2. Die Rechtselemente der Predigt

Liest man eine theologische Lehre von der Predigt, so fühlt sich  der Jurist an alle die Rechtsbegriffe erinnert, die unter den Rechtsformen der Kommunikation schon entfaltet worden sind.11

1. Die Predigt ist Bericht über Ereignisse und Tatsachen in aller Nüchternheit. Aber indem ein Berichterstatter diesen Bericht gibt, qualifiziert er sie zur Botschaft, zur anredenden Tradition (Bultmann), zur Weitergabe dessen, was der Prediger zu dieser Weitergabe empfangen hat. Das entnimmt der Bericht der Zufälligkeit, der bloßen Historie, auch der Sensation und dem subjektiven Interesse, verleiht ihm eine Zielrichtung.

2. Die Predigt ist sodann Zeugnis, das nicht nur durch seinen getreu wiedergegebenen Berichtsinhalt steht, sondern auch durch den

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Zeugen, der mit seinem eigenen Überzeugtsein mit einsteht, so daß sich Person, personale Beziehung und Sachgehalt, Wahrheitsgehalt verbinden. Er ist ein Mißverständnis, darin wesentlich Subjektivität des religiösen Erlebens zu sehen und hineinzutragen. Eine viel verbindlichere Beziehung ist hier gemeint: nicht die Überzeugungskraft seiner Phantasie, seine Erlebnis- und Ausdrucksfähigkeit, sondern sein eigenes Mithineingenommensein in das zu Bezeugende.12

3. Die Predigt ist Proklamation Jesu von Nazareth als Kyrios: damit erst eigentlich Kerygma, Heroldsruf, welche die schon gegenwärtige, nicht erst herzustellende Herrschaft Christi ausruft.
Diese drei Elemente enthalten eine Art Steigerung. Von der deklaratorischen Überlieferung und Bezeugung von Tatsachen erhebt sich die Predigt zu einer Verbindung von Deklaration und Konstitution. Denn das  einmal, noch so bedeutsam und geschichtsmächtig doch entfernt Geschehene wird hier und jetzt in der Aussage gegenwärtig gesetzt — und ist damit eben nicht nur mehr das beschreibbare Geschehen, sondern derjenige selbst, von dem es redet. Darum ist dies alles in seinen Zusammenhang und seiner zielgerichteten Steigerung, Erhebung schließlich

4. Gegenwärtigsetzung, repraesentatio, impraesentatio. Aber diese richtet kein staunenswertes, anzubetendes Standbild, kein achtes Weltwunder, keinen Geßlerhut auf — es wird gegenwärtig das Ja Gottes zu den Menschen in seinem Sohne. Deshalb neigt sich dieselbe Predigt, die sich vom Bericht zur Gegenwärtigsetzung erhoben hat, wiederum dem Menschen zu. Indem sie ihn

5. anspricht, bietet sie ihm die Gabe der Versöhnung, der katallagé als Verheißung für seinen Glauben an. Sie fordert nicht mehr, als sich so beschenken zu lassen. Aber indem sie das tut, muß sie doch zugleich

6. urteilen, unterscheiden, trennen, weil niemand zweien Herren dienen — und sich auch nicht von zwei Herren beschenken lassen kann, wie ein zweifelhafter Agent im Kriege, der auf beiden Schultern trägt und seinen Kopf doppelt riskiert. Ein solches Urteil kann — das muß immer wieder gegen die theologische Vulgärjurisprudenz gesagt werden — nie nur deklaratorisch sein: es ist immer auch rechtsgestaltend. Man fällt aus dem Bilde, wenn man hier von einer Kampfhandlung in dem großen Prozeß zwischen Gott und Satan spricht.13 Im Prozeß wird mit Rechtsakten gekämpft — durch die Gerichtsrede mit ihren Anträgen („der unserer Brüder verklagte Tag und Nacht”) und durch das Urteil.14 Die Predigt hat etwas von einem Zwischenurteil an sich, mit dem jedenfalls der jetzt entscheidungsreife Prozeßteil beendet wird. Dieses hier überschaubare Stück unseres Weges kann jedenfalls mit aller Entschiedenheit beurteilt werden — und dieses Urteil soll einmal in das Endurteil mit einbegriffen werden. Wenn die Predigt forensische Rede ist,15 so müßte sie eine Urteilsbegründung sein,

