 233, 7 455/6.

73 Elert, a.a.O. S. 8 ff.

74 Lieberg, a.a.O. S. 164.

75 (2, 232, 4 ff).

76 Lieberg, a.a.O. S. 216.

77 Lieberg, a.a.O. S. 205.

78 W.O. Münter, Begriff und Wirklichkeit des geistlichen Amtes, Beiträge z.ev. Theologie 21 (1955) S. 59 ff., 65.

79 Münter, a.a.O. S. 67.

80 Münter, a.a.O. S. 75.

81 Münter, a.a.O. S. 76.

82 Luthers Auffassung vom geistlichen Amt, Lutherjahrbuch 1958, S. 61 ff., 65.

83 a.a.O. S. 78, vgl. hierzu Kap. XIII/4.

84 „Die Bedeutung der Ordination nach den lutherischen Bekenntnisschriften” — Kirche und Amt I, Beitr. z.Ev. Theol. Bd. 2, München o.J. (1940), S. 47 ff.

85 a.a.O.

86 a.a.O.

87 s.o.

88 Lieberg, a.a.O. S. 379.

89 7, 741.

90 5, 211.

91 Lieberg, a.a.O. S. 340.

92 15, 1335 anno 1541.

93 12, 380 f. anno 1560, Lieberg, a.a.O. S. 341.

94 Lieberg, a.a.O. S. 76 (s. oben 491).

95 Pfarrerrecht, S. 78.

96 a.a.O. S. 121.

97 CA XXIV, 30.

98 Definitio contra Albigenses, aliosque haereticos (Denz. 428 ff.).

99 H. Asmussen, Warum noch lutherische Kirche?, S. 186.

100 Lieberg, a.a.O. S. 182.

101 Lieberg, a.a.O. S. 182.

102 S. Grundmann, D. luth. Weltbund, S. 82, auch Anm. 73 (Vajta).

103 Die III. Lateransynode von 1179 c. 5 mit Bezug auf Diakonen und Priester. Innocenz III. traf die gleiche Bestimmung in Bezug auf die Subdiakonen. Greg. IX. Dec. III, 5, 16.

104 Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands, V, 1, S. 319.

105 1. Die Entwicklung der Zweigliedrichkeit (s. Anm. 27),
2. Weihegewalt und Hirtengewalt, Miscellanea Comillas XVI (1951), S. 95 ff.
3. Kritische Bemerkungen zum kanonischen Amtsbegriff in: Festschrift für Hugelmann I, S. 383 ff.
ferner: sein Schüler Matthäus Kaiser in: Die Einheit der Kirchengewalt, nach dem Zeugnis des Neuen Testamentes und der Apostolischen Väter, Münchner theol. Studien III, Kan. Abt. Band 7 (1956).

106 Entwicklung der Zweigliedrichkeit, S. 15.

107 Jener Vertauschung der Schwerpunkte in der gleichen Konzeption werden wir uns später bei der genau entgegengesetzten Vertauschung

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der Schwerpunkte im Vergleich der katholischen und der evangelischen Eheschließungsformen und des Grundsatzes von der Parallelität von Ordinationsrecht und kirchlichem Eherecht zu erinnern haben (s. Kap. IX/2).

108 a.a.O. S. 41, 57.

109 a.a.O. S. 57.

110 s.o. S. 561 ff.

111 a.a.O. IV, 1, S. 3.

112 Eichmann-Mörsdorf, Kirchenrecht II, 97.

113 a.a.O. I, 236.

114 Denz. 149 ff.

115 Ein katholischer Laie, Landgerichtsdirektor Hornef in Fulda, bemüht sich heute um die erneute Bildung eines Diakonats in der römischen Kirche als eigenes, vom Zölibat ausgenommenes Amt.

116 Über Gleichheit und Ungleichheit in der Kirche vgl. insbes. Kap. XV.

118 vgl. Kap. I.

119 Heubach, Die Ordination zum Amt der Kirche, S. 74, 65.

120 In seiner schönen Studie über das Pfarramt, welche die kirchenrechtlichen Probleme bewußt mit einschließt, ohne im engeren Sinne eine kirchenrechtliche Untersuchung darzustellen, faßt v. Allmen („Diener sind wir”, S. 44 ff.) das Wesen der Ordination in fünf Punkten zusammen:
1. Die O. ist ein Gebet — unter Zitat des Augustinwortes über die Handauflegung (s.o.) (epikletischer Charakter).
2. Die O. ist eine Legitimation. Dieser Gedanke verbindet sehr mit Recht die Frage der geistlichen Vollmacht zum triplex munus mit der Öffentlichkeit, an die sich beide Teile, der Amtsträger selbst wie die Gemeinde halten dürfen. Der besonders in der lutherischen Ordinationslehre hervortretende Auseinanderfall des Glaubens an die in der O. verliehenen geistliche Vollmacht einerseits und der Öffentlichkeit andererseits ist hier vermieden. Er ergänzt dies durch drei Erwägungen:
a) Die Tätigkeiten, zu denen die Ordination befähigt, müssen in ihr bei der Handauflegung genau bezeichnet werden: da es verschiedene Ämter gibt, muß es auch verschiedene Ordinationen geben.
b) Die Tätigkeiten, zu denen die Ordination befähigt, sollen in de Regel alle ausgeübt werden — der Pfarrer soll sich nicht selbst zum Spezialisten machen.
c) Die Ordination kann sowohl eine Legitimation a priori, aber auch eine solche a posteriori sein: die Erhörung kann dem Gebet vorausgehen.
3. Die Ordination ist eine Weihe, ein Opfer, eine Opferung in dem sehr weiten Sinne, den der Begriff der Darbringung (prosphora) im N.T. hat … Diese Weihe hat nicht nur eine aktive, sondern auch eine passive Seite … „… Am Tage unserer Ordination hat sich etwas ereignet,

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das der Segnung der eucharistischen Elemente parallel läuft, wenn nämlich diese Elemente durch die Kraft des Heiligen Geistes ausgesondert werden, um die wirkliche Gegenwart des Leibes und Blutes Jesu Christi zu bezeichnen.”
Mit Recht verweist er darauf, daß von diesem Gedanken her die Frage der Tauglichkeit zur Darbringung zu stellen ist: das Beste ist gerade gut genug. Wenn hier nicht nur etwas gegeben, sondern auch der Ordinand dargebracht wird, so prägt sich auch hier die von Peter Brunner erhobene Doppelschichtigkeit im geistlichen Geschehen aus. Diese gegenläufige Richtung im Ordinationsgeschehen ist der reformatorischen Ordinationslehre völlig abhandengekommen.
4. Die Ordination ist eine Zeugung, eine Übermittlung von Leben und Kraft. Dadurch erkläre sich dreierlei: daß Paulus den von ihm ordinierten Timotheus regelmäßig „teknon gnesion”, sein rechtmäßiges Kind nennt, so dann daß die Ordination nicht nur und nicht unmittelbar durch die Kirche, sondern durch ihre (konkreten) Diener geschieht, dadurch werde der Pfarrer in den Ablauf der Zeit und die Abfolge der Generationen gestellt.
5. Die Ordination ist an eine bestimmte Anzahl von Bedingungen gebunden, für welche die Pastoralbriefe eine zusammenfassende Liste geben.

121 So insbes. Heubach, a.a.O. s. 74, 76, 157.

122 a.a.O. S. 77, Rietschel, Lehrbuch Bd. II, S. 852 ff.

123 a.a.O. S. 79.

124 a.a.O. S. 191/2.