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welche auffordert, die Gründe einzusehen, sich vom Urteil überzeugen zu lassen und es anzunehmen. Wenn das Urteil aber so angenommen werden will, so gibt es auch etwas: einen neuen Stand, wie der Verurteilte nach Klärung der gegen ihn erhobenen Anklage in der Strafe einen neuen, ihm zukommenden zeitweilig geminderten Stand empfängt. Hier freilich kann es das ihm verkündete Urteil ausschlagen, sich weigern es anzunehmen, seine Rechtskraft wird jetzt und hier nicht gegen ihn volstreckungsweise geltend gemacht. Er schiebt es damit freilich auf die letzte Instanz, in der er besser zu bestehen hofft. Er verkennt freilich die gnädige Meinung, die das Urteil enthält, den Charakter als Gnadenurteil, auch wenn es ihn und gerade weil es ihn aus seiner Eigenmacht heraustreibt. Das Urteil, das angenommen werden will, ist also in der Tat zugleich Zuspruch der Sündenvergebung.
Diese Vielfalt der Inhalte und Bedeutungen, in ihrer Einheit einer gleichsam steigenden und fallenden Kurve, ist Bericht von historisch Geschehenem, sie ist zugleich Gegenwärtigsetzung des so Bezeugten in direkter Richtung auf den heutigen Hörer, und schließlich Verweisung auf eine eschatologische Zukünftigkeit. Begreiflicherweise darf davon keines gegen das andere ausgespielt werden.
Zeigt der Vorgang der Predigt jene Peripetie von der Position zur Zuwendung, so hat sie durchgängig auch den ambivalenten Charakter von Scheidung und Zuordnung.
Sie ist damit notwendig wie das Sakrament verbum externum — geschichtlich und leibhaft. Sie bedarf also der personalen Vermittlung, kann in dieser Bedeutung und Wirksamkeit durch die selbständige Aneignung der Schrift nicht ersetzt werden. Es ist ipso facto versammelndes Wort, welches unmittelbar verbindet, nicht Zuwendung an eine Summe von Individuen, die dann in der Folge sich auch in dieser Gemeinsamkeit verbunden wissen. So hat sie von vornherein eine ekklesiologische Intention.16

Nun interpretiert der (forensische) Zeuge seine Aussage nicht. Er schildert im verständigen Zusammenhang. Aber es ist nicht seine Sache, das berichtete Ereignis „in einem verbindlichen Sinn in die Gegenwart zu interpretieren”. Am Zeugnis sind nur wesentlich die bruta facta, die für sich sprechen. Der Zeuge hat keine Autorität, die immer in der Auslegung und Interpretation enthalten ist. Wenn die Predigt so interpretiert, so jedenfalls nicht sub titulo testificationis, solange der Zeugenbegriff noch einen präzisen Sinn behält. Zeugnis ist nicht Lehre (anders m.E. irrig Niebergall, [D.  Prediger als Z. S. 29 ff.], indem er jene Momente von der Predigt in den forensischen Zeugenbegriff hineinlegt).

Auch für den Herold ist die Interpretation nicht spezifisch, aber doch noch eher mit seiner Tätigkeit zu verbinden als mit dem Zeugnis.

Bei genauerem Besicht sind also weder Botschaft noch Zeugnis noch

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Verkündigung sinngemäß verbunden mit Interpretation, Auslegung oder gar Lehre. Die Botschaft schließt keine Vollmacht ein, das Zeugnis geht auf die bruta facta, welche das Urteil derjenigen provozieren, vor die sie gebracht werden, der Herold verkündet Ansprüche bestehender Herrschaft. Alle drei Rechtsgedanken zeigen, daß die fordernden Fakten, oder die Aussage, die teils mehr faktischen, teils mehr fordernder Charakter hat, im Vordergrund des biblischen Denkens stehen.