125 Es ist allerdings nicht mit Sicherheit zu erkennen, ob Sohm auch den von ihm in vielfältigster Form behandelten Akt der „receptio” — auch für ihn ein Grundvorgang des alten Kirchenrechts — außerrechtlich interpretiert. Es ist nicht klar, ob er in der receptio das echte und in der altkirchlichen ordinatio das falsche Recht sieht, oder ob er erst in dieser letzteren das bekämpfte Eintreten des Rechtsmoments erblickt. Das letztere wäre wenigstens diskutabel. Das erstere dagegen wäre willkürlich und widerspruchsvoll, weil er selbst fortwährend die Rechtswirkungen der Rezeptionsakte beschreibt und sie deshalb gar nicht aus der Rechtsdimension herausnehmen kann.

126 Die Stelle Acta 13, 1-3 gibt der Vorgang sehr deutlich wieder und ist schon von Sohm (KR I, 54 ff.) ausgelegt worden. Zunächst sieht er dort den Dualismus von prophetischer Verkündigung und Anerkennung derselben durch die Gemeinde. Aber bemerkenswert ist nun, daß dies nicht einfach ohne weiteres zu einer Abordnung oder dazu führt, daß die so ausersehenen Missionare von sich aus als öffentliche Berufene aufbrechen, indem sie tun und die Rolle auf sich nehmen, von der in dieser geistgewirkten Verkündigung die Rede ist, so als ob dies als primär oder gar ausschließlich als etwas angehe, was den anderen eben nicht zukommt. Vielmehr ist der Adressat die Gemeinde, die nun handelt. Vers 3 ist beinahe eine Vorbildung der dogmatisch-kirchenrechtlichen Begriffe vocatio, ordinatio, missio (s.o. S. 420). Denn indem die

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Gläubigen fasten und beten, bereiten sie sich ebenso für die rechte Erkenntnis, wie für den rechten Vollzug des offenbar gewordenen Auftrags vor. Es müßte in dieser Prüfung sichtbar werden, ob es eben doch falsche Prophetie gewesen ist. Sodann wird in einem von jener Prüfung durchaus unterschiedenen, aber offenbar für notwendig gehaltenen Akt die Handauflegung als Bevollmächtigung vollzogen, und dann werden sie entlassen (apolyein). Das ist ebenso sehr der Ausspruch, daß es nun hinreiche, daß Prüfung und Ausrüstung abgeschlossen sei, aber es ist doch auch ein Element der Zielsetzung, der missio darin, in der der Sinn des erwählenden Auftrages, der sich durch das ganze hindurchzieht, am Ende noch einmal ausdrücklich sichtbar wird. Sie sind jetzt freigestellt für diesen Auftrag.

127 Heubach, a.a.O. S. 134.

128 Heubach, a.a.O. S. 134.

129 Heubach, a.a.O. S. 12 ff.

130 a.a.O. S. 157, Anm. 250.

131 a.a.O. S. 70.

132 s.o. Kap. VI.

133 Bicknell-Carpenter, s.o. Anm. 31.

134 Bicknell-Carpenter S. 340, Anm. 1.

135 a.a.O. S. 59 ff.

136 a.a.O. S. 71.

137 a.a.O. S. 72.

138 a.a.O. S. 73.

139 a.a.O. S. 65.

140 a.a.O. S. 73.

141 a.a.O. II, S. 43.

142 Münter, a.a.O. S. 46; Maurer, a.a.O. S. 137, Anm. 70.

143 Maurer, a.a.O. S. 180.

144 a.a.O. S. 189.

145 „Dieses Bemühen (Calvins) die Kräfte gegeneinander auszuwiegen, zeigt den am römischen Recht geschulten Juristen.” (Maurer 180). Das Zweckmoment wird in dem von Maurer angeführten Calvinzitat sehr deutlich. Der pneumatische Charakter des Vorgangs tritt stillschweigend zurück oder wird ununterscheidbar von der rationalen Erwägung: „Interea non repudianda est politica (!) distinctio, quam sensus ipse naturae (!) dictat ad confusionem tollendam: sed quae in eum finem (!) spectabit, sic erit temperata, ut neque Christi gloriam obscuret neque ambitioni vel tyrannidi serviat, nec impediat quominus mutuam inter se, pari iure et libertate, fraternitam colant omnes ministri.” (op. 24, 444 f.)

146 a.a.O. S. 71.

147 Art. Smalc.-Tract. de Potest. et Prim. Papae 70.

148 Altkirchliche und ev. Kirchenverfassung in: Ordnung und Unordnung der Kirche S. 12 ff.

149 Der Begriff der Hierarchie ist so vieldeutig und umstritten, daß er besonders zu prüfen ist.

150 Ein Beispiel für viele: Karl Barth in „Kirchliche Dogmatik” I,1, S. 106.

151 a.a.O. S. 344.

152 a.a.O. S. 345 f.

153 a.a.O. S. 346 f.

154 a.a.O. S. 346, Anm. 120.

155 Das historische Material s. bei Hinschius I, S. 117, IV, 726 ff. positiv: Eichmann-Mörsdorf (6) III, S. 408.

156 v. Allmen (a.a.O. S. 33) fragt: „verleihen uns (den Pfarrern) die Berufung zum heiligen Amt und die durch die Handauflegung geschenkte

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Gabe einen ,character indelebilis’”? Ich weiß nicht recht, ob diese Frage richtig gestellt ist, und ob das Zögern, darauf mit Ja oder Nein zu antworten, nicht daher rührt, daß die Frage anders gestellt werden müßte. Auf der einen Seite wird man sagen: da Paulus dem Timotheus empfiehlt, die Gabe, die er bei seiner Amtseinsetzung erhalten hat (2. Tim. 1, 6) wieder anzufachen, kann dieser Gabe auch verlöschen. Aber auf der anderen Seite wird man daran erinnert, daß der gleiche Paulus im Blick auf die Juden äußert: „Gottes Gaben und Berufung können ihn nicht gereuen” (Röm 11, 29), und wird man die Berufung als etwas erkennen, gegen das man sich wohl auflehnen, das man aber nicht abschütteln kann. Es besteht übrigens eine gewisse Parallelität zwischen der Unzerstörbarkeit der Berufung Israels und der des Amtes: diese Erwählung,  diese Berufung behält für immer eine kritische Bedeutung, die unser Leben bestätigt oder richtet. Man muß schon das Amt lediglich in einer soziologischen Perspektive sehen, um es leichthin zu wagen, den „character indelebilis” der Berufung zu leugnen. Man kann also sagen, daß man ein freiwillig übernommenes Amt nicht verlassen kann, ohne sich damit gegen Gott aufzulehnen und das Risiko seiner Verdammung auf sich zu nehmen.
Die alte Kirche hat nun freilich von jenen beiden Alternativen auch die erstere, die des „Erlöschens” (und die Möglichkeit der Fehlberufung) sehr unbefangen im Auge gehabt und die Folgerungen daraus gezogen. Was sich seither geändert hat, und nun auch den reformierten Autor zum Zögern veranlaßt, ist die Vertiefung der Einsicht in die Geschichtlichkeit dieses Geschehens — aber auch extreme und formale Konsequenzen daraus.
Daß (a) ohne kanonische Wahl und vocatio von einem Ordinator, der gar keine Jurisdiction über den Ordinanden und den ihm zuzuweisenden Amtsbereich hat, gültig, wenn auch unerlaubt, ordiniert werden könne, daß aber (b) andererseits der Entamtete alle Fähigkeiten des Amtes behält, ausgenommen die ihn ethisch bindende Erlaubnis und missio, gleichsam als ob nun wieder nichts geschehen wäre, was ihm aus dem Amte entfernt hat — diese Loslösung der Ordination aus allen ihren Zusammenhängen ist der Anstoß. Diese Konsequenzen aber werden aus der Frage gezogen, welche Mindesterfordernisse überall für ein gültiges Handeln zu erheben seien. Diese uns Juristen zugeschriebene Neigung, vom Grenzfall aus zu entscheiden, ist doch solange schlechte Jurisprudenz,  wie man meint, von dem Grenzfall aus das Ganze des betreffenden Lebenszusammenhanges erkennen und ordnen zu können. Auf diese Weise wird nämlich der kranke Fall, die Abnormität zur Grundlage der Regel. Man weiß schließlich über den episcopus vagans und über den zu Recht entamteten Diener der Kirche fast besser Bescheid als über das ordentliche Amt. Die Frage des Charakters hat doch nur deswegen soviel Interesse,  weil man aus lauter scheinjuristischer Konsequenz die kranken Glieder wie heile ansieht und behandelt. Statt es behutsam offenzulassen, was mit den vagierrenden oder ausgestoßenen Gliedern des Klerus unter jenem Aspekt der Geschichtlichkeit