Die Fakten (etwa die Auferstehung) interpretieren sich in hohem Maße selbst. Soweit sie aber interpretiert werden, überschießt dies die drei genannten Begriffe, insbesondere den der Verkündigung genau in dem Maße, in dem der Begriff des Apostels jene Begriffe überbietet.

Natürlich sind jene drei Begriffe auf ihre Übereinstimmung, ihre gegenseitige Deckung hin auszulegen, nicht gegeneinanderzustellen. Ihr Gemeinsames liegt insbesondere in dem Charakter der (mündlichen) den Hörer stellenden Übermittlung. Aber in diesem Gemeinsamen, wie in dem proprium der einzelnen Begriffe, die in einer gewissen Spannung bleiben, wird nun gerade nicht das gedeckt, woran die Ausrichtung des Evangeliums doch sicherlich höchst legitim interessiert ist.: Auslegung und Lehre. Beide können ihrem Inhalt nach nichts bringen, was jene drei, Botschaft, Verkündigung, Zeugnis überschießt. Aber dem modus nach sind sie etwas anderes. Dieser andere modus enthält notwendig ein Moment der Gestaltungsfreiheit. Es liegt darin die eminente Versuchung, andere Autoritäten und andere Inhalte ins Spiel zu bringen. Aber durch den Rückzug auf die drei biblischen Begriffe und ihre immer erneute Verwendung kann die Veränderung des modus, wenn man so will, der „modale Überschuß” nicht erklärt werden. Diese Gestaltungsfreiheit ist genau diejenige, die im Rechtsbegriff des Apostels als Gesandten enthalten ist. Auslegung und Lehre bedürfen der apostolischen Vollmacht. Das wird in der Rückrechnung sehr deutlich: Wenn man aus Überdruß an einer vollmachtlosen, akademischen, allzumenschlichen Predigt auf die Homilie, hier im Sinne einer viel anspruchsloseren, den Schrifttext mehr umschreibenden Erläuterung zurückgehen will, so kann man damit die Aufgabe von Auslegung und Lehre eben doch nicht erfüllen. Das Durchdenken der Rechtsbegriffe zwingt hier zu klarer Begrenzung und führt auf die neuralgischen Punkte, die durch das fließende Ineinander der Begriffe und ihr Pathos verdeckt werden.

Schließlich fragt sich, ob nicht die Predigt etwas durchgemacht hat, was wir auch an anderen zentralen Stellen des kirchlichen Handelns finden. Die Predigt als Institution verstanden könnte in jenen biblischen Dimensionen und Begriffen ihren primären, personalen Charakter haben. Aber sie könnte, wie die Gesamtstruktur der Kirche im Sinne der funktionalen Institution (vgl. Kap. XIV) zweckhaft-rational überformt sein. Dies zeigte doch eine nicht geringere Gefährdung an, als es die Aufnahme funktionaler Institutionen für die Kirche überhaupt bedeutet.

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Die angeführten forensischen Begriffe führen also durchaus zu einer kritischen Besinnung, sind nicht nur die Anhäufung von bildhaften Merkmalen. Jedoch finden wir sie gerade nicht in dem Aussendungsbefehl Matth. 28, wo der Begriff „matheteuein” im Imperativ vorkommt. Es wird mit „lehren” sicherlich nicht zutreffend übersetzt. Denn ein solches Lehren würde sich von einem allgemeinen schulmäßigen Lehren, aber auch von rabbinischer Schultradition nicht abheben. Matheteuein heißt vielmehr zu Jüngern, zu Nachfolgern machen, also in ein persönliches Verhältnis bringen. Dieses Verhältnis ist aber nicht dasjenige der Sachtradition, in welcher eben dann Lehrer wie nachfolgender Schüler in actu dasselbe sind und tun: diejenigen, die sich zu Jüngern machen lassen, sollen Zeugen Jesu sein.17 Das Traditionsmoment wird in ein missionarisch-eschatologisches verwandelt. Zeugenbegriff und Jüngerbegriff verbinden sich. Was der notwendig forensische Zeugenbegriff nun einmal nicht hergibt, wohl aber von anderer Seite in sich aufnehmen kann, empfängt er von dem aktiven Gehalt des Jüngerbegriffs. Das Traditionsverhältnis aber verwandelt sich in das Zeugenverhältnis.

Bemerkenswert ist in Matth. 28 der Unterschied zwischen „matheteuein” und „didaskein”. Das erstere bezeichnet die missionarische Predigt, welche den Hörer zum Jünger machen soll, das letztere die Unterweisung innerhalb der Gemeinden, damit sie in der Apostellehre bleibe. In der gleichmäßigen Übersetzung beider Ausdrücke mit „Lehren” zeichnet sich schon der Verlust der Unterscheidung zwischen Außen und Innen der Kirche und die Verkündigen der Kirche ab.

Damit kommen wir auf die personalen Rollen. Es sind äußerlich sehr einfach nur zwei: der Prediker und die Hörer. Diese scheinbar eindeutige Lage hat sehr zu der humanistischen Verwechslung von Predigt und akademisch-schulmäßiger Belehrung beigetragen. Es ist aber das Wort Gottes, das verkündigt werden will und das eben dadurch als wörtliches Wort eine Neuqualifikation erfährt.18 Mit den stärksten Worten bezeugen Luther, Melanchthon, Calvin, Barth hier die repraesentatio Christi durch den predigenden Vicarius — „wer euch hört, hört mich”. Es ist also nach dieser Auffassung Christus in der Predigt der durch das Mittelglied des menschlichen Instruments Repräsentierte. Er ist es aber auch, der nach den gleichen einhelligen Meinung und ständigen Bezeugung selbst das rechte Hören bewirkt — hier durch den Heiligen Geist als die subjektive Möglichkeit des Empfangens. So repräsentiert die durch den Geist versammelte Gemeinde, die sich im Geiste mit dem Prediger erkennt, eben den Geist. Es kann deshalb auch unmöglich ohne Bedeutung sein, ob es sich um eine Gemeinde von getauften Christen oder um eine Missionsversammlung oder Katechumenenpredigt handelt. Denn so gewiß beim rechten Hören immer der Geist dem Geiste begegnet, so gewiß ist die Lage bei beiden verschieden. Das eine ist die zu berufende, herauszurufende, das andere ist die schon berufene, schon

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grundsätzlich herausgerufene aber zu erinnernde, zu bestärkende, zu befestigende Versammlung. Damit sind keine Gegensätze, sondern nur Schwerpunkte gesetzt: auch im zweiten geschieht das erste von neuem.

Es hat demnach die Predigt zwei Seiten, eine scheidende und herausrufende und eine einordnende — wie die Kirche ein Außen und ein Innen besitzt. Verliert sie diese personale Unterscheidung zugunsten einer unterschiedslosen Verkündigung im Allgemeinen, so wird sie auch diesen sachlichen Unterschied in ihrer Verrichtung nicht wahrnehmen. Die Predigt hat aber auch, wie gezeigt, nicht nur mehrere Aspekte, Funktionen, Dimensionen, sondern sie stellt selbst einen zielgerichteten Vorgang dar, nicht einfach ein homogenes Reden über einen bestimmten predigtfähigen Text als Gegenstand. Sein Verlauf entspricht durchaus den Strukturen, die sich überhaupt im gottesdienstlichen Geschehen als geschichtliche qualifizieren.