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denn nun eigentlich ist, will und behauptet man dies ganz präzis zu wissen.
Heubach (a.a.O. S. 112, Anm. 124) und Lieberg (a.a.O. S. 222) weisen auf Äußerungen Luthers über die Unwiderruflichkeit des Segens hin: zu 1. Mos. 27, 33: „er wird auch gesegnet bleiben —” wie bei der Taufe, „quia deus non mutat sua dona non revocat baptismum, non absolutionem et alia quae per verbum suum impertit” — und weitere Stellen. Es tritt hier die irreversible Geschichtlichkeit des geistlichen Handelns hervor, aber auch, daß es nicht eigentlich darum geht, sondern um die Frage, wieweit daraus konkrete Folgerungen gezogen werden können. Aus dieser Einsicht hat die lutherische Kirche die Reordination bisher mit Recht abgelehnt, aber ebenso ontologische Aussagen und darauf aufbauende weitere Theorien. Leider ist es so, daß die Bestreitung dieser Ontologie auch zur Preisgabe der Geschichtlichkeit geführt hat — allen Reden von Geschichte zum Trotz.

157 Decretum S. 196 ff., 247 ff.

158 a.a.O. S. 68 f.

159 a.a.O. S. 69/70.

160 S. Grundmann, Sacerdotium, Ministerium, Ecclesia particularis in „Für Kirche und Recht”, Festschrift für Joh. Heckel, S. 152.

161 a.a.O. S. 153.

162 Grundmann sieht eine Alternative zwischen einer vom allgemeinen Priestertum aufgebauten und der von Heubach vertretenen Konzeption, in welcher er eine Anlehnung an das kanonische Recht zu finden meint. Heubach, dessen kirchenrechtliche Begrifflichkeit sehr unscharf ist, und dessen speziell kirchenrechtliche Bearbeitung des Ordinationsproblems kaum als skizzenhaft zu bezeichnen ist, hat lediglich das Versehen begangen, das gemeinkirchliche Reordinationsverbot mit dem terminus technicus der Indelebilität zu verbinden und setzt vollends die Sakramentalität mit der Indelebilität in eins, indem er vom character sacramentalis (sc. indelebilis) spricht. Beide hier aufgestellten Alternativen, die Verallgemeinerung wie die Exklusivität des Sacerdotiums sind indessen gleich falsch.

163 Auf das, was in den Kap. III und XIV über den Begriff der Annahme der Gnade und in institutionellen Vorgängen gesagt wird, kann hier verwiesen werden.

164 vgl. Gerhard Gloege, Theol. Lit. Z. 1954, S. 213 ff.

165 Sehr viel klarer als die zitierten Ausführungen bestimmt Rudolf Sohm das Verhältnis von ordo und Stand:
„Aller Kirchendienst ist (urchristliche und altkatholisch) Dienst für das Handeln des göttlichen Geistes, geistlicher Dienst … So ist die katholische Ordination, auch wenn sie nur zu dienender Tätigkeit (Dienst der Diakonen und der ordines minores) beruft, immer Berufung zu einem geistlichen Amt.