Die von Wendland20 aufgeführten zahlreichen biblischen Termini für die Verkündigung, welche in der Predigt eine spezifische Form angenommen hat, vom keryssein bis zum kataggellein sind mit beträchtlichen Bedeutungsunterschieden und Spielarten sämtlich Tätigkeiten, welche von Mensch zu Mensch ausgeübt werden. Das lateinische Wort praedicatio, von dem die Predigt ihren Namen nimmt — griechisch propheteuein — bewahrt ein weiteres Moment auf: ein doxologisches. Praedicare heißt nicht nur verkündigen, ansagen, befehlen, sondern auch rühmen, preisen. Der Prediger preist Gott, indem er verkündigt und verkündigt, indem er Gott preist. Am nächsten stehen dieser Bedeutung noch die Verben die von aggellein gebildet sind, insbesondere euaggelizesthai. Wer die gute Botschaft erfährt, um sie weiterzugeben und sie weitergibt, der lobt und preist zuallererst Gott. Er tut dies vor den Menschen — aber der Adressat sind hier nicht die Menschen, sondern Gott selbst; dieses Element darf hier nicht außer Betracht bleiben, wenn nicht der applikative Gedanke der Übermittlung einen falschen Akzent bekommen soll. Dieses ausrufende Rühmen und Verkündigen der schon geschehenen großen Taten Gottes ist doch zugleich ein Ankündigen und Voraussagen, Voransagen der heilsamen Zukunft des Herrn, der seinem Volke gnädig sein will, wie er ihm schon gnädig gewesen ist. Die Predigt geht nicht von einem Nullpunkt aus — sie verbindet Herkommen und Zukommen.

Wie das leicht zu übersehende Moment der Doxologie der Predigt anhaftet, so auch eine mit dem Predigtvollzug selbst noch nicht deutlich erfaßte missionarische Struktur. Bei der Taufe stellt sich für den Taufenden wie für den Täufling die Frage „ti kolyei”, die Frage nach der Angezeigtheit, als eine sehr konkrete Frage, ob die Taufe überhaupt oder wenigstens jetzt schon vollzogen werden kann und soll. Beim Abendmahl besteht unvermeidlich die Frage nach der Zulassung: das Abendmahl setzt die durch die Taufe bereits gegründete Kirchengemeinschaft

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und Zugehörigkeit und die — hier nicht im einzelnen zu erörternde — Übereinstimmung des Bekenntnisses voraus. In der Konfirmation ist auch die Frage der Admission zum Abendmahl enthalten. Nichts von alledem finden wir bei der Predigt. So unterschiedlich Situation und Funktion der Predigt innerhalb und außerhalb der Gemeinde sind (s.o.), so wird doch niemand um der Sache selbst willen ausgeschlossen. Die Katechumenen der Alten Kirche nehmen auch als Ungetaufte am Predigt-Gottesdienst teil und müssen dann hinausgehen. Die Predigt dient zur Erweckung des Glaubens — wie zu seine Stärkung und Befestigung. Wenn sie also Anspruch, aber auch wenn sie Zuspruch der Sündenvergebung ist, steht sie immer eigentümlich potentiell unter der Bedingung der Annahme. Die Predigt zielt auf die Glaubensentscheidung, das Sakrament setzt sie voraus. Die Predigt läßt sich der Absolution nach der offenen Schuld vergleichen, das Sakrament der personalen, direkten Absolution. Sie bezeichnet und führt herauf eine Grenzsituation, welche im Sakrament zum Austrag kommt — im Für, aber auch im Wider. Von dieser Tatsache her besteht die weitere Versuchung, diese Grenzsituation als die einzige überhaupt bestehende geistliche Situation des Christen zu verstehen, und von daher alles andere zu interpretieren. Das führt, da sie nicht einfach bestritten werden kann, zur sinnwidrigen Umdeutung der Sakramente, aber auch zu weitreichenden Folgerungen für Amt und Recht der Kirche. Es sprengt die Einheit des Gottesdienstes, hebt seine Zielgerichtetheit auf und strukturiert damit die ganze Kirche um. Diese Versuchung und die ihr entspringende Tendenz macht die Frage nach dem Verhältnis von Predigt und Sakrament noch dringlicher.21