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Die Ordination bewirkt die Aufnahme in den Klerus, den ordo, die „Reihe”, den „Stand” der zu einem geistlichen Amt Erwählten … Es gibt innerhalb des ordo verschiedene ordines, Stufen, Stufen des ordo. Die ordines der Kirche sind und heißen durch die ganze altkatholische Zeit hindurch „Ämter”, Dienste (ministeria, officia) und zwar heilige, göttliche, geistliche Ämter. Die Übertragung eines ordo ist Übertragung eines kirchlichen (geistlichen) Dienstes. Die altkatholische Ordination ist Anstellung. Ein anderer ordo bedeutet ein anderes Amt.” (Decretum S. 187 f.).

166 Caspar, Geschichte des Papsttums I, 134 — Vgl. aus der Zeit vorher die Klagen der Synode von Elvira 305 (Can. XVIII), daß sogar Bischöfe sich genötigt sähen, ihren Unterhalt in bürgerlicher Beschäftigung zu suchen.

167 Agende IV, S. 14/15.

168 Das geistliche Amt bei Luther, S. 202.

169 vgl. das über die Doppelschichtigkeit des Gottesdienstes Gesagte.

170 a.a.O. S. 164 ff.

171 a.a.O. S. 14.

172 ebda S. 14.

173 ebda S. 23.

174 a.a.O. S. 182 ff.

175 Die Frage nach der inhaltlichen Bezeichnung des zu verleihenden Amtes hat eine entscheidende Rolle gespielt bei der päpstlichen Entscheidung über die Gültigkeit der anglikanischen Weihen vom 13. September 1896 (Denz. 1963), welche die damals versuchte Union der Anglikaner mit Rom wesentlich mit verhinderte. Auch wenn man diese Entscheidung wegen der verwendeten Kriterien für falsch hält, ist doch die Frage nach der Intention der Ordination formal richtig gestellt. Über die Notwendigkeit, den Inhalt des Amtes konkret zu bezeichnen s.o. richtig auch v. Allmen a.a.O. S. 43.

176 s.o. insbes. auch Heubach a.a.O.

177 a.a.O.

178 Ev. Luth. KZ 1960, S. 241 f.

179 vgl. im einzelnen Kap. XII.

180 vgl. Kap. IV, insbes. auch S. 243 a.

181 so Yves Congar, Der Laie, (s.o.).

182 a.a.O. s. Kap. I.

183 Alivisatos, S. 470.

184 Quellen: Hinschius IV, S. 28, Anm. 1.

185 vgl. hierzu insbes. Kap. XIV.

186 Ev. Luth. Kirchenztg. 1950, S. 209 ff.

187 vgl. auch Jacobus 5, 16.

188 Hinschius IV, S. 85 (Laienbeichte bei Todesgefahr zulässig und gültig).

189 vgl. des weiteren Kap. XI.

190 a.a.O. IV, S. 449 ff.

191 Maurer, Pfarrerrecht, S. 117.

192 Ziff. 11 (Vgl. Kap. XIII/3 zum Thema „receptio”).

193 vgl. d. Einleitung zur Erklärung des oekumen. Ausschusses d. VELKD.

194 Luth. Nachrichten 1959, Heft 40/41, S. 4 ff.

195 Ev. Luth. Kirchenztg. 1957, S. 76 f.

196 30 III, 524, 32.

197 Lieberg, a.a.O. S. 71 f.

198 v. Allmen a.a.O. S. 46/47.

199 s.o. Schlink.

200 KD, I,2, S. 213.

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201 E. Käsemann, D. Anteil d. Frau an der Wortverkündigung, nach dem N.T. (Vervielfältigung f.d. Mitarbeiterinnen d. Ev. Frauenarbeit in Deutschland, ohne J.), ferner Bischof Bo Giertz, D. hl. Schrift, die Frau u.d. Amt d. Pfarrers, ELKZ 61, S. 169 ff.

202 s.o. Kap. VI, Anm. 73.